Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 09.06.2006, RV/0073-G/05

Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Nur nach dem mit dieser Leistung im Zusammenhang stehenden Entgelt bemisst sich beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1998, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000, Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2004 und Folgejahre entschieden:

1. Den Berufungen hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

2. Der Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

3. Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.

3. Den Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

4. Der Berufung gegen den Bescheid über die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2004 und Folgejahre wird stattgegeben. Die Körperschaftsteuervorzahlungen werden mit 0 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1998 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In der Sache wird im Wesentlichen auf die in der Berufungsentscheidung vom heutigen Tag Geschäftszahl RV/0112-G/05 verwiesen.

Mit Schreiben vom wurde die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1998 zurückgenommen, und das Berufungsbegehren wurde hinsichtlich der Aufteilung der Entgelte aus dem Verkauf der Ferienwohnrechte eingeschränkt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden soind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nachdem die im angefochtenen Bescheid relevierten Wiederaufnahmegründe insbesondere Einbeziehen von Vermittlungsprovisionen in die erzielten Erträge, Nichterklärte Erlöse und die Aufteilung der Erlöse auf 10 Jahre nicht ausreichend erweislich waren, hatte eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterbleiben, sodass gemäß § 307 Abs. 3 BAO inhaltlich das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (), der alte Sachbescheid lebt wieder auf. Somit war die Berufung gegen den neuen Sachbescheid als unzulässig geworden zurück zu weisen.

Da die Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1992-1995 zurückgenommen wurden, war das Berufungsverfahren als gegenstandslos zu erklären und ist daher beendet.

Im Übrigen wird auf die Berufungsentscheidung GZ. RV/0112-G/05 vom heutigen Tag verwiesen.

Beilagen : 8 Berechnungsblätter

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Leistungsaustausch
Provisionen
Entgeltsverwendung
Entgelt
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at