OGH vom 15.09.2015, 1Nc47/15z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 25/15p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Akad. Vkfm. N***** S*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom wurde dem Rekurs des Antragstellers in seiner Verfahrenshilfesache nicht Folge gegeben und gestützt auf § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Seine dagegen erhobene „Beschwerde“ vom wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom zurück.
Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Bund. Zur Begründung seines Anspruchs führt er aus, dass seine „Beschwerde“ vom „nicht bearbeitet“ und ihm der Beschluss vom nicht zugestellt worden sei.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof zu einer Delegierung nach dieser Gesetzesstelle nicht berufen ist.
Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Der Antragsteller leitet seinen Amtshaftungsanspruch nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in seiner Verfahrenshilfesache ab, mit dem seinem Rekurs nicht Folge gegeben wurde. Den Amtshaftungsanspruch wegen „Untätigkeit“ stützt er darauf, dass seine dagegen erhobene „Beschwerde nicht bearbeitet“ und ihm der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom nicht zugestellt worden sei. Unzulässige Rekurse sind gemäß § 523 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen. Diesem oblag auch die ordnungsgemäße Zustellung (§ 89 ZPO).
Damit ist zwar das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien von einer Entscheidung ausgeschlossen. Das „übergeordnete Gericht“ ist jedoch das Oberlandesgericht Wien, dem kein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00047.15Z.0915.000