Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 17.02.2005, FSRV/0011-L/03

Fahrlässige Abgabenverkürzung einer Zolldeklarantin unter Verwendung unterfakturierter Rechnungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0011-L/03-RS1
Eine erfahrene und langjährige Zolldeklarantin, welche unter Verletzung der ihr gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt anlässlich der Erstellung von Zollwertanmeldungen jeweils zwei gleichlautende Rechnungen mit differierenden Preisen zur Verfügung hat und ohne weitere Sachverhaltserforschung, lediglich auf die Aufforderung Dritter hin (ohne Beifügung von Gründen), sohin ohne tatsächliche Gründe dafür jedenfalls fälschlicherweise die niedrigeren Preise zum Ansatz bringt, wodurch zu geringe Eingangsabgaben vorgeschrieben werden, hat eine fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs.2 FinStrG zu verantworten.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Linz 7 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Alois Winklbauer sowie die Laienbeisitzer Mag. Waltraud Schirz und Harald Weingartner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch Dres. Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft, wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Hauptzollamt Linz (nunmehr: Zollamt Linz) als Organ des Hauptzollamtes (Zollamtes) Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr.500/2000/0248-001, nach der am in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers Dr. Peter Csoklich, des Amtsbeauftragten HR Dr. Norbert Koplinger sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und das bekämpfte erstinstanzliche Erkenntnis hinsichtlich der strafrelevant verbleibenden Fakten [Punkt a) des Erkenntnisses] dahingehend abgeändert, dass insoweit der Spruch zu lauten hat:

H ist schuldig, sie hat fahrlässig unter Verletzung der in Art. 62 ff Zollkodex (ZK) iVm Art. 199 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) normierten zollrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Zeitraum von Februar bis September 1996 als verantwortliche Zolldeklarantin des Speditionsunternehmens R GmbH (= Anmelder iSd Art. 4 Z 18 ZK) in X durch die Angabe zu niedriger Zollwerte (Art. 28 f ZK iVm. Art. 178 f ZK-DVO und Anhang 37 zur ZK-DVO) in vier gegenüber dem Zollamt Deutschkreuz abgegebenen Warenanmeldungen (Art. 4 Z 17 ZK) zur Überführung von für die U KG in Y als Warenempfängerin bestimmten Einfuhrsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr iSd. Art. 4 Z 16 lit. a ZK vom , WENr. 341/000/905866/01/6, vom , WENr. 341/000/916169/01/6, vom , WENr. 341/000/926873/01/6, sowie vom , WENr. 341/000/927731/01/6, eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt ATS 24.654,-- [umgerechnet € 1.791,67] (Zoll ATS 8.926,-- [€ 648,68] + EUSt ATS 15.728,-- [€ 1.142,99] ) bewirkt, indem sie unter Außerachtlassung der ihr gebotenen, möglichen und auch zumutbaren Sorgfalt die Ursache für die ihr zu jeder der genannten Importsendungen zugekommenen und ihr damit zur Erstellung der Zoll- und Zollwertanmeldungen (Art. 178 f ZK-DVO, Art. 198 f ZK-DVO) jeweils zur Verfügung gestandenen zwei Rechnungen mit hinsichtlich des Rechnungspreises unterschiedlichen Angaben nicht aufgeklärt oder wenigstens diesen Umstand durch Abgabe einer unvollständigen Warenanmeldung iSd. Art. 254 ZK-DVO der Zollbehörde gegenüber offen gelegt hat.

Sie hat hiedurch fahrlässige Verkürzungen an Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG begangen, weshalb über sie nach § 36 Abs. 3 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von

€ 350,--

(in Worten: Euro dreihundertfünfzig)

sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von

fünf Tagen

verhängt wird.

Die von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 35,-- (in Worten: Euro dreissigundfünf) bestimmt.

II. Das weitergehende Berufungsbegehren des Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , SNr 500/2000/00248-001, hat der Spruchsenat beim Hauptzollamt Linz (nunmehr: Zollamt Linz) als Organ des Hauptzollamtes (Zollamt) Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz das gegen die Beschuldigte H anhängige Finanzstrafverfahren, worin sie unter anderem [siehe Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses] beschuldigt wurde, als verantwortliche Sachbearbeiterin der R GmbH in X vorsätzlich unter Verletzung der in den Art. 62 ff ZK iVm. Art. 199 ZK-DVO und § 199 BAO normierten zollrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht von Februar bis September 1996 durch unrichtige Zollwertangaben in vier Warenanmeldungen zur Einfuhrabfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr für die Empfängerfirma U KG in Y, WE-Nrn. 341/000/905866/01/6, 341/000/916169/01/6, 341/000/926873/01/6 und 541/000/92773/01/6, eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt ATS 15.828,--, davon ATS 8.926,-- an Zoll und ATS 15.728,-- an Einfuhrumsatzsteuer, bewirkt und hiermit das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG begangen zu haben, gemäß § 136 FinStrG eingestellt und diese Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Nach der Aktenlage hätten JU und IU als verantwortliche Geschäftsführer bzw. kaufmännische Angestellte der Firma U KG in Y in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in der Zeit von Jänner 1995 bis April 1998 in Wels, Deutschkreuz, Nickelsdorf, Schachendorf, Seekirchen und Heiligenkreuz vorsätzlich zur Hinterziehung von Eingangsabgaben dadurch beigetragen, dass sie in 71 Fällen Rechnungen der ungarischen Lieferfirma Z mit einem geringeren Wert als dem tatsächlich zu zahlenden Kaufpreis ausstellten und den mit der Zollanmeldung der einzelnen Sendungen beauftragten Speditionsunternehmen zwecks Vorlage bei den Zollämtern als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eingangsabgaben übermittelten, wobei diese in der Folge von den mit der Erstellung der Zollanmeldungen befassten Speditionsangestellten tatsächlich den Abfertigungszollämtern zur Eingangsabfertigung vorgelegt und von jenen zur Berechnung der Eingangsabgaben herangezogen wurden. Ab Februar 1996 sei von der Firma UK überwiegend die Firma A in W mit dem Transport und der Verzollung der Waren beauftragt gewesen, wobei sich das genannte Unternehmen seinerseits wiederum verschiedener Subfrächter für den Transport und verschiedener Grenzspeditionen, und zwar hauptsächlich der Firma R in X, für die Verzollung bedient habe.

