Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.01.2012, RV/0356-W/11

Schätzung der Fahrtkosten eines Zeitungszustellers

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0356-W/11-RS1
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben anzusetzen. Eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld kann in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führen (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war im Berufungsjahr neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Zeitungszusteller tätig. In seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stellte er Einnahmen in Höhe von 10.200,-- € Ausgaben von 9.940,73 € gegenüber. Die geltend gemachten Ausgaben setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Ausgaben:

Tragetaschen
41,50
Schwund verkaufte Zeitungen 5%
510,00 €
Berufsbekleidung, Winterausrüstung
45,00 €
Telefon
257,70 €
Reinigungsaufwand pauschal
15,00 €
Steuerberatung
50,00 €
Fahrtkosten
1.316,79
Treibstoff
7.704,74

Das Finanzamt gab dem Bw. mit Schreiben vom bekannt, dass die Ausgaben für Tragetaschen, Berufskleidung, Telefon, Reinigung und Steuerberatung (Beleg für 2010) nicht anerkannt werden könnten. Darüber hinaus wurde der Bw. um Bekanntgabe, welches Fahrzeug er verwendet habe und auf wen das Fahrzeug zugelassen sei, sowie um Vorlage eines Fahrtenbuches ersucht.

Der Bw. gab bekannt, dass er das auf ihn zugelassene Fahrzeug der Marke Ford Focus benutzt habe und legte einen Zulassungsschein, in welchem die Anmeldung dieses Fahrzeuges mit vermerkt ist, und ein Fahrtenbuch vor, in welchem pro Monat mehrere Tausend Kilometer und als Zielort Wien/NÖ/Bgld eingetragen sind.

Mit Bescheid vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (betreffend Zeitungszustellung) mit 7.990,80 € festgesetzt, wobei Einnahmen in Höhe von 8.800 € Ausgaben von 809,20 € gegenüber gestellt wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitskleidung und deren Reinigung hätten nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, da es sich nicht um typische Berufskleidung handle. Die Steuerberatungskosten seien erst am bezahlt worden. Das vorgelegte Fahrtenbuch entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Sonderausgaben für Wohnraumschaffung seien nicht nachvollziehbar und die Einnahmen hätten laut Mitteilung des Auftraggebers 8.800 € betragen.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung wandte sich der Bw. gegen die Nichtanerkennung seiner Fahrtkosten und legte eine berichtigte Einnahmen- Ausgaben-Rechnung vor. in welcher Einnahmen in Höhe von 8.800,00 € aufscheinen und die oben angeführten Ausgaben um die Kosten von Berufsbekleidung, Reinigung, Steuerberatungskosten reduziert und die Fahrtkosten mit 7.674,60 € (ohne gesonderten Ausweis von Treibstoffkosten) beziffert werden. Ebenso legte er ein berichtigtes Fahrtenbuch vor, in welchem weiterhin die Angaben für die Monate Jänner bis Dezember pro Monat als Zielort Wien/NÖ/Bgld bzw. Wien Umgebung, Wien/NÖ, Wien Steiermark, km/Monat zwischen 3.947 und 7.128 und "tägliche Strecke Hin- und Rückfahrt" zwischen 158 km und 274 km enthalten.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Reinigungskosten bereits im Erstbescheid als Privatkosten gemäß § 20 EStG 1988 ausgeschieden wurden. Die neuerlich beantragten Fahrtkosten seien aufgrund des nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nicht anzuerkennen. Das angeblich für die berufliche Tätigkeit genutzte Fahrzeug sei erst am auf den Namen des Bw. zugelassen worden.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung, welche als Vorlageantrag gewertet wird, bekämpfte der Bw. weiterhin die Nichtanerkennung seines Fahrtenbuches mit der Begründung, er habe die tägliche Strecke in Kilometern angegeben.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. aufgefordert, die nachfolgend angeführten Fragen zu beantworten:

A) An welcher Arbeitsstelle er im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit arbeite, seine tägliche Arbeitszeit und welche Tätigkeiten er verrichte.

