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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 01.06.2007, ZRV/0032-Z3K/04

Gewerbliche Herstellung von Alkohol durch einen Abfindungsberechtigten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom , Zl. 700/22222, betreffend Alkoholsteuer entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Abfindungsanmeldung vom , Nr. 12345, beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Herstellung von Alkohol aus den Rohstoffen Zwetschken (Maischemenge 4 hl, Alkoholmenge 22 Liter), Birnen (Maischemenge 7 hl, Alkoholmenge 21 Liter), Kriecherln (Maischemenge 0,4 hl, Alkoholmenge 2,2 Liter), Kirschen (Maischemenge 1 hl, Alkoholmenge 5 Liter) und Äpfel (Maischemenge 14 hl, Alkoholmenge 42 Liter). Die zu entrichtende Alkoholsteuer wurde mit € 384,48 errechnet.

Anlässlich einer Brennkontrolle durch das Hauptzollamt Graz am wurde festgestellt, dass zur Apfelmaische insgesamt 6 kg Wacholderbeeren dazugemischt wurden. Die 6 kg Wacholderbeeren wurden vom Bf. um € 51,06 vom F., zugekauft. Der Bf. verantwortete sich damit, dass er nicht gewusst habe, dass er keine Stoffe zukaufen dürfe.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 3. Feber 2004, Zl. 700/11111, wurde dem Bf. gemäß den §§ 2 Abs.1, 8 Abs.1 Z.4, 9 Z.2, 58 Abs.1, 62 Abs.2 Z.7 und 64 Abs.3 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) i.V.m. § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Abfindungsanmeldung Nr. 12345 die Alkoholsteuer in Höhe von € 912,90 zur Entrichtung vorgeschrieben. Entgegen der Abfindungsanmeldung wurde aufgrund eines von 5 % auf 3 % verringerten Ausbeutesatzes die Alkoholmenge der Kriecherl auf 1,2 Liter verringert und jene für die Wacholderbeeren bei einer Maischemenge von 0,06 hl und einem Ausbeutesatz von 1,5 % von 0,09 Liter hinzugerechnet. Die Alkoholsteuer wurde mit € 912,90 errechnet, der nachzuerhebende Differenzbetrag zur selbst berechneten Alkoholsteuer mit € 528,42. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Steuervorschreibung nach dem Regelsatz gemäß § 2 Abs.1 AlkStG für die gesamte in der Abfindungsanmeldung angeführte bzw. nicht erklärte Alkoholmenge erfolgen müsse, wenn der Abfindungsberechtigte in steuerlicher Hinsicht Verfehlungen begeht, da die Vorgaben für die Herstellung unter Alkohol unter Abfindung nicht eingehalten wurden.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 9. Feber 2004 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er die Wacholderbeeren nicht zur Alkoholherstellung eingemaischt habe, sondern der Apfelmaische zur Geschmacksveränderung beigemengt habe. Er habe somit nicht zu wenig Maische erklärt und sei der Ausbeutesatz der Wacholderbeeren von 1,5 % zudem geringer als bei den Äpfeln (3 %). Er habe auch nicht vorsätzlich gehandelt und sei der vorgeschriebene Differenzbetrag an Alkoholsteuer viel zu hoch im Verhältnis zur Alkoholmenge von 0,09 Liter.

Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 25. Feber 2004, Zl. 700/22222, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, die Alkoholsteuer jedoch mit € 912,00 errechnet und der nachzufordernde Differenzbetrag mit € 527,52 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass den Einwendungen in der Berufung, die Wacholderbeeren seien Teil der Apfelmaische, Rechnung getragen werde.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend führte der Bf. aus, dass die Herstellung von 0,09 Liter Alkohol in keiner Relation zur vorgeschriebenen Alkoholsteuer, zur Höhe der Strafe und zum Aufwand der Behörde stehe.

