Sonstiger Bescheid, UFSZ3K vom 12.01.2012, ZRV/0320-Z3K/10

Aufhebung und Zurückverweisung, weil die Frage, wer Beitragsschuldner nach dem ALSAG ist, nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde


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Miterledigte GZ:
ZRV/0321-Z3K/10

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Anschrift, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwaltskanzlei, 8750 Judenburg, Friedhofgasse 1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X vom , Zl. 000000/00000/2003, betreffend Altlastenbeitrag, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 85c Abs. 8 ZollR-DG unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Begründung

Verfahrensgegenständlich hat das Zollamt X der A-GmbH mit Bescheid vom einen Altlastenbeitrag für das 3. Quartal 2002 in Höhe von EUR 9.043,20 sowie einen Säumniszuschlag und einen Verspätungszuschlag - jeweils in der Höhe von EUR 180,90 - zur Entrichtung vorgeschrieben. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, die Bescheidadressatin habe 1.256 Tonnen Bauschuttrestmassen vor dem 3. Quartal 2002 länger als ein Jahr gelagert. Dagegen erhob die A-GmbH mit Schreiben vom form- und fristgerecht Einspruch. Dieser wendet sie sich vor allem gegen die vom Zollamt festgestellte Menge und darüber hinaus wird behauptet, bei den auf dem involvierten Grundstück gelagerten Baurestmassen habe es sich überwiegend um solche des B gehandelt. Die eingeräumte Menge von rund 580 Tonnen wird in dem Schriftstück detailliert nach den verschiedenen Materialien aufgelistet. In einer ergänzenden Stellungnahme zur Berufung, eingebracht durch den nunmehrigen Rechtsvertreter im Februar 2004, rügt die Berufungswerberin vor allem die vorgenommene Schätzung und bemängelt, im bisherigen Verfahren wäre keine konkrete Klärung erfolgt, ob überhaupt Abfälle bzw das Lagern von Abfällen im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes vorliege.

Über Veranlassung der A-GmbH stellte die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG vom , GZ: Z, die Abfalleigenschaft von 580 Tonnen Baurestmassen fest. Die abweisende Berufung des Amtes der C Landesregierung vom wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom , 2006/07/0115, bestätigt.

Unter Bezugnahme auf das Feststellungsverfahren gab das Zollamt X der Berufung im Abgabenverfahren mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise statt, indem es der Berechnung nunmehr die im Feststellungsverfahren ermittelten 580 Tonnen zugrunde legte. Gegen diesen Bescheid brachte die A-GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Hans Exner, form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei nicht Beitragsschuldnerin iSd § 4 Ziffer 1 ALSAG idF BGBl I 2003/73. Nach Ansicht des UFS scheint dieser Einwand unter Umständen berechtigt zu sein.

Und zwar schreibt der VwGH im Erkenntnis zum korrespondierenden Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG () Folgendes:

"Das Anliefern von Baurestmassen kann für sich allein dem Betreiben eines Lagers nicht gleichgehalten werden, und zwar insbesondere dann nicht, wenn der Anliefernde behauptet, im Auftrag eines anderen gehandelt zu haben."

Mit der Frage, ob der Auftraggeber oder der Auftragnehmer Beitragsschuldner nach dem ALSAG ist, hat sich der das Höchstgericht auch im Erkenntnis , wie folgt auseinander gesetzt:

"Hat jemand einen Anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des Anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner iSd § 4 Z 3 ALSAG 1989 anzusehen (Hinweis E , 2003/07/0038). Wird ein Anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Baurestmassen beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit iSd § 4 Z 3 ALSAG 1989 nicht zuzurechnen."

Für den streitgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beitragsschuldner noch zu ermitteln ist, indem die Frage geklärt wird, wer die Ablagerung auf dem Grundstück Nr. 0000, EZ 00 der Katastralgemeinde G veranlasst hat. Da es sich bei der gelagerten Baurestmasse von 580 Tonnen ausschließlich um Abbruchmaterial des Grundeigentümers, des Herrn B, gehandelt hat, ist die Annahme naheliegend, dass dieser den Auftrag zur Lagerung erteilt hat. Dann ist jedoch B und nicht die A-GmbH Beitragsschuldner. In diesem Sinne hat die belangte Behörde den tatsächlichen Sachverhalt durch entsprechende Befragungen - wenn möglich kontradiktorisch - noch zu ermitteln.

Ist die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Absatz 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Nach § 85c Absatz 8 ZollR-DG ist diese Bestimmung für Berufungsfälle vor den Zollbehörden sinngemäß anzuwenden (siehe Ritz, BAO-Handbuch, S 306).

Die Rechtsmittelbehörde erster Instanz hat - wie oben dargelegt - im Berufungsverfahren Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung offensichtlich ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Der UFS kann somit in freiem Ermessen entscheiden, ob er diese Ermittlungen selbst durchführt oder den angefochtenen Bescheid aufhebt und die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverweist.

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen) müssen sich, wie § 20 BAO bestimmt, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor. Hingegen erachtet es der UFS aus verwaltungsökonomischen Gründen für zweckmäßig, dass die im Raum stehende Befragung der Herrn D und E F durch die belangte Behörde durchgeführt wird. Abgesehen davon könnten im Falle sich widersprechender Aussagen gleich weitere Befragungen vor Ort durchgeführt werden.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at