Keine Hemmung der Berufungsfrist, wenn Fristverlängerungsansuchen beim Finanzamt nicht einlangt.
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Miterledigte GZ: |
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RV/0003-S/10 |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren Mitglieder Mag. Erich Schwaiger, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter über die Berufung des [Berufungswerber], [Anschrift_Bw], vertreten durch die [WT-GmbH]., [Anschrift_WT-GmbH], vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Wolfgang Praxmarer, vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2001 bis 2007 nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die bekämpften Bescheide vom wurden am zugestellt (§ 26 Abs. 2 ZustellG). Die Berufungsfrist endete deshalb am . Tatsächlich langte die mit datierte Berufung erst am beim Finanzamt Salzburg-Land ein.
Auf Nachfrage des Finanzamtes wurde vom steuerlichen Vertreter in der Folge per Fax vom ein mit datiertes Fristverlängerungsansuchen sowie die Kopie einer Seite des Postausgangsbuches des steuerlichen Vertreters vorgelegt. Darin findet sich unter "8.6." die Eintragung "FA Sbg. Land" und "[Berufungswerber], Rechtsmittelfristverlängerung, Stundung". Ein Zustellnachweis wurde dem Finanzamt nicht vorgelegt. Die interne Abfrage des Teams Betriebliche Veranlagung des Finanzamts vom ergab, dass vom Team Abgabensicherung tatsächlich ein Zahlungserleichterungsansuchen in der EDV angemerkt worden war. Diese Anmerkung stammt vom und weist als Antragsdatum den besagten aus.
Das Finanzamt akzeptierte die Berufung daraufhin als rechtzeitig und erließ mit datierte abweisende bzw. teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidungen.
Mit Schreiben vom (Eingangsstempel des Finanzamts vom ) beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Die Rechtsmittelbehörde forderte daraufhin vom Finanzamt das Originalfristverlängerungsschreiben vom an. Dabei stellte sich heraus, dass ein solches Schreiben im Finanzamt nicht auffindbar ist. Auch die Anmerkung des Stundungsansuchens, auf die sich das Finanzamt bei der Erlassung der Berufungsvorentscheidung gestützt hat, basiert nur auf dem per Fax vom um 19:26 Uhr an das Finanzamt übermittelten Ansuchen vom . Bis dahin war dieses Schreiben offenbar auch in der Abteilung "Abgabensicherung" des Finanzamtes nicht bekannt gewesen.
Nachdem die [WT-GmbH] ([Geschäftsführer_WT], [Bearbeiterin_M]) vom Referenten mit diesem Problem telefonisch konfrontiert worden war, reagierte sie mit dem per Fax vom um 14:23 Uhr eingebrachten Schreiben vom selben Tag. Darin erklärte sie das Post-Prozedere der Kanzlei folgendermaßen:
"Jedes Schreiben wird einzeln händisch ins Postausgangsbuch eingetragen und nach der Eintragung sofort ins Kuvert gegeben.
Es gibt täglich ein Kuvert lautend auf "Finanzamt Salzburg, Aigner Str. 10, 5026 Salzburg", in welches laufend - sofort nach Eintragung ins Postbuch - die jeweiligen Schreiben, welche entweder an das Finanzamt Salzburg Stadt oder Salzburg Land adressiert sind kommen, sodass am Tag 1 großes Kuvert an das Finanzamt Salzburg abgeschickt wird, welches persönlich von [Bearbeiterin_H] täglich abends ca. 17:00 Uhr zur Post getragen wird."
Der Unabhängige Finanzsenat konfrontierte den Berufungswerber daraufhin mit Vorhalt vom mit diesem Sachverhalt und äußerte die Ansicht, dass es damit keinen Nachweis gebe, dass das Fristverlängerungsansuchen tatsächlich fristgerecht beim Finanzamt einlangte und damit wirksam wurde. Dieses Einlangen bei der Behörde sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Absender zu beweisen. Der Beweis der Postaufgabe reiche dafür nicht aus. Daran ändere nichts, dass der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen üblicherweise ihren Adressaten erreichen (vgl. Ritz, BAO3, § 108 Tz 10 mit der dort zitierten Judikatur).
Die steuerliche Vertreterin führte dazu aus (Formatierung "fett" durch Unabhängigen Finanzsenat):
"Ich darf den Sachverhalt, welcher sich unserer Kanzlei zeigt, nochmalig wie folgt wiederholen:
Mit Schreiben vom wurde eine Rechtsmittelfristverlängerung bis längstens für die einzubringende Berufung beantragt.
Gleichzeitig wurde auch eine Stundung des fälligen Abgabenbetrages in Höhe von € 154.673,39 bis längstens beantragt.
