Außergewöhnliche Belastungen bei körperlicher Behinderung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2010 | |
---|---|
Gesamtbetrag der Einkünfte | 24.674,71 €
|
Einkommen | 20.749,23 €
|
Einkommensteuer | 3.556,76 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer | - 5.170,01 €
|
Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsweberin beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Haus- und Grundübergabe (KZ 735: 1.386,60 €) sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung (KZ 476: 1.687,62 €) als außergewöhnliche Belastungen. Der Grad der Behinderung wurde mit 60% angegeben. Weiters wurde der pauschale Freibetrag für das eigene Kraftfahrzeug wegen Behinderung beantragt.
< Haus- und Grundübergabe: - Rechnung der Rechtsanwaltskanzlei über die Übergabsvertragssache mit der Tochter über einen Betrag von 1.281,00 €. - Rechnung Notar: 105,60 €.
Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einem Übergabsvertrag keine außergewöhnliche Belastung darstellen und somit steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Weiters würden Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate sowie allgemeine Krankheitskosten (Magenverstimmung, Verkühlung) und Fahrtkosten (pauschal abgegolten mit Pauschbetrag für Behinderten-KFZ) nicht als zusätzliche Krankheitskosten ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden können. Die beantragten zusätzlichen Krankheitskosten seien daher um 1.042,03 € zu kürzen gewesen.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 eingereicht.
< Rechtsanwaltskosten: Die Berufungsweberin und ihre Mutter hätten ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ X der Tochter T übergeben. Auch der Gatte der Berufungswerberin hätte seine Liegenschaft EZ Y ebenfalls der Tochter übergeben. Das Notariat hätte drei Verträge erstellt und es sei daher für jeden Vertrag zu zahlen gewesen. Der Rechtsanwalt hätte nur einen Übergabevertrag, abgeschlossen zwischen Gatten, Mutter und Berufungswerberin mit Tochter, verfasst. Daher sei nur für einen Vertrag die Vertragsgebühr verrechnet worden. Zur Beglaubigung sei der Originalvertrag noch beim Notar zu unterschreiben gewesen (Kosten: 105,60 €). Bei der Rechnung Dr. L hätte es sich nicht um Rechtsanwaltskosten, sondern um Kosten des Übergabsvertrages gehandelt.
< Krankheitskosten. Die Berufungswerberin würde Nahrungsergänzungsmittel und Vitaminpräparate nicht der "Gaudi wegen" nehmen. Seit dem Jahre 1999 sei im Zuge eines Krankenhausaufenthaltes festgestellt worden, dass sie Diabetikerin sei. Seither müsse sie Zuckerdiät halten und würde diese mit der Einnahme von Zimt und "Diabion Glucostop" unterstützen. Diabion Glucostop würde den Blutzucker regulieren und diabetische Folgeschäden reduzieren. Es handle sich um ein diätisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zur Behandlung von krankheitsbedingten Mangelzuständen, Begleiterscheinungen und Folgeschäden bei Diabetes mellitus, sowie zur Regulierung des Blutzuckerspiegels; ebenfalls Zimt. Außerdem leide die Berufungswerberin unter Polyneuropathie, ebenfalls im Krankenhaus 1999 festgestellt, und es seien daher täglich Supradyn Vital 50 plus, Johanniskrautkapseln, Neurobion forte, Passedan, Percucor und Magnesium verordnet worden. Auch im Zuge der Krankenhausaufenthalte 1999, 2001, 2003, 2008, 2009 und 2010 hätte sie immer, neben anderen, diese Diagnosen erhalten; auch vom Krankenhaus die gleichen Medikamente und Vitaminpräparate - Euthyrox (Schilddrüsenunterfunktion), Thrombo ASS und Ceremin für Durchblutung. Auch Schüsslersalze seien auf die Krankheit der Berufungswerberin abgestimmt. Sie könne und dürfe mit der Einnahme von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen etc. nicht aufhören. Sie kaufe und nehme nur solche Medikamente und Ergänzungsmitteln die sie wirklich benötige. Dies würde auch mit ihrer Behinderung zusammenhängen. Da die gesamte Wirbelsäule degenerativ desolat sei, Wirbelgleiten, Duralsackeinschnürung infolge Bandscheibenvorfälle, Kompression der nervalen