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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.04.2008, RV/0792-L/05

Überprüfung der Ergebnisse der Bodenschätzung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F und der E Bw, Landwirte in Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Katastralgemeinde U entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bodenschätzungsergebnisse werden wie folgt festgestellt:


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Klassenfläche Nr. Sonderfläche Nr.
Grundstücks Nr.
Klasse
Wertzahlen Bodenzahl/Ackerzahl Grünlandgrund-/Grünlandzahl
8
1, 2, 3
sL,Scho 3 D
53/54
8 a
1
sL,Scho 3 D
53/45
8 b
1
sL,Scho 3 D
53/39
10
4, 8
sL/Scho 2 D
62/63
10 a
4, 8
sL/Scho 2 D
62/51
11
9,5,6,2
sL 2 D
73/73
11 a
6, 2, 3
sL 2 D
73/61
13
3
L,Scho II b 3
12 Hu
14
7
L II b 2
55/53
15
4
sL,Scho 4 D
45/43

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerber sind Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in U mit in dieser Katastralgemeinde gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

Im Jahr 1955 wurden alle in der Katastralgemeinde U gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke erstmalig der Bodenschätzung unterzogen.

Die rechtskräftigen Ergebnisse der 1955 durchgeführten Erstschätzung wurden im Jahr 2004 gemäß § 2 BoSchätzG überprüft. Dabei kam es zu einer Abänderung der Klassen, die eine Anhebung der Wertzahlen zur Folge hatte. Das Ergebnis der Überprüfung wurde in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten festgehalten, welche in der Zeit vom 28. Jänner bis zum im Gemeindeamt U und in den Diensträumen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt wurden. In der öffentlichen Bekanntmachung über die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme wurde darauf hingewiesen, dass die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO sind. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe dieser Feststellung mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt gilt.

