Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 - Kindesmutter alleinstehend?
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 244/11 eingebracht. Mit Erk. v. aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, 4020 Linz, Harrachstraße 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater der 2003 geborenen X.. Über Aufforderung des Finanzamtes übermittelte der Bw. am eine Erklärung seines Einkommens für das Jahr 2004 und fügte hinzu, dass die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld nach der derzeitigen Rechtslage vorgesehen sei, er dies aber nicht für gerechtfertigt halte. Die Kindesmutter sei seit Ende August 2003 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gemeldet. Sie sei damals bereits mit ihrem neuen Lebensgefährten liiert gewesen und sei ab April 2004 verheiratet. Während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes bzw. des Zuschusses sei sie also nicht mehr "alleinerziehend" bzw. "alleinstehend" gewesen, was dem Anspruch auf den Zuschuss widerspreche. Darüber hinaus sei der Bw. über den Antrag und den Bezug des Zuschusses von der Sozialversicherungsanstalt nicht informiert worden. Somit habe er den ungerechtfertigten Bezug nicht aufzeigen können. Es könne nicht richtig sein, dass er nun zur Rückzahlung dieses Zuschusses verpflichtet werde.
Das Finanzamt forderte in der Folge mit Bescheid vom die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von 1.558,48 €. Dem wurde ein Einkommen des Bw. von 22.264,06 € zu Grunde gelegt.
In der Berufung gegen diesen Bescheid führte der Bw. aus, dass die Rückforderung des Zuschusses verfassungswidrig sei. Mit BGBl 2004/34 vom seien die völlig gleich lautenden Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes (KGG) ersatzlos aufgehoben worden. Die Ersatzbestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) seien aber aufrecht geblieben (bis auf einen Aufschlag von 15%). Diese Ungleichbehandlung von Rückforderungen nach dem KGG und jenen nach dem KBGG sei verfassungswidrig.
Darüber hinaus werde ausdrücklich bestritten, dass die Kindesmutter den Zuschuss überhaupt bezogen habe und dass sie ihn zu Recht bezogen habe. Da die Kindesmutter seit April 2004 verheiratet sei, sei jedenfalls mit der Heirat ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch erloschen (§ 75 EheG). Dieses Erlöschen eines Unterhaltsanspruches nicht zu berücksichtigen sei verfassungswidrig (VfGH B 1391/09, s 15f).
Der Bw. sei in das Gewährungsverfahren nicht einbezogen und nicht einmal informiert worden. Auch dies stelle eine Verfassungswidrigkeit dar (Gesetzesprüfungsverfahren des ).
Da die Kindesmutter nicht "alleinerziehend" bzw. "alleinstehend" gewesen sei, sei der Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld rechtswidrig und müsste von der Kindesmutter zurückgefordert werden.
Die Rückforderungsansprüche seien auch verfassungswidrig, weil die Steuer konfiskatorischen Charakter habe und überdies ein Einkommen doppelt besteuert werde (Einkommensteuer und Rückzahlung Zuschuss). Da das Gesetz abgesehen vom Einkommen nicht auf die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen (Sorgepflichtigen) Bedacht nehme, sei es auch aus diesem Grund verfassungswidrig.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG haben alleinstehende Elternteile Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten. Erhält den Zuschuss also ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungsverpflichtung den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu.
Die Rückzahlung hat zu erfolgen, wenn das Einkommen des zur Zurückzahlung Verpflichteten in der Folge jährlich einen bestimmten Betrag überschreitet, und zwar in Prozentsätzen, die von der Höhe des Einkommens abhängen. In den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG (also wenn ein alleinstehender Elternteil den Zuschuss in Anspruch genommen hat) beträgt gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG die Abgabe bei einem Einkommen von mehr als 22.000 € jährlich 7% des Einkommens.
Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordung (BAO). Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres (§ 21 KBGG) und ist entsprechend der Bestimmung des § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des ausbezahlten Zuschusses zu erheben.
Im vorliegenden Fall ergaben sich folgende entscheidungsrelevante Feststellungen aus der Aktenlage sowie durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und in die elektronische Datenbank der Abgabenbehörde (insbesondere den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2004):
Im Zeitraum bis wurde an die Kindesmutter der X. ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.217,96 € ausbezahlt. Der Bw. ist Vater der X.. Zwischen dem Bw. und der Kindesmutter bestand im Jahr 2004 keine Lebensgemeinschaft. Sie waren ab an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet. Dem angefochtenen Bescheid war ein Einkommen des Bw. im Jahr 2004 von 22.264,06 € zu Grunde zu legen. Damit war die Abgabe vom Finanzamt mit sieben Prozent zu berechnen.
Soweit der Bw. ohne nähere Angaben behauptet, die Kindesmutter habe gar keinen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bezogen, ist darauf zu verweisen, dass die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse die Abgabenbehörde von der Auszahlung des Zuschusses an die Kindesmutter in der genannten Höhe verständigt hat. Für den Unabhängigen Finanzsenat besteht kein Anlass, die tatsächliche Auszahlung des Betrages in Zweifel zu ziehen.
Der Bw. wendete des weiteren ein, dass die Kindesmutter ab April 2004 verheiratet sei und damit nicht mehr "alleinstehend". Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 11 Abs 1 KBGG nicht nur Mütter als alleinstehend zu verstehen sind, die ledig, geschieden oder verwitwet sind, sondern Mütter auch als alleinstehend gelten, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Da im vorliegenden Fall nicht der Ehegatte der Kindesmutter, sondern laut Aktenlage der Bw. für den Unterhalt der X. aufzukommen hat, ist die Kindesmutter als alleinstehend im Sinne des KBGG anzusehen. Die Meinung des Bw., dass der Zuschuss von der Kindesmutter zu Unrecht bezogen wurde und von ihr zurückzufordern sei, kann daher nicht geteilt werden. Für den rechtmäßigen Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld ist auch nicht von Bedeutung, ob die Kindesmutter "alleinerziehend" ist.
Zum Vorbringen des Bw., er sei von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von der Sozialversicherungsanstalt nicht informiert worden, ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesetz zwischen der Pflicht zur Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG und der Informationspflicht des Krankenversicherungsträgers gemäß § 16 KBGG keine Verknüpfung vorsieht (). Den zuständigen Krankenversicherungsträger trifft gemäß § 16 KBGG die Pflicht, den zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zu verständigen. Die Rückzahlungspflicht entsteht jedoch unabhängig davon, ob dem Verpflichteten diese Information tatsächlich zugekommen ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Krankenversicherungsträger entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag eine Mitteilung über die Rückzahlungsverpflichtung versendet hat.
Da die Einwendungen des Bw. keine (einfachgesetzliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermögen, erfolgte die Rückforderung eines Betrages von 1.558,48 € zu Recht.
Der Bw bringt schließlich vor, dass die Einhebung der strittigen Abgabe aus näher bezeichneten Gründen verfassungswidrig sei. Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG hat die Behörde die geltenden Gesetze zu vollziehen. Die Beurteilung einer behaupteten Verfassungswidrigkeit der Rückforderungen nach dem KBGG fällt nicht in die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates, sondern gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in jene des Verfassungsgerichtshofes.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 11 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at