Wie dem diesbezüglichen Frachtauftrag der Firma U KG an die Firma A zu entnehmen sei, sei vereinbart gewesen, dass die Faktura zur Eingangsverzollung von der Firma U KG per Fax durchgegeben werde und dass zur Eingangsverzollung nicht jene Papiere zu verwenden seien, welche die jeweiligen Fahrer vom ungarischen Lieferanten mitbekämen. Tatsächlich sei in der Folge zunächst eine "Sammelrechnung" für die Eingangsverzollung von der Firma U KG an Herrn R, dem zuständigen Disponenten bei der Firma A, gefaxt worden, der diese sodann an die Grenzspedition mit dem Auftrag weitergeleitet habe, nur mit dieser Rechnung zu verzollen und die Rechnung, die der ungarische Frächter mitbekommen habe, einzuziehen. Später seien dann die "Sammelrechnungen" von der Firma U KG unmittelbar vor Eintreffen des LKW an der Grenze direkt an die jeweilige Grenzspedition gefaxt worden.

Dass die "ungarischen" Rechnungen im Vergleich zu den dem Zolldeklaranten gefaxten Rechnungen höhere Kaufpreise enthielten, müsse - so der Spruchsenat in seinen Begründungsausführungen zu seinem Erkenntnis vom - allerdings einem Zolldeklaranten zu Zweifeln an der Richtigkeit der "Sammelrechnung" nicht zwingend Anlass geben, zumal er ja kein "Hintergrundwissen" habe, d.h. er über die tatsächlich vereinbarten Preise nicht Bescheid wisse und möglicherweise auch ungarische Exportförderungen der Grund für die Ausstellung jener Rechung, die dem ungarischen Fahrer anlässlich der Einfuhrverzollung vom Zolldeklaranten abzunehmen gewesen sei, sein könnten. Außerdem sei, folge man den glaubwürdigen Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen R, die Einziehung von Rechnungen, so wie dies im oberwähnten Transportauftrag ausdrücklich angeordnet gewesen sei, aus "Neutralisationsgründen" gängige Praxis: Auch wenn in den vorliegenden Fällen die Waren vom ungarischen Lieferanten, der Firma Z, stets zur Firma U KG in Y und nicht an einen Dritten geliefert worden sei, könne ein Zolldeklarant ohne entsprechendes Hintergrundwissen nicht von vornherein eine Warenlieferung an einen Dritten ausschließen. Fallbezogen habe die Beschuldigte daher darauf vertrauen können, dass sie die zollamtlichen Erledigungen ordnungsgemäß erfülle, wenn sie auftragsgemäß die Verzollungen anhand der ihr gefaxten Rechnungen veranlasse. Diesbezüglich sei ihr daher mit der in einem Strafverfahren notwendigen Sicherheit weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln nachweisbar.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom , worin er im Wesentlichen Nachstehendes vorbrachte:

Die Berufung richte sich lediglich gegen die Verfahrenseinstellung der unter Punkt a) des Spruches des erstinstanzlichen Erkenntnisses angeführten Finanzvergehen. Entgegen der vom Senat getroffenen Feststellungen seien die Vorschriften der Art. 62 ZK und Art. 199 ZK-DVO von der Beschuldigten nicht eingehalten worden. Es stehe nämlich fest und sei dies - entgegen deren Aussage anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch Erhebungsorgane des Hauptzollamtes Linz - von ihr in der mündlichen Verhandlung auch eingestanden worden, dass sie in den betreffenden vier Verzollungsfällen zu jeder dieser Sendungen sowohl die über die Firma A, welche lediglich als Frachtabwickler fungiert habe, von der Firma UK ihr zugefaxten Rechnungen mit niedrigeren Kaufpreisen als auch die ihr im Wege der ungarischen LKW-Fahrer zugekommenen, von der ungarischen Versenderfirma Z ausgestellten, stets höhere Rechnungspreise aufweisende Rechnungen in Händen gehabt habe. Belegt werde dies, und zwar entgegen der darauf Bezug nehmenden Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, auch dadurch, dass in den zur Eingangsabfertigung (als erforderliche Beilage zu den jeweiligen Zollanmeldungen) vorgelegten "falschen" Rechnungen Ergänzungen vorgenommen worden seien, welche eindeutig nur aus den "richtigen" Rechnungen hervorgehen konnten (nämlich Rechnungsnummer, Brutto- und Nettogewicht und Zuordnung der ebenfalls vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung zur jeweiligen Sendung). Der Beschuldigten sei vorzuwerfen, dass sie [ergänze: ohne ein Alternativverhalten zu setzen, siehe unten] stets die niedrigeren Zollwerte in die Warenanmeldungen eingetragen habe, obwohl sie zu ein und derselben angemeldeten Sendung jeweils zwei Rechnungen mit unterschiedlichen Rechnungspreisen in ihren Händen gehabt habe und ihr als Speditionsangestellte zweifellos bekannt gewesen sei, dass die Abgabenfestsetzung der Zollbehörde auf Grund dieser (angegebenen) Werte vorgenommen werde.

