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OGH vom 27.08.2015, 1Nc46/15b

OGH vom 27.08.2015, 1Nc46/15b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Nc 11/15w, anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Krems an der Donau zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller überschwemmt die Gerichte in den letzten Jahren mit einer Vielzahl von Eingaben, die überwiegend unverständlich sind und häufig auch polemische Vorwürfe, Beschimpfungen und Beleidigungen enthalten.

Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (RIS Justiz RS0129051), sind solche Eingaben iSd § 86a Abs 2 ZPO inhaltlich nicht zu behandeln, nachdem der Antragsteller bereits mehrfach auf den Inhalt und die Rechtsfolgen dieser Norm hingewiesen wurde.

Sind derartige Schriftsätze nun weder inhaltlich zu behandeln, noch förmlich zu erledigen, ist auch von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen (vgl nur 1 Nc 67/14i = RIS Justiz RS0129051 [T2]; 1 Nc 31/14w uva).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00046.15B.0827.000

Fundstelle(n):
GAAAC-93928