1. Haftungsbescheid 2. Strohfrau 3. Bindung an Abgabenbescheide
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P.P., (Bw.) vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, RA, 1070 Wien, Lerchenfelderstr. 39, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch HR Dr. Gerald Altenburger, vom betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO im Beisein der Schriftführerin Mag. Christine Schubert nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 1/23 hat am einen Haftungsbescheid erlassen und die Bw. für folgende offene Abgabenschuldigkeiten der I.GmbH gemäß §§ 9, 80 BAO zur Haftung herangezogen: Kapitalertragsteuer 2002 in der Höhe von € 18.900,29, Kapitalertragsteuer 2003 in der Höhe von € 3.100,00, Lohnsteuer 5/2006 in der Höhe von € 157,11, Lohnsteuer 9/2006 in der Höhe von € 169,33, Lohnsteuer 11/2006 in der Höhe von € 165,50, Lohnsteuer 12/2006 in der Höhe von € 84,67.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Bw. zwischen und als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft fungiert habe und in dieser Funktion für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich gewesen sei. Die in der auf die vor Erlassung des Haftungsbescheides vorgenommene Mitteilung zu diesen Überlegungen erstattete Stellungnahme vom angeführten Argumente, sämtliche Geschäfte der Gesellschaft seien von einem Dritten geführt worden, es sei zu keiner Bevorzugung von Gläubigern gekommen und die Bw. sei nicht in der Lage die Abgaben zu begleichen, seien irrelevant. Dazu wurden die gesetzlichen Bestimmungen und die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zitiert.
Gegen den Haftungsbescheid wurde am Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Nachforderungsbeträge an Kapitalertragsteuer auf Feststellungen einer Betriebsprüfung beruhten, die im Jahr 2007 stattgefunden habe. Es sei der gesamte Umsatz, den die Werkvertragsnehmer mit ihren Kunden getätigt haben, dem Unternehmen angelastet und verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen worden. Der Nachforderungsbetrag sei von der Gesellschaft nicht aufbringbar gewesen. Die Behörde habe einen Konkursantrag gestellt und den Kostenvorschuss erlegt, damit sei die Abgabenschuld bei der Gesellschaft gänzlich uneinbringlich geworden.
Die Prüfung sei erst am abgeschlossen worden, die Bw. am als Geschäftsführerin ausgeschieden. Bei Buchung der Nachforderung und deren Fälligkeit sei sie demnach nicht mehr Geschäftsführerin gewesen.
Hätte die Behörde diese Feststellungen getroffen und den Grundsatz des Parteiengehörs dazu nicht verletzt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass für nachträglich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer hervorgekommene Verbindlichkeiten eine Haftung keinesfalls bestehe.
Die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2002 und 2003 sollen der Bw. im Vorverfahren übermittelt worden sein, dazu führe die Behörde jedoch nicht aus, wann dies erfolgt sei, offenbar um zu vermeiden, dass hervorkomme, dass diese Bescheide nach dem April 2007 zugestellt worden seien und somit die Abgaben auch erst dann fällig geworden seien.
Die Fälligkeit der Lohnsteuer sei erst in einem Zeitpunkt entstanden, in dem die Bw. nicht mehr Geschäftsführerin gewesen sei.
Die Bw. habe während ihrer Geschäftsführung alle fälligen Lohnsteuerbeträge entrichtet. Ein Verschulden an der Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben liege nicht vor.
Die Behörde gehe einfach davon aus, dass Steuern nicht bezahlt worden seien und die Bw. deshalb zur Haftung heranzuziehen sei. Die Behörde hätte darlegen müssen, dass die Bw. davon Kenntnis gehabt habe, dass diese Steuerschuld bestehe und trotz dieser Kenntnis eine Zahlung unterlassen und andere Gläubiger bevorzugt habe.
Ein Haftungsanspruch sei nur dann gegeben, wenn eine schuldhafte Verletzung der Pflichten vorgeworfen werden könne. Eine diesbezügliche Verletzung werde der Bw. nicht vorgeworfen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen.
Über die Begründung im Haftungsbescheid hinausgehend wurden die Fälligkeitstage der im Haftungsbescheid enthaltenen Abgabenschuldigkeiten festgehalten, ergänzend festgestellt, dass der Bw. die an die Primärschuldnerin erlassenen Bescheide nach der Betriebsprüfung mit Schreiben vom (somit vor ihrer Haftungsinanspruchnahme) persönlich zugestellt worden seien und die Bw. darauf hingewiesen, dass sie im Haftungsbescheid nur für Abgabenansprüche herangezogen worden sei, die vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen seien. Dem Umstand, dass die Bw. vorbringe, die Geschäftsführung nicht selbst ausgeübt zu haben, komme keine Bedeutung zu, da ihr die Wahrnehmung gesetzlich oblegen wäre und sie sich gegen eine Beschränkung ihrer Befugnisse hätte zur Wehr setzen oder von ihrer Geschäftsführerfunktion zurückzutreten müssen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem über den Inhalt der Berufungsschrift hinausgehend festgehalten wird, dass es sich bei der Kapitalertragsteuernachforderung offenbar um eine Rechnung über € 60.000,00 für die Erstellung eines Businessplanes des M.H. handle, die nicht anerkannt worden sei.
