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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 01.06.2007, RV/1530-W/05

Trotz Bindung an den Abgabenbescheid muss das Verschulden des Haftungspflichtigen festgestellt werden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin, 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20, vertreten durch Mag. Georg Ullmann, vom betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Handelsgericht Wien wies mit Beschluss vom den Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Z-GmbH mangels kostendeckenden Vermögens ab.

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 80 BAO als Geschäftsführer der Z-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 601.471,08, nämlich


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in €
fällig am
L
2000
2.548,93
am 15. des Folgemonats
DB
2000
863,28
am 15. des Folgemonats
DZ
2000
101,67
am 15. des Folgemonats
L
2001
114.398,87
am 15. des Folgemonats
DB
2001
38.746,03
am 15. des Folgemonats
DZ
2001
4.391,18
am 15. des Folgemonats
KA
2001
176.930,00
binnen einer Woche nach Zufließen
U
2001
135.189,27
am 15. des zweitfolgenden Monats
U
9-12/2001
99.586,13
am 15. des zweitfolgenden Monats
SZ
2001
3.150,72
K
2001
25.017,63
ZI
2001
547,37

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und wandte ein, dass er sowohl am als auch am seine Verantwortung niederschriftlich dargelegt hätte. Insbesondere hätte er darauf verwiesen, dass er ab dem Verkauf des abgabepflichtigen Unternehmens mit bis zur Eintragung im Firmenbuch Anfang 2002 lediglich de iure Geschäftsführer gewesen wäre, de facto wäre dies aber Herr D.G.gewesen.

Im Zuge der Einvernahme wäre ihm vorgehalten worden, dass die Umsätze aus 2000 und 2001 einer angeblichen Scheinfirma mit Namen V-GmbH, die dem Bw. aber vollkommen unbekannt wäre, bei einer Umsatzsteuersonderprüfung den Umsätzen des abgabepflichtigen Unternehmens zugerechnet worden wären und zwar auch für Zeiträume, in denen die Geschäftsanteile noch nicht verkauft gewesen wären. Einzige Erklärung hierfür sei, dass durch die Herren R.K.respektive D.G. offenbar Scheingeschäfte getätigt oder Manipulationen ihm nicht bekannter Art vorgenommen worden wären, wobei der tatrelevante Zeitpunkt erst nach dem gelegen sein könne, wobei durch die besagten Herren nach Ansicht des Bw. eine "Vordatierung" der Rechnungen vorgenommen worden wäre.

Der Bw. hätte bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich für besagtes abgabepflichtiges Unternehmen Z-GmbH den Nichtbetrieb des Unternehmens bzw. die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung mit angezeigt. Im November 2001 wäre von ihm in Anbetracht des Verkaufes der Wiederbetrieb beginnend mit angezeigt worden. In weiterer Folge wären vier Rechnungen ausgestellt worden, die auch Eingang in die Buchhaltung gefunden hätten.

Ungeachtet seiner Aussagen wären aber vorhandene Widersprüche nicht durch Darstellung und Gegendarstellung - wie ansonsten bei durchgeführten Betriebsprüfungen üblich - abgewogen worden, um gewisse Unsicherheiten einzugrenzen oder das Ausmaß schwieriger Sachverhaltsermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs einvernehmlich zu begrenzen.

Aus der steuerlichen Unehrlichkeit der Herren R.K.respektive D.G. könne jedoch keinesfalls abgeleitet oder gar bewiesen werden, dass der Bw. angefallene Abgaben nicht entrichtet hätte, respektive dass ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne.

Der Bw. wandte weiters ein, dass die Voraussetzungen für die abgabenrechtliche Haftung bestritten werden würden und auch im Bescheid nicht dargelegt worden wären. Der Eintritt eines objektiven Schadens, sohin die Uneinbringlichkeit der Abgabe gegenüber der GmbH wäre bis dato nicht objektiviert worden. Lediglich seine Stellung als Geschäftsführer werde nicht abzusprechen sein. Hingegen wäre aber keinesfalls eine Pflichtverletzung seinerseits gegeben, ebensowenig die Ursächlichkeit und sein Verschulden an einem etwaigen Ausfall. Auch würde kein Rechtswidrigkeitszusammenhang vorliegen, da seines Erachtens nach keine Pflichtverletzung vorliegen würde und selbst eine gegebene Pflichtverletzung nicht zur Uneinbringlichkeit geführt hätte, da dafür andere Ursachen kausal wären, nämlich die Machenschaften der Herren R.K.respektive D.G. , deren zeugenschaftliche Einvernahme ergeben würde, dass er nicht für die gegenständlichen Abgaben verantwortlich zeichnen würde.