Gegen diesen gesonderten Feststellungsbescheid betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung erhoben die Abgabepflichtigen fristgerecht Berufung. Sie führten aus, dass die Parzelle Nr. 6 mit der Wertzahl 61 zu hoch bemessen sei, weil in dieser Parzelle durch eine von der Energie AG verlegte Stromleitung der natürliche Bodenaufbau verändert und die Ertragsfähigkeit entsprechend vermindert worden sei. Die Parzelle werde lange, etwa den halben Tag, beschattet. Der Oberboden sei mit großen und mittleren Steinen durchsetzt und zudem der Boden seichtgründig, was die Bearbeitung erschwere und den Verschleiß der Bodenbearbeitungsmaschinen erhöhe. In trockenen Jahren seien die Erträge besonders niedrig und der schotterige Unterboden reiche weit herauf. Zu den Parzellen Nr. 7 mit der Wertzahl 73 (richtig 53), Nr. 5 mit der Wertzahl 73, Nr. 2 mit der Wertzahl 73 führten sie ebenfalls aus, dass der Oberboden mit großen und mittleren Steinen durchsetzt sei und zudem der Boden seichtgründig sei, was die Bearbeitung erschwere und den Verschleiß der Bodenbearbeitungsmaschinen erhöhe. In trockenen Jahren seien die Erträge besonders niedrig und der schotterige Unterboden reiche weit herauf. Zur Parzelle Nr. 3 mit der Wertzahl 61 führten sie aus, dass sich hier eine frühere Ablagerungsstelle für die gesammelten Steine befinde. Bei normalen und trockenen Jahren sei der Ertrag sehr gering bis nicht vorhanden. Im Grundbesitzbogen sei diese Fläche als Streuwiese angegeben, was dem tatsächlichen Ertragsniveau entspreche. Zur Parzelle Nr. 1 mit den Wertzahlen 53 und 45 führten sie aus, dass der Oberboden mit großen und mittleren Steinen durchsetzt sei und zudem der Boden seichtgründig sei. In trockenen Jahren seien die Erträge besonders niedrig und der schotterige Unterboden reiche weit herauf. Die Beschattung reiche im August über die gesamte Wiese, der Grünschnitt müsse auf sonnige Flächen ausgebracht werden, was einen ereblichen Mehraufwand und einen geringeren Ertrag bedeute. Die anderen Schnitte seien in etwas geringerem Ausmass ebenso betroffen. Zur Parzelle Nr. 4 mit den Wertzahlen 63 und 51 führten sie aus, dass auch dort der Oberboden mit großen und mittleren Steinen durchsetzt sei und zudem der Boden seichtgründig sei, was die Bearbeitung erschwere. Der schotterige Unterboden reiche weit herauf. Zudem sei die halbe Fläche einer starken Beschattung unterworfen, was den Ertrag und die Bewirtschaftung erschwere. Weiters hielten die Berufungswerber zu allen angeführten Parzellen fest, dass die Methode mit dem Schlagbohrer bei ihren Bodenverhältnissen nicht zweckdienlich sei, da die mittleren und großen Steine verdrängt würden und bei der visuellen Beurteilung nicht mitberücksichtigt würden. Es sei ihnen ein Rätsel, dass sich die Ertragslage seit der letzten Feststellung im Jahr 1956 um 50% verbessert haben soll. Sie ersuchten daher das Finanzamt, die Ergebnisse der Bodenschätzung nochmals zu überprüfen und in ihrem Sinne zu berichtigen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt Braunau Ried Schärding der Berufung teilweise statt. Die Klassenfläche 15 (Grundstück 4 ) wurde als sL,Scho3D mit der Wertzahl 45/43 geschätzt (Vergleichsfläche BMSt 59). Die Sonderfläche 10b (Grundstück 1) wurde als sL,Scho2D mit der Wertzahl 62/48 geschätzt (Vergleichsfläche LMSt 4). Die Klassenfläche 8 (Grundstück 2) wurde als sL,Scho3D mit der Wertzahl 53/54 geschätzt (Vergleichsfläche LMSt 4). Die übrigen Schätzungsergebnisse, insbesondere die Klassenfläche 11 und die Sonderfläche 11a wurden unverändert belassen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass das Finanzamt aufgrund des Berufungsbegehrens im Rahmen eines Lokalaugenscheines Ermittlungen durchgeführt habe. Die dabei erhobenen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) seien mit dem in der Berufungsvorentscheidung angeführten Musterstücken verglichen worden und die Wertzahlen der streitgegenständlichen Klassenflächen auf Grund dieses Vergleichs abgeleitet worden. Bei diesem Vergleich hätten sich die im Spruch der Berufungsvorentscheidung angeführten Änderungen der Klassenflächen und Wertzahlen ergeben.

Mit Eingabe vom beantragten die Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die sie als 2. Berufung bezeichneten. Die Berufung gilt deshalb wiederum als unerledigt. Sie wiederholten das Berufungsbegehren und brachten ergänzend vor, dass die Parzelle Nr. 6 mit der Wertzahl 61 zwar neu begangen, aber ihrer Ansicht nach zu unrecht nicht verändert worden sei. Sie seien auch nicht mit der unveränderten Bewertung der Parzellen Nr. 7 und 5 mit 73 Punkten einverstanden. Die Parzelle Nr. 3 - als Hutweide angeführt -sei ebenfalls zu unrecht nicht verändert worden, da hier kaum ein nennenswerter Ertrag zu erzielen sei. Unverständlich sei auch, dass die Parzelle Nr. 1 mit der Wertzahl 53/45 auf 62/48 erhöht worden sei, da ihrer Ansicht nach bereits die erste Bewertung zu hoch war. Seitens der Berufungswerber sei kein Verständnis vorhanden, warum die Neubewertung von 2004 mit einer Steigerung der Wertzahlen um bis zu 50% verbunden sei. Auch vor 50 Jahren sei eine korrekte Bewertung erfolgt und die Böden hätten sich nicht in diesem Ausmaß verbessert. Bei der Neubegehung im April hätten die Berufungswerber als Grundbesitzer auf die praktischen Erfahrungswerte und Gegebenheiten hingewiesen, welche aber nicht bis kaum beachtet worden seien. Nach Ansicht der Berufungswerber sollte daher mehr Mitsprache bei der Beurteilung der Böden möglich sein, da sie ihre Böden kennen würden und die Ertragslage abschätzen könnten.