Die von der Beschuldigten in diesem Zusammenhang eingewendete (und im angefochtenen Erkenntnis als plausibler Rechtfertigungsgrund anerkannte), als "Neutralisation" bezeichnete Verschleierung von tatsächlichen Erwerbspreisen bei Reihengeschäften treffe in diesem Fall keineswegs zu, da bei den in Rede stehenden Geschäften ohnehin lediglich zwei Marktbeteiligte, nämlich die ungarische Firma Z und die Firma U KG in Y, aufschienen.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG genügt es, dass der Täter die Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes für möglich hält und sich damit abfindet, weshalb fest stehe, dass die Beschuldigte angesichts der von ihr schließlich auch eingestandenen Tatsache, dass ihr zu jeder der in Rede stehenden Sendungen sowohl eine Rechnung mit höheren als auch eine mit niedrigeren Werten vorgelegen seien, wobei sie dem Zollamt jeweils die niedrigeren Werte erklärt habe, ohne vorher mit dem Auftraggeber bzw. mit dem Warenempfänger Rücksprache zu halten und das Vorhandensein dieser unterschiedlichen Unterlagen als gegeben hinzunehmen, habe sie - in Ansehung einer derartigen von ihr dabei an den Tag gelegten Gleichgültigkeit - vorsätzlich eine Abgabenverkürzung von ATS 24.654,-- bewirkt. Es werde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass eine dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechende Geldstrafe sowie eine angemessene Wertersatzstrafe verhängt werde.

In einer von ihrem Verteidiger verfassten Berufungsgegenschrift vom wies die Beschuldigte zunächst darauf hin, dass der Amtsbeauftragte das Straferkenntnis des Spruchsenates nur hinsichtlich des Punktes a) angefochten habe; bezüglich der ihr ursprünglich zur Last gelegten Finanzvergehen [Fakten lit. b) und lit. c) des erstinstanzlichen Erkenntnisses] sei die Einstellung des Finanzstrafverfahrens somit bereits rechtskräftig. Die Berufung des Amtsbeauftragten sei als unberechtigt abzuweisen bzw. die Einstellung des Strafverfahrens durch den Berufungssenat zu bestätigen, da das Berufungsvorbringen unrichtig sei und auch mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens vor dem Spruchsenat in Widerspruch stehe:

Entgegen dem Berufungsvorbringen des Amtsbeauftragten habe die Beschuldigte nämlich (siehe die Verhandlungsprotokolle des Spruchsenates) sehr wohl mit ihrem Auftraggeber, der Firma A (Herrn R) Rücksprache gehalten, und zwar auch hinsichtlich der Warenwerte. Es sei dazu festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht trotz Kenntnis deren Unrichtigkeit einfach die niedrigeren Rechnungswerte zugrunde gelegt habe, sondern sie sehr wohl vorher mit ihrem Auftraggeber Rücksprache gehalten und erst danach, und zwar auf dessen Anweisung hin, die niedrigeren Werte heranzuziehen, diese zur Verzollung erklärt habe.

Zu Unrecht vermeine der Amtsbeauftragte auch, die Beschuldigte hätte in diesen Fällen nicht von einer "Neutralisation" ausgehen können, zumal bei einer solchen selbstverständlich nicht nur die Rechnungen, sondern auch die CMR-Frachtbriefe ausgetauscht würden. Mit dem Transport und damit dem allfälligen Austausch der Frachtbriefe sei aber die Firma R GmbH und damit die Beschuldigte nicht befasst gewesen und so sei es für sie auch nicht erkennbar gewesen, an wen die Ware schließlich tatsächlich ausgeliefert werde. Tatsächlich sei sie davon ausgegangen, dass die Waren direkt an ein Verteilerlager des Einzelhandels geliefert würde und daher eine Neutralisation sehr wohl sinnvoll und notwendig sei. Aufgrund ihrer Erfahrung und ihres damaligen Wissensstandes habe die Beschuldigte somit berechtigterweise davon ausgehen können, dass der Rechnungsaustausch mit einer Neutralisation, wie er im Spediteursgeschäft tagtäglich vorkommt, zusammenhänge.

Wie das Beweisverfahren vor dem Spruchsenat ergeben habe, habe die Beschuldigte bezüglich der Rechnungen bei ihrem Auftraggeber rückgefragt und diesbezüglich die Auskunft erhalten, dass die zugefaxte, den niedrigeren Rechnungswert ausweisende Rechnung die richtige sei; erst nach dieser telefonischen Klarstellung habe sie eben diese Rechnungen der Verzollung zugrunde gelegt, wobei sie zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass die niedrigeren Rechnungsbeträge tatsächlich die richtigen seien, sodass nicht einmal ein fahrlässiges, jedenfalls aber kein (auch nur bedingt) vorsätzliches Verhalten vorliege. An der Richtigkeit der Auskunft des Herrn R habe sie schon deshalb keine Zweifel haben müssen, weil die Firma A mit der Firma R GmbH in laufender ständiger intensiver Geschäftsverbindung gestanden sei und noch nie irgendwelche Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien.

Hinzu komme, dass die der Zollanmeldung zu Grunde gelegte (niedrigere) Rechnung auf Grund des jüngeren Rechnungsdatums die aktuellere Rechnung gewesen sei, weil sie erst nach Verladung der Ware ausgestellt worden sei und ihr deshalb größere Glaubwürdigkeit zugemessen werden habe können als der anderen bereits vor Verladung ausgestellten Rechnung. Überdies hätte es durchaus möglich sein können, dass der Absender - entweder irrtümlich oder bewusst - einen höheren (unrichtigen) Rechnungswert angegeben habe, um beispielsweise dadurch einem EU-Ausgleichszoll (zum Schutze der EU-Wirtschaft bei Marktordnungswaren) zu begegnen oder um eine (ungarische) Exportförderung zu lukrieren.

