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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 27.11.2012, ZRV/0070-Z3K/10

Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt, 9500 Villach, Bambergergasse 10, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03815/07/2009, betreffend die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am wurde die Sattelzugmaschine der Marke MAN, Type TGA 18, Bj. 2007, amtliches kroatisches Kennzeichen 11111, und der dazugehörige Sattelauflieger der Marke Schmitz, Type S01, Bj. 2006, amtliches kroatisches Kennzeichen 22222, bei einer Tankstelle der Autobahn A2 in Arnoldstein einer Zollkontrolle unterzogen. In der Folge konnte festgestellt werden, dass der Sattelzug in Triest (Italien) Kartoffel geladen hatte, um diese nach M. in Deutschland zu verbringen.

Der Sattelzug wurde mittels Mietvertrag vom von der Firma A-d.o.o., zur ausschließlichen Nutzung an die Beschwerdeführerin (Bf.) vermietet. Für den Transport der Kartoffel in Italien wurde die in Österreich nicht gültige auf die Bf. ausgestellte CEMT-Bewilligung HR Nr. 33333 verwendet. Für die Fahrt durch Österreich benutzte die Bf. eine vom österreichischen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Firma Trgo-Prijevoc d.o.o., HR-Krizevci, ausgestellte Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Kroatien mit der Nr. 44444.

Im mitgeführten CMR-Frachtbrief Nr. 55555 ist im Feld 16 als Frachtführer die Firma B-Spedition in D-XY eingetragen. Ein Transportauftrag erging am allerdings von der C-GmbH. in A-XY an die Firma A-d.o.o.. Der Fahrer des Sattelzuges S.O. erklärte in der Niederschrift vom ebenfalls bei der Firma A-d.o.o., beschäftigt zu sein.

Erhebungen des Zollamtes Klagenfurt Villach bei der C-GmbH. ergaben, dass laut Angaben der Firma A-d.o.o., Transporteur bzw. Frachtführer des gegenständlichen Transportes die Bf. sei. Zum Nachweis dieser Auskunft wurden per Telefax eine Bestätigung der Bf. übermittelt, wonach sie den Transport durchgeführt habe. Weiters wurden eine Vereinbarung zwischen den beiden Firmen vom in kroatischer Sprache, der Anstellungsvertrag des Fahrers für die Bf. vom sowie Versicherungsnachweise für den Sattelzug übermittelt.

Mit Schreiben vom ersuchte das Zollamt Klagenfurt Villach die Bf. um Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten gemäß § 11 Zustellgesetz und zur Bekanntgabe des Zollwertes der Sattelzugmaschine. Das Schriftstück wurde nicht behoben.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom wurde gemäß § 232 BAO in das Vermögen der Bf. die Sicherstellung der Abgabenansprüche an Zoll in Höhe von € 6.000,00 und an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 10.100,00 angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zollschuld für den gegenständlichen Sattelzug am in Folge der Übertretung des Art. 558 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) entstanden sei. Die Einbringung der Abgaben sei gefährdet, da die zugestellten Aufforderungen nicht behoben wurden.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die postalischen Probleme bei der Zustellung nicht nachvollziehbar seien. Jedenfalls habe die Bf. nach der erstmaligen Zustellung am einen österreichischen Zustellbevollmächtigten geltend gemacht. Der Transport am sei zudem ordnungsgemäß durchgeführt worden, weshalb keine Übertretung des Art. 558 ZK-DVO vorliege. Im Übrigen seien die angenommenen Zollwerte zu hoch bemessen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03815/07/2009, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. die Geschäftsstücke vom nicht behoben und die Einbringung der Abgaben dadurch gefährdet habe, zumal die Bf. kein inländisches Vermögen besitze. Ein Sicherstellungsauftrag setze weder die genaue Ermittlung der Abgabenschuld, noch die Klärung der Frage, ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, voraus. Als Basis für die voraussichtliche Bemessung der Abgabenhöhe sei eine telefonische Auskunft über den Wert der Sattelzugmaschine bei MAN Österreich eingeholt worden.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom15. Oktober 2009 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. vor Zustellung des Sicherstellungsbescheides keine behördlichen Schriftstücke erhalten habe. Im Sicherstellungsverfahren sei zudem sehr wohl zu prüfen, ob ein abgabenrechtlich relevanter Tatbestand vorliege. Der Transport sei jedenfalls mit der Fahrtengenehmigung Nr. 44444 für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr durchgeführt worden und sei ordnungsgemäß das Kennzeichen der Zugmaschine sowie das Einreisedatum vermerkt worden. Aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Bf. und der Firma A-d.o.o., sei die Bf. Frachtführerin in Italien und ihre Vertragspartnerin die Frachtführerin in Österreich gewesen. Die Bf. legte dazu eine Übersetzung betreffend die Vereinbarung über die Fahrzeugvermietung vom , welche eine gegenseitige Hilfeleistung beider Firmen vorsieht, vor, die in kroatischer Sprache bereits am dem Zollamt übermittelt worden war.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03815/12/2009, wurden für den verfahrensgegenständlichen Sattelzug gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK die Eingangsabgaben in Höhe von € 22.388,80 (Zoll: € 8.324,00; EUSt: € 14.064,80) zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 634,35 zur Entrichtung vorgeschrieben. Die Abgaben am Abgabenkonto Nr. 0171581 wurden laut Mitteilung des Zollamtes Klagenfurt Villach bereits entrichtet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 232 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereit vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Gemäß Art. 558 Abs.1 Buchstabe c ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die bei gewerblicher Verwendung nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden. Sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen es vorsehen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z.3 Güterbeförderungsgesetz (GütBefG) ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind und Inhaber einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich sind.