Dies deshalb, da mit fristgerechter Einbringung der Berufung auch gleichzeitig eine Aussetzung beantragt wurde, welche den vorgenannten Abgabenrückstand bei positiver Erledigung der Berufung gänzlich aufgehoben hätte.
Unser Schreiben vom (richtig 2009) wurde, wie Ihnen bereits durch unser Sekretariat ([Bearbeiterin_M]) mitgeteilt wurde, im Postausgangsbuch vermerkt. Eine Kopie des Postausgangsbuches wurde Ihnen bereits übermittelt.
Betreffend der von Ihnen aufgestellten These, dass das Originalschreiben vom der Finanzbehörde nicht zuging bzw. die Kanzlei diesbezüglich beweispflichtig ist, gebe ich Folgendes zu bedenken.
Mit wurde [Berufungswerber] eine mit datierte Zahlungsaufforderung über einen vollstreckbaren Abgabenrückstand in Höhe von € 11.290,22 zugestellt.
Mein Klient übermittelte uns diese Zahlungsaufforderung, wobei wir mit im Wissen dessen, dass mit dem Schreiben vom ein Stundungsansuchen an die Finanzbehörde gestellt wurde, telefonischen Kontakt mit dem diesbezüglichen Sachbearbeiter ... aufgenommen haben.
Dieser ersuchte um faxmäßige Übersendung des von uns mit (richtig offensichtlich 2009) ausgefertigten und an die Finanzbehörde übersandten Schreibens.
Die daraus zu ziehende Schlussfolgerung lasse ich offen.
Gleichzeitig kann jedoch bewiesen werden, dass das Schreiben an das Finanzamt Salzburg Stadt vom hinsichtlich eines Zahlungserleichterungsansuchens für [Klientin_A], welches sich im selben Sammelkuvert befand, fristgerecht einging, zumal der Bescheid über die Bewilligung dieser Zahlungserleichterung unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom (siehe Anlage) ausgestellt wurde.
Somit liegt für uns ein zulässiger Schluss vor, dass auch die übrigen Schriftstücke, welche sich in diesem Sammelkuvert befanden, insbesondere jenes an das Finanzamt Salzburg Land hinsichtlich der Rechtsmittelfristerstreckung und der Stundung von [Berufungswerber], ebenfalls fristgerecht dem Finanzamt zugestellt wurden.
In demselben Sammelkuvert befanden sich auch noch Schriftstücke an das Finanzamt Salzburg Land (Gebühren u. Verkehrssteuern) betreffend [Klient_B] sowie auch hinsichtlich [Klientin_C]. Hiebei handelte es sich um Vorhaltebeantwortungen, welche auch fristgerecht durch unsere Kanzlei mit beantwortet wurden, zumal keine weiteren Fragen in diesem Zusammenhang mehr auftraten. Ein internes Nachgehen dieser Schriftstücke wird es sicherlich auch beweisen, dass diese mit dem Stichtag dem Finanzamt zugänglich gemacht wurden.
Da unsere Kanzlei seit Jahren äußerst gewissenhaft den Postverkehr organisatorisch gestaltet hat, ist es auch nicht möglich, dass speziell das Schriftstück "[Berufungswerber]" beim Finanzamt Salzburg Land nicht mit der Sammellieferung am zur Versendung gebracht wurde. Dies ist unsererseits derart zu belegen, dass sämtliche Schriftstücke, welche an einem Tag mittels Sammelkuvert an die Finanzbehörde abgeschickt werden, nach Posteintrag ins Postausgangsbuch sofort und damit unmittelbar in das Sammelkuvert gesteckt werden, sodass auch hier kein Fehler entstehen kann.
Dies wird auch unsererseits dadurch untermauert, dass seit rund 33 Jahren dieser Vorgang ohne jedwede Schwierigkeiten durchgeführt wurde, welche zu der von Ihnen aufgeworfenen Problematik des Zustellungsnachweises geführt hätte.
Lediglich jene Schriftstücke, welche wir eingeschrieben schicken, werden nach Eintrag in das Postbuch sofort mit dem Einschreibezettel versehen und werden auch individuell der Post übergeben.
Unsere Erfahrung zeigt, dass offenbar im Zuge der internen Postverteilung des Finanzamtes es schon des Öfteren vorgekommen ist, dass Schriftstücke nicht den institutionell zuständigen Adressaten erreichten obwohl sie geschickt bzw. sogar nachgefaxt wurden.
