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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 28.04.2008, RV/0828-K/07

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 205 BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom wurde der Antrag des Bw. auf Auszahlung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, Verzinsungen seien erstmals auf Abgaben ab dem Veranlagungsjahr 2000 anzuwenden.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Der Bw. brachte vor, der Verzinsungsantrag sei für die Zeit vom bis gestellt worden. Es handle sich zwar um die Einkommensteuer für das Jahr 1995, die Steuerschuld sei jedoch erst durch Nachforderung mittels Bescheid im Jahr 2002 entstanden. Vor dem Jahr 2000 habe keine Forderung und somit auch keine Zinsforderung bestanden. Alle nachträglichen Bescheide das Jahr 1995 betreffend seien aufgehoben worden und somit sei auch jener Bescheid ungültig, der den Bw. zu einer Zahlung von € 4.584,19 verpflichtet habe. Das Geld sei daher zu Unrecht in der Finanzkasse gelegen und sei daher viereinhalb Jahre einer vernünftigen Verzinsung entzogen gewesen. Der Bw. führte weiter aus, er könne - da alle relevanten Fakten nach dem Jahr 2000 aufgetreten seien - die Abweisung seines Antrages rechtlich nicht nachvollziehen. Wäre der Nachforderungsbescheid hingegen rechtskräftig geworden, dann hätte er Zinsen an die Finanzverwaltung zu zahlen gehabt. Dies sei ein Paradefall für die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Bestimmung des § 205 BAO sei erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist. Für eine Verzinsung der Einkommensteuer für das Jahr 1995 seien die Voraussetzungen nicht gegeben.

Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw. führte aus, der Abgabenanspruch habe seine Grundlage in einer nach dem durchgeführten Betriebsprüfung. Es handle sich daher um eine im Jahr 2002 neu hervorgekommene Forderung. Dieser Zahlungsaufforderung, die sich letztlich als nicht rechtens erwiesen hat, sei er nachgekommen. Das zu Unrecht an die Finanzverwaltung bezahlte Geld sei der ansonsten erfolgten Verzinsung entzogen gewesen, dadurch sei ihm ein erheblicher Vermögensnachteil entstanden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Diese Regelung wurde mit BGBl I 2000/142 (Budgetbegleitgesetz 2001) in die BAO eingefügt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat es keine Verzinsung solcher Differenzbeträge (Anspruchszinsen) gegeben.

Im verfahrensgegenständlichen Fall war die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 205 BAO für die Einkommensteuer für das Jahr 1995 strittig. Gemäß § 323 Abs. 7 BAO ist § 205 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2000/142 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist.

Hinsichtlich des Vorbringens des Bw., der Abgabenanspruch sei erst mit Erlassung der Nachforderungsbescheide im Jahr 2002 entstanden, ist fest zu halten, dass der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 1995 bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wurde, entstanden ist (§ 4 Abs. 2 Ziffer 2 BAO). Da der Abgabenanspruch somit unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit entstanden ist, kam es auf die bescheidmäßige Festsetzung nicht an (Ritz, BAO3 § 4 Rz 2). Abgabenbescheide sind hinsichtlich der Abgabenart und der Höhe des Abgabenanspruches in der Regel bloß deklarativ. Ein Abgabenbescheid bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (). Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 1995 ist somit am entstanden, weswegen für die Einkommensteuer 1995 die im § 205 BAO geregelten Anspruchszinsen nicht zum Tragen kommen konnten.

Vom Abgabenanspruch zu unterscheiden ist der Abgabenzahlungsanspruch; das ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) oder bei Selbstbemessungsabgaben auf Grund des Abgabengesetzes selbst bzw. aus der Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen (). Die Bestimmung des § 323 Abs. 7 BAO stellt auf das Entstehen des Abgabenanspruches und nicht auf die Entstehung des Abgabenzahlungsanspruches ab. Die Festsetzung mit Bescheid vom wirkte sich lediglich auf den Abgabenzahlungsanspruch aus.

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift. Erweist sich ein Stammabgabenbescheid (hier Einkommensteuerbescheid) nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Entgegen der Ansicht des Bw. wurde im Zusammenhang mit dem Änderungsbescheid betreffend Einkommensteuer 1995 vom kein Anspruchszinsenbescheid erlassen. Hinsichtlich der monierten Verletzung des Gleichheitssatzes und somit eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist fest zu stellen, dass die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes in den Kompetenzbereich des Verfassungsgerichtshofes fällt.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen
Anwendung
zeitlicher Anwendungsbereich

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at