Das Finanzamt Braunau Ried Schärding legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über Ersuchen des zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates und zur Vorbereitung der Anhörung des Landesschätzungsbeirates informierte sich der technische Leiter der Bodenschätzung über die natürlichen Ertragsbedingungen (Gelände, Boden- und Wasserverhältnisse, Klima) der strittigen Flächen. Im Rahmen dieser Vorbereitung besichtigte er am die berufungsgegenständlichen Flächen. Dabei wurden Bodenprofile durch Aufgrabung freigelegt und Bohrproben entnommen. Die Aufgrabungen wurden insbesondere zur genaueren Ermittlung des Grobanteiles im Boden (im gegenständlichen Fall Kies und Schotter) durchgeführt.

Am fand ein Lokalaugenschein statt, an welchem die Mitglieder des Landesschätzungsbeirates, der Berufungswerber sowie der zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenates teilnahmen. Zunächst stellte der technische Leiter der Bodenschätzung Dipl.Ing. Richter, der auch Mitglied des Landesschätzungsbeirates ist, anhand der Schätzungskarten die Ergebnisse der Erstschätzung und der Überprüfung gegenüber und erläuterte die Veränderungen, die sich bei der Überprüfung ergeben hatten. Er las die Berufung und den Vorlageantrag vor und gab einen Überblick über die natürlichen Ertragsbedingungen der strittigen Grundstücke. Anschließend erfolgte die gemeinsame Begehung der berufungsgegenständlichen Grundstücke. Bei den angefochten Schätzungsergebnissen der Grundstücke Nr. 4, 1, 2, 3, 5, 7 und 6 handelt es sich um die Klassen- bzw. Sonderflächen Nr. 8a, 10, 10a, 11, 11a, 13, 14 und 15. Diese in den Schätzungskarten des Finanzamtes dargestellten Flächen wurden im Gelände aufgesucht und hinsichtlich ihrer Boden-, Gelände- und Wasserverhältnisse untersucht und geschätzt. Dabei wurden von einer Hilfskraft stichprobenweise Bohrproben entnommen, die von den Mitgliedern des Landesschätzungsbeirates unter Zugrundelegung geeigneter Bundesmustermusterstücke (BMSt) und Landesmusterstücke (LMSt) und unter Zuhilfenahme des Acker- und Grünlandschätzungsrahmens an Ort Stelle geschätzt wurden. Bei der Entnahme der Bohrproben wurde auch auf die Wünsche des bei der Begehung anwesenden Berufungswerbers eingegangen. Zur Schätzung wurden folgende Musterstücke als Vergleichsflächen herangezogen: BMSt 36 Wolfpassing, bewertet als sL 2 D, Wertzahlen 74/77 BMSt 92 Mayrlambach, bewertet als sL/Scho 4 D, Wertzahlen 46/49 BMSt 141 Arnsdorf, bewertet als L I b 1, Wertzahlen 68/65 LMSt 1 St. Peter, bewertet als sL/L,Scho 3 D, Wertzahlen 64/65 LMSt 4 Haigermoos, bewertet als sL,Scho 3 D, Wertzahlen 54/55

Bei dieser Begehung der berufungsgegenständlichen Grundstücke stellten die Mitglieder des Landesschätzungsbeirates (unabhängig von den angefochtenen Schätzungsergebnissen) die Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen neuerlich fest. Über die Ergebnisse dieser Schätzung wurde nach dem Lokalaugenschein beraten und darüber eine Niederschrift erstellt. Die auf diese Weise erfolgte, nach § 12 Abs. 2 BoSchätzG erforderliche Anhörung des Landesschätzungsbeirates wurde bei den mit dieser Berufungsentscheidung festgestellten Bodenschätzungsergebnissen berücksichtigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl.Nr. 233, (BoSchätzG) sind die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.

Die Bodenschätzung umfasst nach Abs. 2 die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme), die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und Wasserverhältnisse.

Im Zusammenhang mit der gemäß § 2 Abs. 1 BoSchätzG durchzuführenden Überprüfung der Musterstücke sind nach Abs. 2 dieses Paragraphen auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen. Ergibt eine solche Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern (Abs. 3).

Während eine nachhaltige Änderung eine solche ist, die nicht nur vorübergehender Natur ist und welche eine Reihe von Jahren anhält, bedingt eine wesentliche Änderung eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich anzusehen.

