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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 12.06.2006, RV/0838-L/02

Schätzung wegen ungeklärter Vermögenszuwächse

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adr., vertreten durch Stb., vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes A, vertreten durch B., vom betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1990, Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer für die Jahre 1989 bis 1991 und vom betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1992 bis 1997 und Haftungs- und Abgabenbescheide Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1992 bis 1996 nach der am in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 bis 1997 und Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1992 bis 1996 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Berufung betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1990 sowie Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer 1989 bis 1991 wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der in dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid angeführten Abgabe

betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1990
Einkommen
0 €/ 0 S
Körperschaftsteuer
0 €/0 S


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anrechenbare Steuer
-4 €/55 S


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55 S
festgesetzte Körperschaftsteuer (Gutschrift)
4 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der in dem angefochtenen Gewerbesteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1990
Verlust aus Gewerbebetrieb
-155.940,79 €/ -2.145.792 S
Gewerbesteuer
0 €/0 S

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der in dem angefochtenen Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1989 bis 1991 angeführten Abgabe betragen:

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist eine GmbH mit Sitz in C..

Im BP-Bericht vom , betreffend Betriebsprüfung für den Zeitraum 1989 bis 1991, findet sich in Tz 29 folgende streitgegenständliche Feststellung:

Mitte 1989 sei von der Firma Co. mit dem Bau von Diamantwerkzeugen für die Firma F. in E. begonnen worden. Bis zum Verkauf der Geräte im Juli 1990 seien Millionenbeträge in die Entwicklung der Geräte investiert worden. In der Buchhaltung scheine der Verkauf aber nur mit 46.000,00 DM auf. Herr H. (laut mündlicher Gerichtsverhandlung vom : Geschäftsführer, wohnhaft in C. Nr. 198) hat den Arbeitnehmer Da. beauftragt, Maschinen für die Produktion von Industriediamantwerkzeugen anzufertigen. Obwohl Herr H. laut Aktenlage weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Firma F gewesen sei, habe er den Arbeitsvertrag mit Herrn Da. abgeschlossen. Mit dem Arbeitnehmer sei eine monatliche Entlohnung iHv. 5.000,00 DM vereinbart worden, wobei nur 3.000,00 DM in der Buchhaltung erfasst seien. Die restlichen 2.000,00 DM seien jeweils in bar in C. ausgehändigt worden. Aus dem Protokoll über die mündliche Gerichtsverhandlung sind folgende Sachverhalte zu entnehmen: Mitte 1989 sei mit dem Bau eines Prototypen eines Industrieroboters begonnen worden. Für die Entwicklung und den Bau dieser Maschine sei ein Zeitraum von ca. zwei Jahren vorgesehen gewesen. Die Entwicklungskosten hätten rund 1,5 Mio. DM betragen. Nach dem Ankauf der Halle im K. (von Frau Fo. im August 1988) sei Herrn Da. beauftragt worden, kleinere Schärfmaschinen für Belgien, Jugoslawien und für die BRD zu entwickeln. Bei einer Besichtigung dieser Maschinen im Jänner 1990 habe sich herausgestellt, dass diese zu etwa 85 % fertig gestellt gewesen seien. Nach der Lieferung der Stallrahmen am sei nur mehr ein Zeitaufwand von drei bis vier Wochen notwendig gewesen um die Maschine endgültig fertig zu stellen. Sämtliche Bestandteile hätten zur Verfügung gestanden. Fertig gestellt sei die Maschine vom Arbeitnehmer P. (eingestellt im Herbst 1989) worden. Laut Rechnung der Spedition Englmayer vom wurden 64 Stück Schleifmaschinen gebraucht im Gesamtgewicht von 3.200 kg nach L. befördert. Auf der dazu gehörigen Rechnung heiße es "Sondermaschinen (nicht komplett fertig). Unter Berücksichtigung dieser Angaben werde der Verkauf der Maschine an die Firma F. in E. gem. § 184 BAO in folgender Höhe geschätzt:


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1990
Verkauf lt. BP
3,000.000,00
bisher
322.000,00
verdeckte Gewinnausschüttung
2,678.000,00

In der Folge wurde mit Bescheid vom Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer für das Jahr 1990 vorgeschrieben und dem Ergebnis der Betriebsprüfung gefolgt. Mit Bescheid vom wurde die Kapitalertragssteuer für den Zeitraum 1989 bis 1991 festgesetzt und ebenfalls den Ergebnissen der Betriebsprüfung gefolgt. In der Folge wurde mit Schreiben vom gegen den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheid 1990 berufen und wie folgt begründet:

Die Vorschreibung der Steuern basiere auf einer vom Finanzamt unterstellten verdeckten Gewinnausschüttung, resultierend aus einem zu billigen Verkauf der Maschine an die Firma F. in E.. In der Sache selbst werde auf die Ergänzung der Berufung gegen die Kapitalertragsteuer für den Prüfungszeitraum 1999 bis 1991 vom verwiesen und jene Begründung dieser Berufung zu Grunde gelegt. Es werde daher beantragt, den Verlust des Jahres 1990 ohne die verdeckte Gewinnausschüttung bescheidmäßig festzusetzen.

In der Berufung gegen die Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen für den Prüfungszeitraum 1989 bis 1991 vom wird wie folgt ausgeführt: Die Berufung richtet sich gegen die in Folge einer, vom Finanzamt unterstellten, verdeckten Gewinnausschüttung - resultierend aus dem Verkauf der Maschine an die Firma F. in E. - vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 669.500,00 (Bemessungsgrundlage 2,678.000,00). Nach Ansicht des Finanzamtes sei diese Maschine (eigentlich drei Prototypen in verschiedenen Fertigstellungsstadien gemäß beiliegender Rechnung) um einen Betrag von 2,678 S zu billig an die Firma F. in E. verkauft und damit der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung verwirklicht worden. Bei diesen Maschinen handle es sich um Schleifmaschinen mit dem Zweck, Diamantwerkzeuge (Bohrer, Schleifscheiben, ........) verschiedener Größen und Formen passgenau mit mineralischen Schleifscheiben abzurichten und zu schärfen ("den Diamant aus der Bindung holen"). In Folge Konstruktionsfehler (alle drehenden Teile der Maschine hätten sich innerhalb der Schmutzzone der Schleifkörper befunden, die aus Siliziumcarbid-Korn, einem sehr aggressiven Material bestehen) seien alle drehenden und bewegliche Teil ungeschützt und dem Siliziumcarbid-Korn voll preisgegeben gewesen. Bei einem Probelauf der am weitest hergestellten Maschine habe sich herausgestellt, dass diese Schleifmaschinen sehr starke Vibrationen aufgewiesen habe. Eine Abänderung dieses Konstruktionsfehlers wäre nur bei einem kompletten Neubau möglich gewesen. Somit waren diese Maschinen für einen Einsatz nicht brauchbar und daher praktisch unverkäuflich, auch wenn sie bereits zu 85 % fertig gestellt waren. In Folge Abgang des Herrn Da. und der Aufgabe des Betriebes in K. sei die Halle vermietet worden, und es sei daher notwendig gewesen, die Maschinen von dieser Betriebsstätte abzutransportieren. Sie lagern seit diesem Tag unverwendet in L. bzw. M.. Das Finanzamt habe den Wert der Maschinen unter Außerachtlassung der im § 184 BAO normierten Bestimmungen im Wege bei einer Schätzung festgesetzt, ohne diese Maschinen überhaupt gesehen zu haben. Das Finanzamt habe sich über kaufmännische Notwendigkeiten des Unternehmens hinweg gesetzt, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass für den Wert dieser Maschinen nicht die Anschaffungskosten sondern nur der Verkehrswert Grundlage für den Verkaufspreis sein könne. Den Verkehrswert bzw. die Umstände die zu diesem Verkehrswert/Verkaufspreis geführt hätten kenne nur der Unternehmer am besten und könne nicht vom Finanzamt einseitig festgesetzt werden. Auf Grund der Bestimmungen des Handelgesetzbuches ist es dem Unternehmer verwehrt, Beziehungen zwischen verwandten Firmen auszunutzen, um das Ergebnis der österreichischen GesmbH zu Lasten der deutschen GmbH aufzuwerten. Eine Überpreisfakturierung an die deutsche GmbH hätte wiederum eine verdeckte Gewinnausschüttung in E. bedeutet. Abgesehen davon hätte eine Fakturierung in der vom Finanzamt gewünschten Höhe keinerlei Steuerbelastung in Österreich zur Folge gehabt. Es wurden daher vom Finanzamt nicht wie es eindeutig aus dem Gesetz hervorgehe, alle Umstände berücksichtigt die für die Schätzung von Bedeutung seien (§ 184 Abs. 1 BAO). (Es folgen Zitate aus Stoll, BAO-Kommentar). In Erfüllung bei Auslandsbeziehungen erweiterten Mitgliedwirkungspflicht sei auch angeboten worden, dass auf Kosten des Bw. eine Besichtigung der Maschinen am derzeitigen Lagerort bei Dr. ermöglicht werde bzw. wurde das Finanzamt ersucht, die deutsche Finanzverwaltung in den Schätzungsprozess miteinzubeziehen ohne das Ergebnis der Prüfung durch die deutsche Finanzverwaltung abzuwarten bzw. das Angebot, auf Besichtigung durch einen österreichische Finanzbeamten anzunehmen, wurde von Seiten des Finanzamtes der Verkaufspreis im Wege der Schätzung festgesetzt. Es werde daher beantragt die Vorschreibung der Kest iHv. 669.500,00 ersatzlos zu streichen, da der vom Bw. in Rechnung gestellte Betrag dem tatsächlichen Wert vom Zeitpunkt des Exportes in die BRD entsprochen habe und daher auch kein Grund zur Schätzung des Wertes gegeben gewesen sei.

