Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 01.06.2007, ZRV/0059-Z1W/05

Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0059-Z1W/05-RS1
In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die im Beru­fungswege angerufene Berufungsbehörde die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Da das Zollamt als Berufungsbehörde die Unzuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz nicht wahrnahm, belastete es ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhal­tes (vgl. Zl. 93/16/001).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Peter Jandl, Mag. Doris Schöberl, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Oppolzergasse 6, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wiener Neustadt vom , Zl. 226/00876/2005-10, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 226/0876/2005-2, wies das Zollamt Wiener Neustadt den an das Zollamt Wien gerichteten Antrag der Bf., vom auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Zollamtes Wien, Zl. 100/28291/04/003, vom ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung.

Das Zollamt Wiener Neustadt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 226/00876/2005-10, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

§ 14 und § 17a des Bundesgesetzes vom über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG) in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise):

§ 14. (1) Den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben

1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG),

2. die Erhebung der Verbrauchsteuern,

3. die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol,

4. die Erhebung des Altlastenbeitrages,

5. die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereich der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.

Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

(4) Zollämter können bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes und auch auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen einrichten, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist. Betreffend die Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann das Zollamt an diesem Nebenweg eine Zollstelle errichten. Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.

(5) Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.

§ 17a Abs. 4 AVOG bestimmt:

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter und/oder Zollämter aufheben und diese Aufgaben den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8) oder einzelnen Finanzämtern und/oder einzelnen Zollämtern übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), BGBl. II 2004/121 lautet (auszugsweise):

Auf Grund des § 14 Abs. 3 und 4 und § 17a Abs. 4 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003, und des § 1 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 657/1994, wird verordnet:

§ 1. Die Amtsbereiche der Zollämter werden organisatorischen Zweckmäßigkeiten und den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung folgend zusammengefasst.

Die Regionalisierung orientiert sich an geografischen Gegebenheiten, organisatorischen Mindestgrößen und an den Gegebenheiten des Reise- und Warenverkehrs.

Die Wirtschaftsraumkonzeption trägt einerseits einer weitgehenden Ausrichtung an den Bedürfnissen des Verkehrs, der Wirtschaft und der Zollbeteiligten Rechnung, andererseits ermöglicht die Bildung größerer Einheiten eine zweckmäßige, einfache und Kosten sparende Vollziehung mit hoher dezentraler Autonomie.

§ 2. (1) Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:

Zollamt Wien für das Bundesland Wien

...

Zollamt Wiener Neustadt in Wiener Neustadt für

Stadt Wiener Neustadt

Bezirk Wiener Neustadt

Bezirk Baden

Bezirk Mödling

Gerichtsbezirk Schwechat, ausgenommen den Bereich des Flughafens Wien, aus dem Bezirk Wien-Umgebung

Bezirk Neunkirchen

Bezirk Gänserndorf

Bezirk Mistelbach

Stadtgemeinde Gerasdorf aus dem Bezirk Wien-Umgebung

...

(2) Den im Absatz 1 genannten Zollämtern werden unbeschadet der gesetzlichen Befugnis der Zollämter die in der Anlage angeführten Zollstellen zugeordnet.

§ 3. (1) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstaben b oder c Zollkodex bewilligt ist.

(2) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Zuständigkeit zur Einhebung solcher Abgaben, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien übertragen.

(3) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex sowie von Bescheiden gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck. Die Zuständigkeit zur Einhebung solcher Abgaben, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Zollamt Klagenfurt für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten, dem Zollamt Linz für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich und dem Zollamt Feldkirch für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg übertragen.

(4) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Die Zuständigkeit zur Einhebung solcher Abgaben, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Zollamt Klagenfurt für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten, dem Zollamt Linz für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich und dem Zollamt Feldkirch für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg übertragen.

(5) Die Zuständigkeit zur Einhebung der Verbrauchsteuern, sofern sie unbar erfolgt, und zur Einhebung des Altlastenbeitrages, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Zollamt Klagenfurt für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten, dem Zollamt Linz für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich und dem Zollamt Feldkirch für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg übertragen.

(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des § 5 Z 2 und Z 4 und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.

(7) In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.

Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Auf Grund eines Prüfungsauftrages des Zollamtes Wiener Neustadt nahm im November 2004 ein Organ der Abteilung Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien in den Betriebsräumlichkeiten der Bf. eine Nachschau gemäß § 24 ZollR-DG vor.

Im Zuge dieser Nachschau stellte der Betriebsprüfer fest, dass bei einer am für die Bf. in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Ware zu Unrecht kein Antidumpingzoll festgesetzt worden war. Das Zollamt Wien war angesichts dieses Sachverhaltes somit erstmals in der Lage, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Zuständigkeit im Sinne des § 3 Abs. 4 erster Satz der Wirtschaftraum-Zollämter-Verordnung vor. Das Zollamt Wien hat daher zu Recht die buchmäßigen Erfassung jener Abgaben vorgenommen, die auf Grund der vorstehenden Feststellungen gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachzufordern waren.

Aus den unmissverständlichen Anordnungen der zitierten Stelle ergibt sich aber nicht nur die Zuständigkeit des Zollamtes Wien für die Durchführung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Zollschuld sondern darüber hinaus auch für die Entscheidung über die im Streitfall begehrte Aussetzung der Vollziehung.

Warum und vor allem auf der Grundlage welcher gesetzlichen Bestimmung der an das Zollamt Wien gerichtete und dort auch verbuchte diesbezügliche Antrag der Bf. vom von diesem Zollamt an das Zollamt Wiener Neustadt abgetreten worden ist, ist nicht erkennbar. Auch mit den vom Bundesministerium für Finanzen mit Erlass vom ergangenen Anordnungen betreffend die Aktenabtretungen infolge des Übergangs sachlicher und örtlicher Zuständigkeiten der Zollämter kann die Weiterleitung des erwähnten Aussetzungsantrages nicht begründet werden, da dieser Erlass ausschließlich die Vorgangsweise von bereits im Mai 2004 anhängigen Akten regelt und der vorliegende Antrag erst am beim Zollamt Wien eingelangt ist.

Das Zollamt Wiener Neustadt rechtfertigt sein Einschreiten im Aussetzungsverfahren in der o.a. Berufungsvorentscheidung ausschließlich mit dem Hinweis auf die erwähnte Verordnung. Diese bestimmt aber wie oben ausgeführt in ihrem § 3 Abs. 4 erster Satz ausdrücklich, dass zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung jenes Zollamt zuständig ist, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Dass diese Voraussetzungen beim Zollamt Wien gegeben waren, bestreitet das Zollamt Wiener Neustadt nicht.

Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der zitierten Normen zum Schluss, dass im Anlassfall nicht das Zollamt Wiener Neustadt, sondern das Zollamt Wien für die Entscheidung über den Antrag der Bf. auf Aussetzung der Vollziehung zuständig war. Der diesbezügliche Einwand der Bf. ist somit berechtigt.

In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die im Berufungswege angerufene Berufungsbehörde die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Da das Zollamt Wiener Neustadt als Berufungsbehörde die Unzuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz nicht wahrnahm, belastete es ihren Bescheid mit Rechtwidrigkeit seines Inhaltes (vgl. Zl. 93/16/001).

Die angefochtene Berufungsvorentscheidung war daher rechtswidrig und ohne näheres Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen allein aus diesem Grund aufzuheben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 14 Abs. 3 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 17a Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 14 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Schlagworte
Zuständigkeit
Aussetzung der Vollziehung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at