Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Nur nach dem mit dieser Leistung im Zusammenhang stehenden Entgelt bemisst sich bei leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1992-1995, Umsatzsteuer für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996, Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1992, 1993 und 1994 und Körperschaftsteuer für die Jahre 1992, 1993 und 1994 und Gewerbesteuer 1992 und 1993 entschieden:
1. Den Berufungen hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
2. Den Berufungen hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 1992, 1993 und 1994 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
3. Die Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1992, 1993 und 1994 werden als unzulässig geworden zurückgewiesen.
4. Den Berufungen gegen die Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
5. Die Berufungen gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1992, 1993, 1994 und 1995 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandlos erklärt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wird auf die Berufungsentscheidung des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für Steiermark GZ. RV 216/1-10/99 vom verwiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/15/0205 wurde die vorzitierte Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend verwies der Gerichtshof auf das Erkenntnis Zl. 2000/15/0122 vom selben Tag, wo er sich mit einem gleich gelagerten Streitfall eines anderen Vereines befasst und den angefochtenen Bescheid ebenfalls aufgehoben hat. Insbesondere wurde der Verweis auf die ergangene Berufungsvorentscheidung nur dann als tragfähige Begründung erachtet, wenn diese ihrerseits den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich genüge und darüber hinaus auch alle im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente schon nachvollziehbar in zusammengefasster Darstellung widerlegt. Der angesprochenen Berufungsvorentscheidung vom sei nicht zu entnehmen, dass in dieser über eine allgemeine und punktuelle Stellungnahme zum Berufungsvorbringen hinausgehend konkret auf die vom Bw. in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente unter Darstellung davon abweichender behördlicher Überlegungen zur Beweiswürdigung (vor allem auch im Hinblick auf die im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Fragen der Leistungserbringung beim Vertrieb der Ferienwohnrechte oder der weiters strittigen ertragsteuerrechtlichen Komponente) eingegangen worden wäre.
Ungeachtet dieses Umstandes der Aufhebung der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung wurden die Berufungen vom mit dem bloßen Hinweis auf die aufgehobene Berufungsentscheidung vom , RV 216/1-10/99 am dem unabhängigen Finanzsenat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom verwies der unabhängige Finanzsenat darauf, dass im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dies keine tragfähige Basis des finanzamtlichen Antrages sein könne und im Hinblick auf die in Begründung angeführten Argumente eine Neupositionierung der Amtspartei zu überdenken wäre. In ertragsteuerlicher Hinsicht erschöpfe sich die finanzamtliche Argumentation lediglich in der Rechtsbehauptung ("Die im Prüfungszeitraum erzielten Erlöse aus dem Verkauf der Ferienwohnrechte sind auf 10 Jahre verteilt zu versteuern."), mit der nicht das Auslangen gefunden werden könne. Daher wäre auf die Ausführungen der Berufung (Seiten 17-20) näher einzugehen. Die bloße Stützung der Begründung auf eine telefonische Auskunft des wird voraussichtlich nicht hinreichend sein, zumal die Rechtsprechung auch andere, nach eindeutigen, allgemein nachvollziehbaren Maßstäben berechen- und ermittelbare Zeiträume als bestimmt im Sinne des § 198 Abs. 5 HGB anerkennt. Diese allgemein gültigen Maßstäbe schließen es nämlich aus, dass der einzelne Bilanzierende willkürlich agiert und durch den eigenen Willen die Höhe des Gewinnes nach Gutdünken beeinflusst. In diesem Sinne bleiben die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung undeutlich und widersprüchlich, in dem einerseits der Leistungszeitraum als unbestimmt