Strukturen, Abschlussplattenveränderungen, Vorwölbungen etc. würde sie laufend Medikamente, Schmerzmittel, auch homöopathische Medikamente und Magenschoner benötigen, ansonsten sei ihr Magen kaputt. Sie hätte auch schon eine Meniskusoperation und Hüftoperation gehabt. Die Schmerzmittel und Medikamente für die Gelenke seien Voltaren, Movalis, Traumeel, Zeel, Reparil, Guta Gastreu, Lumbago Gastreu, Seractil, Mexalen, Regidol, Aspirin, Flexove, Cynarix, Arthrotec, Vetren, Arixtra. Als Magenschoner würde sie Pantoprazol, Pantoloc, Iberogast, Rennie, Pariet, Bioflorin und Metogastron benötigen. Nach der Operation hätte sie Tetanol, Baneocin, Apozema Tropfen (Herz-u. Kreislauf), Korodin (Herz), Bepanthen Salbe, Contractubex Wundsalbe, Tegaderm Pad (Verband), Vertirosan (Schwindel), Arnica, Ichtholan Salbe, Fenistil und die Spritzampullen benötigt. Nach Ansicht der Berufungswerberin hätte die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln und Vitaminen mit ihrer Behinderung schon etwas zu tun und sei daher für sie unentbehrlich und auch vom Krankenhaus verordnet worden. Auch vom Bundessozialamt seien diese Leiden festgestellt und daher der Ausweis ausgestellt worden.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerberin ersucht, weitere Angaben nachzureichen: "Im Zusammenhang mit der Behinderung können Kosten der Heilbehandlung ohne Anrechnung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Als solche gelten Arzt-, Spitals-, Kur- und Therapiekosten, sowie Kosten für Medikamente. Nicht zu berücksichtigen sind allerdings Aufwendungen, welche nicht unmittelbar als "Medikament bzw. ärztliche Behandlung" zu erkennen sind, hiezu zählen vor allem sog. Nahrungsergänzungsmittel.Es müssen somit triftige medizinische Gründe und die medizinische Notwendigkeit vorliegen, um diese Mittel anerkennen zu können.Sie werden daher ersucht, die ärztliche Verordnung bzgl. der strittigen Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel vorzulegen.Weiters führen Sie an, dass Sie Diabetikerin sind. Dies wurde jedoch vom Bundessozialamt nicht bescheinigt. Es besteht die Möglichkeit, beim Bundessozialamt um Ausstellung einer Diätbestätigung anzusuchen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen würde der Freibetrag für Diätverpflegung (mtl. 70,00 €) zustehen. Um Vorlage der geforderten Nachweise wird ersucht."
Mit Eingabe vom wurde hierzu wie folgt Stellung genommen: "Diabetes mellitus:Im Jahre 1999 wurde im Zuge eines Krankenhausaufenthaltes festgestellt, dass ich Diabetikerin bin und strenge Zuckerdiät halten muss. Im Jahre 2001 wurde wiederum auf Grund eines stationären Aufenthaltes Diabetes mellitus festgestellt und nahm ich an einer Diabetikerschulung teil - siehe Beilage 1 -. Außerdem erhielt ich einen Verordnungsschein über die Diabetiker-Grundausstattung - siehe Beilage 2 -. Auch bei meinen Krankenhausaufenthalten bekam ich immer ,,Zuckerdiät".Sie führen an, dass das Bundessozialamt Diabetes mellitus feststellen muss. Dies geschah bereits mit Bescheid vom unter Ifd.Nr. 04 - Position 383 und mit Bescheid vom unter lfd.Nr.07 - Position 383. Die zwei Bescheide liegen bereits beim Finanzamt auf. Ich lege sie jedoch noch einmal als Beilage 3 und 4 bei. Ich ersuche Sie, diese genauer zu lesen.Dr. H, Amtsarzt der BH, stellte auf Grund einer amtsärztlichen Untersuchung ebenfalls Diabetes mellitus fest. Siehe Seite 5 des Bescheides vom (Beilage 5).Nahrungsergänzungsmittel und Vitaminpräparate nehme ich nicht der "Gaudi wegen".Ab dem Jahre 1999 muss ich Zuckerdiät halten und unterstütze diese mit der Einnahme von Zimt und "Diabion Glucostop". Diabion Glucostop reguliert den Blutzucker und reduziert diabetische Folgeschäden. Es handelt sich um ein diätisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zur Behandlung von krankheitsbedingten Mangelzuständen, Begleiterscheinungen und Folgeschäden bei Diabetes mellitus, sowie zur Regulierung des Blutzuckerspiegels; ebenfalls Zimt. Diese wurden mir im Krankenhaus empfohlen und dienen zur Unterstützung der Zuckerdiät - siehe Beilage 6 -.