Beigelegt war diesem Schreiben die strittige Rechnung.

Diese Berufungen wurden der Finanzlandesdirektion für OÖ. am vorgelegt. Im Vorlageformular beantragte das Finanzamt hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1990 sowie der strittigen Kapitalertragsteuer die Stattgabe der Berufung. Es wurde daher keine Stellungnahme der BP eingeholt.

Bei der Bw. fand vom 7.6. bis eine weitere Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1997 statt.

Im Schlussbesprechungsprogramm vom (Anlage 2) finden sich folgende streitgegenständliche Punkte:

"Punkt 1: Die Wareneinkäufe bei der F. (& Co KG) werden durchwegs mit 22 % Rabatt auf den Listenpreis fakturiert. Der Verkauf an die Kunden erfolgt grundsätzlich zum Listenpreis, Rabatte an Kunden werden nur in Form von Naturalrabatten gewährt. Diese werden wiederum von Fo., BRD als Naturalrabatt bezogen. Es ergibt sich daher ein Rohaufschlag von 28,21 %. Nur in seltenen Einzelfällen können höhere Aufschläge erzielt werden (z.B. bei Wiederbelegungen von nicht gängigen Spezialwerkzeugen). Dennoch weichen die erklärten Rohaufschläge in den Jahren 1993 bis 1997 voneinander und vom Regelwert 28 % erheblich ab, und zwar sowohl nach oben las auch nach unten.

Punkt 2: nicht streitgegenständlich

Punkt 3: Zwischen den einzelnen Unternehmen der Gruppe Unt. bestehen enge Beziehungen und Verflechtungen in Form von Beteiligungen und Darlehensgewährungen, insbesondere von Liechtenstein nach Österreich und weiter nach Deutschland. Sämtliche österreichische Unternehmen der Gruppe haben ihren Sitz in einem Büro in C., Str.. Durch diese enge Verflechtung ist ein großer Gestaltungsspielraum gegeben, der sich vor allem auch dadurch äußert, dass zwischen den Unternehmen kaum Geldflüsse vorliegen. Fast alle Forderungen und Verbindlichkeiten entstehen durch Verrechnungen innerhalb des Firmengeflechts bzw. werden durch Buchungen zwischen den einzelnen Firmen ausgeglichen. Die in den österreichischen Bilanzen der Gruppe ausgewiesenen Beteiligungen und Darlehen weichen erheblich von den bei den deutschen Firmen Al. und F. gebuchten Summen ab. In der BRD scheinen wesentlich höhere Beträge auf, die laut den Jahresabschlüssen von den verbundenen österreichischen Unternehmen stammen sollen. So wurde neben laufenden Erhöhungen der Darlehenssalden im Jahr 1994 bei der A-D. eine Kapitalrücklage in Höhe von rund 58.300.000 gebucht, die lt. Jahresabschluss aus einer geleisteten Zahlung der Al., C. stammen soll. Die Herkunft folgender, in der BRD verwendeter und aus Österreich stammender Mittel konnte bisher nicht geklärt werden:

Diese Darstellung beinhaltet die Darlehens- und Verrechnungskonten, die Kapitalrücklage, jedoch keine Kunden und Lieferantenkonten. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass wesentlich mehr Mittel in die deutschen Unternehmen geflossen sind, als in Österreich in den einzelnen Buchhaltungen erfasst sind. Es liegt daher der Schluss nahe, dass diese Gelder zumindest zum Teil aus bisher nicht erklärten Erlösen der Bw. stammen.

Pkt 4 und 5: nicht streitgegenständlich"

Im BP-Bericht des Finanzamtes A vom finden sich folgende streitgegenständliche Feststellungen:

Tz 15: Beweiskraft der Buchführung: In Folge der materiellen Mängel sind die Bücher nicht ordnungsmäßig im Sinne von § 131 BAO (siehe Tz 17).

Tz 16 Rechtsfolgen: Die Besteuerungsgrundlagen mussten für die Jahre 1992 bis 1996 gem. § 184 BAO geschätzt werden. Siehe Tz 19, 35. Der Verlust der Jahre 1992 bis 1996 ist nicht vortragsfähig, siehe Tz 17.

Tz 17 Sonstige Feststellungen zur Führung der Bücher, abweichende Rohaufschläge lt. Punkt 1 der Anlage 2 ungeklärter Vermögenszuwachs laut Punkt 3 der Anlage 2.

Tz 19: Zwischen den einzelnen Unternehmen der Gruppe Unt. bestehen enge Beziehungen und Verflechtungen in Form von Beteiligungen und Darlehensgewährungen, insbesondere von Liechtenstein nach Österreich und weiter nach Deutschland. Sämtliche österreichische Unternehmen der Gruppe haben ihren Sitz in einem Büro in C., Str.. Durch diese enge Verflechtung ist ein großer Gestaltungsspielraum gegeben, der sich vor allem auch dadurch äußert, dass zwischen den Unternehmen kaum Geldflüsse vorliegen. Fast alle Forderungen und Verbindlichkeiten entstehen durch Verrechnungen innerhalb des Firmengeflechts bzw. werden durch Buchungen zwischen den einzelnen Firmen ausgeglichen. Die in den österreichischen Bilanzen der Gruppe ausgewiesenen Beteiligungen und Darlehen weichen um rund 60 Mio. von den bei den deutschen Firmen Al. und F. gebuchten Summen ab. Die Herkunft dieses Betrages ist aus dem österreichischen Rechenwerk nicht nachvollziehbar. D.h., dass ein großer Teil jener Gelder, deren Herkunft in der BRD mit Darlehen- und Beteiligungsverhältnissen zu den österreichischen Unternehmen der Gruppe erklärt wird, anderen Quellen zuzuordnen ist. Es ist anzunehmen, dass die fehlende Summe aus nicht erklärten Erlösen stammt. Das ein Teil dieser Erlöse durch die Bw C. erwirtschaftet wurde, dafür sprechen auch die im Prüfungszeitraum erheblich von einander abweichenden Rohaufschläge (siehe Punkt 1 der Anlage 2). Die Schätzung des auf die Bw entfallenden ungeklärten Vermögenszuwachses erfolgt auf Basis der Umsatzrelation zwischen der Bw. und der deutschen F. (& Co KG). Daraus ergibt sich für den Zeitraum 1992 bis 1996 ein Betrag von 2,5 Mio. der als Rohgewinn zu betrachten ist. Es wird daher, ausgehend von einem Rohgewinn iHv. 500.000,00 pro Jahr, der Umsatz hochgerechnet und ein entsprechender nicht erklärter Wareneinkauf geschätzt. Dabei wird der übliche Rohaufschlag von rund 28 % angewendet, der Rohgewinn (inklusive USt) beträgt demnach 35 % der Bruttoeinnahmen. Es ergibt sich somit eine jährliche Umsatzerhöhung von rund 1.190.500,00.


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1992
1993
1994
1995
1996
Rohgewinn
500.000,00
500.000,00
500.000,00
500.000,00
500.000,00
das sind
35 %
35 %
35 %
35 %
35 %
Bruttoeinnahmen (= 100 %)
1.428.600,00
1.428.600,00
1.428.600,00
1.428.600,00
1.428.600,00
Erhöhung Umsatz 20 %
1.190.500,00
1.190.500,00
1.190.500,00
1.190.500,00
1.190.500,00

Tz 35

Die unter Tz 19 angeführten nicht erklärten Erlöse abzüglich der geschätzten Wareneinkaufes sind als verdeckte Ausschüttungen dem Gewinn hinzuzurechen. Die verdeckten Ausschüttungen sind Herrn H. zuzurechnen, der hinter der Alleingesellschafterin Continental Management Diamant Tools Establishment, Vaduz, steht.