Nach § 5 Abs. 1 und 4 BoSchätzG dienen als Vergleichsflächen der Bodenschätzung die Bundes- und Landesmusterstücke. Diese Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz (Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche erhält die Wertzahl 100 (Abs. 3). Die Ergebnisse der Schätzung der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke sind vom Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen (Abs. 5).

Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme) wurden drei Teilkundmachungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart. Die erwähnten Kundmachungen erfolgten in der 1. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/97, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am , in der 2. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/99, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am , und in der 3. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am .

Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind nach § 6 BoSchätzG unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke zu schätzen.

Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind gemäß § 7 BoSchätzG nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen dem Ackerland oder dem Grünland (und dabei jeweils den im Einzelnen bezeichneten Kulturarten) zuzuordnen.

Nach § 8 Abs. 1 BoSchätzG sind bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Musterstücke und für die danach zu schätzenden übrigen landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen alle die Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim Grünland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu berücksichtigen.

Nach § 8 Abs. 2 BoSchätzG sind für das Ackerland zwei Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen.

Nach § 8 Abs. 3 BoSchätzG sind für das Grünland ebenfalls zwei Wertzahlen (Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen.

Nach § 9 BoSchätzG sind die zu schätzenden Bodenflächen durch den Schätzungsausschuss an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen (Klassenflächen) zusammenzufassen.

Nach § 11 BoSchätzG sind die Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Diese sind jene Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach der Beschaffenheit, der Ertragsfähigkeit und der Abgrenzung getroffen und in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegt sind (Abs. 2).

Bei der Bewertung der Bodenflächen der Musterstücke wurde jeweils die natürliche Ertragsfähigkeit zu Grunde gelegt und diese durch Wertzahlen zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich hiebei um Verhältniszahlen von 1 bis 100, wobei die ertragsfähigste Bodenfläche die Wertzahl 100 erhielt.

Bei Zugrundelegung einheitlicher klimatischer Verhältnisse (14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit 19° C, Jahreswärmesumme 3100°, Jahresniederschlagsmenge 600 mm), einheitlicher Geländeverhältnisse (ebene bis schwach geneigte Lage) und einheitlicher (ertragsneutraler) wirtschaftlicher Ertragsbedingungen ist für das Ackerland unter Berücksichtigung der Bodenart, der Entstehung, der Zustandsstufe und der Wasserverhältnisse die Bodenzahl festzustellen. Abweichungen von diesen Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse (Standardklima) sowie allenfalls von der Natur gegebenen Besonderheiten (Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden durch Zu- oder Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Bodenzahl berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die Ackerzahl.

Beim Grünland werden ebenfalls zwei Wertzahlen festgestellt. Nach der Beurteilung der Boden-, Klima- und Wasserverhältnisse ergibt sich die Grünlandgrundzahl, wobei einheitliche Geländeverhältnisse (ebene bis schwach geneigte Lage) und einheitliche (ertragsneutraler) wirtschaftliche Ertragsbedingungen unterstellt werden. Abweichungen von diesen Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung sowie anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten (Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden durch Zu- oder Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Grünlandgrundzahl berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die Grünlandzahl.

Aus den im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Bundes- und Landesmusterstücken (siehe die oben erwähnten Teilkundmachungen) geht hervor, dass - auf Grund der unterschiedlichen Beschaffenheit derselben vielfältige Klassenbezeichnungen mit Bodenzahlen bis 100 und Grünlandgrundzahlen bis 85 festgestellt wurden und sich für die einzelnen Bodenklassen Wertzahlspannen ergeben. Die Wertzahlspannen sind in den für die Schätzung der Musterstücke entwickelten Schätzungsrahmen ausgewiesen.

Hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse sind vor allem die Mittelwerte der Jahrestemperatur, der 14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit, der Jahreswärmesumme und der Jahresniederschlagsmenge ausschlaggebend. Die Daten dieser regionalklimatischen Kenngrößen basieren auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen aus dem Zeitraum 1961 bis 1990, die mittels Fehlerprüfverfahren und Interpolationen zu möglichst homogenen und vollständigen Reihen aufbereitet wurden. Diese Datensätze stellen die Eingangsgrößen dar, die mit Hilfe eines digitalen Höhenmodells (500 m mal 500 m Raster) verarbeitet wurden und eine mesokalige Differenzierung erlauben. Über die Verschneidung mit Gemeindegrenzen ergeben sich daraus ortsspezifische Datensätze, die die Klimagrundlage für die Bodenschätzung darstellen.