Polyneuropathie:Das Bundessozialamt stellte mit seinen Bescheiden vom - Lfd.Nr.03 Position 499 - und vom - fd.Nr.06 Position 499 - Polyneuropathie fest.Für Polyneuropathie, ebenfalls im Krankenhaus 1999 festgestellt, wurde mir daher laut Krankenhaus täglich Supradyn Vital 50 plus, Johanniskrautkapseln, Neurobion forte (Medikament und kein Nahrungsergänzungsmittel), Passedan (Medikament und kein Nahrungsergänzungsmittel), Percucor und Magnesium (Medikamente und keine Nahrungsergänzungsmittel - werden von KFG bezahlt) verordnet. Auch im Zuge der Krankenhausaufenthalte 1999, 2001, 2003, 2008, 2009 und 2010 erhielt ich immer, neben anderen, diese Diagnosen und auch vom Krankenhaus die gleichen Medikamente und Vitaminpräparate. Euthyrox (Schilddrüsenunterfunktion), sowie Thrombo ASS und Ceremin für Durchblutung sind keine Nahrungsergänzungsmittel und als Medikament geführt. Auch Schüsslersalze sind auf meine Krankheit abgestimmt. Ein Teil ist im letzten Arztbrief vom angeführt (Siehe Beilage 7).
Restless-Legs-Syndrom:Dies wurde ebenfalls im Krankenhaus und vom Facharzt Dr. B am festgestellt. Es wurde mir empfohlen, viele Vitamine einzunehmen (siehe Beilage 8). Diese Krankheit kann mit Vitaminen, Mineralstoffe und Spurenelemente gelindert werden.Ich kann und darf laut Krankenhaus mit der Einnahme von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen etc. nicht aufhören. Ich kaufe und nehme nur solche Medikamente und Ergänzungsmitteln die ich wirklich benötige. Dies hängt auch mit meiner Behinderung, laut Krankenhaus, BH, Fachärzte und Bundessozialamt, zusammen.Benötigte Homöopathische Medikamente werden teilweise von der Krankenfürsorge bezahlt und gelten daher nicht als Nahrungsergänzungsmittel.
Wirbelsäule:Da meine gesamte Wirbelsäule degenerativ desolat ist, Wirbelgleiten, Duralsackeinschnürung infolge Bandscheibenvorfälle, Kompression der nervalen Strukturen, Abschlussplattenveränderungen, Vorwölbungen, Artrosen etc. benötige ich laufend Medikamente, Schmerzmittel (auch homöopathische Medikamente) und Magenschoner, ansonsten ist mein Magen kaputt. Ich hatte auch schon eine Meniskusoperation und Hüftoperation.Meine Schmerzmittel und Medikamente für meine Gelenke sind bzw. waren Voltaren, Movalis, Traumeel, Zeel, Reparil, Guta Gastreu, Lumbago Gastreu, Seractil, Mexalen, Regidol, Aspirin, Flexove, Cynarix, Arthrotec, Vetren, Arixtra. Diese Medikamente werden von der KFG bezahlt und gehören daher nicht zu den Nahrungsergänzungsmitteln.Als Magenschoner benötigte bzw. benötige ich Pantoprazol, Pantoloc, Iberogast, Rennie, Pariet, Bioflorin und Metogastron. Diese sind ebenfalls Medikamente und keine Nahrungsergänzungsmitteln.Nach der Operation benötigte ich Tetanol, Baneocin, Apozema Tropfen (Herz-u. Kreislauf), Korodin (Herz), Bepanthen Salbe, Contractubex Wundsalbe, Tegaderm Pad (Verband), Vertirosan (Schwindel), Arnica, Ichtholan Salbe, Fenistil und die Spritzampullen. Auch diese sind Medikamente und keine Nahrungsergänzungsmitteln.Meiner Meinung nach hat die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln und Vitaminen mit meiner Behinderung schon etwas zu tun und ist daher für mich unentbehrlich und