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1992
1993
1994
1995
1996
Vermögenszuwachs
500.000,00
500.000,00
500.000,00
500.000,00
500.000,00
Erhöhung Umsatz 20 %
1.190.500,00
1.190.500,00
1.190.500,00
1.190.500,00
1.190.500,00
nicht erklärter Wareneinsatz
-928.600,00
-928.600,00
-928.600,00
-928.600,00
-928.600,00
Gewinnauswirkung
261.900,00
261.900,00
261.900,00
261.900,00
261.900,00
Umsatzsteuer
238.100,00
238.100,00
238.100,00
238.100,00
238.100,00
verdeckte Ausschüttung
500.000,00
500.000,00
500.000,00
500.000,00
500.000,00

In der Folge ergingen am die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1997.

In der Folge langte am fünf gleich lautende Fax ein mit denen jeweils unter Anschluss eines Umsatzsteuerbescheides Berufung erhoben und ausgeführt wurde: Es werde die Aussetzung aller Vorgänge bis zur rechtsgültigen Entscheidung beantragt. Es werde Akteneinsicht beantragt, auch alle Gesprächsaufzeichnungen und Hilfsunterlagen - nichts verschwinden lassen. Es werde schon jetzt Kostenerstattung aus Amtspflichtverletzung beantragt. Gründe vorab: a) Formfehler und Nichtbeachtung der BAO in mehreren Paragrafen b) siehe Schreiben vom - Anträge usw. c) Folgen nach Akteneinsicht d) Nichtbeachtung unserer Schreiben vom . Die Rechtsmittel würden vorab aus Sicherheitsgründen eingelegt, damit keiner vergessen und ausführliche Begründung und ev. weitere Rechtsmittel und Aussetzungsanträge würden von Steuerberater erfolgen. Der Eingang der Rechtsmittel und der Aussetzungsanträge mögen bestätigt werden.

(Hinweis der Referentin: Im angeführten Schreiben vom wurde beantragt den Schlussbesprechungstermin aufzuheben und die Betriebsprüfung fortzusetzen, zudem wurde Akteneinsicht beantragt. Dieses Schreiben wurde vom Betriebsprüfer im Wesentlichen damit beantwortet, dass der ursprüngliche Termin in Vereinbarung mit dem steuerlichen Vertreter bereits um über einen Monat verschoben worden sei, sodass dieses Ansinnen abzulehnen sei.)

In der Folge langte am ein Schreiben des Steuerberaters ein in welchem ebenfalls Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1997 erhoben wurden und wurde begründend wie folgt ausgeführt:

Von Seiten des Finanzamtes sei festgestellt worden, dass in Deutschland in den dortigen Unternehmungen ausgewiesene Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Österreich wesentlich von den in Österreich gebuchten Darlehensforderungen abweichen würden und gehe das Finanzamt davon aus, dass der Differenzbetrag aus nicht erklärten Erlösen stamme. Diese nicht erklärten Erlöse (Differenzen zwischen den ausgewiesenen Darlehen) würden dann im Verhältnis der Umsätze Österreich-Deutschland aufgeteilt und dem Gewinn und Umsatz hinzugerechnet und als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt. Begründend werde diese Schätzungsberechtigung in Österreich, dass die Rohaufschläge in den einzelnen Jahren voneinander abweichen würden. Da es sich bei dem Verkauf um keine Produkte handle, für die es in Österreich eine Preisliste gebe, sondern weil bei diesen Produkten der Preis davon abhängig sei, ob es sich um Serien- oder Sonderanfertigungen handle und weil die Preisgestaltung auch davon abhängig sei, ob der Kunde sofort zahle, ob er Dauerkunde sei oder ob er ein schlechter Zahler sei, würden sich in den einzelnen Jahren unterschiedliche Rohaufschläge ergeben. Ferner würden die unterschiedlichen Rohaufschläge auch aus der Folge der (richtigen) Bewertung der Warenvorräte entsprechend den steuer- bzw. handelsrechtlichen Vorschriften resultieren. Es bestehe daher keine Berechtigung auf Grund von unterschiedlichen Rohaufschlägen Umsätze hinzuzuschätzen - es würden auch keine formellen Mängel bestehen. Ferner sei es unwahrscheinlich, dass ein Viertel bis ein Fünftel der Umsätze schwarz gemacht worden seien, da die Abnehmer grundsätzlich Unternehmer seien und daher eine Rechnung benötigen würden, wobei auch die Unterstellung, dass Umsätze schwarz gemacht würden nicht akzeptiert werden könne. Es gebe hierfür keinerlei Beweise. Für die Erhöhung der Kreditverbindlichkeiten in Deutschland dürften nach den bisherigen Erhebungen ausschließlich Direkteinlagen von der C-ESt. verantwortlich sein, die in Anlehnung an die laufenden Buchungen der Einfachheit halber Österreich gutgeschrieben worden seien. Hierbei ergebe sich noch die Frage, wem die verdeckten Gewinnausschüttungen zuzurechnen seien, da Herr H. nicht der Begünstigte sei sondern die Darlehensgewährende österreichische Firma (Al). Weiters würden die behaupteten Mängel in der Buchhaltung nicht vorliegen und sei daher der Verlust vortragsfähig. Es werde daher beantragt, die unterstellten Schwarzgeschäfte bei der Umsatz- und Gewinnermittlung sowie den daraus resultierenden verdeckten Gewinnausschüttungen ersatzlos zu streichen.

In der Folge wurde die Berufung der Betriebsprüfung zur Stellungnahme übermittelt und langte die Stellungnahme am am Finanzamt ein. In ihr wurde ausgeführt:

Im Zuge der BP sei festgestellt worden, dass die Bilanzen der österreichischen Unternehmen der Gruppe hinsichtlich der Beteiligungen und Forderungen bzw. Verbindlichkeiten nicht korrespondieren würden. Die in den BRD-Bilanzansätzen ausgewiesenen Ansätze übersteigen jene der österreichischen ansteigend von 1992 rund 14 Mio. bis 1995 rund 52 Mio. (siehe Punkt 3 des SB-Programms). Die Darstellung für 1996 und 1997 fehle, da das Schicksal der Kapitalrücklage bei der Al. Deutschland (rund 60 Mio. im Jahr 1995) nicht vollständig geklärt werden konnte. Nach den für 1996 und 1997 vorgelegten Bilanzen der Al. D blieb diese Kapitalrücklage erhalten. Es wurden lediglich einige Umbuchungen vorgenommen, die nicht österreichischen Unternehmen betreffen (Verlustvorträge BRD). Daraus ergebe sich die in Tz 19 des BP-Berichtes angesprochene Differenz von rund 60 Mio. Die Höhe der in den einzelnen Jahren festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse sei der Niederschrift zu ABp 123/99 (ARNFA) dargestellt worden. Die Umsatzzuschätzungen seien daher auf die Jahre 1992 bis 1996 begrenzt worden. Bei der Höhe der Zuschätzungen sei davon ausgegangen worden, dass ein Teil der Vermögenszuwächse auch durch das operative österreichische Unternehmen erwirtschaftet worden sei. Die Höhe dieses Anteiles sei auf Grund der Umsatzrelation Österreich-Deutschland mit zwischen 5 % und 3,3 % ermittelt worden. Der auf Österreich entfallende Anteil betrage demnach rund 2,5 Mio. und sei linear auf fünf Jahre (1992 bis 1996 verteilt worden). Da diese Vermögenszuwächse Rohgewinn darstellen würden, sei mit dem Rohaufschlag von 28 % auf den Umsatz hochgerechnet worden.