bezeichnet und andererseits die Rechtsbehauptung aufgestellt wird, die Versteuerung sei in Anlehnung an die Abschreibungsdauer nach dem EStG vorzunehmen. Es wird zwar der Vergleich mit dem Mietrecht - was die wirtschaftliche Nutzungsdauer anlangt - hergestellt, trotzdem aber die vorhin erwähnte Rechtsbehauptung der Verteilungspflicht auf lediglich zehn statt dreißig Jahre aufgestellt. Nachdem dem Bw. ein dreißigjähriges Nutzungsrecht an der Liegenschaft eingeräumt wurde, wäre näher darzustellen, warum unter Annahme einer unbestimmten Vertragsdauer die Erlöse aus der Veräußerung der Ferienwohnrechte lediglich auf zehn statt auf dreißig Jahre zu verteilen wären. Abgesehen davon verlässt die Argumentation der Berufungsvorentscheidung das bei der Beurteilung gegenständlicher Sachverhalte ebenfalls geltende Sachlichkeitsgebot, indem sie die unbestimmte Nutzungsdauer des Ferienwohnungsinhabers insofern zum Nachteil des Bw. heranzieht, um eine zehnjährige Gewinnrealisierungsdauer zu begründen. Wäre das Ferienwohnrecht befristet auf dreißig Jahre angelegt gewesen, wäre der von ihm gewählte Realisierungszeitraum vom Finanzamt im Lichte der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/14/0071, , 90/14/0124, , 94/15/0148, , 88/14/0055, , 90/14/0172, anerkannt worden. Abgesehen davon, dass die vom Finanzamt durchgeführten Entgeltserhöhungen nach Meinung des VwGH in nicht verfahrensrechtlich eindeutiger Weise zu Stande gekommen sind, können nach dem derzeitigen Verfahrensstand, weitere Erörterungen, welcher Provisionssatz für die Vermittlung von Ferienrechtsverträgen im Schätzungswege angenommen werden sollte, dahingestellt bleiben.
Nachdem das oa. Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom vorerst unbeantwortet blieb, wurde eine weitere Zufristung bis gewährt. Mit Email vom verwies das Finanzamt darauf, dass man mit dem zuständigen Finanzamt, das den vom VwGH angesprochenen Parallelfall beim unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Salzburg vertritt, eine Zusammenarbeit vereinbart habe und um eine weitere Fristverlängerung einkomme. Mit Rückemail vom verwies der unabhängige Finanzsenat auf die inzwischen verstrichene Frist von zwei Monaten und darauf, dass im Parallelfall die ertragsteuerliche Frage nicht streitgegenständlich sei und sich das Finanzamt eigenständig auseinander setzen werde müssen, zumal die Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom Verwaltungsgerichtshof als nicht ausreichend erachtet wurde.
Mit Email vom führte das Finanzamt aus, dass eine finanzamtsinterne Koordinierung nicht stattfinden werde und die Akten am dem unabhängigen Finanzsenat wiederum vorgelegt würden.
Mit Schreiben vom verwies das Finanzamt darauf, die aufgehobene Berufungsentscheidung sei "mit denselben Begründungsmängeln belastet, die zur Aufhebung des korrespondierenden Falles vom Finanzamt S. führten". Dies sei für das Finanzamt schwer nachvollziehbar und die Begründung, dass der Verweis auf die Berufungsvorentscheidung deshalb nicht zulässig sei, da diese nicht auf die vorgebrachten Argumente eingegangen sei, erscheine unverständlich, weil in der Stellungnahme der Prüferin Punkt für Punkt eingegangen worden sei. In der Berufungsvorentscheidung wurde diese noch weiter ausgeführt und in der Berufungsentscheidung finde sich dieselbe ausführliche Begründung. Gegenstand des Prüfungsverfahrens wären sehr wohl die Leistungen und Verrechnungen zwischen dem Subagenten bzw. dessen beauftragtes deutsches bzw. österreichisches Vermittlungsunternehmen. Der Betriebsprüfungsbericht stelle immer einen Teil des Bescheides, nämlich die Begründung dar. Im Übrigen könne das Finanzamt nicht mit weiteren Fakten oder Stellungnahmen dienen.
Zu den angesprochenen Preisdifferenzen (Tz. 15.8, 15.9) für 1993 und 1994 in Höhe von S 4.281.21 und S 1.615.519 verweist der Betriebsprüfungsbericht lediglich darauf, ein nicht näher ausgeführter Vergleich der Verkaufspreise aus den Verträgen, welche beim durchführenden Notar kopiert wurden (24 Stichproben) ergab in allen Fällen (15 Stichproben aus dem Zeitraum lt. Preislisten) eine Übereinstimmung mit den vorliegenden Preislisten.
