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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.06.2007, RV/1245-W/06

Eingabengebühr gem. § 24 Abs. 3 VwGG bei einer einzigen Eingabe mit mehreren Beschwerden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1245-W/06-RS1
Wenn mit einer einzigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Eingabengebühr für jeden einzelnen der bekämpften Bescheide zu entrichten. Der Umstand, dass der Einschreiter als Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung des § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Steuernummer zzz, Erfassungsnummer ZZZ, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Steuernummer zzz , Erfassungsnummer ZZZ , setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber Herrn Bw., (Bw.) im Grunde des § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVm § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 Gebührengesetz (GebG) eine Eingabengebühr in der Höhe von € 1.620,00 fest.

Gleichzeitig setzte das Finanzamt mit diesem Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von € 810,00 (das sind 50 % der nicht entrichteten vorstehend genannten Gebühr) fest.

Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Der Bw. stellte daraufhin mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 290 BAO bestimmt:

(1) Im Berufungsverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

(2) Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen eingebrachten Rechtsmittels (§ 248) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen, soweit sich nicht aus § 289 Abs. 1 oder 3 anderes ergibt.

§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt u.a.:

Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetztes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 180 Euro.

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlanges der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der BAO.

§ 13 GebG bestimmt u.a.:

(1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:

1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird;

(2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(3) Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Berufungswerber (Bw.) als anwaltlicher Vertreter der D. KFT mit Sitz in Ungarn brachte beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen zehn Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Sentat 3(K) betreffend Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 Zollkodex ein und entrichtete eine Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von € 180,00.

Unter Zl. 2004/16/0166 bis 0175, erging seitens des Verwaltungsgerichtshofes am die Aufforderung, die noch aushaftende Gebühr von neun Mal € 180,000 zu entrichten. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden; dieses werde die Gebühr kostenpflichtig einbringen.

Der Bw. kam dieser Aufforderung nicht nach. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte daher mit dem im Spruch angeführten Sammelbescheid im Grunde des § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) für neun Ansuchen die Gebühr zu je € 180,00 sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr fest.

Unbestritten ist, dass es sich bei der o.a. Eingabe vom um eine gebührenpflichtige Eingabe gemäß § 24 Abs. 3 VwGG handelt und dass den Bw. als Vertreter die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht gemäß § 13 Abs. 3 GebG trifft.

Ebenso steht außer Streit, dass mit dieser einzigen Eingabe zehn Bescheide des unabhängigen Finanzsenates bekämpft werden.

Der Bw. stützt sein Berufungsvorbringen vor allem auf den Einwand, der unabhängige Finanzsenat habe gegen die Bestimmungen des § 290 Abs. 1 BAO verstoßen. Er habe nämlich, da die zehn Bescheide ihrem Inhalt nach identisch seien, nur eine einzige Berufungsvorentscheidung (richtig wohl Berufungsentscheidung) erlassen dürfen.

Mit diesem Einwand übersieht der Bw., dass den zehn Berufungsentscheidungen zehn verschiedene Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 ZK zugrunde lagen. Die begehrte Aussetzung betraf zehn verschiedene Abgabenbescheide des Hauptzollamtes Wien, mit welchen der Mandantin des Bw. als Hauptverpflichtete jeweils die Zollschuld vorgeschrieben wurde, weil sie die in zehn verschiedenen Versandanmeldungen genannten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.

Weder die Tatsache, dass es in allen zehn Fällen zur Festsetzung der Zollschuld wegen der Verwirklichung des gleichen Tatbestandes gekommen ist, noch der Umstand, dass in allen zehn Fällen an Hand der Bestimmungen des Art. 244 ZK das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung zu prüfen war, lässt den Schluss zu, dass ein innerer Zusammenhang der einzelnen Bescheide bestand. Dies deshalb weil das Schicksal der zehn angefochtenen Bescheide durchaus auch verschieden sein hätte können. Der unabhängige Finanzsenat hatte nämlich in allen zehn Fällen zu prüfen, ob - bezogen auf den jeweiligen Einzelfall - begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bzw. die Voraussetzungen für die (teilweise) Abstandnahme von der Sicherheitsleistung vorlagen.

Dem vom Bw. zitierten Erkenntnis des Zl. 2000/13/0001, lag insofern ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde, als in dem dort zu würdigenden Fall Gegenstand der Beschwerde nur eine einzige Sache war. Insofern in der damaligen Beschwerde an den VwGH die Aufhebung zweier Bescheide begehrt worden war, war demnach davon auszugehen, dass diese schon deswegen in einem inneren Zusammenhang standen, weil die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 290 Abs. 1 BAO zwei Bescheide (allerdings gleichen Inhaltes) erlassen hat. Daraus ergab sich konsequenter Weise, dass die damalige Beschwerde der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nur im einfachen Ausmaß unterlegen ist.

Der vorliegenden Gebührenfestsetzung liegen jedoch im Gegensatz dazu nicht mehrere Bescheide gleichen Inhaltes zugrunde, die mit einer Eingabe bekämpft worden sind, sondern es handelt sich wie oben ausgeführt um zehn verschiedene Verfahren, mit bloß ähnlichem Sachverhalt. Mit dem Einwand, die Geltendmachung der Eingangsabgabenschuld (die im Übrigen nicht Sache des Verfahrens vor dem Zoll-Senat waren) beruhe auf das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im Zuge eines gemeinsamen Versandverfahrens, kann der Bf. alleine deshalb nichts gewinnen, weil es sich hier nicht etwa um ein einziges (gemeinsames) sondern um zehn verschiedene gemeinsame Versandverfahren (iSd Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom , ABl L 226) gehandelt hat.

Nach der gemäß § 24 Abs. 3 VwGG sinngemäß anzuwenden Bestimmung des § 12 GebG ist die Eingabengebühr für jedes Ansuchen zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden ( Zl. 2001/16/0509).

Insbesondere dann, wenn mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Gebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten ( Zl. 2002/16/0158).

Angesichts dieser klaren Rechtsprechung und unter Bedachtnahme auf die obigen Feststellungen, wonach im Streitvoll von der Bekämpfung von insgesamt zehn Bescheiden mittels einer einzigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auszugehen ist, kommt der unabhängige Finanzsenat zum Schluss, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Schreiben vom zu Recht von einem Gebührenanspruch in der Höhe von insgesamt € 1.800,00 ausgegangen ist.

Der Bw. wendet auch ein, er habe sich aus advokatischer Vorsicht verpflichtet gesehen, alle 10 o.a. Berufungsvorentscheidungen (richtig wohl Berufungsentscheidungen) zu bekämpfen und habe bislang für den enormen Prozess kein Honorar erhalten. Für den Fall der Entrichtung der Eingabengebühr sieht er auch keine Möglichkeit für eine entsprechende Refundierung durch seine Mandantin.

Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung selbst der Umstand, dass der Einschreiter als Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung des § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich ist ().

Die Festsetzung der Gebühr in der Höhe von € 1.620,00 (unter Berücksichtigung der vom Bf. entrichteten Gebühr von € 180,00 für eine Beschwerde) durch das Finanzamt erfolgte somit zu Recht.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Ermessen besteht hierbei keines.

Der Bw. hat die o.a. Eingabengebühr zweifellos nicht in der gesetzlich normierten Höhe entrichtet. Es lagen somit auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Gebührenerhöhung vor.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 290 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Eingabengebühr
mehrere Ansuchen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at