Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 26.11.2012, RV/0290-F/10

Abgangsentschädigung im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Alle Beträge in Euro
1
6.090,99
2
5.930,01
c
38.505,29
Pendlerpauschale lt. Lohnzettel
0,00
Pendlerpauschale lt. Veranlagung
0,00
Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
50.394,29
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) eingeschliffen nach folgender Formel. (60.000,00 - 50.394,29) X (311,09 - 60) / 23.600,00 + 60
-162,20
Kirchenbeitrag
-177,51
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988)
-2.130,14
Selbstbehalt
2.130,14
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)
-294,00
Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung
-840,00
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern
-1.320,00
Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988
-220,00
Einkommen
47.380,58
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (47.380,58 - 25.000,00) X 15.125,00/35.000,00 + 5.110,00
14.781,61
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
14.781,61
Alleinverdienerabsetzbetrag
-494,00
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
13.942,61
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. Und 14. Bezug nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beträge und des Freibetrages von 620,00 mit 6 %
353,97
Einkommensteuer 2009
14.296,58

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) stand seit in einem aufrechten und unbefristeten Dienstverhältnis bei der c. Er wurde mit Schreiben vom von seinem Arbeitgeber zum gekündigt. Durch Bescheid des Bundessozialamtes vom e wurde seine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab f festgestellt, was einen erhöhten Kündigungsschutz bedingt.

Schließlich wurde - bezugnehmend auf ein Gespräch mit dem Bw. - mit Schreiben der c an den Bw. vom betreffend "Einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses" festgestellt, dass das Dienstverhältnis des seit bestehenden Arbeitsvertrages zwischen dem Bw. und der Firma c zum einvernehmlich aufgelöst werde. Neben den laufenden Gehaltszahlungen würden die aliquoten Sonderzahlungen (ZU; WR) sowie eine Abgangsentschädigung als Vergleichszahlung in der Höhe von € 18.250,00 brutto mit der Endabrechnung am ausbezahlt werden. Im Gegenzug zur Bezahlung der Abgangsentschädigung nehme der Bw. von einer weiteren Geltendmachung des aufrechten Dienstverhältnisses Abstand. Vor Auszahlung und Besteuerung der Vergleichszahlung werde seitens der Firma c die Prüfungsbehörde (Finanzamt/Gebietskrankenkasse) über die Abgangsentschädigung als Vergleichszahlung gemäß § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 informiert, damit die Sonderzahlung nach Entscheidung der Prüfungsbehörde möglichst gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG zu bewerten sei und zugunsten des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (Abfertigung neu) besteuert werde. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung seien sämtliche gegenseitige Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer bereinigt und verglichen.

Die Abgangsentschädigung entspricht hierbei vom Betrag her das fünffache des Brutto-Aprilgehaltes 2009 (€ 3.650,00).

Mit Schreiben vom stellte der Bw. ein Ersuchen um amtswegige Korrektur seines Jahreslohnzettels. Begründend führte er aus, dass er im September 2009 auf Grund eines Vergleiches eine Abgangsentschädigung erhalten habe. Da sein Dienstverhältnis am begründet worden sei, unterliege er hinsichtlich der Besteuerung den Bestimmungen der "Abfertigung neu". Gemäß § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 seien Vergleichssummen bis zu einem Betrag von € 7.500,00 mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern. Dies sei jedoch unterlassen worden und der Gesamtbetrag in Höhe von € 18.250,00 der Tarifbesteuerung unterzogen worden, was nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würde.

Das Finanzamt ersuchte in weiterer Folge die Firma c der Behörde eine allfällige (gerichtliche) Klage des Bw. gegen die Firma zuzusenden.

Mit Antwortschreiben vom wurden dem Finanzamt die Endabrechnung des Bw. übersendet. Die Abgangsentschädigung über € 18.250,00 würde keine Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen etc. enthalten. Es habe keine Klage des Bw. gegeben, es gebe nur das bereits übermittelte Schreiben vom .

Mit Auskunftsschreiben des Finanzamtes vom wurde dem Bw. mitgeteilt, dass seinem Ansuchen um amtswegige Korrektur des Lohnzettels in Verbindung mit einer begünstigten Besteuerung der Abgangsentschädigung nicht entsprochen werden könne, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden, weil keine gerichtliche Auseinandersetzung vorangegangen wäre und somit keine Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 durchgeführt werden könnte.

Ebenfalls wurde mit Datum der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 ohne Anwendung der Steuerbegünstigung des § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 erlassen.

Mit Schreiben vom hat der Bw. Berufung hiergegen erhoben und wiederum angeführt, dass sämtliche Voraussetzungen für die begünstige Besteuerung der Abgangsentschädigung vorliegen würden.