Nach den Ausführungen des Bw. wären die nicht abgeführten Abgaben ex post betrachtet bereits zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit auch als uneinbringlich zu bezeichnen. Er hätte zu diesem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr geleistet, welche die Abgabenschuld beeinträchtigt hätten, weshalb die Annahme einer Pflichtverletzung durch den Bw. zumindest für Teilbereiche des Gesamtbetrages bereits ausgeschlossen wäre.

Es würde sich nämlich jener Zeitpunkt, für den zu beurteilen wäre, ob die GmbH die zur Abgabenentrichtung notwendigen Mittel zur Verfügung gehabt hätte, danach bestimmen, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen zu entrichten gewesen wären. Die volle Haftung werde auf jene Fälle einzuschränken sein, in denen die Mittel der GmbH zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausgereicht hätten, da andernfalls eine Bevorzugung der Forderungen des Finanzamtes eintreten würde. Dazu verwies der Bw. darauf, dass die Ertragslage des Unternehmens niemals die Möglichkeit geboten hätte, den in Höhe von € 601.471,08 festgesetzten Betrag zu bezahlen, da die Gesellschaft bereits de facto zahlungsunfähig gewesen wäre.

Der Bw. verwies darauf, dass er der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in vollem Umfang durch Gewährung eines ausreichenden Einblicks in die Gebarung der GmbH sowie Erbringung von Beweisen bzw. Stellung von Beweisanboten nachgekommen wäre. Da aber stets nur Verdachtsmomente ohne Nennung von konkreten Terminen geäußert worden wären, wäre er nur rudimentär in der Lage gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zu behaupten und zu konkretisieren.

Die erkennende Behörde hätte sich mit seinem Vorbringen auseinandersetzen müssen, da das Finanzamt nicht von jedweder Ermittlungspflicht befreit wäre. Insbesondere wären die Herren R.K.und D.G. unter Hinweis auf die ihnen obliegende Wahrheitspflicht einzuvernehmen gewesen.

Ein wesentlicher Umstand wären auch sämtliche Erklärungen des Bw. in den Vorjahren, aus denen sich ergeben würde, dass die nunmehr zur Diskussion stehende Gesamtforderung wenn nicht überhaupt zu Recht dann zumindest auf Grund einer vertretbaren, wenngleich offenbar vom Finanzamt letztlich nicht geteilten Rechtsansicht nicht entrichtet worden wäre. Abgesehen davon, dass er die Berechtigung der Forderung überhaupt bestreiten würde. Der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt die GmbH offenbar nicht mehr zahlungsfähig gewesen wäre, könne seine Haftung nicht begründen.

In diesem Zusammenhang wies der Bw. auch darauf hin, dass er stets durch sach- und fachkundige Personen in Abgaben- und Sozialversicherungsangelegenheiten vertreten gewesen wäre und seine Unterlagen bearbeiten hätte lassen, um auszuschließen, dass ihm Steuerrückstände oder sonstige Abgaben verborgen bleiben. Er hätte seinen Steuerberatern sämtliche abgaben- und finanzrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und wäre er über die Rechtmäßigkeit informiert worden. Da auch keine groben Buchführungsmängel vorhanden gewesen wären, könne darin ebenfalls keine Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten erblickt werden.

Da Einwendungen gegen die Richtigkeit und Höhe der Abgabenschuld der GmbH nicht im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung erhoben werden könnten, werde auch gegen die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide berufen.

In Beantwortung eines Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates zur Erstellung eines Liquiditätsstatus als Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung teilte der Bw. mit Schreiben vom mit, dass er mit Notariatsakt vom seine Geschäftsanteile an der Z-GmbH abgetreten hätte. Verbunden mit dem Wechsel des Geschäftsführers wäre dies im Firmenbuch Anfang 2002 eingetragen worden. Zu den im Ersuchen angeführten Zeiträumen wäre festzuhalten, dass seit 1999 das Gewerbe stillgelgt gewesen wäre. Mit November 2001 wäre die Wiederbetriebsmeldung erfolgt, da der Bw. vier Baustellen abgewickelt hätte, dies jedoch ohne Dienstnehmer zu beschäftigen.

Der Bw. wäre vom bis de facto und de iure Geschäftsführer gewesen. Der gesamte Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit wäre durch ihn dem Finanzamt dargelegt, die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung für 2001 abgegeben worden.

Die gegenständlichen Haftungsbeträge würden darin gründen, dass - dies nicht nachvollziehbar - irgendwelche Geschäftsfälle der Z-GmbH und sohin dem Bw. als deren vormaligem Geschäftsführer zugerechnet worden. Ende 2002 - sohin lange nach Ausscheiden des Bw. als Geschäftsführer - hätte das Finazamt bei der Gesellschaft eine Umsatzsteuersonderprüfung angeregt. Da die aufscheinenden Adressen keine Hinweise auf die Firma ergeben hätten, wären Dienstnehmer befragt worden, wonach dies Verdachtsmomente gegen R.K. ergeben hätte. Die Steuerprüfung hätte sich schwierig gestaltet, da keine brauchbaren Unterlagen vorgelegt hätten werden können.

