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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 08.04.2009, FSRV/0121-W/07

Einleitungsbeschwerde, Umsatzsteuer wurde wiederholt verkürzt

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau MS, vertreten durch F-GmbH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2006/00000-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrNr. 2006/00000-001 das am eingeleitete Finanzstrafverfahren ausgedehnt, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 4-12/06 in Höhe von € 3.601,10 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Bf. in den letzten Jahren durch Scheidung und die Sorgepflicht für ihren mit Entwicklungsrückstand und Hormonstörungen geborenen Sohn finanziell in eine schwierige Lage geraten sei. Die Bf. habe den Sohn trotz seiner Behinderung in einer Fachschule unterbringen können, wo zusätzlich auch noch Internatskosten angefallen seien. Außerdem erhalte sie seit einem Jahr keine Alimente von ihrem geschiedenen Mann, sodass sie all diese Kosten alleine tragen müsse. Dass die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben worden seien, sei nicht vorsätzlich, sondern aus Unwissenheit erfolgt, da sie im Glauben gewesen sei, dass dies durch ihren damaligen Steuerberater erfolgen würde. Es werde daher beantragt, von einer Ausdehnung des am eingeleiteten Finanzstrafverfahrens abzusehen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).

Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 1879/77, 417/78 u.a.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es daher nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des Zl. 89/16/0183; 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 ; ).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Bereits am wurde gegen die Bf. u. a. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet, da sie ihrer Verpflichtung monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw. entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu leisten, vernachlässigt hat. Da die Bf. weiterhin ihrer Verpflichtung hinsichtlich der Umsatzsteuergebarung nicht nachgekommen ist, wurde in der Folge im März 2007 eine Umsatzsteuersonderprüfung abgeschlossen. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat daraufhin die Feststellungen der Betriebsprüfung zum Anlass genommen, das bereits eingeleitete Finanzstrafverfahren auszudehnen, wobei für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen die vom steuerlichen Vertreter zur Verfügung gestellten Belege herangezogen und die entsprechenden strafbestimmenden Wertbeträge aus den Feststellungen dieser Prüfung übernommen wurden.

Aufgrund der Aktenlage steht somit fest, dass für den inkriminierten Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden, obwohl Umsätze bzw. Einnahmen als EDV-Trainerin in beträchtlicher Höhe erzielt wurden.

Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den Verdacht, die Bf. habe unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuern bewirkt, ausreichend begründen.

Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass die Bf. Umsatzsteuern weder gemeldet noch abgeführt hat. Sie war im angelasteten Zeitraum bzw. seit Jahren unternehmerisch tätig und hat auch nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens im Juli 2006 weiterhin keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Bf. aufgrund ihrer Erfahrung als Unternehmerin weiß, dass in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuern dem Finanzamt zu melden und abzuführen sind. Aufgrund der Tatsache, dass sie entgegen diesem Wissen gehandelt hat, und sie bereits durch die im Mai 2006 abgeschlossene Umsatzsteuervorauszahlungs-Prüfung auf ihre Verpflichtungen betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen aufmerksam gemacht wurde und sie spätestens durch die Einleitung des Finanzstrafverfahrens am über die Konsequenzen ihres Handelns bescheid weiß, lässt sich der Verdacht ableiten, dass ihr die Folgen dieses Handelns (Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen) bekannt waren.

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar

Das Vorbringen, die Bf. sei aufgrund ihrer persönlichen und finanziellen Notlage bzw. aus Unwissenheit ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und habe nicht vorsätzlich gehandelt, konnte die Verdachtsgründe nicht beseitigen und stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.

Es bleibt daher die endgültige Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang die Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Die Frage, ob begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, war zu bejahen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAC-93907