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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 26.11.2012, RV/0967-G/11

Wechsel eines Unterrichtsfaches beim Lehramtsstudium

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0967-G/11-RS1
Bei einem Lehramtsstudium sind die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig. Es ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben Lehramtsstudiums nicht mehr gesprochen werden kann. Somit liegt bei einem Wechsel ein schädlicher Studienwechsel im Sinne des FLAG vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau X in XY, vom , gerichtet gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Tochter der Berufungswerberin war im Wintersemester 2005/06 und im Sommersemester 2006 in der Studienrichtung Rechtswissenschaften an der Universität Graz gemeldet. Mit Beginn des Wintersemesters 2006/07 wechselte sie zur Studienrichtung Lehramtsstudium (Unterrichtsfach Deutsch iVm Geographie und Wirtschaftskunde, Studienkennzahl A 190 333 456). Mit Wintersemester 2009/10 erfolgte ein neuerlicher Wechsel innerhalb des Lehramtsstudiums mit den Fächern Deutsch iVm Psychologie und Philosophie, Studienkennzahl A 190 333 299.

Im Zuge der Überprüfung auf Gewährung der Familienbeihilfe stellte das Finanzamt fest, dass es sich bei dem Studienwechsel um einen schädlichen Wechsel im Sinne des FLAG handelte. Mit Bescheid vom wurde die Gewährung der Familienbeihilfe ab Juni 2010 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Als Begründung wurde zusammenfassend auf die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), Stand September 2010, Abschnitt 21.12, verwiesen.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) mit einer ausführlichen Begründung. Gegen die BVE wurde mit Schreiben vom Einspruch eingelegt und als Begründung die Durchführungsrichtlinien mit Stand September 2010 in Kopie vorgelegt. Darin ist ausgeführt, dass der Wechsel eines Unterrichtsfaches beim Lehramt keinen Studienwechsel darstellt, weil dadurch keine Änderung in der spezifischen Ausbildung für das Lehramt erfolgt.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der hier anzuwendenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Im hier zu beurteilenden Fall war die Tochter der Berufungswerberin ab dem Wintersemester 2009/10 im Lehramtsstudium "333 UF Deutsch; 299 UF Psychologie und Philosophie" zur Fortsetzung gemeldet.

Ein kombinationspflichtiges Studium und auch das Lehramtsstudium ist durch die beiden miteinander kombinierten Studienrichtungen definiert, es gilt für beide eine einheitliche Studienzeit. Daher gilt ein Studienabschnitt erst dann als beendet, wenn die Diplomprüfungen aus beiden Fächern erfolgreich abgelegt wurden.

Der erste Studienabschnitt (vier Semester incl. eines Toleranzsemesters) wäre somit bis Februar 2009 abzuschließen gewesen. Tatsächlich wurde die erste Diplomprüfung für beide Fächer am erfolgreich absolviert.

Somit hätte ab März 2009 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestanden.

In Zusammenhang mit § 17 Studienförderungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, folgende Feststellungen getroffen:

Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung, unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung, im Studienplan 20 bis 25 % der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts-) Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.

Die Berufungswerberin führt aus, dass die Tochter das Unterrichtsfach "Geographie und Wirtschaftskunde" nach Sommersemester 2009 abgebrochen habe und im Wintersemester 2009/10 auf "Psychologie und Philosophie" gewechselt hat und dies nach den Durchführungsrichtlinien keinen Studienwechsel darstellt.

Dazu wird festgestellt, dass Richtlinien keine allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften darstellen, und auch der rechtliche Charakter ist nach Ansicht des Verfassungsdienstes des BKA in seiner Stellungnahme im Begutachtungsverfahren (9/SN-217/ME XXIV.GP) fraglich. Für den unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbhörde sind diese Richtlinien unverbindlich (§ 6 Abs. 1 UFSG). Vom unabhängigen Finanzsenat wurde ebenfalls in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind und davon auszugehen ist, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts-) Studiums nicht mehr gesprochen werden kann (siehe RV/0620-L/08, RV/0427-G/08, RV/0947-L/11 und RV/1569-W/12).

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. I 2008/47, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. In diesem Sinn sind folgende Regelungen des § 17 StudFG 1992 für den vorliegenden Fall von Bedeutung:

Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Gemäß Abs. 2 gilt unter anderem nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1: Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.

Abs. 4 lautet: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Der Studienwechsel der Tochter der Berufungswerberin erfolgte nach dem sechsten gemeldeten Semester. Eine Anrechnung aus "Geographie und Wirtschaftskunde" erfolgte für "Psychologie und Philosophie " im Ausmaß von 11 ECTS-Punkten.

Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, gilt Folgendes: Nach § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 werden dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt. Anknüpfend an diese gesetzliche Regelung setzt die Verwaltungspraxis Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von einem Semester gleich, Vorstudienleistungen von 31 bis 60 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von zwei Semestern etc.

Demnach ergibt sich, dass keinesfalls die gesamten Vorstudienzeiten angerechnet wurden, was jedoch auch von der Berufungswerberin nicht bestritten wurde.

Ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe lag daher ab Juni 2010 nicht vor.

Über die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at