Aus diesem Grund wäre eine Schätzung erfolgt. Der Bw. hätte allerdings bereits sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergeben hätte, dass das Unternehmen bis November 2001 keine Geschäftstätigkeit entfaltet hätte. Weiters wäre auch - auch dies nicht nachvollziehbar - die Geschäftstätigkeit einer dem Bw. völlig unbekannten V-GmbH der Z-GmbH zugerechnet worden. Wie dieses Ergebnis für den Zeitraum der Geschäftsführung des Bw. nachvollziehbar sein solle, bleibe im Dunkeln, von der Richtigkeit des Ergebnisses gar nicht zu sprechen.

Nicht einmal auch nur ansatzweise wäre erkennbar, dass der Bw. Malversationen gepflogen hätte. Die Erhebungen der Abgabenbehörde würden sich in Mutmaßungen ohne Anbindung an ihn erschöpfen. Da die Z-GmbH im Zeitpunkt der Geschäftsführung durch den Bw. bis November 2001 keine Geschäftstätigkeit entfaltet und keine Dienstnehmer beschäftigt hätte, wären auch zwangsläufig keine Mittel vorhanden gewesen, die zur Befriedigung von Verbindlichkeiten verwendet worden wären. Damit wäre der Nachweis der quantitativen Unzulänglichkeit erbracht, weshalb auch keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen würde. Die zugrundeliegenden Beträge würden sich auf die Geschäftstätigkeit anderer Firmen beziehen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachten der Bw. und sein steuerlicher Vertreter ergänzend vor, dass einerseits aus unerfindlichen Gründen und ohne genaue Begründung der Abgabenbehörde, Dienstnehmer und Umsätze einer Fa. V-GmbH der Fa. Z-GmbH zugerechnet worden wären und andererseits eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. in Abrede gestellt werde. Der Bw. hätte den einzigen Fehler gemacht, eine ruhende GmbH nicht zu liquidieren, sondern über Vermittlung des Herrn K. am die Geschäftsanteile und die Geschäftsführerfunktion an den Herrn D.G. zu übertragen. Der Bw. hätte auch an Herrn K. niemals eine Vollmacht erteilt. Er hätte nur über sein Ersuchen im Frühjahr 2002 die gewerberechtliche Geschäftsführung übernehmen sollen. Dies wäre jedoch nie erfolgt, da ihm keine entsprechenden steuerrechtlichen Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt worden wären.

Der Bw. hätte alles daran gesetzt, in abgabenrechtlicher Sicht ordnungsgemäß zu handeln. Das gegen ihn anhängige gerichtliche Finanzstrafverfahren könne aus seiner Sicht nur mit einem Freispruch enden.

Weiters führte der Bw. aus, dass er Herrn K. im Sommer 2001 zufällig in einem Lokal kennen gelernt und ihm mitgeteilt hätte, dass er eine kleine Baufirma besitze. Dieser wiederum hätte dem Bw. angeboten weiterhin als Geschäftsführer tätig zu sein. Eine Geschäftsführung hätte er aber abgelehnt und ihm angeboten, eventuell einen GmbH-Mantel zu übertragen. Ca. Anfang Dezember 2001 wäre Herr K. betreffend die Übertragung der Gesellschaftsanteile und Bestellung eines anderen Geschäftsführers an den Bw. herangetreten Die Abtretung der Gesellschaftsanteile wäre deshalb an D.G. erfolgt, weil Herr K. ihm mitgeteilt hätte, er könne als Geschäftsführer nicht auftreten, da er einmal in Konkurs gewesen wäre.

Der Bw. selbst hätte die Fa. Z-GmbH wieder aktiviert und ab ca. Oktober 2001 mit Arbeiten an einer Stützmauer für ein Spital begonnen und auch noch einige andere kleinere Aufträge erledigt und damit Umsätze von insgesamt rund ATS 178.000,00 erzielt. Das hätte er ohne eigene Dienstnehmer mit Subunternehmern und eigener Arbeitskraft durchgeführt. Herr K. hätte mit diesen vier Aufträgen überhaupt nichts zu tun gehabt und hätte diese auch gar nicht gekannt. Von einer V-GmbH hätte der Bw. erstmals bei einer Einvernahme im Finanzamt im Jahr 2002 erfahren. Mit dem Büro in der Gerhardusgasse hätte er auch nie zu tun gehabt.

Auf dahingehenden Vorhalt, dass die Umsatzsteuererklärung 2001 vom Bw. am persönlich unterschrieben wurde, zu einem Zeitpunkt zu dem er längst nicht mehr eingetragener Geschäftsführer war, führt der Bw. aus, dass er diese Erklärung mit seiner Buchhalterin erstellt hätte, weil er bei einer Einvernahme am aufgefordert worden wäre, zumindest die von ihm getätigten Umsätze zu erklären, nachdem die Folgegeschäftsführer keine Steuererklärungen abgegeben hätten.