Rohaufschlag, Schätzungsberechtigung:

Die Pflichtige erhalte vom einzigen Lieferanten, der deutschen F. 22 % Rabatt auf die bezogenen Waren. Dieser Rabatt sei offen in den Rechnungen ausgewiesen und entspreche einem Rohaufschlag von 28,21 %. Zur Preisgestaltung wurde im Zuge der Prüfung von der Buchhalterin des Unternehmens, Frau B, Folgendes angegeben: Die Wareneinkäufe bei der F. (& Co KG) würden durchwegs mit 22 % Rabatt auf den Listenpreis fakturiert. Der Verkauf an die Kunden erfolge grundsätzlich zum Listenpreis, Rabatte an die Kunden würden nur in Form von Naturalrabatten gewährt. Diese würden wiederum von Forkert, BRD als Naturalrabatt bezogen. Nur in seltenen Einzelfällen könnten höhere Spannen erzielt werden (z.B. bei Wiederbelegungen von nicht gängigen Spezialwerkzeugen). Die Bewertungen der Inventur erfolge zum Listenpreis abzüglich 22 % Rabatt, es würden keine Abwertungen vorgenommen und keine Bezugskosten angesetzt. Diese Angaben würden dem Berufungsvorbringen widersprechen und seien im Sinne der Rechtsprechung als Erstaussagen mit einer höheren Glaubwürdigkeit ausgestattet. Die erheblichen Abweichungen des erklärten Rohaufschlages (zwischen 21,80 und 36,89 %) würden in Begründung mit dem in der Firmengruppe festgestellten ungeklärten Vermögenszuwachs sehr wohl die Berechtigung zur Schätzung gem. § 184 BAO begründen. Da die übrigen Unternehmen der Gruppe keine nennenswerten nach außen gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeiten mehr entfalten würden, liege der Schluss nahe, dass die Vermögenszuwächse aus der Geschäftstätigkeit der Bw. stammen würden. Der Bw. sei durch den anteiligen Ansatz der Beträge zugestanden worden, dass der Großteil der ungeklärten Beträge wohl aus anderen Quellen, nämlich den deutschen Unternehmen stammen müsse. Allerdings sei es weder unwahrscheinlich noch unmöglich, dass Schwarzumsätze getätigt worden seien. Vielmehr bestehe durch die enge Verflechtung zwischen den Lieferanten (F.) und der Bw. eine enorme Gestaltungsfreiheit, die leicht zu einer Verkürzung von Einsatz und Umsatz genützt werden könne. Es werde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass bei der Bw. innergemeinschaftliche Erwerbe von der F. (& Co KG) iHv. zwei bis drei Mio. S gebucht worden seien. Von der F. seien den deutschen Finanzbehörden jedoch keine Lieferungen an die Bw. gemeldet worden. Auch wenn die Abnehmer ausschließlich Unternehmen seien, schließe das nicht aus, dass Erlöse nicht erklärt worden seien. Die Wahrscheinlichkeit, eine nicht in der Buchhaltung aufscheinende Kunden irgendwo in Österreich ausfindig machen zu können, sei wohl als äußerst gering einzustufen.

Ungeklärte Vermögenszuwächse:

Nach den Ausführungen in der Berufung sollen die unterschiedlichen Bilanzansätze in Österreich und der BRD ("nach den bisherigen Erhebungen" des Steuerberaters) aus Direkteinlagen von der C-ESt. resultieren. Bei dieser Gesellschaft handle es sich um eine in Vaduz, Liechtenstein ansässige reine Sitzgesellschaft (die zu 100 % Eigentümerin der Bw. sei). Diese besitze keine eigenen Büroräumlichkeiten, beschäftige in Liechtenstein keine eigenen Dienstnehmer, der Aktionärskreis sei nicht bekannt. Außenstehenden werde kein Einblick in die finanzielle Situation gewährt. Laut Buchhaltung der A-I-G. gewähre diese C-ESt. Vaduz der Al. Darlehen, die für Investitionen in Österreich, größtenteils aber zur Beteiligung und Darlehensgewährung an der/die verbundenen Unternehmen in der BRD verwendet würden. Die Verbindlichkeiten der Al. an die C-ESt. würden sich zum auf rund 64 Mio. belaufen. Zusätzlich dazu müssten also weitere 60 Mio. von der C-ESt. aufgebracht worden sein, wobei nicht einmal geklärt sei aus welchen Quellen die C-ESt. die gebuchten Beträge finanziert haben sollte. Die gebuchten 64 Mio. würden nämlich ausschließlich aus Scheckgutschriften und Umbuchungen innerhalb des Firmengeflechts resultieren. Im Jahr 1991 seien insgesamt rund 46 Mio. (drei Teilbeträge) als Verbindlichkeit der Al. an die C-ESt. gebucht und als Forderung an die drei betroffenen deutschen Unternehmen ausgewiesen worden. Diese Beträge sollten angeblich aus der Übernahme der Verbindlichkeiten der deutschen Unternehmen an die C-ESt. stammen, wobei den deutschen Bilanzen keinerlei Verbindlichkeiten an die C-ESt. zu entnehmen sei - d.h. diese Gesellschaft sei in Bezug auf das deutsche Rechenwerk völlig unbekannt. Das bedeute, dass dieses Vorbringen nicht den geringsten Aufschluss über die tatsächliche Herkunft der Mittel zu geben vermag. Vielmehr sei demnach die Herkunft eines wesentlich höheren Betrages (als jene 60 Mio., die im BP-Verfahren zusätzlich aufgetaucht seien) ungeklärt. Diese Summen würden nach Ansicht der BP im Rahmen des gesamten Firmenkonglomerats Unt., hinter dem H. stehe, erwirtschaftet. Dass ein Teil davon auch als Schwarzgeschäfte in Österreich stamme, werde von der BP als erwiesen angenommen. Im Übrigen sei der Einfachheit halber unterlassene Buchung von Millionenbeträgen nicht nur als gröblichste Verletzung der Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung zu betrachten, sondern werfe auch ein bezeichnetes Licht auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens insgesamt - einmal völlig abgesehen vom Fehlen jedweder Fremdüblichkeit.

Zurechnung der verdeckten Ausschüttungen:

Der Einwand, die Begünstigte aus den von der BP in Form von verdeckten Ausschüttungen vorgenommenen Zuschätzungen sei allenfalls die darlehensgewährende Gesellschaft, gehe am Kern der Sache vorbei. Der von der BP auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Indizien als erwiesen angenommene Sachverhalt liege vielmehr darin, dass die in der BRD gebuchten Beträge nicht tatsächlich als der von der Al. Österreich gewährten Darlehen entstammen würden, sondern aus im Rahmen der Firmengruppe (die neben Österreich und der BRD auch - in unbekanntem Ausmaß - in Frankreich und Belgien tätig sei) erwirtschafteten nicht erklärten Erlöse (lediglich zur buchmäßigen Rechtfertigung der Herkunft der den deutschen Unternehmen wieder zugeführten Schwarzerlöse seien diese Beträge in der BRD als Darlehen aus Österreich deklariert). Und ein Teil dieser Erlöse sei von der BP den Aktivitäten der Bw. zugeordnet worden. Nun liege es in der Natur der verdeckten Ausschüttung, dass Erträge, die der Gesellschaft vorenthalten worden seien, jener Person - jenem Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen seien, die den wirtschaftlichen Nutzen aus diesen Erträgen gezogen habe. Wie bereits erwähnt, stehe nach Ansicht der BP H. hinter der 100 % Gesellschafterin C-ESt. Vaduz. Diesen seien daher die Zuschätzungen im Wege der verdeckten Ausschüttungen zu Recht zugerechnet worden.

Verlustvortrag aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich nach Ansicht der Prüfer, dass Vortragsfähigkeit der Verluste aus dem Prüfungszeitraum nicht möglich sei.

In der Folge wurde mit Schreiben vom der Firma Bw. die Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung übermittelt. Mit Fax vom langte ein Schreiben ein und wurde der Eingang der Stellungnahme der Betriebsprüfung bestätigt. Es wurde ausgeführt: Grunde vorab, weitere erhalten Sie a) von unserer Rechtsvertretung Dr.Stb b) von uns in den ersten 2001-Wochen, da wir derzeit in Deutschland voll im Weihnachtsgeschäft sind. U.a schon mal vorab 1) Vorgang ist von Anfang an nichtig 2) die eingesetzten Zahlen seien u.a. rechtswidrige renovierungsbedürftige Schätzungen 3) die Begründungen von der Bediensteten seien in großen Teilen unwahrer Vortrag 4) der unwahre Vortrag baue u.a. auf Geistervorstellungen auf und sei auch nach österreichischem und EU-Recht nicht haltbar 5) bei richtiger rechtsstaatliche Prüfung und nicht derartiger Wischiwaschi-Prüfungen und Befragungen ohne fachliche Substanz unter Missachtung u.a. des Doppelbesteuerungsabkommens seien die Schriftsätze Kaffeesatzleserei. Beweise alle Unterlagen, alle Niederschriften der Bediensteten würden wie oben angekündigt folgen. Mit Schreiben vom langte ein weiteres Schreiben ein und wurde ausgeführt:

"St.Nr. - Schreiben vom - Finanzamt A - wobei zu prüfen ist ob dies überhaupt ein demokratisch arbeitendes Finanzamt ist. 1. Wie verweisen auf unser Schreiben 1 vom und nehmen wie folgt zum Schreiben vom Stellung. A) Anträge

Exakt wie 020/4452 - unsere Anträge vom - Nr. 1 bis 5

B) Begründungen - Beweise

Exakt wie 020/4452 - Punkt 1 bis 3, wobei der durchgestrichene Teil hinzukommt. Weiter Punkt 5, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16. Die vorsätzlichen Lügen in Ihrem Schreiben vom Frau Sch./Prüfer sind ein Skandal.

