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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.11.2012, RV/3110-W/12

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei Familienwohnsitz in Deutschland.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A, vertreten durch B, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war im streitgegenständlichen Jahr 2009 bei der C GmbH nichtselbständig tätig, und zwar vom 1. Jänner bis zum 31. Mai in D und vom 1. Juni bis zum 31. Dezember in E.

In seiner am beim Finanzamt A (die örtliche Zuständigkeit war infolge zwischenzeitlichen Wohnsitzwechsels im Jahr 2011 vom Finanzamt E auf das Finanzamt A übergegangen) elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 machte er unter der Kennzahl 723 ("doppelte Haushaltsführung") einen Betrag von 12.845,80 € als Werbungskosten geltend.

Am erging ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes A an den Bw., mit dem dieser aufgefordert wurde, den Aufwand betreffend doppelte Haushaltsführung belegmäßig nachzuweisen und den Mietvertrag des Zweitwohnsitzes vorzulegen.

Mit Antwortschreiben vom ("Sachverhaltsdarstellung "doppelte Haushaltsführung" zum Lohnsteuerausgleich 2009") teilte der Bw. dem Finanzamt A mit, dass sich auch im Jahr 2009 an seiner privaten Lebenssituation nichts geändert habe. Er verweise diesbezüglich auf sein beigeschlossenes Schreiben betreffend seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008, das an Herrn H vom Finanzamt E gerichtet gewesen sei.

Beruflich sei der Arbeitsplatz des Bw. innerhalb der C GmbH - Unternehmensgruppe von D nach E verlegt worden, was eine Verlegung seines zweiten Wohnsitzes von F nach E zur Folge gehabt habe. Die Entfernung für die wöchentlichen Heimfahrten in die Bundesrepublik Deutschland (D-G) habe sich um 10 km auf 240 km pro einfache Fahrt verlängert. Da der Bw. seinen Mietvertrag in F voll erfüllen habe müssen, seien für den Monat Juni 2009 Kosten für zwei Mietwohnungen in Österreich entstanden. Zusätzlich seien durch den Wohnungswechsel Aufwendungen für die Neueinrichtung, Maklerprovision und Vergebührung entstanden.

Alle für das Steuerjahr 2008 vom Finanzamt E geforderten Belege und Nachweise habe er ebenfalls für das Jahr 2009 diesem Brief beigelegt.

Dem Antwortschreiben vom waren beigefügt:

- Ein Schreiben des Bw. (ohne Datum) an das Finanzamt E ("Sachverhaltsdarstellung "doppelte Haushaltsführung"") mit folgendem Wortlaut (S 5 Arbeitnehmerveranlagungsakt, im folgenden kurz: ANV-Akt):

"Sehr geehrter Herr H,

mit diesem Schreiben darf ich Ihnen kurz meine derzeitige Wohnsituation schildern:

Seit dem habe ich meinen ersten Wohnsitz in D-G bei meiner Lebenspartnerin, Frau I. Da ich im Jahr 2008 dauerhaft bei der J GmbH in D [...] beschäftigt war und mein Arbeitsplatz somit 230 km von meinem Erstwohnsitz entfernt liegt, benötige ich neben meinem Erstwohnsitz ebenfalls einen Zweitwohnsitz in F.

Meine Lebenspartnerin studiert in D-G und steht dort außerdem bei der Firma K GmbH, Lstraße 30, D-G, in einem festen Dienstverhältnis. Entsprechende Belege können gern nachgereicht werden.

Durch die beiden Haushaltsführungen in F und in D-G sowie durch die hiermit verbundenen wöchentlichen Wochenendheimfahrten kommt es seit Mai 2008 bei mir somit zu diesen zusätzlichen finanziellen Belastungen."