Mit Strafverfügung des Hauptzollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Feber 2004, StrafNr. 123456789, wurde der Bf. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) für schuldig befunden und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 verhängt. Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 201 BAO kann, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, nach Maßgabe des Abs.2 und muss nach Maßgabe des Abs.3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß § 64 Abs.3 AlkStG hat das Zollamt den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.

Gemäß § 55 Abs.1 AlkStG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachem Brenngerät verarbeitet.

Gemäß § 58 Abs.1 Z.1 und 2 AlkStG sind selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat sowie wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ.

Gemäß § 2 AlkStG beträgt der Regelsatz an Alkoholsteuer € 1.000,00 je 100 Liter Alkohol. Für unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge hergestellten Alkohol ermäßigt sich der angeführte Steuersatz auf 54 vH.

Gemäß § 8 Abs.1 Z.4 AlkStG entsteht, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Steuerschuld dadurch, dass Alkohol in anderer Weise als nach Z.2 außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt wird.

Gemäß § 20 Abs.2 AlkStG ist es verboten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Alkohol außerhalb einer Verschlussbrennerei herzustellen.

Unbestritten sind die errechnete Menge an Alkohol, die Höhe der errechneten Alkoholsteuer und die Tatsache, dass die Wacholderbeeren vom Bf. zugekauft wurden und es sich somit nicht um selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe im Sinne des § 58 AlkStG handelt. Ob der Bf. dabei schuldhaft gehandelt hat oder nicht, ist im gegenständlichen Verfahren ohne Belang.

Es steht daher fest, dass durch die Verwendung nicht selbstgewonnener alkoholbildender Stoffe die Herstellung von Alkohol nicht unter Abfindung erfolgt sein kann. Der Alkohol ist demnach im Sinne des § 8 Abs.1 Z.4 AlkStG vom Bf. auf eine andere Weise als unter Abfindung außerhalb des Steuerlagers hergestellt worden.

Weiters musste nach dieser Gesetzesstelle die Herstellung gewerblich erfolgt sein. Der Begriff gewerbliche Herstellung ist weit auszulegen. Schon im § 1 Abs.1 AlkStG wird als Grundsatz festgehalten, dass Steuergegenstand unter anderem Alkohol ist, der im Steuergebiet hergestellt wird. Gemeint ist damit jede Herstellung von Alkohol, der nicht ausdrücklich ausgenommen ist. Steuerbefreit sind demgegenüber gemäß § 4 Abs.2 Z.5 AlkStG nur Erzeugnisse, die als Hausbrand unter Abfindung hergestellt werden. Gestärkt und bekräftigt wird dieser Grundsatz durch den oben zitierten § 20 Abs.2 AlkStG, wonach es verboten ist, Alkohol außerhalb einer Verschlussbrennerei - ausgenommen unter Abfindung - herzustellen. Keinen Zweifel an dieser Auslegung des Begriffes der "gewerblichen Herstellung" gibt es aber seit der Gesetzgeber selbst durch das Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I 2005/161, eine Klarstellung, dass es keine steuerfreie Herstellung für den Eigenverbrauch außerhalb der Regelbestimmungen gibt, vorgenommen hat. So wurde in § 55 AlkStG ein letzter Satz eingefügt, wonach eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol als gewerbliche Herstellung gilt. § 8 Abs.1 Z.4 wurde wiederum dahingehend geändert, dass die Steuerschuld dadurch entsteht, dass Alkohol in anderer Weise als nach Z.2 außerhab des Steuerlagers hergestellt wird und als solcher als gewerblich hergestellt gilt. Beide Gesetzesänderungen werden in den erläuternden Bemerkungen nur als "Klarstellung" bezeichnet.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall der Bf. den Alkohol auf andere Weise als unter Abfindung außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt hat und für ihn daher die Steuerschuld nach § 8 Abs.1 Z.4 AlkStG in Höhe des Regelsatzes entstanden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 55 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 58 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Schlagworte
gewerbliche Herstellung
Abfindung
selbstgewonnene Stoffe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at