B1) Zu 1

Wo und wann haben wir derartige Behauptungen aufgestellt. Vorsätzliche schriftliche Lügen und Halluzinationen der Finanzbehörde. Wir fordern Sie nach AO § 88, 2 zur unverzüglichen Korrektur auf.

B2) Zu 2

Seite 1: Unsere Firma gehört seit 20 Jahren der C-ESt., nicht zur Firmen Gruppe. Beweis notarielle Firmenanmeldung bei dem zuständigen Finanzamt W vor ca. 20 Jahren. Anfang der 80er-Jahre. Genau siehe Anmeldung.

Dort steht exakter Gesellschafter, das Gründungskapital usw. usw. Vorsätzliche Lüge - weiter wie B1) - Korrektur.

B3) Erster Satz, Seite 2: Bei der mündlichen Vernehmung haben wir auf die Notarverträge der Treuhand Aufträge und deren Inhalt hingewiesen. Ihr Interesse daran Null. Der o.g. Satz ist eine einzige schriftliche vorsätzliche Lüge. Korrektur wie B1). Zeugen Frau B, Dr.Stb, H..

B4) Rohaufschlag - Schätzungsberechtigung Seite 2 und 3. Eine einzige vorsätzliche schriftliche Lüge - siehe B3), Korrektur wie B1).

B5) Ungeklärte Vermögenszuwächse: Wie B4) komplett, außerdem können Sie weder deutsche noch österreichische Bilanzen lesen. Zeugin - Zeugin die die Firma bis zur Pensionierung leitete und wo sich auch durchgehend der Geschäftsbetrieb ist. Schwarzgeschäfte - was ist das - sollten Sie schon klar aufzeigen. Vorab schon als Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen - weiter siehe Antrag 6 - unser Schreiben vom - 020/4064-01.

B6) Zurechnung der verdeckten Ausschüttungen - welche Ausschüttungen?

Wie B5) komplett.

Weitere Beweise siehe unsere totale Aufklärung vom . 2B) - genau siehe Seite 1 dieses Schreibens. Wieso Sie dann derart am vorsätzlich schriftlich lügen ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar. Wer der heutige einzige Gesellschafter ist geht aus dem österreichischen Bilanzen geht ebenfalls klar und eindeutig hervor. Beweis diese Bilanzen. Wie verweisen auf alle Vorschreiben aller Steuernummern. Siehe Anlage. Abschließend fassen wir zusammen: 1) Sie lügen vorsätzlich und behaupten unwahr Sie kennen nicht den Gesellschafter, obwohl dies seit Anfang der 80-er Jahre als über 20 Jahre den österreichischen Finanzbehörden notariell beglaubigt ganz offen vorlegt. 2) Seit haben wir auch den einzigen Gesellschafter zum Notarvertrag genannt. 3) Seit Anfang der ersten Betriebsprüfung seit 1991, 1992 waren exakt siehe Finanzamtsunterlagen. Wir wurden weder ordentlich geladen noch hinzugezogen ist Ihnen der heutige Gesellschafter bekannt. 4) Sie verbreiten und der begründete Verdacht besteht, dass Sie Prüflinge aus dem Raum C. senden, die weder eine Bilanz lesen können, noch verarbeiten, noch bewerten, noch die Geschäftsleitung während der Prüfung heranziehen und stattdessen, weil sie keine Ahnung wie vorbeschrieben haben, Gerüchte in die Welt setzen, dass es zu derartigen absolut unrichtigen Beschimpfungen wie Geldsau zu meiner Ehefrau kommt, die seit nunmehr 14 Jahre nicht in Österreich ansässig ist, zwei Kinder hat und zusätzlich voll berufstätig ist und jede Woche in den neuen Bundesländern ist um dort Arbeitsplätze laut Treuhandvertrag zu erhalten, denn ohne Einsatz geht es nicht. 5) Sie weigern sich mehrmals sich das vor Ort anzusehen. 6) Bei der Vernehmung haben wir Ihnen auch ganz klar gesagt warum das bereits vor 1990 vorhandene Geld der C-ESt. nach Österreich kam. Auch hier hörten Sie offenbar nicht zu und hatten nur Ihre - siehe oben B1) im Kopf. 7) Es ist nicht nachvollziehbar warum die Dienste seiner demokratischen Behörde weder ein Protokoll noch ein Wortprotokoll anfertigen und trotzdem derart vorsätzlich vollkommen substanzlos mit vorhandenen klaren Gegenbeweisen in ihren eigenen Unterlagen derart vorsätzlich weiter lügen. Es passt voll zu Punkt 5. Wie fordern Sie zur umgehenden Korrektur der aufgezeigten Lügen nach § AO. 88 2 auf, bevor Sie überhaupt ihre Konstruktionen weiterbearbeiten. Beigelegt war in diesem Schreiben ein Schreiben betreffend A-I.G. von H..

Mit Schreiben vom langte ein weiteres Schreiben der Bw. und wurde ausgeführt: "Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits angekündigt werden alle Bilanzen neu geschrieben, da die ersten Bilanzen a) keine Unterschrift der Geschäftsleitung tragen und deshalb nicht rechtverbindlich sind. Dies ist Ihren Bediensteten bekannt. b) Zinsen berechnet wurden die überhaupt nicht zu erbringen sind. Ihre Bediensteten wurden die Gründe bereits vorgetragen, diese nahmen dazu nicht Stellung. Unsere Erklärung nahmen Sie widerspruchslos hin. c) Falls sie diese nochmals schriftlich wünschen, können sie diese auf schriftliche Anforderung haben. Der Erfinder dieser Zinsberechnung wogegen der Unterzeichner mehrmals widersprochen hatte, wurden nicht zur Kenntnis genommen. Allein die jetzt eingereichte Bilanz ist rechtsgültig. Alles andere vorher ist Makulatur, da ich dieser Bilanz nicht zustimmte. Falls sie noch zur Bilanz weitere Steuerunterlagen gefertigt werden müssen, erstellt diese Herr Dr.Stb, die vor Einreichung von Herrn Fo. unterzeichnet sein müssen, sonst sind diese nicht rechtsgültig. Fragen jeder Art sind ausschließlich schriftlich an Herrn Fo., dem Unterzeichner der Bilanz zu stellen und zwar direkt, nicht über meinen Steuerberater. Ich gehe dann zum Steuerberater und werde mit ihm Ihre Fragen durchgehen. Alle anderen Wege werden Ihnen hiermit ausdrücklich verboten und sind von Anfang an rechtsungültig sonst kommt bei Ihnen wieder dieses renovierungsbedürftige Produkt der unwahren Angaben heraus, ich hätte Ihnen verboten die Konten einzusehen. Diesen Text bekamen Sie bereits in 2000. Beachtung nach AO. § 88 2 Fehlanzeige.

Und nun zu den Anlagen:

Zu 1) Bescheid: St.Nr. der Anlage

Erheben wir zunächst Berufung, falls es sich nicht um eine Gesamtnullstellung einschließlich aller Säumnis und Verspätungen handelt. Das ist derzeit unsererseits nicht nachprüfbar und wird geprüft. Auch einer Verrechnung stimmen wir nicht zu - fehlt dann wieder wo anders und hinterher weiß niemand mehr Bescheid. Wie sich aus der Buchungsmitteilung 4 ergibt, handelt es sich tatsächlich nur um eine Teilaussetzung. Alles was nicht voll storniert wird und zwar von Anfang an ist hiermit Berufung, Aussetzung usw. von Anfang an.

Zu 2) der Anlage

Das Schreiben ist nicht rechtsgültig, es regt nicht unsere Unterschrift bzw. Zustimmung. Gründe siehe oben Eingangstext zu 1.

Zu 3) der Anlage

Wie zu 2)

Zu 4) der Anlage

Sie können offensichtlich nicht lesen - siehe oben. Ohne unsere persönliche Anwesenheit gibt es überhaupt nichts mehr. Alles ist von Anfang nichtig.

Zu 4.2

Nach Auskunft unserer Buchhaltung und Steuerberater?? Sind die angesprochenen Beträge angebliche Pflichtabführungen, wie sich hinterher herausstellte aber überhaupt nicht erforderlich.

