Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 31.01.2011, ZRV/0091-Z1W/08

Altlastenbeitrag für das Jahr 1999

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch NN., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. zzz, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag entschieden:

1.) Der Spruch der o.a. Berufungsvorentscheidung wird insofern abgeändert, als die dort mit "Zl.xxx" angeführte Bezeichnung der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides jeweils berichtigt wird auf "Zl.yyy".

2.) Hinsichtlich der endgültigen Abgabenfestsetzung gemäß § 200 Abs. 2 BAO wird die Anführung des Betrages von ATS 274.450,00 (€ 19.945,06) unter Punkt 2 der o.a. Berufungsvorentscheidung berichtigt auf ATS 276.945,84 (€ 20.126,44). Diese Berichtigung bewirkt keine Änderung der Höhe der von der Bf. insgesamt zu entrichtenden Abgaben.

3.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit vorläufigem Bescheid vom , Zl. Zl.yyy, setzte das Zollamt Krems der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf., gemäß § 201 BAO iVm §§ 4, 6 und 7 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in der damals geltenden Fassung für das langfristige Ablagern von Baurestmassen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG auf der im Bescheid näher bezeichneten bewilligten Aushub- und Bauschuttdeponie für das zweite, dritte und vierte Quartal 1999 den Altlastenbeitrag in der Höhe von ATS 274.450,00 (= € 19.945,06) fest (Bescheid I).

Gleichzeitig gelangte mit dem erwähnten vorläufigen Sammelbescheid ein Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 BAO in der Höhe von € 181,38 (entspricht ca. ATS 2.496,00) zur Vorschreibung. Dies mit der Begründung, die nach Ablauf der Kalendervierteljahre 2/1999 bis 4/1999 fällig gewordenen Altlastenbeiträge seien nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden. Als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Säumniszuschlages zog das Zollamt den Nachforderungsbetrag heran, der sich aus der Differenz des von der Bf. im Wege der Selbstberechnung entrichteten und dem im Bescheid I festgesetzten Altlastenbeitrag ergibt (Bescheid II).

Die vorläufige Abgabenfestsetzung erfolgte im Hinblick auf das vom Zollamt eingeleitete Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung.

Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt entschied über diese Berufung mit Bescheid vom , Zl. zzz, abweislich und setzte die vorläufig festgesetzten Abgaben im Grunde des § 200 Abs. 2 BAO endgültig fest.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich der vorliegende als Vorlageantrag bezeichnete und als Beschwerde gemäß § 85c ZollR-DG zu wertende Rechtsbehelf.

Auf Antrag des Zollamtes Krems stellte der Magistrat der Stadt NNN. mit Bescheid vom , Zl.1, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 ALSAG u.a. fest, dass ab im vorliegenden Fall die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht anzuwenden sind.

Diesen Bescheid hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom , Zl.2, aufgehoben und zur Feststellung des genauen Zeitpunkts der bautechnischen Anpassung der Basisdichtung der gegenständlichen Deponie an den Stand der Technik zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirksverwaltungsbehörde zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren entschied der Magistrat der Stadt NNN. mit Bescheid vom , Zl.1a.

Über die Berufung gegen diesen Bescheid entschied das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Berufungsentscheidung vom , Zl.3, mit Abweisung und änderte den vorgenannten Bescheid wie folgt ab:

"I) Gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz idgF wird festgestellt, dass bis hinsichtlich der Deponie der Bf, für Verfüllabschnitt 1 (ursprünglich Abschnitt 6 und 7) und Verfüllabschnitt 2 die Voraussetzungen vorlagen, die Beitragssätze gemäß § 6 Abs. 1 ALSAG in der bis zu diesem Zeitpunkt jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

II) Es wird festgestellt, dass vom bis für die Deponie der Bf, die Voraussetzungen vorlagen, die Zuschläge nach § 6 Abs. 2 ALSAG in der in diesem Zeitraum jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

III) Nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz idgF wird weiters festgestellt, dass ab hinsichtlich der Deponie der Bf, die Verfüllabschnitte 1 und 2 dem Deponietyp "Baurestmassendeponie" gemäß § 6 Abs. 4 lit. 1 ALSAG entsprechen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I. Zur Festsetzung des Altlastenbeitrages

Gemäß § 201 BAO ist, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen (Fassung BGBl. Nr. 151/1980 gemäß § 323 Abs.11 BAO auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch bis zum entstanden ist).