Zu all diesen Umständen habe die Beschuldigte selbstverständlich keine Informationen gehabt und habe es daher auch keine "Automatik" dafür gegeben, dass jedenfalls der niedrigere Wert der falsche sein müsse. Andererseits zeigten gerade diese Umstände, dass ihr - angesichts ihrer mit der Firma A in Bezug auf geschäftliche Zusammenarbeit bisher gemachten Erfahrungen - die ausdrückliche Bestätigung der Richtigkeit des niedrigeren Rechnungspreises durchaus plausibel erscheinen habe können und es für die Beschuldigte überhaupt keinen Grund gegeben habe, an der Richtigkeit der Rechnung bzw. der Auskunft des Herrn R zu zweifeln. Dies alles schließe aber - sollte es tatsächlich zu einer Unterfakturierung gekommen sein, was im Übrigen letztlich nicht einmal nachgewiesen worden sei - den vom Amtsbeauftragten behaupteten Vorsatz der Beschuldigten an der Mitwirkung an einer Abgabenhinterziehung durch Angabe eines niedrigeren Rechnungswertes aus, sondern sei sie bestenfalls als ein "willenloses Werkzeug" einzustufen, welches von einer anderen Person, nämlich [ergänze offenbar: einem Verantwortlichen in] der Firma U KG, zur möglichen beabsichtigten Abgabenhinterziehung missbraucht worden sei. Es sei somit das (erstinstanzliche) Erkenntnis des Spruchsenates rechtsrichtig und stehe mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens in Übereinstimmung.

In der am vor dem Berufungssenat stattgefundenen mündlichen Verhandlung wies der Amtsbeauftragte in Ausführung seiner Berufung auf die besondere zollrechtliche Verantwortung der Beschuldigten in ihrer Funktion als Zolldeklarantin und somit als Verfasserin einer (einer Steuererklärung gleichkommenden) Zollanmeldung hin, wobei sie bei Auftauchen von Zweifeln die Möglichkeit gehabt hätte, entweder rückzufragen oder eine (im Zollrecht für derartige Fälle vorgesehene) sog. "unvollständige Zollanmeldung" abzugeben. Die Beschuldigte habe aber insofern anders reagiert, als sie angesichts zweier Rechnungen mit unterschiedlich hohen Rechnungsbeträgen - ohne sich Klarheit zu verschaffen - im Vertrauen auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Anweisung ihres Auftraggebers jeweils die ihr per Fax übermittelte Rechnung (und damit diejenige mit dem niedrigeren Rechnungsbetrag) ihrer Zollanmeldung zugrunde gelegt habe. Die Beschuldigte habe damit zu wenig zur Aufklärung der Sachlage getan, zumal - wie ihr als berufserfahrene Zolldeklarantin ja bewusst gewesen sein habe müssen - gerade der in der Zollanmeldung zu erklärende Zollwert essentiell für die Berechnung der Eingangsabgaben sei.

Der Verteidiger wies in seinem Schlusswort vor dem Berufungssenat insbesondere auf das Ergebnis des ausführlichen erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Spruchsenat hin, in dem auch der Zeuge R einvernommen worden sei. Dabei sei der Erstsenat auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens zum Schluss gekommen, dass die der Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen nicht erwiesen seien und deshalb das Finanzstrafverfahren gegen sie einzustellen gewesen sei. Es sei darin eindeutig ausgesprochen worden, dass weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorliege. Die nunmehrige Verhandlung habe nichts erbracht, was an diesem Urteil etwas ändern könnte. Es gehe nämlich nicht darum, ob die Beschuldigte die Verantwortung oder Haftung für eine (von ihr verfassten) Zollanmeldung zu übernehmen habe, weil dies nicht sie, sondern die Firma R GmbH treffe, sondern es sei vielmehr zu beurteilen, ob ihre Handlungsweise vorsätzlich gewesen sei oder nicht: Der Amtsbeauftragte habe dazu nur ein einziges Argument angeführt, nämlich, dass sie entweder bei ihrem Auftraggeber oder beim Warenempfänger hätte nachfragen müssen. Genau dies habe die Beschuldige aber gemacht: Sie habe mit ihrem Auftraggeber entsprechende Rücksprache gehalten, im Übrigen habe sie den eindeutigen (sogar schriftlich vorliegenden) Auftrag gehabt, die ihr jeweils zugefaxte Rechnung der von ihr zu verfassenden Warenanmeldung zugrunde zu legen. Es sei wohl richtig, dass sie direkt beim Warenempfänger, der Firma U KG nicht nachgefragt habe, jedoch hätte sie von jenem Unternehmen garantiert keine andere Auskunft erhalten als von ihrem Auftraggeber, der Firma A, seien es ja gerade die Verantwortlichen jenes Unternehmens gewesen, welche die Abgabenhinterziehung "ausgeheckt" hätten und deswegen auch gerichtlich verurteilt worden seien. Nebenbei bemerkt habe der Amtsbeauftragte erst in der jetzigen mündlichen Verhandlung überhaupt zum ersten Mal vorgebracht, worin er die Vorsätzlichkeit des der Beschuldigten vorgeworfenen Finanzvergehens erblicke: nämlich in dem Umstand, dass sie es unterlassen habe, eine unvollständige Zollanmeldung abzugeben. Tatsächlich sei die Beschuldigte allerdings nicht einmal hiezu verpflichtet gewesen, weil sie auf Grund der jahrelangen Geschäftsbeziehung zu ihrem Auftraggeber, der Firma A, und insbesondere des mit deren verantwortlichen Mitarbeiter, Herrn R, aufgebauten Vertrauensverhältnisses nach Auskunftseinholung von diesem sowie angesichts dessen eindeutiger schriftlicher Anweisung keinerlei Zweifel mehr an der Richtigkeit ihrer Handlungsweise, die ihr zugefaxte Rechnung heranzuziehen, haben musste. Es liege daher in Wahrheit weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vor.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 leg.cit. (= Schmuggel) zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei eine solche Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird.

Gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.

Nach § 8 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Fahrlässig handelt hingegen, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG).

Gem. § 119 BAO sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offen zu legen. Diese Offenlegung, der insbesondere Abgabenerklärungen, Anmeldungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen dienen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen und die Festsetzung der Abgaben bilden, muss vollständig und wahrheitsgemäß sein.

Das Zollrecht enthält dazu folgende Bestimmungen:

Gem. Art. 62 ZK sind die schriftlichen Zollanmeldungen auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Außerdem sind den Anmeldungen alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.

Dazu führt der Art. 199 ZK-DVO aus: Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle als Verpflichtung gemäß den Vorschriften über die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben, über die Echtheit der beigefügten Unterlagen und über die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren.

Der Zollanmelder (Art. 4 Z 18 ZK) oder sein Vertreter (Art. 5 ZK) übernehmen also nach dieser Bestimmung mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben (z.B. wahrheitsgemäße Warenbezeichnung, aber insbesondere auch korrekte Wertangabe im Einheitspapier), die Echtheit der beigefügten Unterlagen und die Einhaltung aller rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren (siehe dazu Witte, Zollkodex-Kommentar, Linde-Verlag, 3. Auflage, Rz. 11 zu Art. 62).

Hinsichtlich der oben erwähnten Wertangaben trifft der Art. 178 ZK-DVO zusätzlich die Regelung, dass - mit Ausnahme der unter Art. 179 leg.cit. fallenden Fälle - dann, wenn der Zollwert nach den Bestimmungen der Art. 28 bis 36 ZK zu ermitteln ist, eine Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zollwertanmeldung) die Zollanmeldung die eingeführten Waren begleiten muss, wobei zum einen die eine derartige Anmeldung abgebende Person alle Tatsachen über die in der Zollwertanmeldung zu bestätigenden Umstände zur Verfügung haben muss und zum anderen die Abgabe einer solchen Zollwertanmeldung unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Vorschriften als Verpflichtung der betreffenden Person in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die Echtheit der als Nachweis zu diesen Angaben vorgelegten Unterlagen, sowie die Erteilung aller zusätzlichen Auskünfte und die Vorlage aller weiteren Unterlagen, die für die Ermittlung des Zollwertes der Waren erforderlich sind, gilt.

Nach dem sich auf Grund der zollstrafrechtlichen Ermittlungen ergebenden Inhalt des Zollstrafaktes sowie auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Erstsenat als Organ des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz bzw. vor dem Berufungssenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz steht für den Unabhängigen Finanzsenat nachstehender Sachverhalt fest:

Die am geborene Beschuldigte, eine gelernte Einzelhandelskauffrau, war seit 1970 als Speditionsangestellte tätig und hat als solche in den letzten 10 Jahren selbständig Zollanmeldungen erstellt und unterfertigt. Mit 10 % der Stammeinlage ist sie an der Firma R GmbH, ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber, beteiligt. Das Unternehmen ist seit Mai 2004 in Liquidation, seither ist die Beschuldigte in Pension, wobei sich ihr monatlicher Pensionsbezug auf etwa € 1.400,-- beläuft. Derzeit hat sie darüber hinaus weder Einkommen noch Vermögen, aber auch keinerlei Sorgepflichten.

In der Sache hat die Beschuldigte, wie sie einerseits selbst sowohl in den mündlichen Verhandlungen vom und vom zugegeben hat und wie andererseits auch aus den vorliegenden Unterlagen - die gefaxten Rechnungen wiesen zum Teil von der Beschuldigten stammende, handschriftlich ergänzte Daten auf, welche nur von den jeweils diesen zuordenbaren "Original-Rechnungen" des ungarischen Versenders übernommen werden konnten - erschließbar ist, in den in Rede stehenden vier Verzollungsfällen nicht nur die ihr von der Empfängerfirma U KG in Y bzw. von der Firma A in W zugefaxten Rechnungen, sondern auch jene Rechnungen, welche die ungarischen LKW-Lenker mitgeführt haben und die von ihr (über Auftrag der Firma A) sodann "eingezogen" wurden, in ihren Händen gehabt: Es standen ihr zwecks Erstellung der jeweiligen Zollanmeldung bzw. Zollwertanmeldung, welche sie sodann - zusammen mit den übrigen Unterlagen (Faktura, Warenverkehrsbescheinigung etc.) - beim Zollamt Deutschkreuz abgab, um dadurch die Überführung der Warensendung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die genannte Zollstelle zu beantragen, jedenfalls beide (sich auf ein und dieselbe Sendung beziehenden, hinsichtlich des Rechnungswertes differierenden) Rechnungen zur Verfügung.

In Entsprechung einer (generellen) schriftlichen Anweisung ihres die Firma R GmbH (und damit die Beschuldigte als deren angestellte Zolldeklarantin) mit der zolltechnischen Abwicklung der Sendungen betrauenden Auftraggebers, der Firma A, und auch nach gelegentlicher (fernmündlicher) Rückfrage bei jenem, ohne bei dieser Gelegenheit jedoch nach dem Grund für eine derartige Maßnahme zu fragen, nahm sie die ihr von den ungarischen Frachtführern vorgelegten Original-Rechnungen des ungarischen Versenders Z den jeweiligen LKW-Fahrern zwecks "Einziehung" ab, erstellte und unterfertigte die Zollanmeldungen unter Zugrundelegung (und Anschluss) der ihr von der (mit der Frachtabwicklung betrauten) Firma A bzw. der Firma U KG (Warenempfängerin) per Fax zugekommenen Rechnungen, nachdem sie diese anhand der ihr zum Teil aus den CMR-Frachtbriefen, zum Teil aber auch ihr aus jenen ungarischen Original-Rechnungen zugänglichen Daten entsprechend ergänzt hatte, und reichte sie anschließend beim Abfertigungszollamt ein.