B) Er habe von seinem Auftraggeber für Mai bis November 2009 insgesamt 8.800,-- € erhalten. In den Kopien der Honorarnoten scheine immer die Angabe "Springer Gebiet 1010+1030" auf. Er werde ersucht, darzulegen, was dies heiße und welche Arbeiten er erbracht habe. Um Vorlage des Vertrages mit seinem Auftraggeber werde ersucht.

C) Der Bw. beantrage, das Fahrtenbuch zu akzeptieren, das heiße Fahrtkosten in Höhe von 7.674,60 € als Betriebsausgaben anzuerkennen. Laut seinem Fahrtenbuch sei er insgesamt 57.322 km gefahren. Daraus ließen sich die Fahrtkosten von 7.674,60 € nicht ableiten. Er werde daher ersucht, zu erklären, wie er auf diesen Betrag komme und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Da das von ihm angegebene Fahrzeug erst am zugelassen worden sei, werde er ersucht, bekannt zu geben, mit welchem Fahrzeug er gefahren sei. Des Weiteren sei er laut seinem Fahrtenbuch in den Monaten Jänner bis April 2009 insgesamt 19.113 km gefahren. Es stelle sich daher die Frage, ob er in diesen Monaten für jemanden als Sub- oder Aushilfsfahrer gearbeitet habe und welche Beträge er dafür erhalten habe.

In seinem Schreiben vom wendet sich der Bw. gegen die Nichtanerkennung von Provisionen in Höhe von 9.940,73 € als Betriebsausgaben. Laut der von ihm eingereichten Einkommensteuererklärung habe er Einkünfte von 10.200,00 € erklärt, dies unter Berücksichtigung von Provisionszahlungen in Höhe von 9.940,73 €.

In seinem Schreiben vom gab der Bw. hinsichtlich der im Schreiben des Finanzamtes vom gestellten Fragen Folgendes bekannt:

Er sei als "Küchenhilfe-Chef" angestellt, seine Arbeitszeit sei von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr sei er als "Zeitungspringer" tätig. Die tägliche Fahrt in den 1. und 3. Bezirk betrage 45 km. Er müsse um 2:00 Uhr Mappen abholen, dann eine Stunde im ersten Bezirk kontrollieren und von 3:00 bis 6:30 Uhr im dritten Bezirk. "Freitag - Samstag Anfang 13:00 Uhr Mappen abholen, 5,2 Stunden hin und her bringen".

Mit Schreiben vom wurde dem Bw. mitgeteilt, dass es unglaubwürdig sei, dass er bei Einnahmen in Höhe von 8.800 € Subprovisionen in Höhe von 9.940,73 € weitergebe, zumal davon ausgegangen werde, dass er seine Tätigkeit wohl persönlich ausüben müsse. Sollte es ihm nicht möglich sein, seine Ausgaben nachzuweisen, so bestehe die Möglichkeit, die Betriebsausgaben gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 mit dem Durchschnittssatz von 12% der Einnahmen und somit mit 1.056 € geltend zu machen.

Wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle, müsse er dies ebenfalls innerhalb der oben angeführten Frist bekannt geben.

Sollte er innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme abgeben bzw. die zum Beweis seiner Angaben erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen, so würden im Rahmen der Berufungsentscheidung nur die vom Finanzamt anerkannten Betriebsausgaben in Höhe von 809,20 € in Abzug gebracht werden.

In Beantwortung dieses Schreibens legte der Bw. seine ursprünglich eingebrachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor und verwies darauf, dass in dieser keine Subprovisionen enthalten seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw. war im Streitzeitraum neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Küchenhilfe als Zeitungszusteller und Kontrollor tätig. Laut Mitteilung seines Auftraggebers erhielt er dafür im Jahr 2009 8.800,00 €. Mit den vorgelegten Honorarnoten für 2009 wurden 188 Arbeitstage abgerechnet.

