Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.06.2006, RV/0034-W/06

Übergabe einer Lebensversicherungspolizze mit Verfügung des Versicherungsnehmers

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0034-W/06-RS1
Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte (ua. ; ) genügt bei Lebensversicherungspolizzen, die auf Inhaber oder Überbringer lauten, für die entgeltliche wie auch für die schenkungsweise Übertragung des Anspruches auf die Versicherungssumme, die Übergabe der Polizze. Maßgeblich für die materielle Berechtigung der sich im Besitz der Versicherungspolizze befindlichen Person ist dabei deren Rechtsbeziehung mit dem Erblasser als Versicherungsnehmer.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer nach am in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit € 702,80 gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl V) 14% vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 5.020,00 = € 702,80

Entscheidungsgründe

Lt. Letztstandspolizze Nr. W.6X des WIENER VEREINs, ausgestellt am war Herr C. versicherte Person und Versicherungsnehmer einer Bestattungsversicherung. Bezugsberechtigt war die WIENER STÄDTISCHE Allgemeine Versicherung AG, die über den WIENER VEREIN die Bestattung zu veranlassen und diese bis zur Höhe der Versicherungssumme zu bezahlen verpflichtet war. Der nach Bezahlung der Bestattung verbleibende Teil war zur Auszahlung an den Überbringer bestimmt.

Mit Schreiben vom meldete der WIENER VEREIN auf Grund des § 26 ErbStG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) in Folge des Todes des C. , verst. am einen auszuzahlenden Nettobetrag in Höhe von € 7.363,32 an die Bw. als Polizzeninhaberin und einen auszuzahlenden Nettobetrag von € 3.359,00 an die Bestattung Wien.

Im Verlassenschaftsverfahren vor dem BG Fünfhaus wurde der Versicherungserlös vorerst als nachlasszugehörig angesehen. Mit Beschluss vom verfügte das BG Fünfhaus daher eine Anweisung an die Bw., den vom Gerichtskommissär lt. Schreiben vom recherchierten Übererlös aus der Bestattungsversicherung in Höhe von € 1.771,32 beim Gerichtskommissär zu erlegen.

Am gab die Bw. beim Verlassenschaftsgericht, BG Fünfhaus zu Protokoll, sie sei mit dem Verstorbenen 18 Jahre in einer Lebensgemeinschaft gewesen. Der Verstorbene habe ihr zu Lebzeiten, und zwar im Jahr 1988, die Versicherungspolizze des Wiener Vereins Nr. W.6X ausgehändigt. Diese Versicherungspolizze lautete auf Überbringer und sei von ihr nach dem Tod von Herrn C eingereicht worden. Den Zeitpunkt der Übergabe dieser Versicherungspolizze wisse sie deshalb so genau, weil in diesem Jahr ihre Oma verstorben sei und sie durch deren Bestattung einen finanziellen Engpass gehabt habe. Herr C habe diese Umstände mitbekommen und ihr damals seine Versicherungspolizze mit dem Bemerken übergeben, dass sie im Fall seines Todes abgesichert sei und gar nicht mit solchen Schwierigkeiten konfrontiert werde. Abschließend gab die Bw. zu Protokoll, dass die Versicherungspolizze ihres Erachtens aus den dargelegten Gründen nicht in den Nachlass falle.

Mit Beschluss vom hob das Verlassenschaftsgericht den oa. Beschluss vom auf und stellte dazu fest, dass die Versicherungspolizze des Wiener Vereins - ltd. auf Überbringer - noch zu Lebzeiten vom Verstorbenen an die Bw. ausgefolgt worden sei und die Versicherungspolizze nicht nachlasszugehörig sei.

Eine Verlassenschaftsabhandlung fand mangels vermögenswerten Nachlasses nicht statt. Die Forderungen der Nachlassgläubiger in Höhe von rund € 12.000,00 fanden keine Deckung.

