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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.04.2008, RV/1055-W/08

Fahrtkosten anlässlich des Besuches der kranken Mutter zu Hause.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1055-W/08-RS1
Fahrtkosten, die auf Grund der Besuche der Mutter zu Hause entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren, da es sich dabei um Kosten handelt, die einer Vielzahl von Steuerpflichtigen erwachsen, die sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern und sie besuchen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner elektronisch abgegebenen Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 einen Betrag in Höhe von 7.715,52 € als außergewöhnliche Belastung geltend.

Über Ersuchen der Abgabenbehörde erläuterte er diesen Betrag wie folgt: Es handle sich dabei um Fahrtkosten, die durch die Besuche bei seiner schwer an Altersdemenz leidenden Mutter erwachsen seien. Im Jahr 2005 habe sich der Zustand der Mutter derart verschlimmert, dass eine Betreuung durch das Hilfswerk Niederösterreich notwendig geworden sei und sich auch die Besuche bei seiner Mutter erhöht hätten.

Den als Beilage angeschlossenen Tabellen ist zu entnehmen, dass der Bw. ungefähr jeden 2. bzw 3. Tag nach B. fuhr und für die insgesamt im Jahr 2006 insgesamt gefahrenen Kilometer das amtliche Kilometergeld als außergewöhnliche Belastung geltend machte.

Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer wurde der Betrag von 7.715,52 € nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt und begründend ausgeführt, mangels Außergewöhnlichkeit seien die üblichen Betreuungskosten aus Anlass von Besuchen nicht abzugsfähig.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, laut der Kammer für Arbeiter und Angestellte seien die Kosten für die Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital und die Fahrtkosten der Angehörigen anlässlich des Besuches der erkrankten Person abzugsfähig. Auch in den Lohnsteuerrichtlinien werde ausdrücklich festgehalten, dass derartige Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Dies ergebe sich aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , 85/14/0181, und vom , 85/14/0128. Ausdrücklich verwies der Bw. darauf, dass er lediglich das Kilometergeld als außergewöhnliche Belastung beantragt habe, dass er die Mutter bei diesen Besuchen auch gepflegt habe, stehe damit aber in keinem Zusammenhang.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, Fahrtkosten seien dann außergewöhnlich, wenn Angehörige die erkrankte Mutter im Spital bzw Pflegeheim besuchten. Besuche der Mutter zu Hause stellten aber keine außergewöhnliche Belastung dar, da dies zu den normalen Pflichten eines Kindes zähle.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz rügte der Bw., die Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass die Mehrzahl der österreichischen Steuerpflichtigen schwerstkranke Angehörige zu betreuen hätten. Seine Fahrten seien aber keine reinen Besuchsfahrten gewesen, sondern er habe die Mutter auch gepflegt. Im seinem Erkenntnis vom habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass die Kosten für den Besuch des in einem auswärtigen Krankenhaus untergebrachten Ehegatten aus sittlichen Gründen als zwangsläufig erwachsen anzusehen seien. Daraus sei abzuleiten, dass auch die Besuche bei zu Hause gepflegten schwerstkranken Patienten als außergewöhnlich anzuerkennen seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Mutter des Bw. litt an Altersdemenz und wurde seit 2005 vom Niederösterreichischen Hilfswerk betreut. Im Streitjahr legte der Bw. insgesamt 20.750 km zurück, um seine in B. lebende Mutter zu besuchen und zu betreuen. Er machte dafür das amtliche Kilometergeld als außergewöhnliche Belastung geltend.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des Bw., ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten nicht Sonderausgaben sein.

Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Schon das Fehlen einer dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Behörde ist davon enthoben zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht (vgl Wiesner/Atzmüller//Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 1).

Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 bedeutet "außergewöhnlich", dass dem Steuerpflichtigen eine höhere Belastung als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen muss. Die Definition der Außergewöhnlichkeit ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung handeln darf. Dieses Tatbestandsmerkmal dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988, Rz 2).

Bei der Beantwortung der Frage, ob zu beurteilende Aufwendungen außergewöhnlich sind oder nicht, kommt es nicht darauf an, dass das Ereignis, das den Aufwand auslöst, außergewöhnlich ist, sondern darauf, ob sich der Aufwand als außergewöhnlicher darstellt, d.h. über die regelmäßig wiederkehrenden Kosten der Lebensführung hinausgeht (vgl ; ; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 34 Tz 11). Fahrtkosten, die auf Grund der Besuche von Eltern zu Hause entstehen, sind aber in diesem Sinne nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren, da es sich dabei gerade um Kosten handelt, die im Rahmen der normalen Lebensführung anfallen, die einer Vielzahl von Steuerpflichtigen erwachsen, die sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern und sie besuchen. Der Krankheit und Betreuungsbedürftigkeit der Mutter kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu (). Damit geht aber auch der Einwand des Bw. ins Leere, wenn er im Vorlageantrag anmerkt, bei seinen Fahrten habe es sich um keine reinen Besuchsfahrten gehandelt, sondern er habe eine schwerstkranke Frau besucht und gepflegt, wobei darüber hinaus anzumerken ist, dass vom Bw. ein Aufwand für die Pflege der Mutter nicht geltend gemacht wurde.

Dem Hinweis des Bw. auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die Lohnsteuerrichtlinien ist entgegenzuhalten, dass den beiden vom Bw. zitierten Erkenntnissen Kosten zu Grunde lagen, die durch Besuche von nahen Angehörigen im Krankenhaus entstanden. Auch den Aussagen in den Lohnsteuerrichtlinien lagen dieselben Sachverhalte zu Grunde. Derartige Besuchskosten sind nach Ansicht des Gerichtshofes - anders als Besuchskosten, die durch Besuche der nahen Angehörigen zu Hause verursacht sind - außergewöhnlich, da aus ihnen eine Belastung erwächst, die höher ist als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei Kosten des Besuches von nahen Angehörigen im Krankenhaus handelt es sich nämlich nicht um Kosten, die typischerweise im Rahmen der Lebensführung immer wiederkehrend anfallen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrtkosten
Besuche
außergewöhnlich
Krankheit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at