Für die von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben wurden - mit Ausnahme der Steuerberatungskosten - keinerlei Nachweise erbracht. Die Steuerberatungskosten wurden laut vorgelegter Rechnung erst am beglichen.

Hinsichtlich der nicht belegten Telefonkosten und der Kosten für Tragetaschen wird davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Angaben des Bw. glaubwürdig sind. Dass dem Bw. aus dem Schwund von Zeitungen Aufwendungen in Höhe von 510,00 € entstanden sind, wird mangels Vorlage von Unterlagen als nicht glaubwürdig angesehen.

Der Bw. verrichtete seine Tätigkeit in seiner Straßenkleidung und verfügte über keine eigene Berufskleidung.

Er benutzte im Rahmen seiner Tätigkeit die auf ihn im Streitzeitraum zugelassenen Fahrzeuge (laut Auskunft des Bundesministeriums für Inneres bis einen PKW der Marke Opel Corsa und ab da einen der Marke Ford Focus) und legte täglich rund 45 km beruflich zurück. Es wird daher davon ausgegangen, dass ihm an Fahrtkosten insgesamt 3.553,20 € entstanden sind.

Das vom Bw. vorgelegte Fahrtenbuch enthält nur monatliche Angaben, die Abholungsstelle, als Zielort verschiedene Bundesländer, monatlich angeblich zurückgelegte Fahrtstrecken sowie in den einzelnen Monaten täglich zurückgelegte Strecken von 158 km bis 274 km.

Im Streitzeitraum wurden vom Bw. keine Subprovisionen an andere weitergegeben.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben angeführten Unterlagen sowie folgender Beweiswürdigung:

Die Differenz zwischen den vom Bw. erklärten Einnahmen und jenen laut Meldung des Auftraggebers resultiert aus dem Umstand, dass der Bw. auch die Honorarnote für Dezember 2010 in Höhe von 1.400,00 € in die Ermittlung seiner Einnahmen einbezieht, während sein Auftraggeber lediglich die tatsächlich an ihn ausbezahlten Honorare gemeldet hat. Die Auszahlung des Entgeltes für die Tätigkeit im Dezember erfolgte aber im Hinblick darauf, dass die Honorarnote erst am erstellt wurde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst im Jahr 2011.

Da die Höhe der geltend gemachten Ausgaben für Telefon und Tragetaschen in einem Bereich liegen, der durchaus plausibel ist, wird davon ausgegangen, dass diese vom Bw. korrekt angegeben wurden.

Soweit ein Schwund für nichtverkaufte Zeitungen berechnet wurde, bleibt der Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung jeglichen Nachweis schuldig, dass ihm tatsächlich von seinem Auftraggeber die genannte Summe in Abzug gebracht worden wäre oder er eine Zahlung in dieser Höhe hätte leisten müssen. Es erscheint daher nicht glaubwürdig, dass die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich vom Bw. zu tragen gewesen wären.

Hinsichtlich der angenommen Fahrtstrecke von 45 km täglich wird darauf verwiesen, dass die vom Bw. angegeben Fahrtstrecken von 158 bis 274 km täglich jeglicher Realität entbehren, da derartige Fahrtstrecken im Raum Wien und hier im 1. und 3. Bezirk keinesfalls zwecks Abholung von Zeitungen und deren Zustellung zurückgelegt werden. Aus den als Fahrtenbuch bezeichneten Aufzeichnungen lässt sich nicht erschließen, welche Fahrten vom Bw. wann und zu welchem Zweck vorgenommen wurden. Die den Raum Wien, Nö, Bgld und Steiermark betreffenden Angaben sind auch insofern unverständlich, als der Bw. laut den vorgelegten Honorarnoten ausschließlich in Wien im 1. und 3. Bezirk seiner Tätigkeit nachging. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch lassen sich daher keiner Schlüsse auf die vom Bw. betrieblich zurückgelegte Fahrtstrecke bzw. die mit den Fahrten verbundenen Spesen ziehen. Der Bw. selbst erklärt in seinem Schreiben vom , dass die von ihm zurückgelegte Strecke rund 45 km täglich beträgt, was im Hinblick darauf, dass die einfache Wegstrecke zwischen seinem Wohnsitz im 22. Bezirk und dem 1. Bezirk rund 11 km beträgt, und unter Berücksichtigung von Fahrten im 1. und 3. Bezirk plausibel erscheint.