In der Folge setzte das FAG auf Grund des Ergebnisses des Verlassenschaftsverfahrens und der oa. Versicherungsmitteilung gegenüber der Bw. mit dem angefochtenen Erbschaftssteuerbescheid vom Erbschaftssteuer in Höhe von € 1.015,42, ausgehend von einem Versicherungserlös in Höhe von € 7.363,32 und nach Abzug eines Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG von € 110,00, somit von einem steuerpflichtigen Erwerb von € 7.253,32 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies die Bw. darauf, dass die Versicherungspolizze anordne, dass ein nach Bezahlung der Bestattung verbleibender Teil dem Überbringer der Polizze auszuzahlen sei und dass die Versicherungspolizze noch zu Lebzeiten der Bw. ausgefolgt worden sei und nicht nachlasszugehörig sei. Weiters wendete die Bw. unter Hinweis auf das oa. Schreiben des Gerichtskommissärs vom ein, es sei aus dem Realisat der Lebensversicherung eine Summe von € 5.592,00 aufgewendet worden, und es liege lediglich ein Übererlös von € 1.171,32 vor. Sollte eine Steuerpflicht gegeben sein, könne dies nur in Ansehung des Übererlöses zutreffen. Dazu beantragte die Bw. eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Nach einem Vorhalteverfahren gab das FAG der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise statt. Vom dem mit angefochtenem Bescheid festgestellten steuerlichen Erwerb wurde nunmehr die Differenz zwischen den mit der Berufung geltend gemachten Kosten in Höhe von € 5.592,00 und den in diesen Kosten enthaltenen, lt. oa Versicherungsmitteilung direkt an das Bestattungsunternehmen bezahlten Begräbniskosten in Höhe von € 3.359,00, abgezogen und die Erbschaftssteuer mit € 702,80 festgesetzt.

Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein.

In der am stattgefundenen mündlichen Verhandlung erklärte die für den Vertreter der Bw. erschienene Mag.K. sinngemäß, dass mangels Nachlasszugehörigkeit des Versicherungserlöses - die Übergabe der Polizze sei im Jahr 1988 erfolgt - überhaupt keine Erbschaftssteuerpflicht gegeben sei. Wäre eine Erbschaftssteuerpflicht gegen, dann wäre die Festsetzung wie in der Berufungsvorentscheidung richtig. Zur Frage des Referenten, ob eine besondere Vereinbarung hinsichtlich der Versicherung zwischen der Bw. und dem Erblasser gegeben war, verwies die Vertreterin der Bw. auf das oa. Protokoll des BG Fünfhaus vom und erklärte weiters, dass sonstige Vereinbarungen nicht bekannt seien. Dazu stellte die Vertreterin der Bw. den Antrag, die Bw. zum Beweis zu vernehmen, dass die Versicherungspolizze 1988 zum Zwecke der Absicherung im Falle des Todes des Lebensgefährten übergeben worden sei.

Der Vertreter des Finanzamtes meinte, dass nicht hervorgehe ob tatsächlich eine Schenkung unter Lebenden gegeben sei, und verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.151, Slg 512/F, wonach eine bloße Übergabe der Polizze ohne Unwiderruflichkeitserklärung keine Schenkung darstelle.

In der Folge beantragte die Vertreterin der Bw. in Ergänzung zu ihrem Beweisantrag weiters, dass die Bw. auch zum Beweis der näheren Umstände der Übergabe der Versicherungspolizze befragt werden solle.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird, als Erwerb von Todes wegen.

Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 ErbStG ua. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes, sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuerschuld entsprechend dem § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers, jedoch für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Befristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuerschuld nach Z 2 leg.cit. mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte (ua. ; ) genügt bei Lebensversicherungspolizzen, die auf Inhaber oder Überbringer lauten, für die entgeltliche wie auch für die schenkungsweise Übertragung des Anspruches auf die Versicherungssumme, die Übergabe der Polizze. Maßgeblich für die materielle Berechtigung der sich im Besitz der Versicherungspolizze befindlichen Person ist dabei deren Rechtsbeziehung mit dem Erblasser als Versicherungsnehmer.

