Investitionszuwachsprämie für nicht ausgewachsene Legehennen (Küken in Aufzucht)
Rechtssätze
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RV/0370-L/05-RS1 | Vieh in Aufzucht (z.B. Küken) gehört zum nicht abnutzbaren Vermögen. Erst nach Vollendung der Aufzucht (z.B. Einsatz von Legehennen zur Eierproduktion) wird nicht zum Verkauf bestimmtes Vieh zum abnutzbaren Anlagegut. Küken sind daher, jedenfalls solange sie sich am Bilanzstichtag in Aufzucht befinden, mangels Abnutzbarkeit keine prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter iSd. § 108e EStG 1988. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH&CoKEG, vertreten durch Peer, Zauner & Partner, Wirtschaftstreuhänder, 4910 Ried i.I., Am Burgfried 14, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine GesmbH & CoKEG, beantragte am für das Jahr 2002 eine Investitionszuwachsprämie (IZP) gem. § 108 e Einkommensteuergesetz 1988 in Höhe von 17.860,10 €.
Beigelegt wurde eine Aufstellung der Ermittlung der Investitionszuwachsprämie 2002 (Grundstückseinrichtung auf fremdem Grund 8.196,37 €, Mechanisierung Stall 138.151,78 €, Hühner für Bruteiererzeugung 32.253,16 €, Gesamtsumme 178.601,31 €).
Die Investitionszuwachsprämie wurde erklärungsgemäß am Abgabenkonto der Berufungswerberin gutgeschrieben.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Investitionszuwachsprämie gem. § 108 e Einkommensteuergesetz 1988 für das Jahr 2002 mit 13.053,58 € fest, bei bereits gebuchten 17.860,10 € verblieben 4.806,52 € zur Nachzahlung. In der Begründung wurde auf die Nachschau der Betriebsprüfungsabteilung vom verwiesen, wonach es sich bei den Hühnern für die Bruteiererzeugung um Umlaufvermögen gehandelt hat.
Dagegen erhob der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom nach Verlängerung der Berufungsfrist fristgerecht Berufung und beantragte von den Anschaffungskosten der Hühner (24.650,00 €) unter Zuordnung der Hühner zum Anlagevermögen eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 10 % zu gewähren. Die Küken seien nach Anschaffung fünf Monate bis zur Legereife gefüttert worden und dann ca. 12-15 Monate zur Bruteiererzeugung verwendet worden. Nach Ablauf dieser Periode (= Ende des Legevermögens) seien sie als Suppenhühner verkauft worden. Die heranreifenden Legehühner seien zunächst gem. § 6 Z 2 EStG 1988 mit den Gestehungskosten aktiviert worden. Ab dem Beginn der Legereife sei das Geflügel auf die voraussichtliche Nutzungsdauer im Rahmen der Absetzung für Abnutzung abgeschrieben worden. Nach dem Ende des (wirtschaftlichen) Legevermögens seien die Hühner aufgrund der Verkäufe aus dem Anlagevermögen ausgeschieden worden. Wie der VwGH im Erkenntis 2404/77 vom festgestellt habe, seien diese Hühner dazu bestimmt gewesen, dauernd - also auf die Nutzungsdauer oder zumindest den größeren Zeitraum - dem Betrieb zu dienen und seien daher dem Anlagevermögen zuzuordnen.
Der Unabhängige Finanzsenat verfasste am folgenden Vorhalt:
"Erklären Sie bitte, wie Sie zu der Ansicht gelangen, dass mit 12-15 Monaten das Ende der Legeperiode der Hühner gekommen ist. Weisen Sie bitte unter Anführung der Art der Hennen diese Behauptung nach!"
Mit Schreiben vom ergänzte der steuerliche Vertreter, dass der Einkauf von 8.500 Stück "R-Tiere" mit Rechnung vom 11. November erfolgt sei. Die Aufzucht bis zur Legereife sei durch einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen worden. Der Beginn der Legeperiode sei Mai 2003 gewesen. Die Legeperiode sei bis Februar 2004 (zehn Monate) gelaufen. Anschließend seien die Tiere veräußert worden. Der Verkaufspreis habe 1,14 € pro Stück betragen. Im Vergleich dazu betrage der Einkaufspreis eines legereifen Huhnes 8,75 € netto. Der Verkaufspreis rechtfertige die Annahme, dass die Einsatzfähigkeit für die Bruteiererzeugung bereits beendet gewesen sei und daher nur mehr ein Verkauf als "Fleischverwertungsprodukt" geblieben sei.
Dem Schreiben beigelegt wurde die Rechnung über den Einkauf der Küken vom , die Kontoblätter 2003 und 2004 "Erlöse Bruteier" sowie die Rechnung über den Verkauf der Hühner vom .
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 108 e Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern für den Investitionszuwachs eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Gem. § 108 e Abs. 2 EStG 1988 sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte, körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens....
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt die Ansicht, dass im Jahr 2002 die Hühner keiner Abnutzung iSd. § 7 EStG 1988 unterlegen sind, da sich die Hühner im Anfangsstadium der fünfmonatigen Aufzucht befunden haben (Kaufdatum der Küken ) und noch dazu die Aufzucht bis zur Legereife durch einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen wurde.
Auch die Bw. hat die Absetzung der Abnutzung für die gegenständlichen Hühner erstmals im Jahr 2003 geltend gemacht. Für das Berufungsjahr 2002 wurde keine Abschreibung für Abnutzung beantragt.
Folglich kann die Aussage getroffen werden, dass Vieh in der Aufzucht zum nicht abnutzbaren Vermögen gehört. Erst nach vollendeter Aufzucht wird nicht zum Verkauf bestimmtes Vieh zum abnutzbaren Anlagegut.
Bei den gegenständlichen Küken mit den Anschaffungskosten in Höhe von 24.650,00 € handelt es sich im Berufungsjahr 2002 mangels Abnutzbarkeit um kein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut iSd. § 108 e EStG 1988.
Zur Klärung der Frage, ob ein Gegenstand dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob er am Abschlussstichtag dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen. Dies hängt jeweils von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes ab.
Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (vgl. 198 Abs.2 HGB). Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr erstreckt, können nicht zum Anlagevermögen gerechnet werden (z.B. ).
Maßgeblich für die Zuordnung Anlage- oder Umlaufvermögen ist in erster Linie die tatsächliche Nutzung im Betrieb des Unternehmens. Es hängt von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes ab, ob dieses dazu bestimmt ist, dauernd - also auf Nutzungsdauer oder zumindest den größeren Zeitraum derselben - dem Betrieb zu dienen ().
Nach den Angaben des steuerlichen Vertreters in der Vorhaltsbeantwortung vom war die Einsatzfähigkeit der Hühner für die Bruteiererzeugung bereits nach zehn Monaten beendet.
Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer unter einem Jahr gehören zum Umlaufvermögen und sind daher nicht prämienbegünstigt iSd. § 108 e EStG 1988.
Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Investitionszuwachsprämie Legehennen Küken Absetzung für Abnutzung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAC-93902