- Eine Aufstellung des Bw. "Kosten doppelte Haushaltsführung 2009" (S 6 ANV-Akt):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Miete (netto)
370,00 € x 6 =
2.220,00 €
Mietverhältnis bis Ende Juni 2009
Betriebskosten (netto)
55,00 € x 6 =
330,00 €
seit erhöht auf 55,00 € (siehe Beleg)
Miete (netto)
500,00 € x 7 =
3.500,00 €
Mietverhältnis ab Juni 2009
Betriebskosten (netto)
66,67 € x 7 =
466,69 €
Familienheimfahrten
281,00 € x 12 =
3.372,00 €
einfache Strecke 240 km
Kosten 2.-Wohnungswechsel
Vergebührung
245,70 €
siehe Beleg
Maklerprovision
500,00 €
siehe Beleg
Ablöse Kücheneinrichtung
1.200,00 €
siehe Beleg
IKEA
291,43 €
siehe Beleg
Bauhaus Lampen
354,60 €
siehe Beleg
IKEA Schrank
99,90 €
siehe Beleg
Hornbach Badmöbel
175,50 €
siehe Beleg
Hofer Lattenroste
44,99 € x 2 =
89,98 €
siehe Beleg
[Summe]
12.845,80 €"

- Eine Aufenthaltsbescheinigung der Stadt D-G vom (S 7 ANV-Akt), wonach der in der Bundesrepublik Deutschland (M) geborene Bw., der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, seit in D-G gemeldet ist, und zwar an der Adresse N (Einzug am ).

- Ein Untermietvertrag, abgeschlossen am zwischen I als Hauptmieter und dem Bw. als Untermieter, betreffend eine Wohnung in D-G, N, worin vereinbart wird, dass die Wohnung (Größe 16 m2) ab an den Bw. um einen monatlichen Mietzins von 120,00 € untervermietet wird (S 8 ff ANV-Akt). § 13 dieses Vertrages ("Zusätzliche Vereinbarungen") weist folgenden Wortlaut auf:

"Hauptmieter und Untermieter führen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Die Wohnung wird von Hauptmieter und Untermieter als Hauptwohnsitz genutzt. Der Untermieter beteiligt sich hierdurch für die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Vertrages an der Hälfte der Kosten, die dem Hauptmieter durch Anmietung dieser Wohnung entstehen."

- Ein Mietvertrag, abgeschlossen am zwischen O als Vermieterin und dem Bw. als Mieter, betreffend eine Wohnung in F, P, worin vereinbart wird, dass die Wohnung (Größe: ca. 52 m2) ab bis zum an den Bw. um einen monatlichen Mietzins von 370,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten (45,00 €, ab 55,00 €) vermietet wird (S 14 ff ANV-Akt).

- Ein an O adressiertes, mit "Beendigung des Mietverhältnisses" übertiteltes Schreiben des Bw. vom mit folgendem Wortlaut (S 19 ANV-Akt):

"Sehr geehrte Frau O,

laut Absatz II unseres Mietvertrages vom endet mein Mietverhältnis in der P automatisch zum , ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Ich muss Ihnen hiermit mitteilen, dass eine erneute Anmietung der Räumlichkeiten durch meine Person leider nicht mehr in Frage kommt, da ich bereits eine neue Wohnung in E Stadt angemietet habe.

Meine neue Adresse lautet:

[Name des Bw.]

Q

E

[...]"

- Eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, ausgestellt in E am (S 20 ANV-Akt), wonach der Bw. vom bis zum an der Adresse F, P, und ab an der Adresse E, Q, jeweils einen Nebenwohnsitz hatte.

- Ein Mietvertrag, abgeschlossen am zwischen der R KG als Vermieterin und dem Bw. als Mieter, betreffend eine Wohnung in E, Q, worin vereinbart wird, dass die Wohnung (Größe: ca. 58 m2) ab befristet auf vier Jahre an den Bw. um einen monatlichen Mietzins von 500,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten (80,00 €) vermietet wird (S 21 ff ANV-Akt).

- Eine "Vereinbarung über Ablöse und Provision", abgeschlossen am zwischen der R KG und dem Bw. (S 24 ANV-Akt), wonach folgende Ablöse und Vermittlungsprovision vereinbart wird:

-- Ablöse für die Küchenmöbel, fällig bei Schlüsselübergabe: 1.200,00 €.