Im gegebenen Fall handelt es sich um eine Bestattungskostenversicherung. Die Bestattung war von der bezugsberechtigten WIENER STÄDTISCHEN über den WIENER VEREIN zu veranlassen. Der nach Bezahlung der Bestattung verbleibende Teil war an den Überbringer der Polizze auszubezahlen. Lt. Aussage der Bw. am vor dem BG Fünfhaus wurde ihr die Versicherungspolizze vom Erblasser angesichts ihrer seinerzeitigen finanziellen Probleme durch die Bestattungskosten beim Tod ihrer Großmutter vom Erblasser mit dem Bemerken übergeben, dass sie im Fall seines Todes abgesichert sei und gar nicht mit solchen Schwierigkeiten konfrontiert werde. Damit hat der Erblasser über den Anspruch auf die Versicherungssumme gültig verfügt und die Bw. wurde damit auch materiell berechtigt, mit dem Tod des Erblassers über die vom WIENER VEREIN direkt zu zahlenden Bestattungskosten hinausgehende Versicherungssumme zu verfügen. Die Versicherungssumme fällt daher nicht in den Nachlass. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ist auch davon auszugehen, dass der Erblasser eine Bereicherung der Bw. insoweit in Kauf genommen hat, als der Versicherungserlös die Begräbniskosten übersteigt. Auch ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Erblassers zu Gunsten der Bw. nicht nur für die im Jahr 1988 übergebene Polizze, sondern auch für die Folgepolizzen und für die zur Geltendmachung des Anspruches erforderliche Letztstandspolizze erfolgte, zumal die Bw. mit der Letztstandspolizze ihren Anspruch bei der Versicherung geltend gemacht hat.

Es lag jedoch keine unbefristete bzw. unbedingte Abtretung vor und es wurden auch nicht alle in der Versicherungspolizze beurkundeten Rechte des Versicherungsnehmers abgetreten. Gegenstand der Abtretung war lediglich der, die Bestattungskosten übersteigende Anspruch auf die Versicherungssumme, wie dieser dem Überbringer lt Versicherungspolizze zukommt. Der Anspruch auf die Versicherungssumme war auf den Todestag des Erblassers befristet und bedingt durch die Höhe der Bestattungskosten. Es liegt somit ein Erwerb von Vermögensvorteilen vor, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wurde. Dieser gilt auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG als Erwerb von Todes wegen.

Selbst wenn der Erwerb unter die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 ErbStG fiele, änderte sich nichts an der Steuerpflicht und auch nichts am Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld, da der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung der Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten ist. Die Bereicherung konnte keinesfalls vor dem Tod des Erblassers eintreten.

Die Bereicherung war in Höhe des gesamten Versicherungserlöses abzüglich der geltend gemachten Begräbniskosten in Höhe von € 5.592,00 gegeben. Da von dem an die Bw. ausbezahlten Nettobetrag von € 7.363,32 die geltend gemachten Bestattungskosten in Höhe € 3.359,00 bereits abgezogen waren, konnten vom ausbezahlten Nettobetrag nur mehr die, die Bestattungskosten übersteigenden Begräbniskosten abgezogen werden.

Zu den in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweisen ist zu sagen, dass die Übergabe der Polizze im Jahr 1988 und auch der Zweck der Übergabe unbestritten ist, und daher von einer persönlichen Einvernahme der Bw. abzusehen war. Auch war von einer Einvernahme der Bw. zum Beweis der näheren Umstände der Übergabe der Versicherungspolizze abzusehen, da die Vertreterin der Bw. dazu auf die klare Aussage der Bw. vor dem BG Fünfhaus am verwiesen hat und weiters erklärt hat, dass sonstige Vereinbarungen nicht bekannt seien. Es liegt hier ein nicht begründeter Antrag auf einen Erkundungsbeweis vor, der ebenfalls abzulehnen war.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lebensversicherung
Erwerb von Todes wegen
Schenkung unter Lebenden
Inhaberpolizze
Überbringer
Verweise




Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at