M.H. sei erst ab Mai 2004 Gesellschafter gewesen, die Bw. bis Geschäftsführerin. Die Nachforderung beziehe sich demnach auf eine Person, die zum damaligen Zeitpunkt, nämlich im Jahr 2002 als die Rechnung gelegt worden sei, in keinem wie immer gearteten Verhältnis zur Gesellschaft gestanden sei. Die Nichtanerkennung der Rechnung sei für die Bw. nicht voraussehbar gewesen. Eine schuldhafte Handlungsweise liege nicht vor. Zum Zeitpunkt der Verfassung des Prüfungsberichtes sei die Bw. auch nur noch ein paar Tage Geschäftsführerin gewesen. Sie habe nicht voraussehen können, dass Leistungen eines betriebsfremden Unternehmens, die für die Gesellschaft erbracht worden seien, nicht anerkannt würden.
Der bereits in der Berufung vom gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde im Vorlageantrag wiederholt.
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bw. nur über Ersuchen von Ma.H. handelsrechtliche Geschäftsführerin und Gesellschafterin geworden sei. Sie habe mit seinem Neffen M.H. ein Kind und habe quasi "für ihn" diese Position in der Gesellschaft übernommen ohne sie auszuüben. Die Bw. habe weder das Geld für das Stammkapital einbezahlt, noch sei sie am Firmenkonto zeichnungsberechtig gewesen. Sie wisse nur, dass mit der Berechnung der Lohnsteuer ein Steuerberater befasst gewesen sei, habe aber selbst weder die Lohnsteuer berechnet noch entrichtet. Sie habe die beiden von der Betriebsprüfung nicht anerkannten, sondern als Grundlage einer verdeckten Gewinnausschüttung gewerteten Rechnungen nicht gekannt und sei daher auch nicht in der Lage gewesen, bei Fälligkeit der Kapitalertragsteuer Geldmittel zu deren Bezahlung bereit zu stellen.
Sie habe von den Ergebnissen der Prüfung, die nach ihrer Abberufung als Geschäftsführerin abgeschlossen worden sei und von deren Abhaltung sie ebenfalls keine Kenntnis gehabt habe, erst mit der Mitteilung über eine geplante Haftungsinanspruchnahme durch Zustellung der Abgabenbescheide und des Prüfungsberichtes im Einbringungsverfahren erfahren.
Es werde das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in Abrede gestellt und vollinhaltliche Stattgabe der Berufung beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten.
Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung vor, somit ist zunächst festzustellen, dass die Außenstände bei der Primärschuldnerin, der I.GmbH, nicht mehr eingebracht werden können.
Über das Vermögen der I.GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien am das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde am mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma am gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Ein Zugriff auf Geldmittel der Gesellschaft ist somit nicht möglich, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht gegeben.
Die Bw. fungierte ab bis als handelsrechtliche Geschäftsführerin und war daher grundsätzlich verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften im Zeitraum ihrer Geschäftsführung Sorge zu tragen.
Zu den Abgaben, für die die Bw. zur Haftung herangezogen wurde und ihrer diesbezüglichen schuldhaften Pflichtverletzung wegen deren Nichtentrichtung werden folgende Feststellungen getroffen:
Für den Zeitraum 2000 bis 2004 wurde eine abgabenbehördliche Prüfung abgehalten, deren Ergebnisse im Bericht vom festgehalten sind.
Zu den verfahrensgegenständlichen Nachforderungsbeträgen an Kapitalertragsteuer wird im Prüfungsbericht unter Tz 3 Fremdleistungen 2002 festgestellt, dass eine Eingangsrechnung von M.H. über € 60.000,00 für die Erstellung eines Businessplanes verbucht worden sei. Mangels ausreichenden Nachweises der betrieblichen Veranlassung stelle dies (zuzüglich der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer) eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Bei einem Steuersatz von 25 % betrage die Kapitalertragsteuernachforderung € 20.000,00.
Unter Tz 4 Fremdleistungen 2003 wird festgehalten, dass sich unter den Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2003 eine Eingangsrechnung einer Firma I. über € 9.300,00 für Piloten- und Flugbegleitungsservice befunden habe. Auch dazu sei ein Nachweis einer betrieblichen Veranlassung unterblieben, weswegen die Bezahlung der Rechnung als verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen sei. Die Kapitalertragsteuernachforderung für das Jahr 2003 betrage € 3.100,00.