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf Abfälle, die im Zeitraum April bis Dezember 1999 abgelagert wurden. In diesem Zeitraum stand § 6 ALSAG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 in Geltung. Er lautete auszugsweise:"§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für

1. Baurestmassen

ab ..................................... 60 S

ab ..................................... 80 S

ab ..................................... 100 S

2. Erdaushub

ab ..................................... 80 S

ab ..................................... 100 S

3. Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbracht sowie eine Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorgenommen wird

ab ..................................... 120 S

ab ..................................... 150 S

ab ..................................... 300 S

ab ..................................... 600 S

4. alle übrigen Abfälle

ab ..................................... 150 S

ab ..................................... 200 S

ab ..................................... 400 S

ab ..................................... 600 S

sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für

1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um 30 S,

2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 200 S,

3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 4 um 400 S.

Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

(3) ......

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1. Baurestmassendeponien

ab ..................................... 60 S

ab ..................................... 80 S

ab ..................................... 100 S

2. Reststoffdeponien

ab ..................................... 150 S

ab ..................................... 200 S

3. Massenabfalldeponien

ab ..................................... 200 S

ab ..................................... 300 S

Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, zu verfügen."

Gemäß § 3 Abs.1 ALSaG unterliegen dem Altlastenbeitrag:

1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

3. das Lagern von Abfällen;

4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.

Gemäß § 10 Abs.1 ALSaG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs.1 oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs.4 vorliegt,

4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs.2 oder 3 nicht anzuwenden.

Gemäß § 116 Abs.1 BAO sind, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

Die Abgabenbehörde ist an den Feststellungsbescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Zl.3, gebunden. Eine solche Bindung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung, sie wirkt nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung und erstreckt sich nur auf den Inhalt des Spruches, nicht auch auf die Entscheidungsgründe. Der Spruch der Entscheidung ist als feststehend, das heißt als richtig anzusehen und ohne weitere Prüfung für die Entscheidung der Abgabenbehörde in der Hauptsache zu verwenden (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung § 116; Stoll, BAO-Kommentar, 1328).

Für die Abgabenbehörde bindend festgestellt ist daher, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abfälle die Beitragssätze gemäß § 6 Abs. 1 ALSAG anzuwenden sind. Die Ansicht der Bf., wonach der begünstigte Beitragssatz des § 6 Abs. 4 ALSAG anzuwenden sei, ist somit zweifelsfrei widerlegt.

Auf Grund der unmissverständlichen Ausführungen im Spruch dieses Bescheides steht ebenso fest, dass hinsichtlich dieser Mengen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, die Zuschläge nach § 6 Abs. 2 ALSAG zur Anwendung zu bringen. Dass die erwähnten Zuschläge zum Tragen kommen, wird in der vorzitierten Berufungsentscheidung vor allem damit begründet, dass im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum kein den Bestimmungen der Deponieverordnung entsprechendes Deponiebasisdichtungssystems bestanden habe. Die Bf. vermeint hingegen, sie habe allen Bestimmungen des ALSAG entsprochen. Diese Ansicht steht jedoch im Widerspruch zum bindenden Spruch des o.a. Bescheid, weil Tatbestandsmerkmal für die Festsetzung des unter Spruchpunkt II) erwähnten Zuschlages ist, dass die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung verfügt.