auch vom Krankenhaus verordnet. Auch vom Bundessozialamt wurden diese Leiden festgestellt und daher der Ausweis ausgestellt. Von der BH bekam ich auf Grund meiner Leiden den ,,29-b-Ausweis" ausgestellt. Ich verstehe daher die Kürzung der Krankheitskosten nicht und berufe dagegen.Homöopathische Medikamente bezahlt die Krankenfürsorge und sind daher meiner Meinung nach keine Nahrungsergänzungsmittel.Ich bin der Meinung, dass dies weniger gegen meine Behinderung sondern mehr gegen meine Person gerichtet ist. Ich weiß zwar nicht warum. Es gibt Personen, die alles abschreiben und noch nie kontrolliert wurden. Bei mir ist jedes Jahr eine Kontrolle, obwohl ja schon längst alles beim Finanzamt aufliegt und keine Verbesserung eingetreten ist. Meine Leiden verschlechtern sich eher als dass sie sich verbessern."
Beilagen: < Verordnungsschein für Heilbehelfe und Hilfsmittel (KH der Barmherzigen Schwestern): Gluco-Touch BZ-Messgerät. < Rechnung Fa. Heindl: Gluco-Touch Blutzuckermessgerät: 1.312,50 € < Bescheid Bundessozialamt: Grad der Behinderung ab : 60% In einer Auflistung wurde dargestellt, dass allein Diabetes Mellitus zu einem Grad der Behinderung von 20% führen würde. < Ersuchen um amtsärztliche Krankenstandsüberprüfung und generelle Überprüfung der gesundheitlichen Eignung bzw. Dienstfähigkeit (vom ). < Arztbrief KH Barmherzige Schwestern (): Diagnose: Polyneuropathie. Empfohlene Medikamente: Thrombo ASS; Euthyrox; Neurobion forte; Reparil; Supradyn Vital; Ceremin; Magnesium Verla
Mit Schreiben vom wurde die Berufungswerberin ersucht, ihre Berufung zu ergänzen: "1. Sie werden gebeten, eine aktuelle ärztliche Verordnung bzgl. der strittigen Medikamente bzw. Nahrungsergänzungsmittel vorzulegen.Die in § 34 EStG 1988 geforderte Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen setzt in Bezug auf Krankheits- bzw. Behinderungskosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand in dem Sinn voraus, dass ohne Anwendung der damit finanzierten Maßnahmen das Eintreten ernsthafter, gesundheitlicher Nachteile feststeht oder sich zumindest konkret abzeichnet. Für Krankheitskosten fordert der VwGH deshalb, dass diese Maßnahmen tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen ().Dies trifft auf Mittel und Behandlungsformen aus dem Bereich der Außenseiter-, Komplementär-, Alternativ- bzw. Naturmedizin zu. Entscheidend ist, ob die Wirkungsweise eines Mittels bzw. einer Behandlung im konkreten Einzelfall ausreichend nachgewiesen wird.Eine ärztliche Verordnung ist ein geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme (siehe dazu auch UFS Entscheidung RV/0594-L/10 v.).
2. Bei den Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Übergabsvertrag handelt es sich um keine Kosten, die als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden können."
In einem E-Mail vom gab die Berufungswerberin bekannt, dass sie anlässlich der Krankenhausaufenthalte in den Jahren 1999, 2001, 2003, 2008, 2009 und 2010 auf die Medikamente eingestellt und diese verordnet worden seien. Außerdem müsse sie wissen, um welche Medikamente es sich handeln würde. Alle Medikamente würden nicht als strittig eingestuft werden können.
