Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 24.04.2008, RV/0151-S/08

Familienbeihilfe besteht für die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt unter Zurechnung eines Toleranzsemesters

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0151-S/08-RS1
wie RV/0235-L/04-RS1
Familienbeihilfenanspruch besteht nur für die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich eines Toleranzsemesters.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H, vertreten durch D , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe wird abgeändert. Für die Monate März, April, Mai und Juni 2007 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin beantragte im Mai 2007 wegen des positiven Studienabschlusses ihres Sohnes im März 2007 die Auszahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Aberkennung (Oktober 2006) bis März 2007. Als Nachweis wurden Kopien der drei Diplomprüfungszeugnisse vorgelegt. Die zweite Diplomprüfung wurde am durch die Ablegung der letzten Teilprüfung dieses Studienabschnittes mit diesem Tag abgeschlossen. Die dritte Diplomprüfung wurde mit erfolgreich abgelegt. Mit wurde dem Sohn der Berufungswerberin der akademische Grad "Magister der Rechtswissenschaften" verliehen.

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab und führte in der Begründung unter anderem aus, dass der Sohn der Berufungswerberin zwar in Berufsausbildung gestanden sei, diese Ausbildung jedoch nicht ordnungsgemäß beendet habe (1. Abschnitt, 2. Abschnitt, 3. Abschnitt) und daher kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2006 bestehe.

Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtfreundlichen Vertreter berufen und unter anderem ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und (insbesondere) einem Studium nachgingen bestehe. Bei studierenden Kindern sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn diese die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester ODER die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten würden. Wie den zur Vorlage gebrachten Urkunden zweifelsfrei entnommen werden könne, habe C das Studium der Rechtswissenschaften an der Paris-Lodron-Universität Salzburg im März 2007 erfolgreich abgeschlossen. C habe dieses Studium im Herbst des Jahres 2002 begonnen und in neun Semestern abgeschlossen. Es werde auf den beiliegenden Bescheid der Universität Salzburg vom und den Akteninhalt verwiesen. Die Mindeststudiendauer für das Studium der Rechtswissenschaften betrage acht Semester (§ 1 des Studienplanes). C habe daher die vorgesehene Ausbildungszeit (Mindeststudiendauer acht Semester) nur um ein Semester überschritten. Es bestehe daher ein Anspruch auf Bezahlung der Familienbeihilfe, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten werde. C habe die Ausbildungszeit eben nicht um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten, weshalb für ihn jedenfalls Anspruch auf Bezahlung der Familienbeihilfe während der Berufsausbildung bestehe. Schon allein aus diesem Grund sei dem Antrag von Bw Folge zu geben und die Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum zu bezahlen. Darüber hinaus sei die in § 2/1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz alternativ (es werde ausdrücklich auf das Wort "ODER" verwiesen) normierte Voraussetzung der Einhaltung der Studienzeit pro Studienabschnitt für das Studium der Rechtswissenschaften im Zeitraum 2002 bis 2007 nicht anzuwenden, weil es der für C geltende Studienplan zugelassen habe, Prüfungen vorzuziehen und andere Prüfungen erst später zu machen. Von dieser Möglichkeit habe C Gebrauch gemacht. Es habe ordentlich und zielstrebig studiert, widrigenfalls er das Studium wohl nicht in neun Semestern (das ist immerhin schneller als die Durchschnittsstudiendauer) abgeschlossen hätte. Es werde daher um Stattgabe der Berufung gebeten und um Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Aberkennung der Familienbeihilfe bis einschließlich März 2007.

Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen und ausgeführt, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, genannten Einrichtung besuchten, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten würden. Unter "vorgesehene Studienzeit" sei jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt sei (= gesetzliche Studiendauer). Da im Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Paris-Lodron-Universität Salzburg die vorgesehene Studienzeit in Studienabschnitte eingeteilt sei, könne die Regelung betreffend Ausbildungsjahre nicht angewendet werden. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten sei in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt sei ein Semester zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester sei somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften gliedere sich in drei Studienabschnitte, wobei jeder Abschnitt mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werde. Der erste Abschnitt dauere zwei Semester, der zweite Abschnitt vier Semester und der dritte Abschnitt zwei Semester. Für den Bezug der Familienbeihilfe sei jedem Studienabschnitt ein Semester zuzurechnen.

Ihr Sohn Ch habe das Studium im Oktober 2002 begonnen. Die Studienzeit inklusive eines Toleranzsemesters für den ersten Abschnitt betrage drei Semester (also bis Februar 2004). Da Ihr Sohn die 1. Diplomprüfung am 26. 02 .2004 abgelegt habe, habe für den ersten Studienabschnitt durchgehend Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden. Mit März 2004 habe ihr Sohn den zweiten Studienabschnitt begonnen. Die vorgesehene Studienzeit inklusive eines Toleranzsemesters habe für den zweiten Abschnitt fünf Semester (also bis September 2006) betragen. Für diese Zeit bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt nicht absolviert, falle der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe könne erst mit Beginn des Monats weitergewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet worden sei. Da Ihr Sohn die 2. Diplomprüfung am abgelegt habe, könne die Familienbeihilfe für den 3. Abschnitt erst ab diesem Zeitpunkt weitergewährt werden. Da ab jedoch keine weitere Berufsausbildung vorliege, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Auf Grund der obigen Ausführungen bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für das Studium Rechtswissenschaften des Sohnes bis September 2006. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht und ausgeführt, dass die Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach das Diplomstudium der Rechtswissenschaften in Studienabschnitte eingeteilt sei und daher die Regelung betreffend Ausbildungsjahre nicht zur Anwendung komme, unrichtig sei und nicht dem Gesetz entspräche. Bei studierenden Kindern sei eine Berufsausbildung dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder (alternativ) die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten würden. Es bestünden daher zwei Tatbestände nebeneinander, welche jede für sich gesehen das Tatbestandsmerkmal "Berufsausbildung" begründen würden. C habe den zweiten Tatbestand jedenfalls erfüllt, weil er die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten habe, ja nur um ein Semester. Die Darstellung, dass nachdem keine weitere Berufsausbildung vorliege sei aktenwidrig. Aus dem vorgelegten Bescheid der Universität Salzburg vom ergäbe sich, dass erst mit diesem Datum das Studium abgeschlossen gewesen sei. Dazu sei auch auf das Diplomprüfungszeugnis vom über die dritte Diplomprüfung, welches ebenfalls vorgelegt worden ist, zu verweisen. Wiederholend werde darauf hingewiesen, dass während des Studiums der Studienplan und der Fächerkanon der Prüfungsfächer zwischen zweiten und dritten Studienabschnitt verändert worden sei. Fächer die ursprünglich in den zweiten Studienabschnitt gefallen sind, seien in den dritten Studienabschnitt verlegt worden und auch umgekehrt. Es sei daher ökonomisch so vorzugehen gewesen wie C sein Studium geplant und absolviert habe. Dies ergäbe sich auch daraus, dass die Mindeststudienzeit nur um ein Semester überschritten worden sei und daher weit unter der durchschnittlichen Studiendauer gelegen ist. Selbst die Anzahl der zulässigen Toleranz-Semester sei im Hinblick auf die Familienbeihilfe ebenfalls unterschritten worden. Es werde auf die ausführliche Begründung in der Berufung verwiesen und der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und dieser statt zu geben.

Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung der Rechtsmittelbehörde vor und verständigte die Berufungswerberin von der Vorlage.

