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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.04.2008, RV/1030-W/08

Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1030-W/08-RS1
wie RV/0052-W/08-RS1
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Ob und wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis , entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Berufungswerberin (Bw.) zu Unrecht Familienbeihilfe (FB) i.H.v. 1.158,50 € und Kinderabsetzbeträge (KAB) i.H.v. 356,30 € für den Zeitraum März bis September 2007 für ihren Sohn A, geb. XX. XX. 1985, bezogen hat.

Mit Schreiben vom wurde die Bw. aufgefordert zwecks Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe einen Studienerfolgsnachweis, das Studienblatt, eine Inskriptionsbestätigung sowie eine Präsenz-/Zivildienstbestätigung vorzulegen.

Mit Schreiben vom wurde die Bw. aufgefordert, einen Studienerfolgsnachweis aus dem Studienjahr 2006/2007 und eine Abmeldungsbestätigung von der Universität vorzulegen.

Mit Schreiben vom wurde die Bw. aufgefordert, eine Inskriptionsbestätigung vom Sommersemester 2007 sowie eine Bestätigung, wie lange die Ausbildung zum Vitaltrainer dauert und ob auch staatlich anerkannte Prüfungen abgelegt werden, vorzulegen.

Es wurde festgestellt, dass der volljährige Sohn A im Sommersemester 2007 in keiner Berufsausbildung gestanden sei. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht mehr erfüllt gewesen seien, habe für den Streitzeitraum kein Anspruch mehr auf FB und KAB bestanden.

Das Finanzamt forderte hierauf mit Bescheid vom , die für den o.a. Zeitraum bezogene Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag für A zurück.

Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und führt im Wesentlichen aus:

  • A sei bis an der Technischen Universität Wien inskribiert gewesen.

  • Er habe sich schließlich für eine Ausbildung auf der Body and Health Academy entschieden, die am begonnen habe.

  • Für die Zwischenzeit habe sich A arbeitslos gemeldet, jedoch lt. Bescheid vom keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen können.

  • A habe kein Einkommen und seine Ausbildung dauere noch bis .

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, da gem. § 2 Abs. 1 lit. f (bb) FLAG 1967 Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bestehe, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Da A die o.a. Altersgrenze bereits überschritten habe, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Die Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt ergänzend aus:

  • Nach Ansicht der Bw. erfülle ihr Sohn A die Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe und die Altersbegrenzung stelle das 27. Lebensjahr dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen:

Die Bw. hat Familienbeihilfe i.H.v. 1.158,50 € und den Kinderabsetzbetrag i.H.v. 356,30 € im Streitzeitraum März 2007 bis September 2007 für ihren Sohn A (geb. XX. XX. 1985) bezogen.

A studierte im Wintersemester 2006/2007, das mit Ende Februar 2007 endete, an der Technischen Universität Wien.

Am stellte er beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, der mit Bescheid vom abgewiesen wurde, da er in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen konnte.

Ab begann A eine Ausbildung zum Dipl. Body Vitaltrainer an der body & health academy in Wien.

A bezieht bis dato kein Einkommen und ist bei seiner alleinerziehenden Mutter wohnhaft.

Es wurde festgestellt, dass der volljährige Sohn seit März 2007 bis September 2007 keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 mehr nachging, weshalb der Bw. keine Familienbeihilfe für den o.a. Zeitraum zusteht.

Das Finanzamt forderte hierauf mit Bescheid vom die für den Zeitraum März bis September 2007 bezogene Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag zurück.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 2 Abs 1 lit b und f FLAG 1967 idfd Streitjahre gF lauten (lit b auszugsweise):

"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ... f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sieaa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten undbb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.

Unbestritten ist, dass Herr A seit volljährig ist und daher nur die Regeln für volljährige Kinder betreffend Familienbeihilfe zur Anwendung kommen können.

Unbestritten ist, dass Herr A mit Ende Februar 2007 das Wintersemester 2006/2007 an der Technischen Universität Wien beendete und erst mit Oktober 2007 eine Berufsausbildung wieder aufnahm.

Unbestritten ist ferner, dass Herr A zum Zeitpunkt der Antragsstellung () um Vormerkung als arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice das Alter von 21 Jahren überschritten hat und somit nicht mehr die o.a. gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb erfüllte.

Die Familienbeihilfe wurde daher in diesem o.a. Zeitraum zu Unrecht bezogen.

§ 26 Abs 1 FLAG 1967 lautet:

" § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden."

Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig ( Zl. 486/68, Zl. 90/13/0241). Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die objektive Erstattungspflicht des § 26 Abs 1 FLAG 1967 und stellt fest, dass derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, diese rückzuerstatten hat.

Die Rückerstattungspflicht besteht nach der Rechtsprechung des VwGH auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der Behörde beruht.

Eine Rückforderung hat dann zu erfolgen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag nicht vorliegen, was auf den vorliegenden Berufungsfall nach Prüfung aller Sachverhaltselemente jedenfalls zutrifft.

Da nur der objektive Sachverhalt der zu Unrecht erhaltenen Beträge relevant ist, braucht in diesem Zusammenhang nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit eine Fehlleistung des Finanzamtes vorliegt.

Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988). Auch dieser wurde daher im Streitzeitraum zu Unrecht bezogen.

Der Kinderabsetzbetrag ist nach § 33 Abs 4 Z 3 lit. a EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 unter den gleichen Voraussetzungen wie die Familienbeihilfe zurückzufordern.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge erfolgte somit zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rückforderung
Familienbeihilfe
Kinderabsetzbetrag
volljährig
Berufsausbildung
Arbeitsmarktservice
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAC-94035