Zu 4.2.1

Wir können uns nicht vorstellen, dass Herr Dr.Stb zu diesen Ihren Tagträumen sein ok gegeben hat bzw. Sie diese jemals noch unseren Herrn Dr.Stb überhaupt mitteilten. Das Thema kann bei meiner Befragung auch zur Sprache, meine Frau fuhr teilweise zu ihrer Tätigkeit in Deutschland über das Wochenende zur Kontrolle nach O.. Es war aber zwecklos, da die katastrophale Infrastruktur der österreichischen Seite zum gegenüberliegenden Bad Füssing was ein Unterschied wie Deutschland zu Sibirien ist - warum schaffen denn so viele auf der deutschen Seite? Die vollkommen bescheuerten Besteuerungen und Abgaben (Getränkesteuer usw.) ebenfalls mittelstandsvernichtend erklärten die Lokale! Das waren 1.100 km - je Woche einmal - die bis heute noch nicht vergütetet waren. Freitags runter - sonntags wieder hoch!!! Ihr einziger Wohnsitz ist seit 13 Jahren ausschließlich in L. /H. Das sie hier und der begründete Verdacht voll gegeben korrupt vorgehen liegt doch auf der Hand!!! Das waren Dienstfahrten, einschließlich der Übernachtungen!!! Und alles für nichts, weiter siehe oben!

Zu 4.2.2

Es wird höchste Zeit, dass Sie auf Ihre Schuldfähigkeit untersucht werden. Der Unterzeichner H. stellt Strafantrag wenn Sie weiter derartigen Blödsinn aufrechterhalten. Was hat eine dienstliche Fahrt mit Gehalt zu tun, wenn der Wohnsitz in L. ist und dort werktags ihre Geschäftsführertätigkeit in zwei Firmen nachgeht.

Zu 4.2.3

Umsatz 12-24 Mio. DM - 85-170 Mio. S. Sie haben doch die Bilanzen sich angesehen - offensichtlich nicht!!! Es gibt auch keine BRD, wenn das gibt es eine BR-Deutschland. Wir sagen doch auch nicht Balkanstaat in deutscher Sprache! (Das hat übrigens ein sehr bekannter Österreicher gesagt - hat er wohl bei Ihnen Recht!) Wovon sollte denn dort ein Gehalt übrig bleiben? Das Lokal wurde ausschließlich auf Anraten von Herrn Dr.Stb gegründet, damit es mit den Prüfungen keinen Ärger gibt und sonst nichts. Wenn es tatsächlich eine derartige Vereinbarung gibt, das mahnen Sie auch hier schon wieder unkorrekt (verstößt offensichtlich gegen EU-Bestimmungen - der Unterzeichner ist übrigens Geschäftsführer in je einer französischen und belgischen Firma, er hält auch dort kein Geschäftsführergehalt und keine Sau interessiert das, obwohl länger installiert als die A-GmbH. Das versteuerte (Lohnsteuer)gehalt war in Deutschland als nur eine Firma zahlte, betrug bei 140 Mio. S ca. 840 S. Das sind 1.666 S je eine Million S Umsatz und die Steuern waren bereits in Deutschland abgeführt. Dann müssten Sie zunächst dafür sorgen, dass dieser Anteil der Lohnsteuer zurückgezahlt wird. Dann können sie denn haben. Sie sind aber noch nicht Mal fähig Maschinen zu begutachten, die nach Deutschland angeblich zu billig geliefert wurden. Siehe dazu unsere Angebote. Wie viel Umsatz machte das Lokal ??? Sie ermitteln aus Ihrer Trickkiste 124.237,00 S: 1.666 S je Million S. Wo hat je ein Unternehmen 75 Mio. S im Jahr Umsatz in Österreich gehabt. Hier kommt genau das hoch - Geldsau - usw. was hier von Ihresgleichen unterstellt wird genau - siehe Vorbriefe: Zeigen Sie mir eine Stelle in Ihren schlauen Büchern wo ein Geschäftsführer ein Gehalt beziehen muss! Wir können uns nicht vorstellen, dass ein Dr.Stb derartigen Unfug überhaupt zulässt. Genauso ist das mit Lebensversicherung/Rückzahlung Sozialversicherung usw. usw. Zum Teil muss das unsere Buchhaltung erst klären, was wo wie lief, denn diese buchte. Meine Frau hat maximal 40 Fahrten gesamt in den ganzen Jahren ins Lokal von L. aus durchgeführt. Hat sich freitags dumm anmachen müssen, weil ihre Bediensteten bereits damals Dinge in Umlauf setzten die weit unter der Gürtellinie lagen. Das waren also 40 Fahrten - siehe dazu Reisekostenrecht der Beamten - Familienheimfahrten - km - Ersatz - Tagesspesen - und Sie errechnen 289.800,00 S Nutzung der Wohnung - welcher??? Durch 40 Übernachtungen - also 7.245,00 S pro Übernachtung. Auch hier sollte dringend Ihre Schuldfähigkeit untersucht werden. Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass Herr Dr.Stb nicht sofort Protest einlegte. Wem gehört Konto 456??? Frau B umgehend Rückantwort an HF.

Zu 5.

Auch hier gegen alle Rechtsmittel Aussetzung Berufung, Einspruch usw.. Genau fragen Sie Dr.Stb.

Zu 6.

Wie 5. Weitere Gründe wollen Sie dem gesamten Vorschreiben entnehmen. Alles nichtig von Anfang an.

Zu 7.

Jederzeit kann es einen Termin geben, Terminisierung nicht unter einem Monat.

a) Ersatzlose Aufhebung der Vollstreckung gegen H. b) Nichtigkeit aller Vorgänge von Anfang an c) Bilanzen werden derzeit neu erstellt und rechtsverbindlich unterschrieben. Zinsen die nie geflossen sind und auch nicht fließen können wegen der hohen Verluste durch Wertverfall Bauindustrie Abfindungszahlungen durch Mitarbeiterreduzierung usw. usw. - Sie können sich das aussuchen - wenn Zinsen dann Wertberichtigung Kapitalberichtigung, Rückstellung für Verluste oder Zinsen gleich ganz raus. Auf jeden Fall alles minus. D.h. Firmen (und alle Vorfirmen außer Lohnsteuer, Umsatzsteuer nach unserer Angabe, alles null oder minus, Bw wie Firmen. RF null oder minus, H. null oder minus. Alle Säumniszuschläge usw. restlos null. d) Es gab schon einmal eine Kasperlveranstaltung Ihrerseits in C. ohne Protokoll siehe Vorbriefe. Diesmal sollte Wortprotokoll geführt werden und von allen unterschrieben werden. Bilanzen folgen Ostern, muss mir diese erst ansehen - derzeit zu viel Arbeit in Deutschland, nicht in Österreich."

Mit Schreiben vom wurde ein Schreiben übermittelt, und wurde in diesem Schreiben ausgeführt:

Zunächst verweisen wir auf den gesamten Vorschriftverkehr, den Sie exakt beachten wollen. Nachfolgend erhalten Sie eine Aufstellung der Verluste, die sich nach Prüfung und Durchsicht durch die Geschäftsleitung ergebenden tatsächlichen Verluste je Jahr.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorgang
Jahr
Verlust in S
Bemerkungen
Lokal
1992
1,811.738,66
auf Anweisung Dr.Stb installiert
Lokal
1993
235.445,83
Lokal
1994
71.497,20
Beendigungsabwicklung
Lokal
1995
65.776,08
Beendigungsabwicklung
Bw Ind.
1992
31.953,65
Bw Ind.
1993
456.450,96
Bw Ind.
1994
659.855,74
Bw Ind.
1995
368.266,18
Bw Ind.
1996
502.043,08
Bw Ind.
1997
674.784,70
Bw Ver.
1992
455.482,73
Bw Ver.
1993
850.693,83
Bw Ver.
1994
621.202,36
Bw Ver.
1995
637.997,14
Firmen -A
1992
61.273,87
Firmen -A
1993
6.157,00
Firmen -A
1994
68.886,00
Firmen -A
1995
161.962,17
Firmen -A
1996
85.479,74
Firmen -A
1997
884.580,54