Aus Kostengründen ist es nicht zumutbar, dass jedes einzelne Schriftstück an die Finanzbehörde zum Nachweis des Versendens eingeschrieben aufgegeben werden muss. In diesem Zusammenhang verweise ich auch noch auf den Postkasten des Finanzamtes, der es auch zulässt, dass jene Schriftstücke, die bis zur Entleerung am nächstfolgenden Tag auch den Eingangsstempel des Vortages erhalten.
Auch hier kann kein institutioneller Nachweis geführt werden, was den Schluss zulässt, dass die normale Versendung bzw. Übergabe der Post seitens der Finanzbehörde seit Jahrzehnten akzeptiert wird.
Letztendlich möchte ich noch darauf verweisen, dass wir in einem aufrechten Verfahren sind, zumal die Berufungsvorentscheidung antragsgemäß erging bzw. der daran anschließende Vorlageantrag zweifelsfrei fristgerecht eingebracht wurde.
Ich ersuche daher das materielle Verfahren der fristgerecht eingebrachten Berufung fortzuführen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Diese Entscheidung basiert auf dem oben geschilderten Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts sowie des Unabhängigen Finanzsenats abgebildet ist.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird (§ 245 BAO).
Die Verlängerung der Berufungsfrist setzt damit einen diesbezüglichen Antrag des Berufungswerbers voraus (Ritz, BAO3, § 245 Tz 11), der nur innerhalb der Rechtsmittelfrist, die im konkreten Fall unbestrittenermaßen am endete, rechtswirksam gestellt werden konnte (; , 93/15/0192).
Da ein Anbringen und damit ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist erst dann vorliegt, wenn diese Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt () hätte es der Behörde spätestens am vorliegen müssen. Auch wenn die Tage des Postlaufes in diese Frist nicht mit eingerechnet werden (§ 108 Abs. 4 BAO), trifft die Gefahr des Verlustes einer Eingabe den Einschreiter, erfolgt die Beförderung eines Schreibens doch durch die Post auf Gefahr des Absenders (, 89/13/0277; , 2004/16/0238).
Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft nach der Judikatur den Absender ( ), wobei dafür der Beweis der Postaufgabe nicht ausreicht (; , 99/13/0145). Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (; ). Gegebenenfalls könnte aber nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (§ 308 BAO; ; , 99/02/0356) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen (Ritz, BAO3, § 108 Tz 9 f).
Ist es Sache der Partei, das Einlangen bei der Behörde nachzuweisen und bedient sie sich dabei der Post, so ist die rechtzeitige Überreichung des Fristverlängerungsansuchens bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (). Sie hat zu diesem Zweck den Rückschein über die Postaufgabe vorzulegen. Es ist nicht Sache der Behörde, durch umfangreiche Erhebungen die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels festzustellen (; , 2000/16/0645).
Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können ().
Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung ( ) und ist deshalb zurückzuweisen (Ritz, BAO3, § 245 Tz 14).
Das bedeutet für den konkreten Fall:
Das Einlangen des streitgegenständlichen Fristverlängerungsansuchens beim Finanzamt Salzburg-Land ist nicht erwiesen. Mangels Rückschein liegt auch kein Nachweis über die rechtzeitige Übergabe des Schreibens an die Post vor.
Daran ändert nichts, dass das Schreiben im "Postaufgabebuch" der steuerlichen Vertreterin vermerkt wurde. Diese bestätigte zwar in ihren Schreiben vom und die Eintragung in diesem Buch und erklärte die generelle Vorgangsweise in der Kanzlei, sie legte aber keinen Beweis dafür vor, dass und wann das Schreiben tatsächlich in das Sammelkuvert gegeben wurde. Die Tatsache, dass andere Schriftstücke, die laut Postbuch am selben Tag abgesendet wurden, bei der Behörde einlangten, kann nicht als Nachweis dafür dienen, dass das auch für das streitgegenständliche Anbringen gilt.
Fristgebundene Anbringen sind "eingeschrieben" zur Post zu geben. Diese zumutbare Beweisvorsorge muss insbesondere dann getroffen werden, wenn - wie hier - die Erfahrung gezeigt hat, dass es schon mehrmals vorkam, dass Schriftstücke nicht den institutionell zuständigen Adressaten erreichten. Nachteilige Folgen dieser Unterlassung sind vom Einschreiter zu tragen.
Damit gilt die Berufung vom als verspätet eingebracht, was zu ihrer Zurückweisung zwingt (§ 273 Abs. 1 lit. b BAO). Die Frage der Fristenwahrung ist nämlich vom Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde 2. Instanz auch dann zu prüfen, wenn das Finanzamt bei Erlassung seiner Berufungsvorentscheidung von der Einhaltung der Frist ausgegangen ist (Ritz, BAO3, § 273 Tz 26).
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at