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OGH vom 06.02.2014, 1Nc5/14x

OGH vom 06.02.2014, 1Nc5/14x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in den beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Cg 4/14t anhängigen Verfahrenshilfesachen des Antragstellers D***** U*****, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Steyr zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Steyr fasste unter dem AZ 4 Cg 4/14t drei Eingaben des Antragstellers (vom , und ) zusammen, in denen er jeweils die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage bzw zur Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt hatte. In diesen Eingaben werden einerseits Vorwürfe gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt, in der sich der Antragsteller befindet, erhoben, andererseits wird mit überwiegend schwer verständlichen Ausführungen behauptet, das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht sei für bestimmte Unzukömmlichkeiten verantwortlich. Letztlich regte der Antragsteller wiederholt eine Delegierung nach Eisenstadt an, weil alle anderen Gerichte gemäß § 9 Abs 4 AHG ausgeschlossen seien, ohne dies aber nachvollziehbar auszuführen.

Das Landesgericht Steyr legte die Akten „zur Entscheidung über den Delegierungsantrag“ vor.

Angesichts der vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe, die sich konkret nur auf behauptete Missstände im Strafvollzug bzw Fehler des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht stützen, kommt eine Delegierungsentscheidung durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG nicht in Betracht (vgl nur 1 Nc 3/14b). Soweit es um angebliche Schadenszufügung durch Rechtshandlungen des Vollzugsgerichts geht, wäre für eine allfällige Delegierungsentscheidung das Oberlandesgericht Linz als übergeordneter Gerichtshof zuständig. Für Amtshaftungsklagen wegen außerhalb der Gerichtszuständigkeit liegenden Maßnahmen der Strafvollzugsbehörden ist § 9 Abs 4 AHG nicht anwendbar, bezieht sich diese Sondernorm doch ausschließlich auf aus gerichtlicher Tätigkeit abgeleitete Ersatzansprüche.

Zudem vermitteln die zahlreichen Angaben des Antragstellers den Eindruck, dass er damit zumindest in zwei Fällen jeweils eigene Amtshaftungsansprüche auf Basis unterschiedlicher Sachverhalte geltend machen bzw dafür Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen will. Gegebenenfalls wird es erforderlich sein, den Antragsteller insoweit zur Klarstellung aufzufordern und in der Folge die Anträge einzeln zu behandeln, wobei auch zu prüfen sein wird, ob diese als Verfahrenshilfeanträge ins Nc Register einzutragen sind. Lediglich jene Anträge, in denen der Antragsteller eine auf schadensverursachende gerichtliche Handlungen gestützte Amtshaftungsklage erheben will, werden iSd § 9 Abs 4 AHG dem übergeordneten Gerichtshof vorzulegen sein.

Zuletzt wird auf § 86a ZPO und die dazu ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats hingewiesen (1 Nc 97/13z, 1 Nc 121/13d; 1 Nc 129/13f uva).

Fundstelle(n):
KAAAC-94070