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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 28.04.2008, RV/0793-G/07

Arbeitszimmer einer Radiomoderatorin

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0793-G/07-RS1
wie RV/1542-W/02-RS1
Bei einer Moderatorin ist ähnlich wie bei Schauspielern der Mittelpunkt der Tätigkeit, seinem materiellen Schwerpunkt zufolge, am Drehort bzw. im Studio, nicht jedoch im häuslichen Arbeitszimmer, selbst wenn dort - vergleichbar mit Lehrern - gewisse Vorbereitungsarbeiten anfallen. Auch wenn bei einkunftsquellenbezogener Betrachtung für Übersetzungstätigkeit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer gelegen ist, ist ein solches bei diesbezüglichen Miniatureinnahmen (vorliegend S 7.500) infolge nicht entsprechender Auslastung nicht abzugsfähig (hiezu Neuber, die aktuelle steuerliche Rechtslage zum Arbeitszimmer, ÖStZ 2001 S 276). Im übrigen war das Arbeitszimmer auch nicht ausschließlich beruflich genutzt und sohin unabhängig von § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dem Aufteilungsverbot zufolge nicht abzugsfähig, da es unglaubwürdig ist, dass der einzige, als Wohnzimmer nutzbare Raum keinerlei private Nutzung aufweise.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Bernhard Ehgartner, 8510 Stainz, Sauerbrunnstraße 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Radiomoderatorin tätig und erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 die Honorare aus einem freien Dienstvertrag als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Als damit im Zusammenhang stehende Ausgaben machte sie Reisespesen für 27.186 km in Höhe von 9.786,96 Euro geltend.

Mittels Vorhaltes ersuchte das Finanzamt in der Folge um Vorlage des Fahrtenbuches und teilte der Bw. mit, dass auf Grund der Höhe der angefallenen Kilometergelder davon ausgegangen werde, dass das KFZ zu mehr als 50% für betriebliche Fahrten verwendet werde, weshalb die tatsächlich angefallenen Kosten als Ausgaben anzusetzen seien, um deren Bekanntgabe nun ersucht werde.

Nach durchgeführten Ermittlungsverfahren erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom .

Dagegen wandte sich die Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung und beantragte nunmehr die Anerkennung der Kosten von 3.240 Euro für einen Arbeitsraum im Wohnungsverband.

Nach Klärung der Fragen, ob der Bw. ein Büro zur Verfügung stehe und ob ihre Tätigkeit vorwiegend im Innen- oder Außendienst ausgeübt werde, erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit nachstehender Begründung:

"Der Arbeitsraum im Wohnverband stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit dar, da laut Auskunftsersuchen zur Ausübung der Tätigkeit vor Ort bei X. ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht, und weiters die Tätigkeiten im Innendienst ausgeübt werden.

Wenn auch Vorbereitungstätigkeiten im Arbeitsraum innerhalb des Wohnverbandes durchgeführt werden, so sind diese als untergeordnet zu betrachten, dh. dass hiefür keine Notwendigkeit vorliegt, einen Arbeitsraum zu benützen, wenn auch ein solcher vorhanden ist."

In ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass die Benützung des Poolarbeitsplatzes auf Grund Platzmangels nicht möglich sei. Somit stelle der Arbeitsraum im Wohnverband den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit dar und werde nicht als untergeordnet betrachtet, da zahlreiche Recherchearbeiten nur dort gemacht werden könnten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF des StruktanpG 1996, BGBl 201/1996 zählen Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung und der dazu ergangenen Judikatur (vgl. , ) ist für die Absetzbarkeit von Aufwendungen und Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer weiterhin Voraussetzung, dass im Sinne der bisherigen Judikatur (vgl. ) ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig sein muss und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum auch tatsächlich (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird.

Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine (Mit) Nutzung im Rahmen der Lebensführung nach der in den Erläuterungen angesprochenen Lebenserfahrung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im engen Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist. Aus diesem Grund bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt. So hat die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen (vgl. Langheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte der Reform BGBl. 201/1996, FJ 1999, 306).

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird oder wie etwa bei Politikern oder Lehrern, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübt wird (, ).

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig. Lehre und Rechsprechung fordern, dass sich die als Betriebsausgaben anzuerkennenden Aufwendungen stets einwandfrei von den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten trennen lassen müssen, um zu vermeiden, dass Lebenshaltungskosten den Gewinn mindern. Ist im Einzelfall eine Trennung der Aufwendungen in Betriebsausgaben und Kosten der privaten Lebensführung, was bei einem in einer Privatwohnung befindlichen Arbeitsraum zumeist der Fall ist, nicht einwandfrei durchführbar, so gehört der gesamte Betrag zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4 Abs. 4 EStG 1988 allgemein, Tz 26 und die dort zitierte Judikatur).

Im vorliegenden Fall wurde von der X. bekannt gegeben, dass die Bw für Service und Moderation eingesetzt sei und ihr zur Ausübung dieser Tätigkeit vor Ort ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Tätigkeiten werden im Innendienst ausgeübt.

Wie eingangs ausgeführt, sind Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer nur dann anzuerkennen, wenn der Arbeitsraum den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt und der überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird.

Mittelpunkt der Tätigkeit einer (Radio) Moderatorin ist nach den Lebenserfahrungen jener Ort, an dem die Moderation der betreffenden Sendung erfolgt. Eine solche Tätigkeit kann naturgemäß nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer vorgenommen werden. Der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit und sohin das Zentrum der Aktivitäten der Bw. liegt somit nicht im Arbeitsraum, sondern nach dem typischen Berufsbild der Bw. im jeweiligen Studio. Die Tatsache, dass einer Moderation Recherchen vorangehen müssen, führt jedoch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Einerseits wird der Bw. dafür ein Arbeitsplatz zu Verfügung gestellt, andererseits führen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die zeitintensiven Vorbereitungen eines Lehrers nicht dazu, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt (, ).

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte auch der Unabhängige Finanzsenat zu keinem anderen Ergebnis kommen und es war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitszimmer
Moderatorin

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at