Im vorangehenden Vorhalt vom wurden die oa. Differenzen in der Weise ermittelt, dass sämtliche Ferienwohnrechte nach der im Akt befindlichen ATS- Preisliste berechnet und mit den bisher erklärten Beträgen verglichen wurden. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom erklärte der Bw., die Abweichungen seien durch Sonderaktionen zu Stande gekommen, da man den Erwerber besondere Nachlässe angeboten habe.
In der Berufung (Seite 26, 27) führt er wiederum aus, die von der Prüferin gezogenen Stichproben nie vorgehalten zu bekommen haben und daher die Preisdifferenzen nicht habe aufklären können. Es wäre daher eine stichprobenartige Gegenüberstellung der in den Verkäufen tatsächlich erzielten Erlöse zu den Listenpreisen vorzunehmen gewesen, um die von ihr ins Treffen geführten Sonderaktionen unter Beweis zu stellen.
In seiner Ergänzung zur Berufung (Email vom ) verwies der Bw. darauf, die Prüferin habe bei ihrer Schätzung die Preislisten in ATS herangezogen und außerdem sei zu bezweifeln, ob eine Stichprobe (15 Verträge) von 0,64% wirklich aussagekräftig und genug sei, um die von der Prüferin vorgenommenen Zuschätzungen zu rechtfertigen. Der überwiegende Teil der Ferienwohnrechte wurde aber in Deutschland zu DEM verkauft und dann zum Fixkurs von 7,000 in ATS umgerechnet, also nicht über die Schilling-Listenpreise erfasst. Aus den Umrechnungstabellen (Mittelkurse) ergebe sich, dass schon die Mittelkurse nur wenig über dem Kurs von 7,000 gelegen seien und eine Umrechnung zum Geldkurs den Kurs teilweise sogar unterschreiten würde. Aus einer im weiteren Verlauf übersandten Mitgliederliste geht hervor, dass 95,3% der Mitglieder aus Deutschland kommen und daher zum DM-Preis gekauft hätten.
Mit Schreiben vom wurde die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1992-1995 zurück genommen und das Berufungsbegehren hinsichtlich der Aufteilung der Entgelte aus dem Verkauf der Ferienwohnrechte eingeschränkt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (vgl. ). Nur nach dem mit dieser Leistung im Zusammenhang stehenden Entgelt bemisst sich beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer (vgl. § 4 Abs. 1 UStG 1994).
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, den Streitpunkt im gegenständlichen Verfahren bilde ausschließlich die Frage, ob der Bw. das von den Ferienwohnrechtsinteressenten geleistete Entgelt zur Gänze als Gegenleistung für die Übertragung der Vereinsmitgliedschaft und den damit verbundenen Ferienwohnrechten der Umsatzsteuer zu unterwerfen habe, "oder ob Vermittlungsprovisionen die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mindern können". Dass Vermittlungsprovisionen die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht mindern können, hat allerdings zur Voraussetzung, dass sie in das vom Unternehmer für seine Leistungen zu empfangende Gesamtentgelt Eingang gefunden haben. Für eine solche Beurteilung fehlen dem angefochtenen Bescheid aber hinreichend nachvollziehbare Feststellungen. Soweit das Finanzamt auf den zwischen dem Bw. und der M. AG abgeschlossenen Know-how- und Vertriebsvertrag aus dem Jahr 1994 Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass diese Vereinbarung unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden Vertragspartnern und nicht die Leistungsbeziehung etwa des Beschwerdeführers zum Wohnrechtsinteressenten betrifft. Was die belangte Behörde mit den Ausführungen, die M. AG habe für den Bw. im