Alle anderen Buchungen Ihrerseits sind nichtig! Dann haben wir uns die Firmen -1997-Bilanz ohne Zinsen als Endprodukt zunächst vorgenommen und mussten feststellen, dass die Buchhaltung Prüfungszahlen dieser nichtigen Prüfungen dieses FA A mit hinein genommen hat, auf wessen Geheiß auch immer - wird exakt geklärt - und wir werden uns gegen diese Eingriffe auch mit aller Schärfe wehren - die zunächst einmal entfernt werden müssen, denn Rechtsmittel wurde fristgerecht eingelegt. D.h. es dauert noch bis diese gereinigte Bilanz kommt. Jetzt ist für uns auch klar, dass die Bediensteten sich einen Dreck um die Aussagen des Unterzeichner kümmerten und vorsätzlich Rechtswidrigkeit kein Protokoll anfertigten, weil diese Leute sonst die Trickkiste aus den widerrechtlich getürkten Bilanzen nehmen mussten. Unsere Buchhaltung erhält nunmehr zunächst die Anweisung auch diese Trickkistenzahlen Ihrer Bediensteten restlos zu entfernen. Jetzt ist auch klar, warum diese zwar die deutschen Bilanzen sehen wollten, aber niemals korrekt beachteten und stattdessen allerdings Zauberzahlen einsetzten und herum orakelten. Wir verweisen auch auf den Vorgang als wir gegen eine derartige kurzfristige Prüfung waren, weil die Bilanzen überhaupt nicht fertig waren. Mit dem Steuerberater der zwar immer sagte "machen wir schon" der aber niemals vor Absprache von Steuererklärungen wenn überhaupt niemals eine Bilanzbesprechung vornahm, was überhaupt Grundvoraussetzung für eine korrekte Abwicklung ist wurde stattdessen eine Prüfung ohne unsere Zustimmung zugestimmt, damit diese einen Sonderurlaub in C. vornehmen konnten. Aus der Schlussbetrachtung der nunmehr erstellten Bilanzen ergeben sich eine Menge Fehler, die von wem auch immer, aber nicht von uns - wird sind in Deutschland - hineingezaubert wurden. Auf wessen Geheiß diese Buchungen da hinein kamen, müssen wir noch abklären.

Schlussbetrachtung Firmen -A 1997

Sonstige Forderungen

2400 - Bw Industrie wird wohl stimmen - wenn richtig gebucht. Richtig Bw Dia WZE

2412 - RF - stimmt nicht - kann sich nur um Grundstücke handeln, die im Auftrag von Bw/Firmen gekauft wurden. Ist zunächst einmal abzuklären. ME ist dies null!

2413 - Wa. ist falsch - ist die Hypothek auf den Grundstücken für die wir die Verfügungsgewalt haben. Nutzung erfolgt durch uns. Deklaration ist unrichtig.

2420 - Kest ist gleich null - es fällt nichts an!

2422 Darlehen Firmen - Rein. (es gibt kein Rein. mehr, wann wird das endlich begriffen Firmen -D ist nur noch in BadG Bergg.. Es handelt sich entweder um Stammkapital oder Kapitalrücklage für erfolgte Investitionen, die aber um ca. 50-60 % laut Gutachten Hill zu reduzieren sind. Wurde Finanzamt A mitgeteilt.

2424 Bilanzen Deutschland genau ansehen - M.W. ging alles zuerst zur Firmen -D, dann weiter zu Fo. - ist ebenfalls Kapitalrücklage für Warenlager und ist um ca. mindestens 30 % zu reduzieren, da nicht verkaufsfähig teilweise.

2425 sind null.

2426 sind null.

2430 sind null. Kommt kein Geld mehr - verwirtschaftet wie bei Bw Ind. Unfähige Mitarbeiter - Verlust - Mitarbeiter rausgeworfen- Umsatz ohne Mitarbeiter fast gleich hoch, ebenfalls wie Bw Ind.

2560 sind null.

2570 müssten zwischenzeitlich bezahlt sein, Buchhaltung prüfen.

2650 wie 2570.

2999 WB Zinsen Wa. - raus - es sind nie welche geflossen

3100 ist null. R. Fo. /SBK 2942 für was???

3500 ist null für was???

9370 ist null für was Rücklagen versteuern!!!??? Wo steht das?

3300 Verbindlichkeiten - genaue Angaben fehlen - streichen wenn keine exakte Darstellung. Sonstige Verbindlichkeiten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3503
ist null - BP ist nichtig
3504
ist null - BP ist nichtig
3505
ist null - BP ist nichtig
3550
Lohnabgaben für wen - Firmen hat keine Mitarbeiter
3561
wie 3550
3562
wie 3562
3620
welche Mitarbeiter - Vorgang!
3660
wie soll denn das entstanden sein!!! Ist null.

Seit wann wird in der Firmen Personalaufwand geführt??? Firmen ist grundsätzlich ohne Personal!!! Wer hat dem zugestimmt? Wenn dann ausschließlich Bw Dia. Werkzeuge und sonst nirgends! Löhne niemals in einer Investitionsfirma. Hatten Sie klare Anweisung. Sonstige betriebliche Aufwendungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
6600
Umbuchungen auf Bw Dia. Werkzeuge, was warum exakte Angaben
6610
Aufwendungen Buchführung Firmen , von wem, für wen??
6800
Rechtsberatungen - Rechnungen dazu
7800
Gebühren und Abgaben - welche?
7340
Bei minus Steuern??
7900
Dotierung IFB, was ist IFB??

D.h. diese Bilanz ist zunächst neu erstellen unter Beachtung der unrichtigen Eingaben wo offensichtlich mit Hilfe des Pfusches des Finanzamtes A etwas gezaubert werden sollte, was es überhaupt nicht gibt! Anweisung an Buchhaltung und Steuerberater:

1) Zunächst wird Firmen -A vollkommen von den unrichtigen Zahlen entsorgt. 2) Danach legen Sie die Bilanz neu auf 3) GV. G. Schlussbetrachtung entnehmen Sie exakt zu dieser erstellten Bilanz unverzüglich Stellung ohne irgendwelche andere Arbeiten durchzuführen. 4) Wo sind die Bilanzen 1998 bis 2000 - auch diese bekomme ich umgehend nach L.. Ändern Sie vorher die hier bereits auf den Vorseiten aufgezeigten Fehler hinsichtlich der Bezeichnungen und Falschbuchungen, damit ich diese prüfen kann. 5) Wo ist der Riesenverlust der sich aus dem Ankauf R.-Investitionen- und Verkauf nach Jahren ergibt und wo verbucht? Ist in der Bilanz C.Inv. bzw. von Fusion Firmen -A mit dieser nicht nachvollziehbar. Anweisung an das Finanzamt. Falls es bei Ihnen Formblätter für die Abgabe der Steuererklärungen mit den Bilanzen gibt, die dazu gehören, wollen Sie diese komplett für jede Firma an den Unterzeichner zusenden. Diese werden dann von uns mitausgefüllt. Wir haben bisher solche Unterlagen niemals gesehen, können uns das aber nicht vorstellen, dass nur die Bilanzen abgegeben werden. Jede Kontaktaufnahme in Sachen Fo. mit andern außer Herrn H. ist verboten und rechtswidrig. Einziger Ansprechpartner ist ausschließlich dieser wie Ihnen bereits mehrmals mitgeteilt. Wir können beim besten Willen nicht nachvollziehen wie Sie immer andere versuchen anzusprechen, obwohl Sie klare Anweisung haben."

Die Berufungen wurden der Finanzlandesdirektion für OÖ. am vorgelegt. Die Berufungen gingen am in die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates über.

In der Folge wurde seitens der Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt:

"1) Laut Firmenbuchauszug vom ist die Geschäftsführerin der Gesellschaft Frau RF. Diese hat im Schreiben vom Herrn H. mit der Vertretung bevollmächtigt. Gemäß § 9 ZustellG (Zustellgesetz) muss jedoch eine Zustellvollmacht ausdrücklich erteilt sein ("... wird zur Emfangnahme von Schriftstücken bevollmächtigt...") und ist nicht in einer allgemeinen Vollmacht enthalten. Die Bevollmächtigung gegenüber einer Behörde hat durch Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mündlich zu erfolgen. Eine Berufung auf die erteilte Vollmacht ist nur für berufsmäßige Parteienvertreter ausreichend. Da bislang keine Zustellvollmacht ausdrücklich erteilt wurde, wird dieses Schreiben der Geschäftsführerin zugestellt. Da Ladungen gemäß § 103 Abs. 1 BAO ungeachtet einer Zustellvollmacht immer dem Vorgeladenen zuzustellen sind, war auch dieses Schriftstück an die Geschäftsführerin zu adressieren.