Über die Berufung wurde erwogen:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

(§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967)

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten

(§ 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

1) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Oktober 2006 bis Feber 2007

1.1) Kein Alternativtatbestand in § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die Versagung des Anspruches auf Auszahlung der Familienbeihilfe ab Oktober 2006 bis März 2007 zu Recht erfolgte oder nicht. Nach Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters sei bei studierenden Kindern eine Berufsausbildung anzunehmen, wenn diese die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder (alternativ) die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten würden. Die Nichtanwendung der normierten Alternativregelung im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 betreffend Ausbildungsjahre durch die Abgabenbehörde erster Instanz sei zu Unrecht erfolgt und entspräche nicht dem Gesetz.

Dieser Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters ist zu erwidern, dass die Abgabenbehörde erster Instanz die im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 normierte Regelung betreffend die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende "Semesterregelung" pro Studienabschnitt zu Recht und dem Gesetz entsprechend angewendet hat. Dies deshalb, da die im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 normierte Bestimmung - wenn die vorgeschriebene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als Ausbildungsjahr überschreiten - keinen Alternativtatbestand regelt, wie der rechtsfreundliche Vertreter der Ansicht ist, sondern derjeweilige Studienplander vom Studierenden besuchten Einrichtung des § 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl Nr. 305 maßgebend ist. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist bei Studien, die in Studienabschnitte gegliedert sind, entscheidend, ob die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnittum nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S. 10). Nur bei Studien, die nicht in Studienabschnitte sondern nach Studienjahren gegliedert sind, wie zum Beispiel das Studium der Medizin an der Paracelsus Universität, Salzburg (www.pmu.ac.at/110.htm) oder bei Fachhochschulen, ist maßgeblich, ob die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten wird (siehe UFS, , RV/0833-W/07).

Da der Studienplan bzw. das Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Paris-Lodron-Universität Salzburg drei Studienabschnitte mit einer unterschiedlichen Zahl an Semestern vorsieht, ist für die Prüfung des Anspruches auf Familiebeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachtenund ob dieser nach dem Studienplan bzw. Curriculum vorgesehene Studienabschnitt in der vorgegebenen Semesteranzahl und unter Zurechnung eines "Toleranzsemesters" abgeschlossen wurde oder nicht.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat daher nach Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg den § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 dem Gesetz entsprechend richtig angewandt.

1.2) Keine Gesamtbetrachtung der Studiendauer

Der Hinweis des rechtsfreundlichen Vertreters, dass die Anzahl der zulässigen Toleranz-Semester ebenfalls unterschritten worden sind bewirkt nicht, dass für den Zeitraum ab Oktober 2006 ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht bzw. wieder auflebt, da der zweite Studienabschnitt nicht innerhalb der für den Anspruch auf Familienbeihilfe vorgesehenen Frist bis September 2006 (vier Semester + ein Toleranzsemester) abgeschlossen wurde, da noch Teilprüfungen aus den Gebieten Arbeits- und Sozialrecht, Finanzrecht sowie Zivilverfahrensrecht, abgelegt werden mussten. Keine Änderung deshalb, da im Jahr 1996 ("Sparpaket 1996") der Anspruch auf Familienbeihilfe für studierende Kinder grundlegend geändert wurde. Grundlegend geändert dadurch, dass nicht mehr eine "Gesamtbetrachtung" (Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sein) vorzunehmen ist, sondern eine "Abschnittsbetrachtung" eingeführt wurde und sich der Anspruch auf Familienbeihilfe danach richtet, ob innerhalb des jeweiligen Studienabschnittes und unter Zurechnung eines Toleranzsemesters (Ausbildungsjahr) eine Berufsausbildung vorliegt oder nicht.