Wesentlichen die Verpflichtung zur Erstellung eines Ferienwohnrechtsprojektes und zum Vertrieb der Timesharingrechte unter Tragung des Kostenrisikos übernommen, als Gegenleistung aber das Alleinvermittlungsrecht für die Vereinsmitgliedschaften bzw. Ferienwohnrechte "auf Provisionsbasis" erhalten, konkret in Bezug auf den von ihr vertretenen Standpunkt meint, ist nicht nachvollziehbar, zumal im nachfolgenden Satz auch davon die Rede ist, die M. AG habe für die Leistungen zwar "kein Entgelt" erhalten, dafür aber vom Bw. die Ermächtigung, den Wohnrechtsinteressenten ein Gesamtentgelt in Rechnung zu stellen, das bereits die "eigene Provision" inkludiere (womit an sich eine gesonderte Leistungsverrechnung der M. AG an den Wohnrechtsinteressenten angesprochen wird). Es mag sein, dass im "allgemeinen Wirtschaftsleben" nahe liegender Weise auch die Kosten für die Beauftragung etwaiger "Subunternehmer (wie hier der M. AG)" die Preisgestaltung beeinflussen werden, damit ist aber noch nicht gesagt, dass auch im vorliegenden Fall in die Leistungserbringung des Bw. in Bezug auf die Ferienwohnrechte (bzw. die Vereinsmitgliedschaft beim Beschwerdeführer) die "eigenen Provisionen" der M. AG inkludiert waren. In Bezug auf die Frage, welche Leistung der Bw. gegenüber den Wohnrechtsinteressenten erbracht hat, ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob die M. AG (bzw. "beauftragte Subvermittler") die Vermittlung der in Rede stehenden Geschäftsabschlüsse (auch) im "geschäftlichen Interesse" des Bw. durchgeführt hat. Nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen sind auch Aussagen im angefochtenen Bescheid, wonach einerseits die Einräumung des Alleinvermittlungsrechtes zu Gunsten der M. AG als Gegenleistung des Bw. anzusehen sei, welche wertmäßig den tatsächlich erzielten Vermittlungsprovisionen (d.s. 60 % des von den Ferienwohnrechtsinteressenten bezahlten Gesamtentgeltes) entspreche, und andererseits "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise" davon auszugehen sei, dass die Bezahlung der M. AG für ihre dem Bw. insgesamt "erbrachten Dienste" jeweils bei Abschluss eines Timesharingvertrages - in Höhe von 60 % des Gesamtumsatzes aus dem Geschäftsabschluss - erfolgt sei. Da - wie erwähnt - Steuerobjekt für die Umsatzsteuer die jeweilige Leistung ist, ist es schließlich auch nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob in dem "Vermittlungsauftrag und Aufnahmeantrag" für den Leistungsempfänger (dem Wohnrechtsinteressenten) offen ausgewiesen war, inwiefern sich der ihm zur Zahlung vorgeschriebene "Gesamtbetrag" auf damit honorierte Leistungen verteilte.
Diesen den Erkenntnissen des und 2000/15/0122 ohnehin zu entnehmenden Überlegungen ist das Finanzamt trotz ausdrücklichen Hinweises des unabhängigen Finanzsenates vom lediglich mit dem Hinweis entgegen getreten, dieses sei schwer nachvollziehbar und erscheine in seiner Begründung unverständlich. Im Übrigen sei die Berufungsvorentscheidung und die aufgehobene Berufungsentscheidung Punkt für Punkt auf die bw. Argumente eingegangen und es könne keine weiteren Fakten und Stellungnahmen beibringen. Auf die ertragsteuerlichen Argumente des unabhängigen Finanzsenates der Verteilung der Erlöse aus den Ferienwohnrechten ist das Finanzamt mit keinem Wort eingegangen, sodass der bw. Ansicht, die Erlöse seien bis zum Ende der vereinbarten Nutzungsdauer () ertragsteuerlich abzugrenzen, nicht entgegen getreten werden konnte.