Gemäß § 96 Abs. 1 EStG ist die Kapitalertragsteuer innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:1. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 hat der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) die einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung ,,Kapitalertragsteuer`` binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.
Die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2002 und 2003 war demnach binnen einer Woche nach Zufluss fällig und wurde nicht entrichtet.
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Der Bw. wurden die nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide vor Haftungsinanspruchnahme persönlich zugestellt, es wäre ihr demnach offen gestand nach § 248 BAO eine Berufung gegen die Grundlagenbescheide einzubringen, was sie jedoch nicht getan hat.
Die Abgabenbehörde hat in einem Haftungsverfahren von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen ().
Einwendungen gegen das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung sind daher im Berufungsverfahren gegen die Haftungsinanspruchnahme nicht zu prüfen, sondern davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Kapitalertragsteuer zu den im Prüfungsbericht festgestellten Zeiträumen entstanden ist.
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich die Verpflichtung, dass die Lohnsteuer - ungeachtet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger - zur Gänze zu entrichten ist (; , 2001/14/0087).
Wenn die Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes ausreichen, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen.
Die lohnabhängigen Abgaben für die Monate Mai, September, November und Dezember 2006 wurden zu deren Fälligkeit weder der Abgabenbehörde bekannt gegeben noch wurden die Abgaben entrichtet. Die Buchung erfolgte erst am .
Die Lohnsteuer für Mai 2006 in der Höhe von € 169,33 war am fällig, die Lohnsteuer für September 2006 in der Höhe von € 169,33 war am fällig, die Lohnsteuer für November 2006 in der Höhe von € 165,50 war am fällig und die Lohnsteuer für Dezember 2006 in der Höhe von € 84,67 am .
Alle Fälligkeitstermine fallen in den Zeitraum der handelsrechtlichen Geschäftsführung der Bw., daher war sie für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich und hat mit der Unterlassung der Bezahlung eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen.
Die Lohnsteuer ist gegebenenfalls nach dem Umfang der ausbezahlten Löhne abzuführen, eine Kürzung hinsichtlich der Bezahlung von Löhnen wurde jedoch nicht eingewendet.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuer kann deren Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß § 96 Abs. 1 EStG dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO vor.
Dem Vorbringen, die Bw. habe die Geschäfte der Gesellschaft nicht selbst geführt und sich nur wegen der Beziehung zum Vater ihres Kindes darauf eingelassen, die Stellung einer handelsrechtlichen Geschäftsführerin zu übernehmen, jedoch im Haftungszeitraum in ihrem erlernten Beruf der Pharmareferentin gearbeitet, ist entgegen zu halten:
Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert (z. B. , , 95/15/0137).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass ein Geschäftsführer, der sich durch Gesellschafter oder dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat (, , 96/14/0076, , 95/15/0163).
Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die zukünftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht. Der Umstand allein, dass ein Geschäftsführer seine Funktion nie ausgeübt hat, bedeutet nicht, dass er wie ein zurückgetretener Geschäftsführer zu beurteilen wäre ().
Eine im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung kann einen Geschäftsführer somit nicht gänzlich von seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen entbinden, bei Übertragung seiner Pflichten hat er zumindest eine Auswahl- und Kontrollpflicht wahrzunehmen, deren Verletzung eben die Konsequenz einer Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO nach sich zieht.
Der bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die diese betreffenden Abgaben nicht entrichtet hat, haftet, wenn die Abgaben bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweisen kann, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Dem Vertreter obliegt die konkrete Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben ().
Die Übertragung der steuerlichen Agenden durch den Geschäftsführer an einen Dritten befreit den Geschäftsführer keinesfalls von seiner Haftung; insbesondere kann in einem solchen Fall die Verletzung von Auswahlpflichten und Überwachungspflichten Haftungsfolgen nach sich ziehen. Mit welchen konkreten Maßnahmen der Geschäftsführer seiner Überwachungspflicht entspricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; im Allgemeinen hat er die Tätigkeit der mit Steuerangelegenheiten betrauten Personen in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleibt ().
Die schuldhafte Pflichtverletzung der Bw. liegt darin, dass sie eine Geschäftsführerstellung in dem Wissen übernommen hat, dass sie sie nicht ausüben werde und mangels Zeichnungsberechtigung auf dem Bankkonto auch nicht in der Lage sein werde ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Hinsichtlich der nicht anerkannten Rechnungen wäre es der Bw. oblegen Prüfungsmaßnahmen zu setzen, ob diesen Rechnungen nach den erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich Betriebsausgabencharakter zukomme. Die Bw. hat jedoch zugegeben, die in dem Rechenwerk der Gesellschaft erfassten Rechnungen nicht gekannt zu haben, womit sie sich eben wiederum nicht entsprechend der sie treffenden Verpflichtungen um die steuerlichen Belange der durch sie vertretenen Gesellschaft gekümmert und damit eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().
Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991 § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1298 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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