Um die Gleichmäßigkeit der Schätzung in einer Gemeinde zu sichern, werden bei Beginn der Überprüfungsarbeiten Vergleichsstücke ausgewählt. Es handelt sich dabei um Vergleichsbodenflächen, die in Bezug auf Bodenbeschaffenheit, Klima- Gelände- und Wasserverhältnisse für das zu schätzende Gemeindegebiet kennzeichnend sind. Sie werden unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Bundes- und Landesmusterstücke beschrieben und eingewertet.

Alle übrigen Flächen der Gemeinde werden durch Vergleich mit den Musterstücken und den Vergleichsstücken geschätzt. Dazu werden in regelmäßigen Abständen Bohrproben aus den Bodenflächen entnommen und an Ort und Stelle beurteilt. Die Schätzungsergebnisse werden in den Schätzungskarten und Schätzungsbüchern dargestellt. Bodenflächen gleicher Klasse werden zu Klassenflächen zusammengefasst. Die Klassenflächen werden fortlaufend nummeriert und enthalten neben der Bezeichnung der Klasse auch die durchschnittlichen Boden- und Grünlandgrundzahlen (gewogenes Mittel aus den Wertzahlen der entnommenen Bohrproben) und die daraus - unter Berücksichtigung der nicht in den Grundzahlen enthaltenen Einflüsse auf die Ertragsfähigkeit - abgeleiteten Acker bzw. Grünlandzahlen. Ergeben sich innerhalb einer Klasse zusammenhängende Flächen, die sich hinsichtlich ihrer durchschnittlichen Boden- und Grünlandgrundzahlen wesentlich voneinander unterscheiden, so wird die Klassenfläche in Klassenabschnitte zerlegt. Abweichungen innerhalb einer Klassenfläche auf Grund von Besonderheiten (Waldschatten, abweichende Geländeverhältnisse, Überschwemmungen, Rutschungen und dgl.) werden in Sonderflächen berücksichtigt.

Lage der berufungsgegenständlichen Grundstücke Die strittigen Grundstücke liegen auf einer Niederterrassenflur der S (Seehöhe ca. 390 m) und sind mit Ausnahme einer Böschung eben.

Die natürlichen Ertragsbedingungen im Überblick:

Was die Bodenbeschaffenheit und die Entstehung des Bodens betrifft, handelt es sich überwiegend um mittel- und tiefgründige Lockersedimentbraunerden, die aus kalkhaltigen und kalkfreien fluviatilen Fein- und Grobsedimenten (sandige Lehme, Kies und Schotter) hervorgegangen sind. Je nach Gründigkeit des Bodens und Anteil an Fein- und Grobsedimenten herrschen unterschiedliche Wasserverhältnisse, die als gut versorgt und mäßig trocken bis trocken einzustufen sind. Hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse wurden Klimadaten unterstellt, die auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen aus dem Zeitraum 1961 bis 1990 basieren und mit dem Klimaberechnungsmodell, welches auch bei der Schätzung der rechtsverbindlich kundgemachten Musterstücke angewendet wurde, ermittelt wurden. Nach diesem Klimaberechnungsmodell sind in der KG U bei der gegebenen Seehöhe von 390 m folgende Regionalklimawerte zu unterstellen: 14 Uhr Temperatur in der Vegetationszeit: 18,5° C Jahresmitteltemperatur: 8,2° C Wintertemperatur: -1,3° C Wärmesumme 2973° C Klimastufe nach Temperatur: b1 Klimastufe nach Wärmesumme: b1 Jahresniederschlagsmenge: 939 mm

Feststellungen betreffend die einzelnen Klassenflächen (Sonderflächen): Den Einwendungen der Berufungswerber hinsichtlich der einzelnen Klassenflächen und Sonderflächen werden die nachfolgenden Ausführungen entgegen gehalten und die Änderungen dieser Flächen sowie der Wertzahlen (Bodenzahl/Ackerzahl bzw. Grünlandgrund-/Grünlandzahl) wie folgt begründet:

Klassenfläche 14 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: L II b 2 55/53 Diese Klassenfläche betrifft das Grundstück Nr. 7. Die Untersuchung ergab eine überwiegend tiefgründige, kies- und schotterhaltige Lockersedimentbraunerde. Das Schätzungsergebnis wird im Vergleich mit BMSt 141 als richtig erachtet. Die Behauptung der Berufungswerber, dass dieses Grundstück mit der Wertzahl 73 geschätzt sei, erweist sich als unrichtig, da die Grünlandzahl in den Schätzungsergebnissen mit 53 ausgewiesen ist.

Klassenfläche 11 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: sL 2 D 73/73, Sonderfläche 11a: 73/61 Diese Klassenfläche betrifft die Grundstücke Nr. 2, 9 , 5 und 6. Beim Boden dieser Fläche handelt es sich bei um eine tiefgründige Lockersedimentbraunerde mit einem geringen Kies- und Schottergehalt. Im Vergleich mit dem BMSt 36 erweist sich das Schätzungsergebnis als richtig. Der Einwand, dass die Verlegung einer Stromleitung auf Parzelle 6 den natürlichen Bodenaufbau verändert habe und die Ertragsfähigkeit dadurch vermindert sei, kann aufgrund der vorgefundenen und vom Landesschätzungsbeirat gegutachteten Bodenverhältnisse nicht nachvollzogen werden.

Klassenfläche 13 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: L/Scho II b 3¯ 12 Hu Diese Klassenfläche betrifft das Grundstück Nr. 3. Es handelt sich bei dieser Klassenfläche um eine am Waldrand gelegene Böschung, deren Boden aus einer kiesigen und schotterigen Lockersedimentbraunerde besteht. Aufgrund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wurde sie vom Finanzamt als Hutweide mit der Wertzahl 12 Hu geschätzt. In Anlehnung an BMSt 159 wird das Schätzungsergebnis als richtig erachtet. Der Einwand der Berufungswerber, dass diese Fläche mit der Wertzahl 61 geschätzt sei, ist nicht richtig.

Klassenfläche 10 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: sL/Scho 2 D 62/63, Sonderfläche 10a: 62/51 Diese Klassenfläche betrifft die Grundstücke Nr. 4, 1, 2 und 3. Die Untersuchungen auf dem Grundstück 4 ergaben eine überwiegend tiefgründige Lockersedimentbraunerde, die in den oberen Bodenhorizonten einen geringen Schotteranteil aufweist, die unterste Bodenschicht vorwiegend aber aus Schotter besteht. Im Vergleich mit LMSt 1 wird das Schätzungsergebnis auf diesem Grundstück als richtig erachtet. Der Einfluss des im Osten angrenzenden Waldes wurde in den Schätzungsergebnissen des Finanzamtes mit einer ca. 30 m breiten Sonderfläche berücksichtigt (Sonderfläche 10 a, Waldabschlag 20%). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wurde dem Waldeinfluss damit sehr großzügig Rechnung getragen, sodass eine Absenkung der Wertzahlen als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Das Grundstück 1 und Teile der Grundstücke 2 und 3 weisen eine mittel- bis tiefgründige Lockersedimentbraunerde auf, die mit Kies und Schotter durchsetzt ist. Im Vergleich mit dem Landesmusterstück 4 werden diese Flächen als sL, Scho 3 D eingestuft. Da sie hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit der Klassenfläche 8 entsprechen, werden sie in diese einbezogen. Es ergibt sich damit auf den Grundstücken 1, 2 und 3 eine Herabsetzung der Wertzahlen auf 53/54. Die ursprüngliche Waldsonderfläche 10 a wird im Bereich des Grundstückes 1 auf 8 b abgeändert. Bei dieser tritt stellenweise ein hoher Schottergehalt auf. Diese Abweichung wird mit einem Abschlag von 5% für Schotterriedel berücksichtigt, was zu einer Herabsetzung der Wertzahlen auf 53/39 führt.

