Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.11.2012, RV/0907-W/11

Diverse Werbungskosten einer Lehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Der Berufung wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, in der Folge als Bw. bezeichnet, erzielte im Jahre 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als AHS-Lehrerin für die Gegenstände Geschichte und Sozialkunde sowie Textiles Werken.

Am brachte die Bw. die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und machte in dieser diverse Werbungskosten - darunter € 553,98 für Arbeitsmittel, € 275,95 für Fachliteratur und € 1.979,80 für Aus- und Fortbildungskosten geltend.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt die Bw. um Vorlage von detaillierten Aufstellungen betreffend der von dieser geltend gemachten Werbungskosten unter Angabe des Datums der jeweiligen Anschaffung und der jeweiligen genauen Bezeichnungen sowie um Vorlage der diesbezüglichen Belege auf.

Weiters wurde die Bw. in diesem Ergänzungsersuchen um belegmäßigen Nachweis der beantragten Aus- und Fortbildungskosten ersucht. Außerdem sei der berufliche Zusammenhang bekannt zu geben.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 am und versagte in diesem den von der Bw. geltend gemachten Werbungskosten die Anerkennung mit der Begründung, dass diese trotz Aufforderung keinen Nachweise über die beantragten Werbungskosten erbracht habe.

In der mit Schreiben vom - eingelangt beim Finanzamt am - gegen den im vorigen Absatz erwähnten Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung, führte die Bw. aus, dass sie die Frist zur Beibringung der Belege und Rechnungen versäumt habe und brachte diese sowie die diesbezüglichen Aufstellungen gleichzeitig nach.

In der die Fortbildungskosten betreffenden Aufstellung scheinen Aufwendungen für zwei Eintrittskarten für Ausstellungen im MAK - beide mit gleichem Datum -, eine Jahreskarte für die Stadtbibliothek sowie für eine Iran-Reise auf.

Hinsichtlich der Iran-Reise führte die Bw. aus, dass diese die Grundlage für einen Unterrichtsschwerpunkt im Wahlpflichtfach Geschichte und politische Bildung und für die Betreuung einer Fachbereichsarbeit zum Thema "Die Frau in der islamischen Republik Iran" gebildet hätte. Weitere diese Reise betreffende Angaben erstellte die Bw. nicht. Die diesbezüglich beigelegte Rechnung enthält lediglich das Reisedatum sowie die Posten Pauschalpreis, Saisonzuschlag, Visumgebühren, Post- und Buchungsgebühr und Komplettschutzversicherung.

In der die Materialien zur Unterrichtsvorbereitung betreffenden Aufstellung scheinen Aufwendungen für diverse Nähmaterialien, Glasschalen, Kurzwaren, Modeschmuck, Servietten, einen BH, eine Kleiderschutzhülle, PC-Zubehör (€ 57,98), Müllsäcke, Holzleim, Dübel, Baumwollstoff und für diversen Bürobedarf (€ 76,93) auf.

In der die Fachliteratur betreffenden Aufstellung bilden Fotos einen Posten.

Das Finanzamt erließ am eine teilweise Folge gebende Berufungsvorentscheidung und erkannte in dieser die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur, mit Ausnahme solcher iHv € 6,50 für Fotos, sowie die Aufwendungen für den Bürobedarf und für das PC-Zubehör (im Ausmaß von 60%) als Werbungskosten an.

In der mit gesondertem Schreiben ergangenen Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 20 Abs. 1 Zi. 2 lit. a EStG bei den einzelnen Einkunftsarten Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn diese die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich brächten und diese zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten, nicht abgezogen werden dürften.

Im Interesse der Steuergerechtigkeit solle vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könne. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausübten, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermögliche und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssten.

Im Übrigen entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein nichtselbständiger Lehrer auf eigene Kosten Unterrichtsmaterialien anschaffe. Vielmehr sei es üblich, dass der Lehrer das Material wohl für die ganze Klasse beschaffe, diese Kosten jedoch letztIich von den Eltern getragen werden würden.

Das beantragte Bastel-und Nähmaterial, Glasschalen, BH und dergleichen habe aus diesen Gründen nicht anerkannt werden können.

Die Aufwendungen für PC-Zubehör seien auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens um einen 40%igen Privatanteil zu kürzen gewesen.

Von den beantragten Arbeitsmitteln hätten somit nur € 111,72 - Summe aus € 76,93 für Bürobedarf sowie aus 60 % des iHv € 57,98 geltend gemachten PC-Zubehörs - als Werbungskosten anerkannt werden können.

Des Weiteren dürfe in jenen Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legten, die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erwiesen. Von einer Notwendigkeit hinsichtlich der Reise nach Persien/Iran könne im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit der Bw. nicht gesprochen werden.

Da die Bw. gemeinsam mit deren Gatten in den Iran gereist sei, handle es sich eindeutig um keine Reise mit berufsspezifischem Inhalt

Die Aufwendungen für die Jahreskarte Stadtbibliothek, die Eintrittskarten sowie die Reise in den Iran seien daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen gewesen.

