Familienbeihilfe für den Besuch des Kurses "Deutsch als Fremdsprache" an inländischer Universität
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0827-L/04-RS1 | Der Besuch der Lehrveranstaltung "Deutsch als Fremdsprache" an einer inländischen Universität als außerordentlicher Hörer erfüllt für sich alleine nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind y, für die Zeit vom bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das volljährige Kind für die Zeit v. bis abgewiesen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Der Stiefsohn des Berufungswerbers sei vom bis außerordentlicher Studierender an der Universität (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) gewesen. In dieser Zeit habe er die Ergänzungsprüfung Deutsch im Ausmaß von 14 Wochenstunden abgelegt. Dieser Deutschkurs stelle mangels entsprechender Intensität keine Berufsausbildung dar.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht, die mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Der Stiefsohn des Berufungswerbers sei vom bis außerordentlicher Studierender gewesen und habe sich auf die Ergänzungsprüfung in Deutsch vorbereitet, welche auf Grund seiner ausländischen Reifeprüfung für sein Studium der Wirtschaftswissenschaften erforderlich gewesen sei. In diesen drei Semestern habe er nur Prüfungen über insgesamt 14 Wochenstunden abgelegt. Somit stelle der Deutschkurs mangels entsprechender Intensität keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Seit Oktober 2003 studiere der Stiefsohn des Berufungswerbers Wirtschaftswissenschaften. Mit Bescheid vom seien ihm für dieses Studium Prüfungen im Ausmaß von 18 Wochenstunden der türkischen Universität, wo er von September 1999 bis Juli 2001 Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften studiert habe, anerkannt worden. Diese Prüfungen würden jedoch in keinem Zusammenhang mit den erforderlichen Deutschprüfungen als Aufnahmekriterium für das ordentliche Studium stehen. Für die Zeit vom bis bestehe somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Vorlageantrag vom wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Erwerb der Deutschkenntnisse die erste Stufe der einheitlichen Ausbildung zum Studium sei. Wie beiliegenden Bestätigungen zu entnehmen sei, habe der Stiefsohn 30 Wochenstunden einen Deutschkurs besucht. Neben den Deutschkursen habe er auch einzelne Lehrveranstaltungen an der Universität besucht. Da der Besuch des Deutschkurses zum Studium zu rechnen sei, seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum erfüllt. Aus der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges geht hervor, dass der Stiefsohn des Berufungswerbers Übungen im Ausmaß von insgesamt 14 Semesterwochenstunden für das Studium "Deutsch als Fremdsprache" absolvierte. Die Ergänzungsprüfung legte er am ab. Weiters wird vom PHÖNIX-Bildungsinstitut mit Schreiben vom bestätigt, dass der Stiefsohn des Berufungswerbers den Deutschkurs besucht habe (Grundstufe 1: Kurstermine: bis , Mo, Mi, Fr 24 Einheiten; Grundstufe 2: Kurstermine: bis , Mo, Mi, Fr 24 Einheiten).
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom , 87/14/0031 festgehalten. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter fällt zB der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung eines Flugzeugführerscheines. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen.
Der Stiefsohn des Berufungswerbers belegte im Berufungszeitraum den Kurs "Deutsch als Fremdsprache" als außerordentlicher Hörer an der österreichischen Universität. Weiters besuchte er in der Zeit v. bis und v. bis einen Deutschkurs am Phönix-Bildungsinstitut. Die speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für Studierende an in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen kommen im gegebenen Fall auf Grund der Meldung als außerordentlicher Hörer nicht in Betracht. Der Besuch dieses "Deutschlehrganges" stellt aber sowohl an der Universität als auch am Phönix-Institut für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal der Stiefsohn des Berufungswerbers dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Auch besteht nach Ansicht der Berufungsbehörde kein solch enger Zusammenhang zwischen dem absolvierten Sprachkurs und dem weiteren Ausbildungsgang des Stiefsohnes, der es allenfalls als gerechtfertigt erscheinen ließe, vom Besuch einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung auszugehen. Der Sprachkurs war auch weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung, setzte doch das anschließend betriebene Studium "Wirtschaftswissenschaften" eine derartige Deutschausbildung nicht voraus. Erforderlich war nur eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse, die aber auch ohne diesen Lehrgangsbesuch abgelegt werden kann. Dass das Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge - aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen. Somit lagen jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Stiefsohn des Berufungswerbers im Berufungszeitraum nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Berufsausbildung Deutschkurs an Universität |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at