Über die Tatsache, dass für die zu verzollenden Sendungen jeweils eine weitere, einen anderen (höheren) Rechnungsbetrag aufweisende Rechnung existierte, setzte sie weder die Zollstelle in Kenntnis (oder ersuchte diese wenigstens um entsprechende Auskunft bzw. Verfahrensanleitung) noch gab sie über die Warensendungen eine unvollständige Zollanmeldung iSd. Art. 254 ZK-DVO ab.

Auf Grund der von der Zollstelle in der Folge gemäß Art. 63 ZK angenommenen Zollanmeldungen wurden an Hand der darin von der Beschuldigten eingesetzten Daten, also auch der von ihr darin bekannt gegebenen Warenwerte, schließlich die Eingangsabgaben gem. Art. 217 ZK berechnet, buchmäßig erfasst und der Anmelderin iSd. Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.

Wie spätere zoll- und finanzstrafbehördliche Ermittlungen (zu Zl. 500/90388/35/98) einwandfrei ergeben haben, wurde durch die Heranziehung dieser vom Geschäftsführer JU der Firma U KG und dessen Ehegattin IU, einer kaufmännischen Angestellten desselben Unternehmens, mit einem geringeren Wert als dem tatsächlich zu zahlenden Kaufpreis ausgestellten (= "unterfakturierten") Rechnungen der ungarischen Lieferfirma Z zur Erstellung der jeweiligen Zollanmeldungen bewirkt, dass die Eingangsabgaben in den in Rede stehenden vier Einfuhrabfertigungsfällen um den Betrag von insgesamt ATS 24.654,-- zu niedrig buchmäßig erfasst und mitgeteilt wurden (siehe dazu die an die Firma U KG ergangenen, auf Art. 201 iVm. Art. 220 ZK gegründeten Nachforderungsbescheide des Zollamtes Linz sowie das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Wels vom gegen JU und IU, GZ. 13 Hv 89/02 w, welches unter seinem Spruchpunkt I)b) u.a. auch die betreffenden vier Eingangsabfertigungen, und zwar in den Fakten 36, 41, 47 und 49 erfasst.

Dem darauf bezughabenden Vorbringen des Verteidigers in der Berufungsverhandlung, worin er (sinngemäß) in rechtlicher Hinsicht ausführte, die Bestimmungen der Art. 62 ZK und 199 ZK-DVO habe für die strafrechtliche Verantwortung der Beschuldigten keine Relevanz, sondern nur für den abgabenrechtlichen Aspekt der Zollschuldnerschaft bzw. abgabenrechtlichen Haftung der Firma R GmbH, ist dabei zum einen entgegenzuhalten:

Nach Art. 4 Z 17 ZK ist die Zollanmeldung zunächst eine Willenserklärung, in der der Anmelder bekannt gibt, in welches Zollverfahren die Ware übergeführt werden soll. Gleichzeitig ist die Zollanmeldung (ebenso wie die Zollwertanmeldung) aber auch eine Wissenserklärung, mit welcher der Anmelder (bzw. dessen Vertreter) in der vorgeschriebenen Form (z.B. schriftlich im Einheitspapier; Art. 216 f ZK-DVO) allenfalls mit Unterlagen (Rechnungen, Präferenznachweise usw.; Art. 218 ff ZK-DVO) Wissen über die Ware mitteilt. Diese Wissensmitteilung soll der Zollbehörde u.a. ermöglichen, die Zollschuld in der richtigen Höhe zu berechnen, buchmäßig zu erfassen und mitzuteilen, also vorzuschreiben und zu erheben (Art. 217 ff, 221 ff Zollkodex). Daher gilt nach Art. 199 ZK-DVO die Abgabe einer vom Anmelder oder vom Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle als Verpflichtung gemäß den Vorschriften über die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben, die Echtheit der beigefügten Unterlagen sowie die Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Ware in das betreffende Zollverfahren (siehe u.a. Reger/Hacker/Kneidiger, Das Finanzstrafgesetz, Bd. 1, Linde-Verlag, 3. Auflage, Rz. 18 zu § 35). Zum andern ist in diesem Zusammenhang z.B. das (in ZfZ 2001, 162, veröffentlichte) Urteil des BFH vom zu erwähnen, worin klargestellt ist, dass falsche Angaben in der Zoll(wert-)anmeldung jedenfalls den objektiven Tatbestand einer Abgabenhinterziehung erfüllen.

Des Weiteren erweist sich auch das in der Berufungsgegenschrift vom enthaltene Vorbringen der Beschuldigten, es sei nicht einmal sicher, ob überhaupt eine "Unterfakturierung" und damit eine Abgabenverkürzung stattgefunden habe, als nicht stichhältig bzw. sogar als aktenwidrig: Sowohl JU als auch dessen Ehegattin IU haben als Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wels nämlich bereits am zu GZ. 13 Hv 89/02 w eingestanden, die ihnen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom zu 2 St 156/99g in Pkt.I) b) vorgeworfenen "Unterfakturierungen", worunter sich auch die vier der Beschuldigen im gegenständlichen Finanzstrafverfahren angelasteten Fakten befinden, vorgenommen zu haben (dazu das überdies Bindungswirkung habende rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Wels vom , 13 Hv 89/02 w).

Ausgehend von dieser objektiven (auf Grund der vorliegenden Beweise feststehenden) Sachlage oblag es dem Unabhängigen Finanzsenat in seiner Funktion als zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, im gegenständlichen Berufungsverfahren die strittige subjektive Tatseite zu klären, d.h. zu beurteilen, ob die Beschuldigte vorsätzlich, fahrlässig oder schuldlos gehandelt hat.