Abschließend beantragte der Vertreter des Bw. die Einvernahme sämtlicher aus der Aktenlage ersichtlicher Dienstnehmer der V-GmbH und auch der Z-GmbH zum Beweis dafür, dass der Bw. weder faktisch noch rechtlich die Belange der Z-GmbH nach seinem Ausstieg als Geschäftsführer geführt bzw. beeinflusst hätte. Weiters wurde die Einvernahme des R.K. , Personalien im Akt, zum Beweis dafür, dass sämtliche Malversationen diesem zuzurechnen wären, beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde (vgl. auch ).

Unbestritten ist auch, dass dem handelsrechtlichen Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft obliegt. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Die Verantwortung des Bw., dass er lediglich de iure, de facto aber sein Nachfolger D.G. Geschäftsführer gewesen wäre, geht ins Leere, da der Bw. vom bis , Herr G. aber erst ab diesem Zeitpunkt im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer war, die Abgaben jedoch aus dem Zeitraum 2000 und 2001 stammen.

Zur weiteren Rechtfertigung des Bw., dass er von den angeblichen Umsätzen der Herren K. und G. mit der von der Betriebsprüfung als Scheinfirma festgestellten V-GmbH keine Kenntnisse gehabt hätte und annehme, dass der tatrelevante Zeitpunkt erst nach dem gelegen sein könnte, weshalb die Rechnungen vordatiert worden sein müssten, wird festgestellt, dass Einreden betreffend Abgabenfestsetzung zwar grundsätzlich nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren vorzutragen sind ().

Jedoch können die Feststellungen im Abgabenverfahren nicht widerspruchslos herangezogen werden, da im Rahmen eines Haftungsverfahrens die Behörde zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat, jedoch auch dahingehende Feststellungen zu treffen hat, ob den Haftungspflichtigen auch ein Verschulden trifft ().

Dabei lässt sich aus den Ermittlungen des Finanzamtes im Rahmen eines gegen den Bw. und andere eingeleiteten Finanzstrafverfahrens, wonach Herr R.K. de facto Geschäftsführungstätigkeiten ausgeübt hatte, da er als Arbeitgeber der Bauarbeiter und Vertragspartner der Auftraggeber aufgetreten war, zunächst nichts gewinnen, da ein de-facto-Geschäftsführer die Gesellschaft nicht nach außen im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO vertritt und daher auch nicht zur Haftung herangezogen werden kann.

Ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar ().

Hierbei kommt allerdings der Rechtfertigung des Bw., dass er an Herrn K. niemals eine Vollmacht erteilt hätte, Glaubwürdigkeit zu. Wenn dieser daher in dem Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. - was aber vom Bw. bestritten und auch von R.K. nicht zugestanden wurde - tatsächlich Umsätze getätigt und Dienstnehmer beschäftigt hätte, dann kann der Bw. aber dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Tatsächlich konnte die Abgabenbehörde nicht schlüssig darlegen, weshalb sie die anlässlich einer im Jahr 2002 stattgefunden Baustellenbegehung vorgefundenen Arbeiter und die daraus hochgerechneten Umsätze auch auf Zeiträume anrechnete, in denen R.K. noch nicht für die Z-GmbH tätig war, da die Geschäftsanteile und die Geschäftsführerfunktion über Vermittlung des Herrn K. erst am an D.G. übertragen wurden.

Daraus, dass der Bw. seine ruhende GmbH nicht liquidierte, sondern den GmbH-Mantel verkaufte, kann keine schuldhafte Pflichtverletzung abgeleitet werden.

Nicht geklärt konnte auch werden, welcher Zusammenhang mit der V-GmbH bestehen hätte sollen, weshalb hier dem Vorbringen des Bw., von dieser Gesellschaft erst im Zuge der strafrechtlichen Einvernahmen erfahren zu haben, ebenfalls zu folgen war.

Auch aus der Tatsache, dass der Bw. die Z-GmbH wieder aktiviert und im Oktober 2001 begonnen hatte, vier kleinere Baustellen abzuwickeln, kann keine schuldhafte Pflichtverletzung unterstellt werden, da die Fälligkeitszeitpunkte der daraus resultierenden Abgaben jedenfalls frühestens mit , daher nach seiner Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetreten waren. Die Verantwortung des Bw., dass Herr K. mit diesen vier Aufträgen überhaupt nichts zu tun gehabt hätte, konnte mangels Auffindbarkeit des R.K. und des D.G. ebenfalls nicht widerlegt werden.

Auf Grund des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der Z-GmbH nicht zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftung
de facto Geschäftsführer
Verschulden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at