Vergütung von Normverbrauchsabgabe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Vergütung von Normverbrauchsabgabe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der berufungswerbende Verein ist laut eigener Angabe eine soziale Dienstleistungseinrichtung, die Menschen mit Behinderungen im Jugendlichen- und Erwachsenenalter differenzierte Wohn- und Beschäftigungsmöglichkeiten anbietet. Am stellte er mit dem Formular NOVA 1 den Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe (im Folgenden: NoVA) in Höhe von 1.964,48 € gemäß § 12 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. 1991/695 (im Folgenden: NoVAG) im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges der Marke Ford Transit Variobus 280K. Dieses Fahrzeug wurde laut Rechnung vom von einem Neu- und Gebrauchtwagenhändler (HF) in gebrauchten Zustand um brutto 22.000 € erworben und am auf den berufungswerbenden Verein zugelassen. Als Verwendungszweck wurde der ausschließliche oder überwiegende Einsatz für den privaten Rettungsdienst angegeben. Aufgrund dieser Verwendung sah der Berufungswerber die Befreiungsbestimmung des § 3 Z 3 NoVAG ("Vorgänge in Bezug auf ....Kraftfahrzeuge.....für Zwecke der Krankenbeförderung) als erfüllt und den Vergütungsanspruch für die geltend gemachte NoVA als gegeben an.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, ein Vergütungsanspruch bestehe nur dann, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb des Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang gewesen sei (was nach Meinung des Finanzamtes im antragsgegenständlichen Fall offensichtlich nicht gegeben war).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, die der Berufungswerber wie folgt begründete: Der Erstbesitzer des Fahrzeuges, eine Leihwagenfirma, habe das Fahrzeug an den Autohändler verkauft. Die Leihwagenfirma sei bezüglich der NoVA begünstigt gewesen und habe diese beim Verkauf des Fahrzeuges vorschriftsmäßig abgeführt. Das in Rede stehende Fahrzeug sei in der Folge an den Berufungswerber inklusive NoVA weiterverkauft und von diesem als ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt zur Kraftfahrzeugsversicherung angemeldet worden. Dadurch begründe sich der begünstigte Sachverhalt. Der Verein arbeite mit öffentlichen Mitteln und werde dadurch zu einem sorgfältigen und sparsamen Umgang mit finanziellen Ressourcen angehalten. Eine Nichtrückerstattung der Normverbrauchsabgabe würde zur Folge haben, dass durch den Kauf des gebrauchten Fahrzeuges Mehrkosten in Höhe von ca. 2.000 € entstünden, die nicht für die Betreuung von Menschen mit Behinderung zur Verfügung stünden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt am direkt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Z 3 NoVAG sind ua. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3).
Nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG vorliegt.
Die im Wege der Vergütung bewirkten NoVA-Befreiungen sind vorerst bei der Lieferung bzw. Verleasung voll NoVA-pflichtig und werden daher dem Fahrzeugerwerber bzw. Leasingnehmer voll in Rechnung gestellt. Erst der Zulassungswerber kann mit entsprechendem Nachweis, dass es sich um ein für einen begünstigten Zweck zugelassenes Fahrzeug handelt, die Rückvergütung der in Rechnung gestellten NoVA beantragen. Der Vergütungsanspruch besteht allerdings nur dann, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb oder das unmittelbar vorangegangene Anmieten des Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang war. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 1 NoVAG, wonach eine von einem Unternehmen zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung zu vergüten ist (vgl. dazu Aigner, Gaedke, Grabner, Tumpel, "Das Auto im Steuerrecht", 2. überarbeitete Auflage, S 223; und RV/0379-K/07). Sollte ein Unternehmer ohne Erfüllung eines abgabepflichtigen Tatbestandes NoVA berechnet, weiterverrechnet und auch abgeführt haben, so käme dennoch nicht die Vergütung, sondern eine Berichtigung gemäß § 201 BAO in Betracht (vgl. Kortner, Praxiskommentar zum UStG 1994 - NoVAG 1991, Band IV, S 2 zu § 12). Der Käufer des Fahrzeuges hätte allenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung des zuviel bezahlten Betrages gegenüber dem Verkäufer.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben: Laut im Akt befindlicher Zulassung wurde das in Rede stehende Fahrzeug bereits am erstmalig zum Verkehr zugelassen. Wie der Berufungswerber selbst ausführt, wurde es zunächst von einem Autovermietungsunternehmen, der RGmbH, vermietet und mit Rechnung vom an ein Autohandelsunternehmen, der GOHG, verkauft. Der Verkauf wurde mit 12 % NoVA belastet, da der Verkauf die Steuerpflicht gemäß § 3 Z 4 NoVAG ausgelöst hatte. In der Folge gelangte das Fahrzeug an HF, der es an den berufungswerbenden Verein verkaufte. Dieser Verkauf löste aber keine NoVA-Pflicht aus, da keiner der steuerbaren Vorgänge des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG (in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I 2007/24) erfüllt war. Dementsprechend ist in der Rechnung vom , Rechnungsnummer F2201111, auch keine Normverbrauchsabgabe, sondern lediglich der Bruttopreis und die aus diesem herausgerechnete Umsatzsteuer ausgewiesen. Dies zeigt, dass auch der Fahrzeughändler selbst den Verkauf an den Berufungswerber nicht als normverbrauchsabgabepflichtigen Vorgang ansah. Erst in einer zweiten Rechnung vom , Rechnungsnummer F2201121, also nach der Antragstellung und nur zum Zwecke der NoVA-Vergütung, wurden vom Nettobetrag (18.333,34 €) noch 12 % an Normverbrauchsabgabe herausgerechnet und mit einem Betrag von 1.964,29 € ausgewiesen. Der Umstand, dass im Kaufpreis indirekt Normverbrauchsabgabe (allerdings in einer anderen als der geltend gemachten Höhe) enthalten war, weil auf einer Vorstufe der Verkaufskette ein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang dabei war, berechtigt indes nicht zur NoVA-Vergütung, weil eben, wie oben ausgeführt, der unmittelbar vorangegangene (und nicht irgendein davorliegender) Vorgang abgabenpflichtig gewesen sein muss. Da dies im Berufungsfall nicht gegeben war, bestand kein Vergütungsanspruch, mag auch die in der Zulassung angegebene Verwendung des Fahrzeuges begünstigt im Sinne des § 3 Z 3 NoVAG sein. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte | Normverbrauchsabgabe Vergütung |
Verweise | Aigner, Gaeke, Grabner, Tumpel "Das Auto im Steuerrecht", S 223 RV/0379-K/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAC-94125