Mit E-Mail vom gab das zuständige Finanzamt bekannt, dass ersucht werde, ärztliche Verordnungen für folgende Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel vorzulegen: Diabion Glucostop Kapseln, Johanniskrautkapseln, Supradyn Vital 50+, Percucor Kapseln, SidrogaTee Ki Fenc, Sidroga Tee Bio Ki Frue, Sidroga Tee Bio Ki u Sa, Schüss Regidol Gelenk 100ml, Magnesium Nur1drg, SAB Simplex, Dr.Böhm - Johanniskrautkapseln, Ohropax Geräuschschutz, Wellion Zimt Plus Kps., Aspirin Complex, Bioflorin Kps., Aspirin C-Brausetabl., Arnica Globuli, Neoangin, Kordin Herz-Kreislauf 10mI, Bepanthen Wund- u. Heilsalbe, Contractubex Gel., Rennie Tbl., Wick Formel 44PI Sirup, Tenoros NasZuckerl, Bucomed Holundersaft, Tannini Sirup, Brustbalsam, Acutil Kps., Magnesium Sport Tbl.
Mit Schreiben vom übermittelte die Berufungswerberin eine ärztliche Bestätigung aus der ersichtlich sei, dass sie auch Medikamente dringend benötige, welche die KFG nicht bezahlen würde. Supradyn + werde laut Gebrauchsanweisung als Medikament, welches auch apothekenpflichtig sei, geführt und sei kein Nahrungsergänzungsmittel. Die Berufungswerberin hoffe, dass der Berufung stattgegeben werde, da ersichtlich sei und auch vom Bundessozialamt auf Grund der Untersuchungen anerkannt worden sei, dass sie Diabetikerin sei und außerdem auf Grund ihrer Leiden (Gelenksleiden, desolate Wirbelsäule, Knie- und Hüft-OP, Muskelkrämpfe, Polyneuropathie, Restless-Legs-Syndrom, etc.) Vitamine und Spurenelemente benötige.
Über die Berufung wurde erwogen:
1a.) Außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten - Behinderung:
Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst ( § 34 Abs. 2 EStG 1988 ).
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 bestimmt, dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommenvon höchstens 7.300 Euro: 6%mehr als 7.300 Euro und 14.600 Euro: 8%mehr als 14.600 Euro und bis 36.400 Euro: 10%mehr als 36.400 Euro: 12%.
...
Gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden: ... - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind pflegebedingte Geldleistungen erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigt.
Im streitgegenständlichen Fall machte die Berufungswerberin Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Behinderung in Höhe von 1.687,62 € geltend. Dabei handelt es sich um verschiedenartigste Medikamente und sonstige "Mittel" (z.B. Nahrungsergänzungsmittel, Schmerzmittel, ...). Das Finanzamt ordnete nur einen Teil dieser Aufwendungen dieser Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen zu (645,59 €). Hierbei wurden folgende Mittel berücksichtigt (demonstrativ): Traumeel, Movalis, Ceremin, Zeel, Reparil, Neurobion, Baneocin, u.ä..
Die Berufungswerberin ist allerdings der Ansicht, dass sich die gesamten beantragten Aufwendungen auf ihre Behinderung beziehen würden
Richtig ist, dass die Berufungswerberin lt. Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 60% bescheinigt bekommen hat. Dabei wurden folgende Beschwerden berücksichtigt: - Bandscheibenvorfall (Veränderung der Wirbelsäule) - Senkspreizfüße beids. - Polyneuropathie-Syndrom - Diabetes mellitus - labile Hypertonie
Streitgegenständlich ist also die Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob zusätzliche Aufwendungen von etwas mehr als 1.000,00 € im Zusammenhang mit der Behinderung zu betrachten sind oder nicht. Die Einordnung unter dem allgemeinen Begriff der a.g.Belastungen oder die völlige Nichtanerkennung wird mangels steuerlicher Auswirkungen (Selbstbehalt) nicht näher untersucht. Der Selbstbehalt würde bei dem Einkommen der Berufungswerberin ca. 2.500,00 € betragen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Folgende Aufwendungen wurden seitens des Finanzamtes nicht als Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung oder als allgemeine Krankheitskosten berücksichtigt (Aufzählung nur demonstrativ): - Johanniskraut Kps. - Diabion Glucostop - Supradyn vital 50+ - Sidroga Tee - Schüssler Salze - Zimt Plus Kps. - Bioflorin Kps. - Aspirin, Neoangin - Bepanthen - Aeromuc, Brustbalsam - ...
