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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.11.2012, RV/0366-L/12

Nachweis des ernstlichen und zielstrebigen Bemühens um den Ausbildungserfolg beim Besuch einer Maturaschule.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die am eingebrachte Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , mit dem der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind K ab März 2010 abgewiesen wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Tochter der Berufungswerberin besuchte ab dem Sommersemester 2009 das Bundesrealgymnasium für Berufstätige in Linz.

Da trotz Aufforderung durch das Finanzamt mit Vorhalt vom für das Sommersemester 2010 keine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt wurde, stellte das Finanzamt die Auszahlung der Familienbeihilfe ab März 2010 ein.

Die Berufungswerberin beantragte rund eineinhalb Jahre später mit Eingabe vom und dieser angeschlossenem Formblatt Beih 1 "nocheinmal" die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ab März 2010. Diese habe im Jahr 2010 nicht mehr als 10.000 € verdient, genauso wie im Jahr 2011. Nebenbei sei sie noch Schülerin des Abendgymnasiums in Linz.

Das Finanzamt forderte die Berufungswerberin daraufhin mit Ergänzungsersuchen vom auf, lückenlos alle Zeugnisse für ihre Tochter "seit Schulbesuch (Abendschule)" vorzulegen.

Daraufhin wurden Schulbesuchsbestätigungen für das insgesamt acht Semester dauernde Studium an der AHS für Berufstätige für das Wintersemester 2010/11 (Semester 3 A), das Sommersemester 2011 (Semester 3 A) und das Wintersemester 2011/12 (Semester 4 A) vorgelegt.

Ferner wurden folgende Semesterzeugnisse übermittelt:

1) Sommersemester 2009 (erstes Semester 1 A) vom : ein Gegenstand nicht beurteilt, sieben weitere Gegenstände positiv beurteilt.

2) Wintersemester 2009/2010 (zweites Semester 2 A) vom : ein Gegenstand nicht beurteilt, fünf weitere Gegenstände positiv beurteilt.

3) Sommersemester 2011 (drittes Semester 3 A) vom : vier Gegenstände positiv, drei Gegenstände negativ beurteilt (mit Verpflichtung zur Ablegung eines Kolloquiums in diesen Gegenständen).

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter der Berufungswerberin ab März 2010 ab. Der Beihilfenanspruch bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete.

Gegen diesen Bescheid wurde mit einer am eingelangten Eingabe Berufung erhoben. Die Berufungswerberin führte darin aus, dass ihre Tochter im Wintersemester 2010/2011 das dritte Semester des Bundesrealgymnasiums für Berufstätige besucht habe. Da sie das dritte Semester wiederholt habe, sei es leider nicht möglich, das Zeugnis einzureichen. Aktuell sei das Zeugnis vom Sommersemester 2011. Der Antrag auf Familienbeihilfe seit März 2010 möge noch einmal bearbeitet werden.

Auf dieser Eingabe finden sich neben der Unterschrift der Berufungswerberin - offenkundig zur Bestätigung ihrer Angaben - zwei Stampiglien des Bundesrealgymnasiums für Berufstätige und eine Unterschrift einer Bediensteten desselben.

Das Finanzamt ersuchte daraufhin das Bundesrealgymnasium um Mitteilung, seit wann die Tochter der Berufungswerberin diese Schule besuche (Beginn, Semester bzw. Schuljahr, Wiederholungen etc.), da auf Grund der vorgelegten Semesterzeugnisse und Schulbestätigungen eine Unterbrechung ersichtlich sei.

In der Folge langte jedoch lediglich eine Bestätigung der Schule vom ein, dass die Tochter der Berufungswerberin "seit Beginn des Wintersemesters 2009" die Schule besuche.

Aktenkundig ist auch ein am im Infocenter des Finanzamtes eingelangtes Semesterzeugnis für das Wintersemester 2011/2012 vom (viertes Semester 4 A). Demnach wurde die Tochter der Berufungswerberin in fünf Gegenständen nicht beurteilt, in einem Gegenstand negativ beurteilt und nur in einem Gegenstand positiv beurteilt. Eine Aussage, dass die Tochter der Berufungswerberin zum Aufsteigen in das fünfte Semester berechtigt wäre, enthält dieses Zeugnis nicht.

Am ersuchte das Finanzamt die Schule neuerlich um Vorlage von Zeugnissen für das Sommersemester 2010 und das Wintersemester 2010/2011. Eine Vertreterin der Schule teilte dazu telefonisch mit, dass für diese beiden Semester (jeweils drittes Semester) zwar Zeugnisse vorlägen, und die Schülerin auch Kurse in diesem Zeitraum besucht habe. Der Großteil der Noten habe aus "Nicht genügend" bestanden. Die vorliegenden Zeugnisse würden jedoch nicht an das Finanzamt übermittelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr bzw. seit der Novelle BGBl I 111/2010 (anzuwenden für Zeiträume ab ) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Ziel einer Berufsausbildung im Sinne dieser Bestimmung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen.