Eine vorsätzliche Begehungsweise, wie dies der Amtsbeauftragte in seiner Berufung geltend gemacht hat, dieses Vorbringen aber kaum durch substantiierte Ausführungen darzulegen im Stande war, konnte mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht nachgewiesen werden: Immerhin hat die Beschuldigte nicht von sich aus die jeweils den niedrigeren Rechnungsbetrag aufweisenden Rechnungen ihren Zollanmeldungen zugrunde gelegt (und sich dadurch mit einer möglichen Tatbildverwirklichung abgefunden), sondern - wie das Beweisverfahren ergeben hat - vorher (obzwar in ungenügendem Ausmaß) bei ihrem Auftraggeber rückgefragt. Insoweit konnte dem Begehren des Amtsbeauftragten also nicht gefolgt werden.

Hingegen ist der Beschuldigten eine fahrlässige Begehungsweise vorzuwerfen:

Die Aufgabe der Beschuldigten als Zolldeklarantin bestand nämlich nicht nur im Ausfüllen von Zollanmeldungen nach den textlichen Weisungen ihres Auftraggebers, sondern beinhaltete auch den kognitiven Prozess einer Subsumierung von Lebenssachverhalten unter bestimmte (zollrechtliche) Tatbestände. Von demjenigen, dem es in Ausübung seines Berufes obliegt, die eingeführten Waren der Verzollung zuzuführen, kann nämlich sowohl verlangt werden, dass er über die Kenntnisse der einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen und deren Auslegung in einem Ausmaß verfügt, welches es ihm gestattet, die abgabenrechtlichen Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu erfüllen, also auch die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Abfertigung von Waren zum freien Verkehr zwecks Bemessung der Eingangsabgaben vom Gesetz geforderten Erklärungen so abzugeben, dass dadurch Steuervorschriften nicht verletzt werden und weder seinem Dienstgeber noch dem Staat ein Schaden entsteht, als auch, dass er in Zweifelsfällen bei maßgebender Stelle Erkundigungen einholt ().

Wenn die Beschuldigte daher - wie sie in den mündlichen Verhandlungen auch eingeräumt hat - auf Grund der Kundenangaben (bzw. im vorliegenden Fall in Ansehung der vorliegenden unterschiedlichen Rechnungen) Zweifel über die Rechtmäßigkeit der weiteren Vorgehensweise (hinsichtlich der Heranziehung einer bestimmten von zwei zur Verfügung stehenden Rechnungen zwecks Erklärung des Zollwertes in der Zoll(wert-)anmeldung gehabt hat, wäre es auch ihre Pflicht gewesen, entweder bei ihrem (allerdings mit der Zollabwicklung an sich nichts zu tun habenden) Auftraggeber oder direkt beim Warenempfänger, also beim laut Warenanmeldung (indirekt) Vertretenen, gezielt nachzufragen, und zwar nicht bloß, welche der ihr vorliegenden Rechnungen sie nun der Zollanmeldung zu Grunde legen solle, sondern welche Bewandtnis es überhaupt mit der Existenz zweier Rechnungen habe bzw. welcher (abgabenrelevante) Sachverhalt dahintersteckt. Keineswegs hätte sie sich mit der bloßen (unbegründeten, also nicht näher erläuterten) Auskunft ihres Auftraggebers, welcher, wie oben bereits erwähnt, nicht einmal selbst mit der Verzollung der Waren befasst war, sondern lediglich die frachtmäßige Abwicklung überhatte, es müsse in allen Fällen die ihr zugefaxte Rechnung (und somit diejenige mit den niedrigeren Rechnungspreisen) herangezogen werden, ohne weiteres Hinterfragen, d.h. ohne wenigstens den Versuch zu unternehmen, den Sachverhalt aufzuklären, zufrieden geben dürfen:

Die Beschuldigte gab dazu in den mündlichen Verhandlungen lediglich an, sie habe als Grund für die ihr von ihrem Auftraggeber angeordnete Vorgehensweise "Neutralisation" vermutet, vermochte aber keinen ihr von ihrem Auftraggeber oder vom Warenempfänger bekanntgegebenen Grund für die von ihr gewählte Vorgangsweise konkret nennen.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere aber auf Grund ihrer beruflichen Stellung als Zolldeklarantin eines Grenzspediteurs hätte die Beschuldigte jedenfalls auch in Erwägung ziehen müssen, dass die ihr (laut ihren eigenen Angaben) unbekannte österreichische Warenempfängerin - direkte Geschäftsverbindungen (und das daraus für sie ableitbare Vertrauensverhältnis) bestanden ja nur zur Firma A, nicht aber zur Firma U KG - mit einer derartigen Vorgangsweise eine Verkürzung der Eingangsabgaben beabsichtige, und hätte folgedessen aus der sich nach § 119 BAO bzw. dem Artikel 62 ZK iVm 199 ZK-DVO für sie ergebenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Zollbehörde in geeigneter Weise von der Tatsache des Vorliegens zweier Rechnungen mit unterschiedlichen Wertangaben in Kenntnis zu setzen gehabt: Dass es sich dabei um einen abgabenrechtlich bedeutsamen Umstand handelt, erhellt allein schon daraus, dass gerade auf Grund der Wertangaben in der Zollanmeldung die Eingangsabgaben wertzollpflichtiger Waren berechnet werden. Eine derartige Offenlegung muss weiters vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; das heißt, der Abgabenbehörde ist nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen (vgl. für viele , und OGH v., 14 Os 83/95; siehe dazu auch Ritz, Bundesabgaben-Kommentar, Orac-Verlag, 2. Auflage, RZ. 3 zu § 119).