Sonderfläche8a zu Klassenfläche 8 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: sL, Scho 3 D 53/45 Diese Waldsonderfläche berührt das Grundstück Nr. 1. Das Schätzungsergebnis wird im Vergleich mit LMSt 4 als richtig erachtet.

Klassenfläche 15 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: sL/Scho 3 D 49/47 Diese Klassenfläche betrifft das Grundstück Nr. 4. Die Fläche weist eine mittelgründige bis seichtgründige Lockersedimentbraunerde mit unterschiedlich hohem Kies- und Schottergehalt auf. Sie wird unter Zugrundelegung von BMSt 92 als sL, Scho 4 D eingestuft, wobei die Wertzahlen auf 45/43 herabgesetzt werden.

Hinsichtlich der in der Berufung bei allen Grundstücken angeführten Umstände, wonach der Oberboden mit mittleren und großen Steinen durchsetzt und zudem seichtgründig sei (was die Arbeit erschwere), die Erträge in trockenen Jahren besonders niedrig seien und der schotterige Untergrund weit heraufreiche, wird bemerkt: Beim Lokalaugenschein hat sich gezeigt, dass bei den einzelnen Grundstücken deutliche Unterschiede in der Gründigkeit und in der Zusammensetzung des gesamten Bodenprofils (Feinboden, Kies und Schotter) bestehen.Es ist unbestritten, dass diese Bodenunterschiede einen Einfluss auf die Bearbeitung, sowie auf die Wasser- und Nährstoffspeicherfähigkeit und somit auch auf die Ertragsfähigkeit haben.Dies wurde im berufungsgegenständlichen Fall auch in den Bodenklassen und Wertzahlen zum Ausdruck gebracht.Der Einwand, dass der Boden seichtgründig sei, trifft allerdings, wie sich bei der Untersuchung herausgestellt hat, nur stellenweise zu.

Der Behauptung der Berufungswerber, die Methode mit dem Schlagbohrer sei bei ihren Bodenverhältnissen nicht zweckdienlich, weil die mittleren und größeren Steine verdrängt und bei der visuellen Beurteilung nicht mitberücksichtigt würden, wird entgegengehalten, dass bei Durchführung der Bodenschätzungzur Feststellung des Grobanteiles im Bodenneben der Entnahme von Bohrproben auch Aufgrabungen durchgeführt wurden. Im berufungsgegenständlichen Fall wurden die von Dipl.Ing. Richter am hinsichtlich des Schottergehaltes durchgeführten Erhebungen in die Beurteilung der Bodenverhältnisse einbezogen.

Die Ergebnisse der Feststellungen, die dieser Entscheidung zu Grunde liegen, wurden im Schätzungsbuch und in der Schätzungskarte (in grüner Farbe) berücksichtigt. Die entsprechenden Teile hievon, auf denen diese Entscheidung beruht, sind maßgebliche Bestandteile derselben. Die abgeänderte Schätzungskarte und das abgeänderte Schätzungsbuch werden in den Beilagen übermittelt.

Zum besseren Verständnis werden die Beschreibungen der maßgeblichen Musterstücke, ein Abkürzungsverzeichnis für Bodentypenbezeichnung und Profilbeschreibung, ein Abkürzungsverzeichnis für bodenkundliche Profilbeschreibung und die Ackerschätzungs- und Gründlandschätzungsrahmen angeschlossen.

Aus den angeführten Gründen war der Berufung teilweise stattzugeben.

Beilagen : Schätzungskarte Schätzungsbuch Beschreibung der Bundesmustermusterstücke Nr. 36 Wolfpassing, Nr. 92 Mayrlambach, Nr. 141 Arnsdorf und Nr. 159 St.Ulrich Beschreibung der Landesmustermusterstücke Nr. 1 St. Peter und Nr. 4 Haigermoos Abkürzungsverzeichnis für Bodentypenbezeichnung und Profilbeschreibung Abkürzungsverzeichnis für bodenkundliche Profilbeschreibung Ackerschätzungs- und Gründlandschätzungsrahmen

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bundesmusterstück
Landesmusterstück
Klassenfläche
Sonderfläche
Wertzahl
Schottergehalt
Lockersedimentbraunerde

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at