Gemäß Art. 9 Z.3 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll und Memorandum (BGBl. III Nr. 1/2003 idgF) gilt die Genehmigung ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.

Nach der Judikatur des VwGH ist ein angefochtener Sicherstellungsauftrag seitens der Rechtsmittelbehörde allein darauf zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Erlassung hiefür die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht. (u.a. , 0046; , 96/13/0055, 97/13/0088; , 99/13/0244; , 95/15/0057).

Die Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Abgabepflicht geknüpft ist, muss im Hinblick auf die geltenden Inhaltserfordernisse im Sicherstellungsauftrag dargelegt werden. Die Begründung muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsbescheides konnte die Abgabenbehörde von folgendem Sachverhalt ausgehen:

Am transportierte die Bf. mit der von der Firma A-d.o.o., gemieteten Sattelzugmaschine der Marke MAN, Type TGA 18, Bj. 2007, amtliches kroatisches Kennzeichen 11111, und dem dazugehörigen Sattelauflieger der Marke Schmitz, Type S01, Bj. 2006, amtliches kroatisches Kennzeichen 22222, Kartoffel von Triest (Italien) nach M. (Deutschland).Für den Transport der Kartoffel in Italien wurde die in Österreich nicht gültige auf die Bf. ausgestellte CEMT-Bewilligung HR Nr. 33333 verwendet. Für die Fahrt durch Österreich benutzte die Bf. eine vom österreichischen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Firma A-d.o.o., ausgestellte Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Kroatien mit der Nr. 44444.

Der geschilderte Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt unbestritten. Die Behauptung, die Bf. sei nur Transporteur in Italien gewesen, in Österreich habe den Transport die Firma A-d.o.o., durchgeführt, wurde erstmals in der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag erhoben und ist damit - ebenso wie die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass die Zahlung des Betrages, dessentwegen die Sicherungsexekution geführt wurde, erfolgte - bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung unbeachtlich.

Aufgrund des Sachverhaltes liegen gewichtige Gründe dafür vor, dass gemäß Art. 215 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) der Abgabenanspruch nach Art. 204 ZK in Österreich entstanden ist. Da Inhaber der nicht übertragbaren Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr durch Österreich mit der Nr. 44444 das Unternehmen A-d.o.o. , und nicht die den Transport durchführende Bf. war, sind die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften (§ 7 Abs.1 GütBefG), insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, im Sinne des Art. 558 Abs.1 Buchstabe c ZK-DVO nicht erfüllt. Der Abgabenanspruch nach Art. 204 ZK betrifft die Einfuhrzollschuldigkeiten für die Sattelzugmaschine der Marke MAN, Type TGA 18, Bj. 2007, amtliches kroatisches Kennzeichen 11111, und den dazugehörigen Sattelauflieger der Marke Schmitz, Type S01, Bj. 2006, amtliches kroatisches Kennzeichen 22222.

Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Bescheid im Sinne des § 183 Abs.4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient, selbst vor Feststellung der genauen Höhe der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabenschuld gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur der Sache einer solchen Maßnahme, dass diese nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich bedeutsamen Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Dies enthebt die Behörde jedoch nicht der Pflicht, den Abgabepflichtigen zu denjenigen Beweisen, auf welche sie ihre Sachverhaltsfeststellungen zum Entstehen des Abgabenanspruches dem Grunde nach - sofern dieses nicht außer Streit steht - in Ausführung der Beweiswürdigung stützt, die Gelegenheit zur Äußerung zu bieten ().

Die Abgabenbehörde hat mit Schreiben vom der Bf. mitgeteilt, dass sie beabsichtige, die Zollschuld für den Sattelzug wegen der Übertretung des Art. 558 ZK-DVO am zu erheben, und hat gleichzeitig um Bekanntgabe des Wertes des Fahrzeuges ersucht. Das Schreiben wurde beim Postamt 66666 Zagreb hinterlegt, aber von der Bf. nicht behoben.

Der Sicherstellungsauftrag setzt eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Diese liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleuderung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus, eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich (). Seitens der Bf. konnte kein inländisches Vermögen nachgewiesen werden. Auch die von ihr in Österreich bewegten LKW sind zumindest zum Teil nur Mietfahrzeuge. Die Folgerung der Abgabenbehörde, eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung liege vor, ist somit schlüssig.

Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen erfordert gemäß § 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach der Judikatur des VwGH, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit - ist von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at