Die begehrte Einvernahme des in der Beschwerde genannten Zeugen zum Beweis dafür, dass die Sickerleitung als Ableitung der Sickerwässer aus dem Deponiekörper in ein Sickerwasserbecken "anzusehen" sei, konnte daher entfallen.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat u.a. festgestellt, dass die Dichtungsschicht in der Deponie an mehreren Stellen nicht die in § 2 Abs. 8b ALSAG vorgeschriebene Mindeststärke von 50 cm erreicht. Das Zollamt konnte sich dabei auf den in der Niederschrift vom genannten Prüfbericht der NNGesmbH vom stützen. So entsprachen etwa laut Gutachten im Verfüllabschnitt 7 zwei Prüfstellen nicht dem geforderten Grenzwert.

Auch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat in der o.a. Berufungsentscheidung u.a. diesen Prüfbericht ihren Überlegungen zugrunde gelegt. Dass dieser Prüfbericht hinsichtlich der Gesamtdicke unrichtige Feststellungen enthält, behauptet nicht einmal die Bf. Sie kann daher mit ihrem - als bloße Schutzbehauptung zu wertenden - Einwand, die mineralische Dichtungsschicht habe an sämtlichen Messpunkten die in der zitierten Norm definierte Mindeststärke erreicht, nicht durchdringen.

Die Bf. hat im Berufungsverfahren geltend gemacht, die dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde gelegten Mengen seien unrichtig ermittelt worden und entbehrten jeder Grundlage. Diesem Vorbringen ist das Zollamt in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung (die insofern als Vorhalt gilt) mit der Feststellung begegnet, die betreffenden Zahlen ergäben sich zweifelsfrei aus den von der Bf. selbst abgegebenen Altlastenbeitragsmeldungen für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum.

Dass sie im Rahmen der Selbstberechnung unrichtige Mengenangaben erklärt habe, behauptet die Bf. nicht. Auch der Aktenlage sind derartige Hinweise nicht zu entnehmen. Warum bei diesem Sachverhalt das Zollamt ein weiteres Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Umfanges der abgelagerten Abfälle durchführen hätte sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Bf. auf nicht näher begründet. Dem diesbezüglichen Einwand der Bf. kommt daher keine Berechtigung zu und es konnte bei der Abgabenbemessung von ihren eigenen und insofern als unbedenklich erachteten Angaben ausgegangen werden.

II. Zur Festsetzung des Säumniszuschlages

Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ALSAG im Falle des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde.

§ 9 ALSAG bestimmt:

(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.

(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, Säumniszuschläge zu entrichten.

Unbestritten ist, dass der festgesetzte Altlastenbeitrag nicht am Fälligkeitstag vollständig entrichtet worden ist. Hinsichtlich der Differenz zwischen dem ursprünglich entrichteten und dem gemäß § 201 BAO festgesetzten Beitrag lagen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO vor.

Die bei der erstinstanzlichen Festsetzung des Säumniszuschlages bestehenden Ungewissheiten im Tatsachenbereich konnten schon durch den o.a. Feststellungsbescheid des Magistrats der Stadt NNN. vom , beseitigt werden, sodass schon zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung gemäß § 200 Abs. 2 BAO die vorläufige Abgabenfestsetzung für endgültig zu erklären war. Bei Gesamtbetrachtung dieser Berufungsvorentscheidung (nicht nur auf Grund der entsprechenden ausdrücklichen Feststellung in der Bescheidbegründung) kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese u.a. auf eine endgültige Abgabenfestsetzung sowohl des Altlastenbeitrages als auch des Säumniszuschlages abzielte. Dass bei der Anführung des betreffenden Betrages im Spruch der Berufungsvorentscheidung nur der Altlastenbeitrag in der Höhe von ATS 274.450,00 (€ 19.945,06) genannt war, kann daher nur auf einen Schreibfehler beruhen, der im Rahmen dieser Entscheidung zu berichtigen war.

III. Zur Verjährung

Die maßgeblichen Bestimmungen der BAO lauten (auszugsweise):

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

...

§ 208. (1) Die Verjährung beginnt

a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;

...