Im mit Schreiben vom , als Berufung bezeichneten, Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Bw. einleitend darauf hin, dass sie private und berufliche Ausgaben streng trenne und daher keiner der eingereichten Belege den (privaten) Aufwendungen ihrer Lebensführung zuzuordnen sei.

Bei den Unterrichtsmaterialien handle es sich inhaltlich um ein Missverständnis: Die eingereichten Aufwendungen beträfen ausschließlich Arbeitsmaterialien die sich auf die Unterrichtsvorbereitung der Bw. bezögen. Erst aufgrund der Anfertigung eines oder mehrerer Probestücke durch den Lehrer könne die Unterrichtsplanung erfolgen. Die Kosten für die Unterrichtsmaterialien würden selbstverständlich von den Schülern getragen und seien von der Bw. noch nie geltend gemacht worden.

Der vom Finanzamt erwähnte private Anteil für PC-Zubehör sei von der Bw. nicht geltend gemacht worden bzw. bereits abgezogen worden. Aus diesem Grund sei auch nur eine Packung Inkjet-Papier angeführt worden. Dieses sei von der Bw. nicht nur zum Drucken sondern auch zum Schreiben per Hand bzw. für Entwürfe/Design usw. verwendet worden. Der 2009 angekaufte Tintenstrahldrucker mit Scanfunktion sei extra für die schulischen Belange angeschafft worden. Damit könnten Entwurfsgrafiken exakter als auf einem Laserdrucker ausgedruckt werden. Für private Anwendungen verwende die Bw. den Letztgenannten. Beim USB-Adapter handle es sich um das Verbindungskabel zwischen PC und Tintenstrahldrucker, welches bei neuen Geräten leider nicht dabei sei.

Die Bw. habe im Kalenderjahr 2009 mehrere Reisen unternommen: Die privaten Reisen nach London und Tunesien habe sie korrekterweise nicht geltend gemacht. Die Bw. habe lediglich die von ihr wegen der damals politischen Brisanz geplante Reise in den Iran, die ausschließlich ihrer Fortbildung gedient habe, angeführt. Diese habe einen aktuellen und anschaulichen Unterricht ermöglichen sollen.

Dass die Bw. als Frau keinesfalls ohne männliche Begleitung in den Iran reisen habe können, sei nachvollziehbar. Überdies habe die Bw. ausschließlich die Reisekosten für ihre Person geltend gemacht. Dass ihre persönlich erlebten Reiseeindrücke bei den Schülern, die das Wahlpflichtfach Geschichte/Politische Bildung besucht hätten, auf großes Interesse gestoßen seien, ließe sich unter anderem auch dadurch belegen, dass eine Schülerin eine Fachbereichsarbeit für die Matura zu dieser Thematik erstellt habe.

Um eine Führung durch eine Ausstellung sinnvoll vorbereiten zu können, müsse die Bw. diese vorher privat auf eigene Kosten besuchen. Somit seien (diese Eintritts-)Kosten für die Unterrichtsvorbereitung entstanden. Beim darauf folgenden Besuch der Ausstellung mit den Schülern gehe der Lehrer in der Regel frei.

Um den Unterricht durch den Einsatz von modernsten Medien (Blu-ray, DVD) so aktuell wie möglich zu halten, sei die Mitgliedschaft bei der Stadtbibliothek unumgänglich. Die von der Bw. angeführte Jahreskarte sei nur ein Teil der Aufwendungen, die dieser entstanden wären. Die Entlehngebühren für audio-visuelle Medien habe die Bw. nicht geltend gemacht.

Am legte das Finanzamt die Berufung der Bw. dem UFS zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.

Nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur wenn fest steht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird ().

Die Bestimmung § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ( Zl. 2000/13/0156).

Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob es sich bei den für die Iran-Reise, die Ausstellungseintrittskarten, die Bibliotheksjahreskarte, das PC-Zubehör und die Materialien zur Unterrichtsvorbereitung geltend gemachten Aufwendungen um Werbungskosten oder um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handelt.

1. Iran-Reise:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass deren Kosten grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 seien, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

- Andere allgemeine interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl.  Zl. 98/15/0111; Zl. 98/14/0124; Zl. 2000/13/0183; jeweils betreffend die Gegenstände Geographie und Wirtschaftskunde unterrichtende AHS-Lehrerinnen).

Dass die Iran-Reise den o. e. diesbezüglichen Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen, entsprach, ist im vorliegenden Fall in keiner Weise nachvollziehbar. Dies deshalb, da aus der von der Bw. hinsichtlich der in Rede stehenden Reise vorgelegten Rechnung lediglich die Reisezeit und die Reisekosten hervorgehen. Dass diese Reise im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die eine zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen ließe, erfolgte, wurde von der Bw. nicht dargetan.

Einen Nachweis dafür, dass das Reiseprogramm und dessen Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Lehrkräfte, die den Gegenstand Geschichte unterrichten, abgestellt war, sodass die gegenständliche Reise jeglicher Anziehungskraft auf Personen, die einer anderen Berufsgruppe als die Bw. angehören, entbehrte, erbrachte die Bw. ebenfalls nicht.

