Festsetzung eines Säumniszuschlages
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.R. und Mag.T., V., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom gegegenüber den Berufungswerbern (im Folgenden: Bw.) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 74,97 fest. Begründend führte das Finanzamt aus, dass diese Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil die Umsatzsteuer des Jahres 2002 in Höhe von € 3.748,45 nicht spätestens zum 17. Feber 2003 entrichtet wurde. In der dagegen erhobenen Berufung fechten die Bw. den Bescheid hinsichtlich des gesamten Inhaltes an und machen die unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Inhaltlich führten die Bw. aus, dass Sie den Rückstand in Höhe von € 3.748,45 am fristgerecht bezahlt hätten und auch die Umsatzsteuervorauszahlung für September 2004 termingerecht am überwiesen wurde. Daher bestehe der Säumniszuschlag zu Unrecht (Punkt 1. der Berufung). In Punkt 2. der Berufung ergänzen die Bw., dass auf der Buchungsmitteilung Nr. 9 vom ein Rückstand in Höhe von € 3.748,45 ausgewiesen ist, welcher auf die Umsatzsteuer 2002 zurückzuführen sei. Tatsächlich sei jedoch ein Rückstand nicht vorhanden. Um Berichtigung der Buchungsmitteilung und ersatzlose Streichung des angeführten Rückstandes wurde ersucht. Beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben, den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Buchungsmitteilung Nr. 9 betreffend des Rückstandes iHv € 3.748,45 als Umsatzsteuer 2002 richtig zu stellen. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf die geltende Rechtslage als unbegründet ab.
In der Berufung und im Antrag auf Vorlage der Berufung wenden die Bw. ein, dass sich die Nachforderung der Umsatzsteuer des Jahres 2002 auf die jeweiligen Monate des Jahres 2002 erstrecke. Daher stelle eine Abgabenverbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt nur dann einen Rückstand dar, wenn in den 12 Monaten des Jahres 2002 keine Gutschriften auf dem Konto der beiden Berufungswerber vermerkt wurden. Solche Gutschriften seien jedenfalls von der Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag in Abzug zu bringen und zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörde II. Instanz werde daher ersucht, die jeweiligen monatlichen erklärten Umsatzsteuervorauszahlungen den monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen gegenüber zu stellen und die sich daraus ergebende Gutschrift bei der Bemessung des Säumniszuschlages in Abzug zu bringen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Dem bekämpften Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages liegt der Bescheid vom über die Festsetzung der Umsatzsteuer 2002 zugrunde. Die Nachforderung aus dem Jahre 2002 betrug € 3.748,45.
Der Säumniszuschlag setzt lediglich eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist demnach selbst dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (Ritz, BAO², § 217 Tz. 1 bis 3).
Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlages nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (). Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages ().
Bei Selbstbemessungsabgaben (z.B. Umsatzsteuer) tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgabenschuld bekannt ist. Abs. 3 leg. cit. normiert, dass auch eine festgesetzte Vorauszahlung den in Abs. 1 genannten Fälligkeitstag hat. § 21 Abs. 5 UStG legt fest, dass durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung ebenfalls keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet wird. Generell gilt, dass im Falle der nachträglichen Offenlegung oder Festsetzung von (rückständigen) Umsatzsteuervorauszahlungen die Anlastung eines Säumniszuschlages im Allgemeinen nicht verhindert werden kann, da der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt dieser Selbstbemessungsabgaben bereits in der Vergangenheit gelegen, aber ungenützt verstrichen ist.
Die Nachforderung war entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 3 UStG bereits am 17. Feber 2003 fällig. Berufungsgegenständlich steht daher fest, dass die Umsatzsteuer des Jahres 2002 nicht vollständig fristgerecht entrichtet wurde. Die am verbuchte Nachforderung der Umsatzsteuer war nämlich bereits am 17. Feber 2003 fällig gewesen. Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgen, fällt daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da eine mögliche Nachfrist nur zur Hemmung der Einbringung führt (vgl. Ritz, BAO², § 217 Tz. 11).
Sämtliche Versäumnisse sind für sich zu betrachten. Da eine saldierende Betrachtungsweise bei Anwendung des § 217 BAO nicht möglich ist, kann dem Antrag der Bw. im Vorlageantrag, Gutschriften aus dem Jahre 2002 von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen, nicht entsprochen werden.
Dem Vorbringen in der Berufung, man habe die Umsatzsteuer rechtzeitig zum entrichtet ist daher zu entgegnen, dass die Umsatzsteuernachforderung des Jahres 2002 tatsächlich nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstermin termingerecht entrichtet wurde. Soweit die Bw. meinen, dass in der bezughabenden Buchungsmitteilung ein Rückstand angeführt ist, ist darauf hinzuweisen, dass in den laufenden Buchungsmitteilungen die laufenden Buchungen dargestellt werden. Sie enthalten jedoch keine Rückstandsaufgliederung, in welcher der jeweils ausgewiesene neue Kontostand nach Abgabenarten und offenen Betrag aufgegliedert würde.
Da es sich bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer um eine Festsetzung der Abgabe nach der Fälligkeit handelt und die Nachforderung an Umsatzsteuer aus dem Jahre 2002 nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstag entrichtet wurde, war der Säumniszuschlag zu verhängen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumniszuschlag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-93873