Da der Bw. keine nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Fahrtkosten machte, wurden diese gemäß § 184 BAO folgendermaßen geschätzt:

Es wird davon ausgegangen, dass die tägliche Fahrtstrecke von 45 km laut Aufstellung in den Honorarnoten an 188 Tagen zurückgelegt wurde. Damit wurden im Jahr 2009 rund 8.460 km betrieblich zurückgelegt. Unter Berücksichtigung des Kilometergeldes in Höhe von 0,42 € ergibt dies Fahrtkosten in Höhe von 3.553,20 €.

Da der Bw. trotz in der Zwischenzeit gegenteilig abgegebener Angaben in seiner ursprünglichen Erklärung sowie in seinem Schreiben vom erklärt, keine Subprovisionen weitergegeben zu haben, wird davon ausgegangen, dass keine bezahlt wurden - dies auch im Hinblick darauf, dass nicht ersichtlich ist, an wen diese bezahlt worden sein sollten.

Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.

Im Hinblick darauf, dass für den Bw. keinerlei Buchführungspflichten bestehen und er auch nicht freiwillig Bücher führt, war er berechtigt, den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung; ihr wird kein Betriebsvermögensvergleich zu Grunde gelegt, sondern eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden nicht im Zeitpunkt des Entstehens, sondern im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst. Soweit der Geldfluss eine bereits früher entstandene Forderung oder Verbindlichkeit betrifft, kommt es zur Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst im Zeitpunkt des Geldflusses (vgl. Jakom/Marschner EStG, 2011, § 4 Rzen 236, 237).

Da dem Bw. 2009 lediglich Einnahmen in Höhe von 8.800 € zugeflossen sind, war auch nur dieser Betrag im Rahmen der Überschussermittlung zu berücksichtigen.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Aufwendungen für private Kleidung und deren Reinigung können daher nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Es können auch nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die tatsächlich zu einem Geldfluss geführt haben, nicht jedoch fiktive Aufwendungen. Da der Bw. nicht nachweisen konnte, dass der von ihm berechnete Schwund an Zeitungen mit von ihm zu tragenden Aufwendungen verbunden war, konnten die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Fahrtkosten gilt Folgendes:

Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges sind grundsätzlich die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dennoch muss es vielfach mangels vorliegender Informationen über die exakte Höhe der Aufwendungen zu einer Schätzung kommen. Dabei führt die Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 4 Rz. 330 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Mangels anderer nachvollziehbarer Angaben wurde daher eine Schätzung der Fahrtkosten unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes vorgenommen.

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist daher in folgender Weise zu ermitteln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben:

Einnahmen
8.800,00 €
abzüglich Ausgaben:
Tragetaschen
41,50 €
Telefon
257,70 €
Fahrtkosten
3.553,20 €
von insgesamt:
3.852,40 €
ergibt einen Gewinn von
4.947,60 €

Der Gesamtbetrag der vom Bw. im Jahr 2009 erzielten Einkünfte ist daher unter Berücksichtigung eines Gewinnes aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.947,60 € zu ermitteln.

Da die mit dem Bw. im gemeinsamen Haushalt lebende Gattin im gesamten Kalenderjahr 2009 für ein Kind Familienbeihilfe bezog und über keine eigenen Einkünfte verfügte, beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 494,00 €.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Jakom/Marschner EStG, 2011, § 4 Rz 236
Jakom/Marschner EStG, 2011, § 4 Rz 237
Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 4 Rz 330
VwGH, 2007/15/0040

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at