Was die vom Finanzamt angeführten 15 Verträge anlangt, wurden den handschriftlichen Unterlagen zufolge lediglich die Vertragsnummern angeführt, die mit den Listenpreisen übereingestimmt hätten. Es sind weder die Namen noch der Wohnort der Ferienwohnrechtswerber noch die Anzahl der zu erwerbenden Ferienwochen ersichtlich. Eine ebenfalls angefertigte Aufstellung nach Namen und Wochennummer lässt keine Verbindung herstellen, da die Namensliste lediglich 24 Namen ohne Angabe der Vertragsnummer umfasst. Daher erscheint es nicht undenkbar, dass bei der beim österreichischen Notar gezogenen Stichprobe von 24 bloß ein Teil auf deutsche Interessenten entfällt, deren Verträge nach der DM-Preisliste abgeschlossen wurden. Im Übrigen bemerkt das Finanzamt in Tz 15.3, dass sich die M. AG sowohl einer österreichischen als auch deutschen Subvermittlerin bediente. Ebenso bleibt unklar, ob alle Verträge beim österreichischen Notar beurkundet wurden. Bezogen auf die Anzahl der in Betracht kommenden verkauften Ferienwochen von 1725 würden die 24 aufgelisteten Personen ca. 30 Wochen repräsentieren. Somit repräsentiert die gezogene Stichprobe lediglich rund 1,75% der Gesamtmenge. Abgesehen davon bestätigen zwar rd. 60% der abgeschlossenen Verträge die Meinung des Finanzamtes, wobei allerdings ebenso denkbar erscheint, dass unter den beim Notar vorhandenen Verträgen primär österreichische Kunden, die zu Schillingpreisen abgeschlossen haben und damit tendenziell eine dahingehende Schlussfolgerung ermöglichten. Nicht von der Hand zu weisen war allerdings der Einwand des Bw., dass 95,3% der Ferienwohnrechtswerber in Deutschland beheimatet waren und daher eine Gestaltung und Abschluss der Verträge nach der DM-Preisliste, die für die Verrechnung des Bw. mit der Vermittlerin mit dem Kurs 1:7 verrechnet wurde, nahe liegend erscheint. Bei genereller Anwendung der Schilling-Preisliste ergibt sich die vom Finanzamt ermittelte Differenz. Bei Einbeziehung der bw. Argumente beläuft sich die Differenz auf etwa 0,2% der von der Vermittlerin erzielten Gesamterlöse und erscheint somit schätzungstolerant. Im Hinblick auf die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen, dass Vermittlungsprovisionen die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht mindern können, erübrigen sich weitergehende Ausführungen, ob eine Zuschätzung zur Bemessungsgrundlage eine ausreichende Fundierung gefunden hätte, zumal dem Bw. vom eingenommenen Betrag nur derjenige Anteil zusteht, der die von ihm geschuldeten Nießbrauchsentgelte für die Dauer des Bestehens des Vereins sowie die Erstausstattung des Nießbrauchsobjektes mit Mobiliar abdeckt (vgl. Know-How- und Vertriebsvertrag vom , Punkt 6). Im Übrigen ist die finanzamtliche Argumentation insofern nicht überzeugend, denn würde man den Vermittlungs- und Aufnahmeantrag als einheitliches Rechtsgeschäft werten, müsste das Gesamtentgelt eher dem Vermittlungsunternehmen als dem Bw. zugerechnet werden.
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden soind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nachdem die im angefochtenen Bescheid relevierten Wiederaufnahmegründe insbesondere Einbeziehen von Vermittlungsprovisionen in die erzielten Erträge, nichterklärte Erlöse und die Aufteilung der Erlöse auf 10 Jahre nicht ausreichend erweislich waren, hatte eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterbleiben, sodass gemäß § 307 Abs. 3 BAO inhaltlich das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (), der alte Sachbescheid lebt wieder auf. Somit war die Berufung gegen den neuen Sachbescheid als unzulässig geworden zurück zu weisen.
Gemäß § 296 BAO ist der Gewerbesteuerbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, wenn der Körperschaftsteuerbescheid abgeändert oder nachträglich erlassen und dadurch die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb berührt wird. Da die verfahrensrechtliche Handhabe zur Erlassung eines geänderten Körperschaftsteuerbescheides infolge Nichtvorliegens ausreichender Wiederaufnahmegründe weggefallen ist, kann sich der angefochtene Gewerbesteuerbescheid nicht mehr auf § 296 BAO stützen und war aufzuheben. Somit lebt der ursprüngliche Bescheid wieder auf.
Da die Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1992-1995 zurückgenommen wurden, war das Berufungsverfahren diesbezüglich als gegenstandslos zu erklären und ist daher beendet.
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Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Leistungsaustausch Provisionen Entgeltsverwendung Entgelt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at