2) Zum Schriftsatz vom wird mitgeteilt: Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters ergeben sich aus der Vollmachtsurkunde. Laut Vollmachten vom und vom wurde Herr Dr.Stb bevollmächtigt, Sie in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für Sie Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen sowie alles ihm in Ihrem Interesse zweckdienlich erscheinende zu verfügen. Eine Zustellvollmacht wurde nicht erteilt. Aufgrund des Umfanges der Bevollmächtigung kann nicht davon die Rede sein, die ohne Unterschrift des Herrn H. eingereichten Schreiben, Steuererklärungen etc. seien rechtlich nicht gültig. Die Wahl des Vertreters ist Sache des Abgabepflichtigen. Ist er mit dessen Arbeit unzufrieden, steht es ihm frei, die Vollmacht zu widerrufen. Eine Kopie der erteilten Vollmacht wird diesem Schreiben beigelegt.

3) Im Schriftsatz vom wird Akteneinsicht beantragt. Akteneinsicht in die Akten des Finanzamtes kann während der Parteienverkehrszeiten nach telefonischer Terminvereinbarung am Finanzamt Braunau A., genommen werden. Auf § 90 BAO wird hingewiesen (liegt in Kopie bei). Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf Übersendung von Ablichtungen aus Akten besteht. Die Akteneinsicht ist somit am Finanzamt vorzunehmen.

Sollte sich dieser Antrag auch auf die Akten des Unabhängigen Finanzsenates beziehen, so wird in der Beilage der UFS-Akt zum gegenständlichen Verfahren übermittelt, der (zum heutigen Tag) lediglich aus dem Vorlageformular des Finanzamtes und den von Ihnen eingebrachten Berufungen besteht. Einem allfälligen Antrag auf Akteneinsicht in die Akten des UFS wurde somit bereits entsprochen. Die Gewährung der Akteneinsicht bedarf keines Bescheides.

4) Bitte legen Sie Unterlagen über die in der Berufung angesprochenen Direkteinlagen der "C-ESt. " vor. Legen Sie allfällige Darlehensverträge vor.

5) In der Beilage wird (nochmals) die Stellungnahme der Betriebsprüfung zu Ihrer Berufung übermittelt. Bitte nehmen Sie dazu inhaltlich Stellung.

6) Im Schreiben vom wird angekündigt, dass sämtliche Bilanzen neu geschrieben werden. Im Schreiben vom werden sodann neue Zahlen hinsichtlich der Verluste der einzelnen Firmen bekannt gegeben. Bitte legen Sie die Bilanzen vor, aus denen die diesbezüglichen Zahlen ersichtlich sind."

Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Mit Schreiben vom wurde Befangenheit der Referentin geltend gemacht. Der Antrag auf Feststellung der Befangenheit wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Zur mündlichen Berufungsverhandlung erschien kein Vertreter der Berufungswerberin.

In der mündlichen Berufungsverhandlung am wurde seitens der Amtspartei ergänzend ausgeführt, bei dem strittigen Wortprotokoll habe es sich um eine Unterredung im Rahmen der Betriebsprüfung gehandelt, es sei kein Wortprotokoll angefertigt worden und sei dies auch damals nicht verlangt worden. Die in der Berufung angeführten Direkteinlagen seien in den Bilanzen nicht ersichtlich und daher nicht glaubwürdig.

Über die Berufung wurde erwogen:

1)Berufung gegen den Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheid 1990, Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer 1989 bis 1991

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Abgabenbehörde hat im BP-Bericht eine Schätzung des Verkaufspreises der Maschine vorgenommen, weil ihr der ursprüngliche Verkaufspreis zu niedrig erschienen ist. Die in der Berufung dargelegten Umstände, die zu diesem Verkaufspreis geführt haben, waren noch nicht bekannt und wurde auch die strittige Rechnung vorgelegt. Nach dem Berufungsvorbringen ist nach Ansicht der Referentin der Berufung stattzugeben. Die Amtspartei stimmte dieser Rechtsansicht im Zuge der mündlichen Verhandlung zu.

Die verdeckten Ausschüttungen reduzieren sich daher in folgendem Umfang:

2) Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1997, Berufung gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide Kapitalertragsteuer 1992 bis 1996

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 115 Abs. 1 haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Fälle erhöhter Mitwirkungspflicht nach Ritz, BAO-Handbuch³, S. 254, ,§ 115,TZ 10:

"Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind ().

Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. zB Loukota, Internationale Steuerfälle, TZ 429 ff; Kotschnigg, ÖStZ 1992,84; ). Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland(Kotschnigg, ÖStZ 1992,84; ,0250)".

Die Schätzungsbefugnis ergibt sich nach Ansicht der Referentin aus den Feststellungen der Betriebsprüfung (Rohaufschlagsschwankungen, ungeklärter Vermögenszuwachs), aber auch aus dem Umstand, dass der vertretungsbefugte H. in seinen Schreiben selbst ausführt, die bisher erstellten Bilanzen seien falsch und müssten neue geschrieben werden. (Die Ausführungen, wonach die bisher eingereichten Bilanzen rechtsungültig seien, gehen allerdings ins Leere. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Referentin im Vorhalt verwiesen.) Solche wurden jedoch trotz Aufforderung im Vorhalt der Referentin nicht vorgelegt. Die übermittelten Zahlen sind nach dem Berufungsvorbringen und den bisher eingereichten Unterlagen bzw. Bilanzen nicht nachvollziehbar. Dass zwischen den österreichischen und deutschen Bilanzen ungeklärte Differenzen bestehen wird zudem nicht einmal vom Steuerberater in der Berufung bestritten, er erklärt diese jedoch "nach seinen bisherigen Erhebungen" mit Direkteinlagen der C-ESt. die "der Einfachheit halber" in Österreich gutgeschrieben worden seien. Alleine diese Aussage lässt an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zweifeln. Zudem finden sich für diese Direkteinlagen keinerlei Hinweise in der Bilanz. Allfällige Unterlagen dazu wurden weder im Betriebsprüfungs- noch im Berufungsverfahren (trotz schriftlicher Aufforderung der Referentin) vorgelegt. Diesbezüglich bestand zudem wegen des Auslandsbezuges und wegen der beherrschenden Stellung des Herrn H. in all den beteiligten Unternehmen erhöhte Mitwirkungspflicht. Das Berufungsvorbringen zur Erklärung dieser Differenzen erscheint der Referentin somit nicht glaubwürdig.

Zu den Rohaufschlagsschwankungen, bei denen sich die Betriebsprüfung auf die Aussagen von Frau B im Zuge der Betriebsprüfung stützt, wird ausgeführt, dass in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach der Lebenserfahrung die Erstaussage infolge ihrer (zunächst noch vorhandenen) rechtlichen Unbefangenheit eine größere Gewähr für die Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Geschehnisablauf vermittle, als spätere - von steuerlichen Überlegungen geprägte - Ausführungen (; , 89/16/0147; , 87/14/0016; , 86/16/0080). In diesem Sinne wird den Ausführungen von Frau B während der Betriebsprüfung zur Preisgestaltung eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen, als den Ausführungen in der Berufungsschrift.

Das immer wieder kritisierte nicht übermittelte Wortprotokoll der Unterredung der Betriebsprüfung mit Herrn H. existiert nicht. Es ist unüblich, dass von solchen Unterredungen im Zuge der Betriebsprüfung Wortprotokolle angefertigt werden und wurde die Anfertigung eines solchen auch während der Unterredung nicht verlangt.

§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz . 6 und 8 zu § 167 mwN).

In freier Beweiswürdigung geht die Referentin daher davon aus, die in Deutschland in den dortigen Unternehmungen ausgewiesene Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Österreich wesentlich von den in Österreich gebuchten Darlehensforderungen abweichen und dass der Differenzbetrag aus nicht erklärten Erlösen stammt.

Zur Schätzungshöhe wird ausgeführt, dass diese ungeklärten Vermögenszuwächse in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise im Verhältnis der Umsätze Österreich-Deutschland aufgeteilt worden sind und dem Gewinn und Umsatz hinzugerechnet wurden und als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt wurden. Zudem wurden gegen die Berechnung keine inhaltlichen Einwände in der Berufung erhoben.

Zur Zurechnung an Herrn H. wird ausgeführt, dass verdeckte Ausschüttungen jener Person - jenem Gesellschafter sind, die den wirtschaftlichen Nutzen aus diesen Erträgen gezogen hat. Die Referentin stimmt mit der Betriebsprüfung dahingehend überein, dass H. hinter der 100 % Gesellschafterin C-ESt. Vaduz steht. Anderslautende Unterlagen bzw. Verträge oder Sachverhaltsangaben wurden seitens der Berufungswerberin im gesamten Betriebsprüfungs- und Berufungsverfahren nicht gemacht. Daher sind die Zuschätzungen im Wege der verdeckten Ausschüttungen nach Ansicht der Referentin zu Recht H. zugerechnet worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 4 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
ungeklärte Vermögenszuwächse
erhöhte Mitwirkungspflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at