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.

(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.

(4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches

§ 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).

(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.

Dazu wird ausgeführt:

Das Recht, einen Altlastenbeitrag festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 2 BAO einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Abgaben entstand der Abgabenanspruch im Jahr 1999.

Außer Streit steht, dass das damalige Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom an die Bf. einen (von ihr auch beantworteten) Ergänzungsauftrag im Grunde des § 161 Abs. 1 BAO gerichtet hat. Diese verfahrensleitende Verfügung zielte im Hinblick auf die von der Bf. abgegebene Abgabenerklärung darauf ab, Zweifel darüber zu beseitigen, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständliche Deponie die Anpassung an den in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik iSd § 6 Abs. 4 ALSAG abgeschlossen worden ist.

Die Klärung dieser Frage war insofern von entscheidender abgabenrechtlicher Relevanz als sie unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Beitrages hatte. Denn nur bei Zutreffen der in der zitierten Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen kam die Anwendung des begünstigten Beitragssatzes von ATS 60,00 je Tonne in Betracht (). Warum es sich dabei (wie von der Bf. behauptet) um eine unspezifische und untaugliche Amtshandlung gehandelt haben soll ist weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde (die diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen enthält) zu entnehmen. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Vorhalte () bzw. Ergänzungsansuchen () taugliche Amtshandlungen darstellen, die geeignet sind, die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO zu verlängern.

Zum Einwand, der Ergänzungsauftrag sei (im Hinblick auf den in Niederösterreich gelegenen Firmensitz der Bf.) von einer unzuständigen Behörde ergangen, ist auf die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 3 Z 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975 in der bis gültigen Fassung des BGBl. Nr. 29/1999 zu verweisen, wonach dem Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung des Altlastenbeitrages oblag.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei Außenprüfungen um die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen handelt (). Der durch die Außen- und Betriebsprüfung des Zollamtes Wien über Auftrag des Zollamtes Wien vom , GZ. Zl.4, durchgeführten Außenprüfung (Gegenstand: Altlastenbeiträge für den Zeitraum bis ) kommt daher ebenfalls diese Wirkung zu. Die Niederschrift betreffend die diesbezüglichen Feststellungen des Prüfers hat ein Vertreter der Bf. am nachweislich übernommen.

Für den Unabhängigen Finanzsenat steht damit fest, dass sowohl das erwähnte Schreiben als auch die Außenprüfung die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO um jeweils ein weiteres Jahr verlängerten. Die am zu laufen begonnene Verjährungsfrist von fünf Jahren ist daher zumindest durch den erwähnten Ergänzungsauftrag des Jahres 2000 um zunächst ein Jahr (also bis zum Ablauf des Jahres 2005) verlängert worden. Die Verjährungsfrist hat sich aber um ein weiteres Jahr (also bis zum Ablauf des Jahres 2006) verlängert, weil die Außenprüfung im Jahr 2005 und somit in einem Jahr vorgenommen worden ist, bis zu dessen Ablauf gemäß § 209 Abs. 1 letzter Satz BAO die Verjährungsfrist verlängert worden war.

Aus dem Gesamtzusammenhang des vorliegenden Verwaltungsgeschehens lässt sich zweifellos erkennen, dass mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom über die Berufung der Bf. gegen den Sammelbescheid des Zollamtes Krems vom , Zl. Zl.yyy entschieden worden ist. Dies ergibt sich sowohl aus der zutreffenden Anführung dieser Geschäftszahl im Betreff der Berufungsvorentscheidung als auch aus der Bescheidbegründung. Bei der (von der Bf. nicht gerügten) fehlerhaften Bescheidbezeichnung (Zl.xxx statt Zl.yyy ) im Spruch kann es sich daher nur um einen Schreibfehler handeln, der im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu berichtigen war.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85c ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996
§ 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996
§ 8 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Altlastensanierungsbeitrag
Verjährung
Bindungswirkung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at