Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bei Ablegung der Lehrabschlussprüfung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3219-W/11-RS1 | Nach § 14 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) endet das Lehrverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Wird die Lehrabschlussprüfung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich abgelegt, endet das Lehrverhältnis nach § 14 Abs. 2 lit. e BAG allerdings bereits davor, und zwar mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, also mit dem auf die Prüfung folgenden Sonntag.
Wird die Prüfung gegen Monatsende abgelegt, fällt der darauffolgende Sonntag regelmäßig bereits in den Folgemonat. Da die Berufsausbildung somit auch im Folgemonat endet, besteht aufgrund der Bestimmung des § 10 Abs. 2 FLAG für diesen Monat noch Anspruch auf Familienbeihilfe. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., T., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - soweit er den Monat Juni 2011 betrifft - aufgehoben. Für den Monat Juli bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Rückforderungsbetrag für Juli 2011: Familienbeihilfe: 152,70 € zuzüglich Kinderabsetzbetrag 58,40 €; gesamt: 211,10 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn M., geb. 1991, bis Juli 2011 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Der Sohn der Bw. begann am seine Ausbildung zum Verwaltungsassistenten (Lehrberuf) (Ausbildungsende ). Am unterzog er sich gemäß §§ 21 ff Berufsausbildungsgesetz 1969 idgF der Lehrabschlussprüfung und bestand diese mit gutem Erfolg.
Das Finanzamt forderte von der Bw. mit Bescheid vom die für die Monate Juni und Juli 2011 bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen im Familienlastenausgleichsgesetz kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung der Berufsausbildung bestehe.
Die Bw. brachte gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung ein und führte darin aus, dass ihr vom Finanzamt mitgeteilt worden sei, dass sie die Familienbeihilfe bis beziehen könne, da mit diesem Tag die Lehrzeit beendet sei, trotz Lehrabschlussprüfung.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
"Gem. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 24. bzw. 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.
Ihr Sohn M. hat am durch Ablegung der Lehrabschlussprüfung die Ausbildung beendet und bezieht daher auch ab diesem Zeitpunkt keine Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis.
Auf Grund geänderter gesetzlicher Bestimmungen ab entfällt die Gewährung der Familienbeihilfe für drei Monate nach Beendigung der Berufsausbildung.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ihren Sohn M. ist daher ab nicht mehr gegeben."
Die Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag; dies mit der Begründung, dass sie eine falsche Information über die Zeit der Kinderbeihilfe erhalten habe. Ihr sei vom Finanzamt zugesagt worden, dass sie bis Kinderbeihilfe beziehen könne.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt:
Der Sohn der Bw. begann am mit seiner Ausbildung zum Verwaltungsassistenten (Lehrberuf). Die Ausbildungsdauer im Lehrberuf Verwaltungsassistent beträgt drei Jahre. Ausbildungsende wäre somit im vorliegenden Berufungsfall der .
M. unterzog sich bereits am gemäß §§ 21 ff Berufsausbildungsgesetz 1969 idgF (BAG) der Lehrabschlussprüfung und bestand diese mit gutem Erfolg.
Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Rechtslage bis :
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.
Rechtslage ab :
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 14 BAG lautet:
(1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.
(2) Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn ... e) der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt.
Rechtliche Würdigung:
M. legte die Lehrabschlussprüfung am mit gutem Erfolg ab.
Aufgrund der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 14 Abs. 2 lit. e BAG hat die Berufsausbildung des Sohnes nicht erst zu dem im Lehrvertrag genannten Zeitpunkt geendet, sondern bereits davor.
Der war allerdings ein Montag. Somit endete das Lehrverhältnis erst mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wurde. Dies war Sonntag, der . Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 war die Familienbeihilfe für Juni noch zu gewähren.
Nach der bis gültigen Rechtslage konnte die Familienbeihilfe auch noch drei Monate nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung gewährt werden. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) wurde die lit. d ab neu gefasst. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung wird Familienbeihilfe nur mehr für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem (ehestmöglichen) Beginn einer weiteren Berufsausbildung gewährt.
Was die Ausführungen der Bw. in ihrem Vorlageantrag anlangt, das Finanzamt hätte eine falsche Information erteilt und ihr zugesagt, dass sie bis Familienbeihilfe beziehen könne, so gibt sie nicht an, zu welchem Zeitpunkt sie diese Information erhalten haben soll. Denkbar wäre es etwa, dass sie die Auskunft zu einem Zeitpunkt erhalten hat, zu dem § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 noch nicht novelliert war. Weiters ist der genaue Fragenwortlaut nicht ersichtlich. Auch legt die Bw. nicht dar, welches steuerliche Verhalten sie gesetzt hätte, wäre ihr die zutreffende Auskunft erteilt worden.
Somit konnte der Berufung nur insoweit Folge gegeben werden, als die Rückforderung auf den Monat Juli 2011 eingeschränkt wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 14 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 |
Zitiert/besprochen in | RdW 2013/179 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at