Geltendmachung einer Steuerbefreiung in einem Erstattungsverfahren
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1271/06 eingebracht. Mit Beschluss vom an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0171 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom des Bw., vertreten durch KPMG Niederösterreich GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Mödling, in 2340 Mödling, Bahnhofplatz 1A/Stiege 1/3. Stock, gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) für das Kalenderjahr 1999 wie folgt entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Seinen Antrag vom auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer (§ 240 Abs. 3 BAO) hat der Berufungswerber (in der Folge: Bw.) wie folgt begründet: in der Zeit von Jänner bis November 1999 sei er mit der Errichtung einer EDV-Anlage in Kroatien tätig gewesen. Dennoch sei während des gesamten Jahres Lohnsteuer abgezogen worden und die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht beachtet worden. Bei der Tätigkeit habe es sich um die Errichtung einer EDV-Anlage und damit um eine steuerbefreite Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG1988 gehandelt. Es werde daher beantragt, (zu Unrecht einbehaltene) Lohnsteuer in Höhe von € 18.018,46 (ATS 247.939,35) rückzuerstatten.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung, dass mangels Transparenzmachung der tatsächlichen Auslandsaufenthaltszeiten durch den Bw. von Seiten des ehemaligen Betriebsstättenfinanzamtes des Arbeitgebers keine Lohnzettel getrennt nach Auslands- und Inlandstätigkeit erstellt würden, abgewiesen.
Die am gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat der Bw. wie folgt begründet: § 240 Abs. 3 BAO ermögliche dem Dienstnehmer, direkt bei der Finanzbehörde eine den persönlichen Umständen entsprechende Lohnsteuer zu erwirken. Dadurch solle eine gewisse Unabhängigkeit von der Existenz des Dienstgebers erreicht werden. Eine Ablehnung des Bescheides aufgrund mangelnder Daten des Dienstgebers oder auch des Finanzamtes des Dienstgebers stehe somit im direkten Widerspruch zum Zweck der Bestimmung. Der Behörde liege eine klare Stellungnahme vor, wonach ein durchgängiger Auslandsaufenthalt vom 5. Juli bis nachgewiesen sei. Für die Zeit von Jänner bis Juli habe es im Zusammenhang mit dem Aufbau der EDV-Anlage in Kroatien ebenso Auslandsaufenthalte gegeben, diesbezüglich hätten allerdings keine geeigneten Belege mehr aufgetrieben werden können. Es wäre daher zumindest für den Zeitraum 5. Juli bis 8. Oktober eine Steuerfreistellung der Auslandsmontage geboten. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides sowie Erlassung eines Bescheides, der die begünstigte Auslandsmontage für den Zeitraum 5. Juli bis berücksichtige, beantragt.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet: gemäß § 240 Abs. 3 lit. c BAO habe eine entsprechende Rückzahlung dann nicht zu erfolgen, wenn ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen habe oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der in dieser Gesetzesbestimmung ausgedrückte Vorrang des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO schließe eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann aus, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen sei ( Zl. 2002/13/0241). Im gegenständlichen Fall sei das betreffende Jahr 1999 bereits rechtskräftig veranlagt (E-Bescheid vom ), die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
Diesen Ausführungen ist der Bw. im Vorlageantrag vom wie folgt entgegen getreten: die Bestimmung des § 240 BAO ziele darauf ab, dem Steuerzahler, der im Verfahren der Lohnsteuer an die Abrechnung des Dienstgebers gebunden sei, ein eigenes Verfahren zu ermöglichen. Die Bestimmung würde ihren Sinn verlieren, wenn die in diesem Verfahren vorzubringenden Anträge auf Änderung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage auch in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden könnten. Im Veranlagungsverfahren sei der Lohnzettel des Dienstgebers der Besteuerung zu Grunde gelegt worden. Weiters hat der Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 kann der Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt (§ 240 Abs. 3 letzter Satz BAO idF BGBl. I Nr. 124/2003).
Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Weg der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren besteht ( Zl. 2002/13/0241). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist oder nicht (in diesem Sinn auch: Zl. 2002/13/0214).
Der in der Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellung, dass der Bw. für das Kalenderjahr 1999 mit Bescheid vom zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, tritt der Bw. im Vorlageantrag nicht entgegen. Dies entscheidet das Schicksal seiner gegen die Abweisung des auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages erhobenen Berufung, weil zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen kann, wenn das Veranlagungsverfahren über den vom Antrag betroffenen Zeitraum bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren nämlich hätte der Bw. jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nicht mehr offen steht.
Da der Bw. für das Kalenderjahr 1999 zur Einkommensteuer veranlagt worden ist und die Berufungsbehörde auf Grund der eindeutigen Rechtslage auch bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid kommen hätte können, wurde von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Erstattung Rückerstattung Lohnsteuer Veranlagung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at