Hätten für die Beschuldige die von ihr sohin anzustellenden Recherchen nach wie vor kein klares Bild über die von ihr zu verfolgende (weitere) Vorgangsweise ergeben, dann hätte sie -in Ansehung des Art. 11 ZK, wonach jede Person bei den Zollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen kann, wenn sich die Anfrage auf eine tatsächlich beabsichtige Einfuhr bezieht (siehe dazu auch Ritz, "Bundesabgaben-Kommentar", Orac-Verlag, 2. Auflage, Rz. 9 zu § 113) - bei den Zollorganen einen entsprechenden Rat einholen können bzw. wäre ihr letztendlich auch noch die (rechtliche) Möglichkeit offen gestanden, eine unvollständige Zollanmeldung nach Art. 254 ZK-DVO abzugeben: Demnach können Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, bei denen einige der im Anhang 37 genannten Angaben fehlen, von der Zollstelle trotzdem angenommen werden, wenn sie mindestens die Angaben in den Feldern Nr. 1, 14, 21, 31, 37, 40 und 54 sowie den Zollwert (bei wertzollpflichtigen Waren) enthalten, wobei dann, wenn der Anmelder diesen Wert nicht anmelden kann, ein vorläufiger Hinweis auf den Wert, der von der Zollstelle insbesondere im Hinblick auf die Angaben, über die der Anmelder verfügt, für annehmbar gehalten wird, genügt. Bei wertzollpflichtigen Waren (sohin auch in den vier vorliegenden Fällen) wäre also ein vorläufiger - letztlich unverbindlicher - Hinweis auf den Zollwert ausreichend gewesen (siehe dazu Witte, Zollkodex-Kommentar, Linde-Verlag, 3. Auflage, Rz. 11 zu Art. 76).

Da die Beschuldigte all dies nicht getan und solcherart die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der sie nach den Umständen verpflichtet und auch nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war und die ihr auch zuzumuten gewesen ist, hat sie fahrlässig iSd. § 8 Abs. 2 FinStrG gehandelt:

Es ist ihr zuzubilligen (bzw. ergibt sich aus dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen und aufgenommenen Beweisen mit der für das Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nichts Gegenteiliges), dass sie durch ihr Verhalten nicht den (in einer Abgabenverkürzung bestehenden) tatbildmäßigen Erfolg herbeiführen wollte (dolus ex re) oder sich mit dem Eintritt eines derartigen Erfolges abgefunden hat (dolus eventualis). Sie ist als sachkundige Vertreterin in Zollangelegenheiten im Hinblick auf ihre besondere Tätigkeit als (mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung ausgestattete) Zolldeklarantin aber keinesfalls von jedweder Schuld - insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums - freizusprechen. Denn ein Parteienvertreter - und als solcher ist die Beschuldigte der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 2. Anstrich ZK iVm. § 38 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) zufolge, wonach Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Abfertigungen verbunden sind, ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Abfertigung bevollmächtigt und befugt gelten, zweifellos anzusehen - jedenfalls dann zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, wenn er - wie auch in den gegenständlichen vier Fällen - bei der Erstellung der Steuererklärung nicht nur mitgewirkt, sondern deren Verfassung selbst übernommen und diese als Bevollmächtigter unterschrieben hat (). Diese besondere Sorgfaltspflicht wird insbesondere dann verletzt, wenn der Parteienvertreter Aufschreibungen seines Klienten ungeprüft und ohne sich von deren Richtigkeit zu überzeugen, der Steuererklärung zugrunde gelegt hat (; siehe dazu auch Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 1, Linde-Verlag, 3. Auflage, Rz. 14 zu § 9).

Zur Strafbemessung (§ 23 FinStrG) wird festgestellt:

Der Strafrahmen beträgt im gegenständlichen Fall gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG bis zu € 1.791,68. Als strafmildernd zu werten war die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten, die mit etwa 9 Jahren mittlerweile bereits lange zurückliegenden Tatbegehungszeitpunkte, der (infolge inzwischen stattgefundener Pensionierung der Beschuldigten) eingetretene Wegfall der Spezialprävention sowie das (durch im Speditionsgeschäft üblicherweise anzutreffenden Zeitruck bei der Erstellung der Zollanmeldungen geprägte) berufliche Umfeld der Beschuldigten; als erschwerend war die Mehrzahl der Fehlverhalten (4 Tathandlungen) zu bedenken.

Da das Verschulden so gesehen indes nahe am Tatbestand des § 25 FinStrG geblieben ist, konnte im vorliegenden Fall mit einer Geldstrafe von € 350,-- - das sind weniger als 20 % der möglichen Höchststrafe für das betreffende Finanzdelikt - das Auslangen gefunden werden.

Die obigen Argumente gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Dem in der Berufungsverhandlung vom Verteidiger gestellten Antrag, den Zeugen R nochmals zum selben Beweisthema zu befragen, obwohl dieser bereits am vor dem Spruchsenat ausführlich einvernommen worden ist, war - unter Verweis auf die diesbezügliche Gesetzeslage nach § 158 FinStrG, wonach die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahmen bzw. eine Pflicht zur vollständigen Wiederholung bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Beisein der Parteien in einem Senatsverfahren aufgenommener Beweise nicht vorgesehen ist (siehe dazu wiederum auch Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2, Linde-Verlag, 3. Auflage, Rz. 10 zu § 56 und Rz. 1 zu § 158) - nicht zu entsprechen, zumal der Berufungssenat ohnehin nicht an den Angaben des Zeugen gezweifelt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Zollamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Linz,

Der Vorsitzende:

HR Dr. Richard Tannert

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 62 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 199 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 4 Z 18 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 5 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 178 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 11 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 254 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 38 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Fahrlässige Verkürzung
fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben
Zolldeklarant
Zollanmeldung
Abgabenerklärung
Zollwert
Zollwertanmeldung
Ermittlungspflicht
Offenlegung
Offenlegungspflicht
Unterfakturierung
Neutralisation
unvollständige Zollanmeldung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at