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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 09.06.2006, RV/0049-F/06

Umsatzsteuerliche Behandlung grenzüberschreitender Heißluftballonfahrten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch die BDO Tschofen Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 6800 Feldkirch, Gallmiststraße 17, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wird festgesetzt mit:
3.876,59 €
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
102.988.15 €
Davon steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7
-16.254,01 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen u. sonstigen Leistungen
86.734,14 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Steuer
20 % Normalsteuersatz
86.734,14 €
17.346,83 €
Bemessungsgrundlage Innergemeinschaftlicher Erwerb
2.794,19 €
Davon zu versteuern mit:
Steuer
20 % Normalsteuersatz
558,84 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-10.387,34 €
Einfuhrumsatzsteuer
-206,03 €
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichem Erwerb
-558,84 €
Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 16
-2.876,88 €
Zahllast
3.876,59 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerberin führt Personenfahrten mit Heißluftballons durch. Der Start erfolgt regelmäßig im Raum Hohenems-Dornbirn-Lustenau-Höchst. Da die Reiseroute von den Windverhältnissen abhängt, führen die Fahrten oft auch ins benachbarte Ausland. Vom Landepunkt des Ballons werden die teilnehmenden Personen mit Landfahrzeugen zum Ausgangspunkt zurückgebracht.

Die Berufungswerberin behandelte die auf die Personenfahrten entfallenden Entgelte, wenn die Fahrten grenzüberschreitend waren, steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994, ansonsten unterzog es sie dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994.

Diese steuerliche Behandlung wurde vom Finanzamt im Zuge einer Umsatzsteuernachschau das Jahr 2000 betreffend in Streit gezogen. Nach Meinung des Prüfers waren die Personenfahrten mit Heißluftballons als Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 UStG 1994 einzustufen und galten daher als dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wurde. Da die wesentlichen Bedingungen zur Durchführung der in Rede stehenden Ballonfahrten im Inland gesetzt würden, gälten die Personenfahrten zur Gänze als in Österreich ausgeführt. Das Finanzamt unterzog daher mit Umsatzsteuerbescheid vom die Entgelte für die Heißliftballonfahrten zur Gänze dem Normalsteuersatz von 20 %.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wies die Abgabenbehörde 2. Instanz mit Berufungsentscheidung vom als unbegründet ab. Sie verneinte die in der Berufung geltend gemachte Anwendung der § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 ("Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art") und § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 ("Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr"), weil ihrer Ansicht nach keine Personenbeförderung vorlag. Abweichend von der Rechtsansicht des Finanzamtes subsumierte sie die in Rede stehenden Ballonfahrten aber nicht unter § 3a Abs. 8 UStG 1994, sondern unter den Generaltatbestand des § 3a Abs. 12 leg. cit.

Gegen diese Entscheidung erhob die Berufungswerberin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis vom , Zl. 2002/15/0069, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Damit war das Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wieder offen und im fortgesetzten Verfahren durch den unabhängigen Finanzsenat einer Erledigung zuzuführen.

Im Jahr 2005 fand im Betrieb der Berufungswerberin eine Betriebsprüfung statt, in deren Zuge mit Bescheiden vom das Umsatzsteuerverfahren betreffend das Jahr 2002 wiederaufgenommen und die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 neu festgesetzt wurde. Dieser neue Sachbescheid ist somit an die Stelle des mit der Berufung angefochtenen Bescheides vom getreten. Gemäß § 274 BAO gilt gegenständliche Berufung aber als (auch) gegen den neuen Sachbescheid gerichtet (vgl. Ritz, BAO³, § 274, Rz 2).

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im obzitierten Erkenntnis die in Rede stehenden Ballonfahrten als Beförderungsleistungen iSd § 3a Abs. 7 UStG 1994 gewertet. Eine Beförderungsleistung wird nach dieser Bestimmung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen unterliegt nur der inländische Teil der Umsatzsteuerpflicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch ausgesprochen, dass sowohl der von der Berufungswerberin in Anspruch genommene ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 12 leg. cit. als auch die Steuerfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d leg. cit. nicht zustehe.

Für das fortgesetzte Verfahren bedeutet dies, dass die auf den inländischen Teil der Ballonfahrten entfallenden Entgelte dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegen, die auf den ausländischen Teil entfallenden Entgelte hingegen nicht zu versteuern sind.

Hinsichtlich der Aufteilung der Entgelte für die grenzüberschreitenden Ballonfahrten folgt der unabhängige Finanzsenat der von der Berufungswerberin vorgenommenen Aufteilung nach der Fahrzeit (siehe Aufstellung Umsatzsteuer 2000 und Protokoll Anteil Ballonfahrten Inland/Ausland). Danach entfielen im Jahr 2000 121.477,12 € auf grenzüberschreitende Ballonfahrten. Davon wiederum entfielen 24 % oder 29.154,51 € auf den inländischen Beförderungsteil (20 % Umsatzsteuer), 76 % oder 92.322,61 € auf den ausländischen (keine Umsatzsteuer). Auf reine Inlandsballonfahrten entfielen 34.352,81 € (20 % Umsatzsteuer). Anzumerken ist, dass gegen die Methode der Aufteilung auch von Seiten des Finanzamtes keine Einwände bestanden.

Der Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
grenzüberschreitende Heißluftballonfahrten
Steuersatz
Verkehrsmittel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-94146