Das Finanzamt hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass der Zusammenhang mit der Behinderung hinreichend konkret nachgewiesen werden müsse (ärztliche Verordnung, medizinische Notwendigkeit, o.ä.).
Die Berufungswerberin übermittelte hierauf am ein undatiertes Schriftstück einer Ärztin, in welchem dargestellt wurde, dass eine Anzahl von Medikamenten laufend zu nehmen sei; andere nur fallweise. Die dort angeführten Medikamente würden den Krankheiten der Berufungswerberin entsprechen.
Dass diese Medikamente Großteils im Zusammenhang mit den Krankheiten der Berufungswerberin zu sehen sind, wird hier keinesfalls in Abrede gestellt. Diese Darstellung der Ärztin gibt allerdings keinen Aufschluss darüber, dass hier eine verordnungsmäßige Behandlung ihrer vorliegenden Behinderungen vorliegt. Gerade folgende angeführten Medikament lassen diese zweifelsfreie Zuordnung keinesfalls erkennen und nachvollziehen: - Ohropax - Wick Formel Sirup, Bucomed Holundersaft (Husten) - Brustbalsam - Arnica - ...
Bei Maßnahmen, deren Beitrag zur Heilung bzw. Linderung einer Krankheit oder zur günstigen Entwicklung einer Behinderung nicht hinreichend erwiesen ist und daher bei der medizinischen Behandlung auch nicht typischerweise anfallen, fehlt jedenfalls das Merkmal der Zwangsläufigkeit.
Im Allgemeinen erweist sich eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erstellte ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis für eine medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme. Eine derartige Verordnung konnte von der Berufungswerberin nicht vorgelegt werden.
Selbstmedikamentation durch einen medizinischen Laien oder Behandlungen durch medizinisch nicht ausgebildetes bzw. geschultes Personal genügen dafür nicht. Aber auch mit einer außerhalb eines ärztlichen Behandlungsplanes stehenden bloßen ärztlichen Empfehlung - umso mehr, wenn sie erst nachträglich gegeben wird - wird diesen Anforderungen für gewöhnlich nicht entsprochen. Dies insbesondere bei von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbaren Kosten (vgl. ).
Anzumerken ist weiters, dass das Finanzamt einen Teil der dort angeführten Medikamente bereits der Behinderung zugeordnet hat (z.B. Thrombo Ass, Ceremin, Vetren Gel, ...); im Wesentlichen Medikamente, welche auf Rezept von der Apotheke bezogen wurden. Auch wenn hier tw. Medikamente anerkannt wurden, welche auf den ersten Blick ebenfalls nicht der Behinderung zuzurechnen sind, wird hier im Zweifel der gesundheitlichen Beeinträchtigung gefolgt und keine weitere Streichung vorgenommen.
Auch aus den Beschreibungen der einzelnen Medikamente lässt sich bei den vom Finanzamt nicht berücksichtigten Aufwendungen kein zweifelsfreier Zusammenhang mit den vorliegenden Behinderungen herstellen. Auch hier auszugsweise die Darstellung einzelner Aufwendungen: < Percucor: Percucor ist ein spezielles Omega-3-Fettsäurenkonzentrat und wird allen Personen empfohlen, die ein erhöhtes Risiko für Herzinfarkt haben. Auch wenn z.B. Diabetes Patienten sicherlich auch ein erhöhtes Herzinfarktrisiko haben können, kann ein unmittelbarer Zusammenhang nicht hergestellt werden. < Wellion Zimt Plus Kapseln: Ist ein Nahrungsergänzungsmittel zur besonderen Ernährung bei Diabetes mellitus. Das Zusammenwirken von Spurenelementen und Pflanzenstoffen wurde speziell auf Diabetiker abgestimmt. Auch hier wird ein allenfalls vorliegender Zusammenhang mit der Krankheit nicht in Abrede gestellt. Als Nahrungsergänzungsmittel kann allerdings eine medizinische Behandlung keinesfalls unterstellt werden. < Acutil: Acutil - ein umfassendes Konzept für mentales Wohlbefinden. Zur Aufrechterhaltung des Erinnerungsvermögens, zur Erhaltung der geistigen und kognitiven Funktion im Alter, ... Diese allgemeine Umschreibung der verschiedenen Funktionen lassen kein klare Zuordnung als Behandlung der Behinderung der Berufungswerberin zu. < Supradyn Vital 50+: ... für die geistige Leistungsfähigkeit und körperliche Fitness. Das Spurenelement Selen schützt den Körper vor Alterungsprozessen durch freie Radikale. Alterungsprozessen ist jeder ausgesetzt; eine klare Zuordnung zu den Behinderungen der Berufungswerberin ist auch hier nicht zweifelsfrei möglich. < Bioflorin: im Wesentlichen gegen Durchfall < Aspirin, Neoangin, Aeromuk, ... zur Behandlung allgemeiner Verkühlungserscheinungen
Auch wenn dies wiederum nur eine auszugsweise Darstellung wiedergibt, so ist doch zweifelsfrei zu erkennen, dass auch die Darstellung der Ärztin keinen Beweis für eine unmittelbare Behandlung der Behinderungsbeschwerden der Berufungswerberin liefern kann (vgl. ).