Die Tatsache, dass der Sohn der Berufungswerberin im zweiten Studienabschnitt bereits Teilprüfungen aus dem dritten Studienabschnitt (Wirtschaftswissenschaften und Rechtsphilosophie) abgelegt hatte, weil dies das Curriculum für das Studium der Rechtswissenschaften an der Paris-Lodron-Universität Salzburg (siehe § 13 Abs. 3 des Mitteilungsblattes Nr. 107 vom ) zuließ, ändert nichts daran dass der zweite Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studiendauer für diesen Studienabschnitt unter Zurechnung eines Toleranzsemesters abgeschlossen wurde. Auch nach den Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Paris-Lodron-Universität Salzburg gilt ein Studienabschnitt - unter Ausklammerung der im gegenständlichen Verfahren zutreffenden Ausnahme des § 13 Abs. 3 des Mitteilungsblattes Nr. 107 vom - erst dann als abgeschlossen, wenn sämtliche Teilprüfungen dieses Abschnittes erfolgreich abgelegt wurden (siehe § 10 Abs. 1 des Mitteilungsblattes Nr. 107 vom ).

Es besteht daher rückwirkend kein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Oktober 2006 der nach Abschluss des Studiums wieder auflebt.

2) Berufsausbildung März 2007

Der Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters, dass ab eine weitere Berufsausbildung vorliege und er in diesem Zusammenhang auf das vorgelegte Diplomprüfungszeugnis für den dritten Studienabschnitt verweist, den der Sohn der Berufungswerberin am abgeschlossen hat, ist zuzustimmen.

Zuzustimmen deshalb, da nach dem vorliegenden Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Paris-Lodron-Universität Salzburg jeder Studienabschnitt mit einer Diplomprüfung abgeschlossen wird (siehe § 1 Abs. 2 des Mitteilungsblatts Nr. 107 vom der Universität Salzburg betreffend Diplomstudium der Rechtswissenschaften). Der dritte Studienabschnitt wurde, wie den vorgelegten Diplomprüfungszeugnis zu entnehmen ist, mit abgeschlossen. Daraus folgt, dass die Berufungswerberin im März 2007 wieder einen Anspruch auf Familienbeihilfe für den dritten Studienabschnitt hat, da die Berufsausbildung ihres Sohnes nach Ablegung der zweiten Diplomprüfung nicht abgeschlossen war, sondern ein dritter Studienabschnitt zu absolvieren war, welchen er mit abschloss.

Nach § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden (, siehe UFS, , RV/0486-G/07).

Da die Voraussetzungen - dritter Studienabschnitt - für den Anspruch auf Familienbeihilfe im März 2007 erfüllt wurden, hat die Berufungswerberin für März 2007 einen Anspruch auf Zahlung der Familienbeihilfe für ihren in Berufsausbildung befindlichen Sohn Ch.

3) Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Der Sohn der Berufungswerberin hat das Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit Ablegung der dritten Diplomprüfung am abgeschlossen und mit wurde ihm der akademische Grad "Magister der Rechtswissenschaften" verliehen.

Nach § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.

M war im Zeitpunkt des Abschlusses der dritten Diplomprüfung und damit der Berufsausbildung an der Universität Salzburg noch nicht 26 Jahre alt und hatte, wie dem Akt der Abgabenbehörde erster Instanz zu entnehmen ist, seinen Präsenzdienst bereits vor Beginn seines Studium absolviert, sodass für die Monate April, Mai und Juni 2007 ein Anspruch der Berufungswerberin auf Zahlung der Familienbeihilfe besteht, weil die Berufsausbildung ihres Sohnes an der Universität Salzburg im März 2007 abgeschlossen wurde.

Der Berufung gegen den Abweisungsbescheid war daher teilweise statt zu geben, da für die Monate März, April, Mai und Juni 2007 ein Anspruch auf Zahlung der Familienbeihilfe besteht.

4) Weitere Berufsausbildung

Ob M im Anschluss an seine Ausbildung an der Universität Salzburg eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich praktische Ausbildung absolviert hat (siehe § 2 Rechtsanwaltsordnung), und dadurch für die Berufungswerberin unter Beachtung der §§ 2, 5 und 10 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gegebenenfalls ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen kann, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Studienabschnitt
Studienzeit
Semester
Ausbildungsjahr
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at