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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.06.2005, RV/0844-W/05

Hochrechnung des Jahreseinkommens gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 beim Bezug von Arbeitslosengeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. bezog im Jahr 2003 (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (von 1.1. bis 31.1.) und Arbeitslosengeld (von 1.2. bis ). Mit Bescheid vom setzte das zuständige Finanzamt (FA) die Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit -357,34 € fest. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes von den Einkünften des Bw. aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 2.351,12 € durch 31 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert worden sei. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften sei das Einkommen rechnerisch mit 26.502,54 € ermittelt worden. Darauf sei der Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 24,33 % ermittelt worden. Dieser Steuersatz sei dann wie im Bescheid dargestellt auf die Einkünfte des Bw. angewendet worden.

Dagegen berief der Bw. und brachte vor, dass der allgemeine Steuerabsetzbetrag mit 401,37 € berechnet worden sei, nach nachstehender Auskunft aber 887,00 € betragen solle.

Der Berufung angeschlossen wurde ein E-Mail des Steuerombudsdienst@bmf.gv.at:

"Sehr geehrter Herr G.

Auch für das Kalenderjahr 2003 beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag 887,00 € und ist nach dem Einkommen gestaffelt. Ab einem Einkommen von 35.421,00 € entfällt der allgemeine Steuerabsetzbetrag.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Finanzverwaltung"

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde dargelegt, dass sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag ab einem Einkommen von über 14.353,00 € gleichmäßig einschleifend vermindere. Wenn steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 EStG (Arbeitslosengeld) nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen werden, seien die für das restliche Jahr bezogenen übrigen Einkünfte für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen (§ 3 Abs. 2 EStG). Da laut Berechnung ein Einkommen von 26.502,54 € ermittelt worden sei, sei der allgemeine Steuerabsetzbetrag entsprechend eingeschliffen worden.

Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, in dem er das Berufungsvorbringen wiederholte und zusätzlich anmerkte, dass die berechnete Ziffer von 26.502,54 € mehr als fiktiv, ca. zehnmal höher als sein tatsächliches Einkommen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw. hat im Jahr 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -104,00 €, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 2.455,12 € (1.1. bis 31.1.) sowie Arbeitslosengeld von 12.952,52 € (1.2. bis 31.12.) bezogen.

Gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 lösen bestimmte steuerfrei gestellte Bezüge (hier Arbeitslosengeld) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes eine Hochrechnung der im restlichen Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus den Haupteinkunftsarten (hier: Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) aus. Bei diesem "Hochrechnungsverfahren" werden diese Einkünfte zur Aufrechterhaltung der vollen Steuerprogression auf ein fiktives Jahreseinkommen (hier 26.502 €) hochgerechnet. Dabei darf die sich ergebende Steuer jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (Vollbesteuerung der Transferleistungen als Obergrenze).

Zweck des Hochrechnungsverfahrens ist es zu vermeiden, dass das verfügbare Nettoeinkommen eines teilweise Arbeitslosen höher ist als das eines ganzjährig Beschäftigten. Hochzurechnen sind weiters nur die Einkünfte die außerhalb des Zeitraums der Arbeitslosigkeit bezogen wurden.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht (im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2003) ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 887 € zwar grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen zu, er verändert sich aber nach Maßgabe der in Abs. 3 Z 1 bis 4 (idF BGBl I 2001/59) angeführten Einschleifregelungen für unterschiedliche Gruppen von Steuerpflichtigen (Alleinverdiener, Pensionisten, Arbeitnehmer). Der sich daraus ergebende Absetzbetrag ist nach Z 5 weiter einzuschleifen, wenn das Einkommen 14.535 € übersteigt. § 33 Abs. 2 EStG 1988 (idF BGBl 1993/818) legt weiters fest, dass im Falle einer Hochrechnung nach § 3 Abs. 2, für die Ermittlung des Absetzbetrages der hochgerechnete Jahresbetrag heranzuziehen ist.

Wie das FA bereits erläutert hat, wurde im gegenständlichen Fall aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld das oben dargestellte Hochrechnungsverfahren ausgelöst und ein fiktives Jahreseinkommen von 26.502,00 € ermittelt. Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass der allgemeine Steuerabsetzbetrag nicht in voller Höhe (887 €) zusteht, sondern in Abhängigkeit vom fiktiv ermittelten Jahreseinkommen gemäß § 33 Abs. 2 iVm Abs. 3 Z 5 EStG 1988 einzuschleifen ist und daher im gegenständlichen Fall zu Recht mit 401,37 € ermittelt wurde.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Hochrechnungsverfahren
Arbeitslosenbezug
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
fiktives Jahreseinkommen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAC-93857