gemeiner Wert (eines PKW)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erlangte Kenntnis, dass die Fa. X anlässlich eines Firmenjubiläums eine größere Anzahl von Personenkraftfahrzeugen verloste. Der Berufungswerber war einer der Gewinner. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 131.892,48 S (entspricht 9.585,00 €) fest. Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich einerseits gegen die Festsetzung der Abgabe durch das Finanzamt A, weil sowohl der Berufungswerber als auch das Unternehmen den Wohnsitz bzw. Sitz in B gehabt hätten. Weiters wird geltend gemacht, dass der Berufungswerber den gewonnenen PKW an seine Schwester um den Preis von 100.000,00 S verkauft habe; dieser Wert spiegle die Höhe des Gewinnes wieder. Das Finanzamt wies die Berufung insbesondere mit der Begründung ab, dass persönliche bzw. ungewöhnliche Verhältnisse (die Veräußerung an eine Familienangehörige bzw. nahe Verwandte) bei der Ermittlung des gemeinen Wertes (§ 10 BewG) nicht zu berücksichtigen seien. Im Antrag gemäß § 276 BAO wendet der Berufungswerber ein, er hätte den PKW auch an einen Familienfremden um diesen Preis veräußert, auch wenn er damit den Verkehrswert des PKW's nicht erreicht hätte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Für die Erhebung der Schenkungsteuer für Schenkungen unter Lebenden ist gemäß § 63 Abs. 2 BAO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschenkgeber seinen Wohnsitz hat. Sinngemäß muss gelten, dass in dem Fall, wenn der Geschenkgeber eine Kapitalgesellschaft ist, der Sitz der Gesellschaft maßgeblich ist. § 9 AVOG bestimmt, dass dem Finanzamt A neben dem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem es den Sitz hat, die Erhebung unter anderem der Schenkungsteuer obliegt. Was den Einwand der Bewertung des PKW's betrifft, ist auszuführen: Die Bewertung richtet sich nach § 19 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des ersten Teiles (allgemeine Bewertungsvorschriften). Gemäß § 10 Abs. 1 BewG ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen. Der gemeine Wert wird nach Abs. 2 des § 10 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist gleich dem Preis, der zu erzielen wäre, d.h., es kommt nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut tatsächlich veräußert wurde oder welcher Preis im Falle einer Veräußerung tatsächlich erzielt worden ist, sondern es ist objektiv festzustellen, welcher Wert dem zu bewertenden Wirtschaftsgut ganz allgemein vom Standpunkt der an einem Erwerb Interessierten beizumessen wäre. Es kann also die Zulässigkeit der Bewertung eines Wirtschaftsgutes nicht davon abhängen, ob dieses Wirtschaftsgut einmal verkauft werden wird, sondern nur davon, ob es an sich verkauft oder auf sonstige Weise wirtschaftlich verwertet werden kann. Diesbezüglich ordnet § 10 Abs. 2 BewG ausdrücklich an, dass der gemeine Wert durch den Preis bestimmt ist, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre, und nicht, der erzielt würde, denn diese Bestimmung geht ausdrücklich von der Voraussetzung aus, dass das zu bewertende Wirtschaftsgut noch nicht tatsächlich veräußert worden ist. Der gemeine Wert, bei dem es sich - wie dargestellt - um eine fiktive Größe handelt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen und es kommt diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise an. Es ist grundsätzlich als schlüssig und denkfolgerichtig anzusehen, wenn sich die Behörde bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines KFZ am Listenpreis (Verkaufswert) des Händlers orientiert und gegebenenfalls Abzüge berücksichtigt (maßgeblicher Wert ca. 149.950,00 S, berücksichtigter Abschlag für fiktiven Rabatt ca. 12 %). Der Ansatz des gemeinen Wertes wie im angefochtenen Bescheid entspricht somit einem erzielbaren Preis. Persönliche und ungewöhnliche Umstände sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Persönliche Verhältnisse sind, wie im vorliegenden Fall, der Umstand der Verwandtschaft oder Angehörigeneigenschaft, weil in diesen Fällen nicht zwingend von einem üblichen Geschäftsverkehr auszugehen ist. Ein ungewöhnlicher Umstand ist unter anderem dann gegeben, wenn im Fall der Veräußerung einer Sache der Verkäufer ohnedies nur einen bestimmten Preis erzielen will, der vom üblichen und auch dem Marktwert wesentlich (hier: mehr als 20 %) abweicht. Die Festsetzung der Steuer wie im angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte | gemeiner Wert |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at