Auch der Hinweis, dass diese Medikamente auch bei ihren Krankenhausaufenthalten verabreicht worden sind, lässt keine gesetzeskonforme Anwendung auch außerhalb eines klaren, auf die Leiden (Behinderungen) der Berufungswerberin abgestellten, Behandlungsplanes zu.
Zweifel hegt der erkennende Senat allerdings beim Medikament "Diabion Glucostop". Die diesbezügliche Gebrauchsanweisung liefert auszugsweise folgende Informationen: "Diabion Glucostop ist ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zur diätetischen Behandlung von krankheitsbedingten Mangelzuständen, Begleiterscheinungen und Folgeschäden bei Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) sowie zur diätetischen Regulierung des Blutzuckerspiegels. Aufgrund dieser Anwendungsbereiche kann in der Verordnung der Ärztin ein hinreichend konkreter Anwendungsbereich mit den behinderungsbedingten Krankheiten der Berufungsweberin erkannt werden. Eine Zuordnung zum Bereich der außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt ist also nach Ansicht des erkennenden Senates durchaus vertretbar.
1b) Außergewöhnliche Belastung - Mehraufwendungen wegen Krankendiät:
Gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung zu den §§ 34 und 35 ( Außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303) sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei - Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro - Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro - Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Europro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen. Gem. Abs. 2 der genannten Verordnung sind bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom wurde zwar die allgemeine Behinderung mit 60% festgestellt, der Bereich Diabetes mellitus wurde hierbei allerdings lediglich mit einem Ausmaß von 20% beziffert. Eine weitere ärztliche Anordnung bzw. Feststellung liegt nicht vor.
Da der Grad der Behinderung betreffend Zuckerkrankheit nicht mindestens 25% betrug, lagen - selbst wenn die Diätverpflegung mit den festgestellten Behinderungen im Zusammenhang zu sehen sind - die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages ohne Abzug des Selbstbehaltes nicht vor (vgl. ).
Zusammengefasst sind gegenständlich also folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit den Krankheiten/Behinderungen der Berufungsweberin zu berücksichtigen:
< Freibetrag für Minderung Erwerbsfähigkeit (60%): 294,00 €
< Freibetrag für Behinderten KFZ: 1.836,00 €
< außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt: 1.838,30 € - - lt. Finanzamt: 998,30 € - - zuzüglich Freibetrag Diät (12*70,00 €): 840,00 €
< außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt (Behinderung): 865,48 € - - lt. Finanzamt: 645,59 € - - zuzüglich Medikament Diabion Glucostop: 219,89 €
2.) Außergewöhnliche Belastungen - Rechtsanwaltskosten:
Wie schon im angefochtenen Bescheid angeführt wurde, stellen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einem Übergabsvertrag keine außergewöhnliche Belastung dar. Diese Rechtsansicht wurde im Schreiben des Finanzamtes bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht. Nachdem seitens der Berufungsweberin keine anderen Darstellungen vorgelegt wurden, kann anhand der vorliegenden Akteninhalte nur der Ansicht des Finanzamtes gefolgt werden. Anwaltskosten sind demnach keinesfalls den außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen. Vor allem die Merkmale der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit sind hierbei keinesfalls ausgeprägt.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at