Der Berufung beigelegt war u.a. ein Schreiben der Arbeiterkammer Vorarlberg vom an den Bw. in welchem u.a. angeführt wird, dass der Bw. im Gegenzug zur Bezahlung der Abgangsentschädigung von einer weiteren Geltendmachung des aufrechten Dienstverhältnisses Abstand genommen habe, weshalb es sich auch um eine Vergleichszahlung handeln würde. Die Alternative dazu wäre gewesen, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses auch über den beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht einzubringen und anschließend eine Vergleichsvereinbarung in der vorliegenden Form zu treffen. Die gesetzlichen Bestimmungen würden nicht vorgeben, dass dem Vergleich ein Gerichtsverfahren vorausgehen müsste. Der Vergleich habe der Bereinigung der strittigen Kündigung betreffend die Frage des aufrechten Dienstverhältnisses über den hinaus gedient. Zudem waren die o.a. Schreiben sowie ein Bescheid des Bundessozialamtes vom betreffend Anerkennung der Behinderung des Bw. mit 60 % beigefügt.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sei nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer "BV-Kasse" besteht, sind sie mit einem Betrag von 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Wenn die gegenständliche Abgangsentschädigung als Vergleichszahlung bezeichnet wird, so wird hierzu vom Unabhängigen Finanzsenat ausgeführt:

Der Begriff "Vergleich" wird von der Judikatur in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgelegt. Danach hat die Vorschrift den Zweck, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt sind (). Da der Vergleich sich immer auf die Vergangenheit bezieht, ist es nicht erforderlich, dass die Vergleichssumme neben dem laufenden Bezug gezahlt wird (Doralt, EStG14, § 67 Tz 82).

Für die Versteuerung als Vergleichssumme ist stets eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung über den Entgeltanspruch erforderlich (-I/08); der Vergleich selbst kann dann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Daher macht es keinen Unterschied, ob das Entgelt mit Gerichtsurteil oder das gerichtlich geltend gemachte Entgelt im Wege eines Vergleiches zuerkannt wird ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde somit eine steuerliche Einordnung als "Vergleichszahlung" voraussetzen, dass zumindest ein Teil der Zahlung der Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge dient (Vgl. ).

Die Abgangsentschädigung bezieht sich unzweifelhaft weder auf die Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte von in der Vergangenheit angehäuften Bezügen, noch wurde das Entgelt mit Gerichtsurteil oder das gerichtlich geltend gemachte Entgelt im Wege eines Vergleiches zuerkannt, weshalb jedenfalls kein Vergleich im Sinne der obigen Ausführungen vorliegt und erübrigen sich demzufolge aus verfahrensökomischen Gründen diesbezügliche weitere Erwägungen.

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 sind Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume gemäß Abs. 10 leg. cit im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.

Kündigungsentschädigungen sind Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer aufgrund einer verfehlten Kündigung: Wird mit zu kurzer Frist oder frühem Termin gekündigt, so gebührt dem Arbeitnehmer für jenen Zeitraum das Entgelt, der bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch frist- bzw. termingerechte Kündigung hätte verstreichen müssen (Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4, 372; vgl. ).

Andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind Zahlungen, die der Arbeitgeber leistet, um den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen (; ; -I/06; -G/07). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Gesetz nicht darauf ab, "dass die weiteren Leistungen, auf die verzichtet wird, während des Weiterbestandes des Dienstverhältnisses zu erbringen wären, und dass die geleistete Zahlung nur Zeiträume bis zur tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses betreffen kann"; es macht keinen Unterschied, "ob bei gleichartiger Zahlung der Arbeitnehmer einer kurzfristigen, einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmt, oder ob er gekündigt und während der laufenden Kündigungsfrist dienstfrei gestellt wird" (; vgl. auch ).

Wird eine Arbeitgeberzahlung dafür geleistet, um den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses zu bewegen bzw. eine solche zu ermöglichen, ist nicht § 67 Abs. 6, sondern Abs. 8 lit b leg.cit. anzuwenden (Doralt, EStG14§ 67 Tz 54).

Nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates handelt es sich bei der "Abgangsentschädigung", wie sich eindeutig aus dem Schreiben vom betreffend "Einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses" ergibt, um einen Geldbetrag, der dem Bw. deswegen ausbezahlt wurde, um ihn zu einer friktionsfreien Zustimmung zur Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen bzw. damit er von einer weiteren Geltendmachung des aufrechten Dienstverhältnisses Abstand nimmt.

Es liegt somit ein Anwendungsfall des § 67 Abs. 8 lit b EStG 1988 vor, weshalb der angefochtene Einkommensteuerbescheid dementsprechend abzuändern war.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at