Eine Berufsbezogenheit der betreffenden Aufwendungen wurde somit nicht nachgewiesen.

Die von der Rechtsprechung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Reisen genannten Voraussetzungen sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Dass die in Rede stehende Iran-Reise auch für die Berufstätigkeit der Bw. als Lehrerin von Nutzen sein konnte, genügt noch nicht, um diese als durch den Beruf veranlasst zu sehen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des ).

Die Kosten für die gegenständliche Reise sind somit dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und dementsprechend steuerlich nicht zu berücksichtigen.

2. Eintrittskarten für Ausstellungen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen eines Lehrers für den Besuch von Ausstellungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die Ausstellungen nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe, sondern von allgemeinem Interesse sind (vgl. Zl. 96/14/0098; Zl. 97/14/0021).

Der unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass der Besuch von Ausstellungen mit kunstgeschichtlichem Inhalt bei einer Lehrerin, die die Gegenstände Geschichte und Textiles Werken unterrichtet, die berufliche Tätigkeit zu fördern vermag. Dies ändert jedoch im Hinblick auf die oben angeführte Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nichts daran, dass die diesbezüglichen Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen.

Die gegenständlichen Kosten für die beiden Eintrittskarten sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

3. Jahreskarte für die Bibliothek:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung des angeschafften Wirtschaftsgutes als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen daran festgehalten, dass die Anschaffung von Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (vgl. zB Zl. 2000/13/0156; Zl. 2007/15/0260).

Da eine (Stadt)bibliothek interessierten Lesern Literatur, die nicht nur auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse einer die Fächer Geschichte und Textiles Werken unterrichtenden Lehrkraft abgestellt ist sondern die auch von allgemeinem Interesse ist und die somit auch der privaten Befriedigung literarisch interessierter Bevölkerungskreise dient, zur Verfügung stellt, kann eine private Mitveranlassung der von der Bw. diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen nicht ausgeschlossen werden.

Dass die Jahreskarte für die Bibliothek die Bw. auch zur Entlehnung von Werken, die zu einer interessanten und pädagogisch sinnvollen Unterrichtsgestaltung beitrugen, berechtigte, wird von der erkennenden Behörde nicht in Zweifel gezogen. In Ansehung der obigen Ausführungen konnten die dafür geltend gemachten Aufwendungen dennoch nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

4. PC-Zubehör:

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Verwendung eines Computers einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, CD-ROM, etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht. Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern nach der Verwaltungspraxis ein strenger Maßstab anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil der Computerverwendung durch griffweise Schätzung zu ermitteln, rechtlich unbedenklich (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Zl. 2001/13/0241).

Nach Rz 339 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 - welche für den unabhängigen Finanzsenat allerdings nicht bindend sind - ist auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten, Computers mindestens 40 % beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Ein geringerer Privatanteil ist allerdings im Hinblick auf die vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten (Internetbanking, E-Mail-Verkehr etc) sowie auf Grund der Notwendigkeit und Möglichkeit der beruflichen Verwendung und Nutzung durch Familienangehörige nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wahrscheinlich.

Da die Bw. weder nachwies noch glaubhaft machte, dass die sich in ihrem Haushalt befindliche EDV-Ausstattung von ihr ausschließlich beruflich genutzt wurde, erfolgte in Ansehung der obigen Ausführungen der Ansatz eines diesbezüglichen Privatanteiles im Ausmaß von 40 % seitens des Finanzamtes zu Recht.

5. Materialien zur Unterrichtsvorbereitung:

Hinsichtlich der vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen für diverse Nähmaterialien, Glasschalen, Kurzwaren, Modeschmuck, Servietten, einen BH, eine Kleiderschutzhülle, Müllsäcke, Baumwollstoff, Holzleim und Dübel ist auszuführen, dass es sich dabei um Wirtschaftsgüter handelt, die typischerweise einen engen Zusammenhang zur privaten Lebensführung haben und damit grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 unterliegen. Eine Anerkennung derartiger Aufwendungen als Werbungskosten kommt, wie gesagt, nur dann in Betracht, wenn solche Wirtschaftsgüter nachgewiesenermaßen (nahezu) ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft wurden, und nahezu ausschließlich beruflich verwendet werden, da sie diesfalls Arbeitsmittel darstellen. Es wäre Aufgabe der Bw gewesen, das Vorliegen dieser Voraussetzungen von sich aus nachzuweisen. Dass sich diese Wirtschaftsgüter von vornherein nicht für eine private Verwendung eignen, hat die Bw. selbst nicht behauptet.

Die berufliche Veranlassung der im vorigen Absatz erwähnten Aufwendungen auf Basis des Vorbringens, dass diese der Unterrichtsvorbereitung gedient hätten, kann ohne entsprechende Beweise nicht anerkannt werden.

Die von der Bw. für Bürobedarf geltend gemachten Aufwendungen werden von der erkennenden Behörde, der diesbezüglichen Ansicht des Finanzamtes folgend, als beruflich veranlasst beurteilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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