In einem antragsgebundenen Verfahren wie dem gegenständlichen Verfahren betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ist es Sache des Antragstellers, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände zu behaupten (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 10 Rz 1 mit Hinweis auf ; ). Darüber hinaus tritt nach der Judikatur die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht der Partei in den Hintergrund, wenn die Behörde (nur) auf Antrag tätig wird (Ritz, BAO4, § 115 Tz 11). Das bedeutet zwar keineswegs, dass die Behörde von der sie gemäß § 115 BAO treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht völlig entbunden wäre. Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt jedoch beim Antragsteller. Dieser hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die sein Antrag gestützt werden kann. Diese Grundsätze gelten auch bei Anträgen auf Gewährung von Beihilfen (Stoll, BAO, 1275 mit Hinweis auf ).

Im Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt darauf hin, dass der Beihilfenanspruch nur dann bestehe, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ab März 2010 wäre daher in erster Linie von der Berufungswerberin darzutun und glaubhaft zu machen gewesen. Konkretes Vorbringen zur Frage, ob bzw. dass die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hätte, wurde jedoch ebenso wenig erstattet, wie das Antreten des Kindes zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dargetan wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Berufungswerberin in der Berufung lediglich behauptet, dass ihre Tochter im Wintersemester 2010/2011 das dritte Semester besucht habe. Für das Sommersemester 2010 wurde weder der Besuch der Schule behauptet noch durch Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung für dieses Semester belegt; eben dies war auch der Grund für die Einstellung der Auszahlung der Beihilfe. Auch in der Bestätigung vom wird lediglich ausgeführt, dass die Tochter "seit Beginn des Wintersemesters 2009" die Schule besuche, was zum einen nicht zutrifft, da die Schule bereits seit Sommersemester 2009 besucht wurde, und zum anderen trotz der unmissverständlichen Aufforderung durch das Finanzamt (Hinweis auf die aus den vorliegenden Bestätigungen ersichtliche Unterbrechung des Schulbesuches) keine konkrete Aussage zum Sommersemester 2010 darstellt. Ein Schulbesuch "seit Beginn des Wintersemesters 2009" (richtig: Sommersemester 2009) schließt nicht aus, dass die Schule im Sommersemster 2010 nicht besucht wurde. Eine Bestätigung für eben diesen Zeitraum war jedoch vom Finanzamt - sowohl von der Berufungswerberin als auch von der Schule - verlangt, aber nicht vorgelegt worden. Auch wurde für dieses Semester kein Zeugnis vorgelegt. Die Berufungswerberin hat das Vorliegen eines Zeugnisses für dieses Semester nicht einmal behauptet. Von der Vertreterin der Schule wurde zwar behauptet, dass es auch für dieses Semester ein Zeugnis gäbe (überwiegend mit negativen Beurteilungen), ein solches wurde trotz Aufforderung jedoch nicht vorgelegt. Bei dieser Sachlage ist es jedoch für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erwiesen, dass die Tochter der Berufungswerberin die Ausbildung an der Abendschule in diesem Zeitraum (ernsthaft und zielstrebig) betrieben hätte. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2010 bzw. für das Sommersemester 2010 lagen daher nicht vor.

Für das Wintersemester 2010/2011 wurde zwar der Besuch der Schule belegt, jedoch keinerlei Nachweis für das Bemühen um den Ausbildungserfolg erbracht; insbesondere wurde kein Zeugnis für diesen Zeitraum vorgelegt. Die bloße Behauptung, die Einreichung des Zeugnisses sei wegen Wiederholung des dritten Semesters nicht möglich, wurde weder näher begründet, noch ist diese glaubwürdig, hat doch die Schule selbst demgegenüber angegeben, dass auch für diesen Zeitraum ein Zeugnis (mit überwiegend negativen Beurteilungen) vorläge - auch wenn die Vorlage desselben an das Finanzamt verweigert wurde. Es konnte daher auch für das Wintersemester 2010/2011 nicht festgestellt werden, dass die Tochter der Berufungswerberin die Ausbildung an der Abendschule in diesem Zeitraum ernsthaft und zielstrebig betrieben hätte. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass es der Berufungswerberin oblegen wäre, dies glaubhaft zu machen.

Ab dem Sommersemester 2011 ist zwar durch die Vorlage des Zeugnisses für das dritte Semester vom der Antritt zu Prüfungen belegt. Angesichts der negativen Beurteilung in drei Fächern, und der Tatsache, dass erst am das dritte Semester der bereits im Sommersemester 2009 begonnen Ausbildung - unter der Auflage der Ablegung der oben erwähnten Kolloquien - abgeschlossen werden konnte, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung im Sommersemester 2011 noch ernsthaft und zielstrebig (Zulassung zur Reifeprüfung in einem angemessenen bzw. absehbaren Zeitraum) betrieben worden wäre. Diese Annahme wird auch durch das Zeugnis für das vierte Semester (Wintersemester 2011/2012) gestützt, in dem nur mehr ein einziger Gegenstand positiv (mit der Note "Genügend") beurteilt wurde (keine Beurteilung in fünf Gegenständen, eine negative Beurteilung in einem weiteren Gegenstand).

Da somit ab März 2010 die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr vorlagen, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at