-- Maklerprovision, fällig am : 500,00 €.

- Rechnungen betreffend die in der oa. Aufstellung des Bw. "Kosten doppelte Haushaltsführung 2009" geltend gemachten Einrichtungsgegenstände (IKEA, Bauhaus, Hornbach, Hofer; S 25 f. ANV-Akt).

- Eine "Arbeitsplatzbescheinigung 2009" für den Bw., ausgestellt am von der Geschäftsführung der C GmbH bzw. der J GmbH, mit folgendem Wortlaut (S 27 ANV-Akt):

"Hiermit versichert die C Geschäftsführung, dass

Herr [Name des Bw.] - in Österreich wohnhaft in E, Q -

in der Zeit vom bis seinen festen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Cs in [...] D [...].gehabt hat.

In der Zeit vom 1. Juni bis hat [der Bw.] dann seinen festen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Cs in [...] E gehabt."

- Eine Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister, erstellt vom Finanzamt A am (S 28 f. ANV-Akt), wonach der Bw. vom bis zum an der Adresse F, P, und vom bis zum an der Adresse E, Q, jeweils einen Nebenwohnsitz hatte.

Am erließ das Finanzamt A den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009, mit es lediglich einen Betrag von 1.308,67 € an Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung anerkannte. Begründend führte die Abgabenbehörde I. Instanz dazu aus:

"Einrichtungsgegenstände können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie zur üblichen Wohnungsausstattung zählen. Die Aufwendungen für Barhocker, DVD-Halter udgl. konnten nicht berücksichtigt werden."

Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. am Berufung mit der Begründung, dass seine Werbungskosten nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Gemäß telefonischer Rücksprache mit dem Finanzamt vom handle es sich um einen Tippfehler. Anstatt 12.308,67 € sei ein Betrag von 1.308,67 € bei den Werbungskosten eingegeben worden. Die Korrektur sei dem Bw. bereits telefonisch zugesichert worden. Zur Wahrung seiner Ansprüche übermittle er dem Finanzamt außerdem diese schriftliche Berufung.

Der Bw. stelle den Antrag, die Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung der oa. Freibeträge/Absetzbeträge noch einmal durchzuführen.

Am erging ein weiteres Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an den Bw., mit dem dieser ersucht wurde, eine Meldebestätigung seiner Lebensgefährtin in Deutschland nachzureichen. Zur Überprüfung der Familienheimfahrten wurde der Bw. um Vorlage von Fahrtenaufzeichnungen, Tankrechnungen sowie der § 57a-Begutachtung ("Pickerl") für die Jahre 2008 bis 2010 ersucht.

Mit Antwortschreiben vom teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass er hiermit alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner im Jahr 2009 mindestens ein Mal monatlich durchgeführten Familienheimfahrten übersende.

Zum Nachweis der Tankvorgänge habe der Bw. seinen gesamten Jahreskontoauszug seines privaten Girokontos bei der Sparkasse S beigelegt. Glücklicherweise habe er seine Tankrechnungen fast ausschließlich mit Bankomatkarte bezahlt. Zur besseren Übersicht habe er die Tankvorgänge (mit Angabe von Datum, Uhrzeit, Postleitzahl, Betrag und Tankstelle) in einer separaten Anlage zusammengestellt.

Da die Entfernung von E zu seinem Heimatort in D-G ca. 220 km betrage und der Pkw des Bw. je nach Fahrweise mit vollem Tank eine Reichweite von 650 bis 900 km habe, habe er größtenteils auf einen weiteren, teureren Tankvorgang in Deutschland verzichten können.

Da es sich bei seinem Pkw um ein an seinem Erstwohnsitz in D-G zugelassenes Kfz handle, lege er alternativ zum Nachweis der österreichischen § 57a-Begutachtung für die Jahre 2008 bis 2010 die entsprechenden Nachweise (TÜV und Abgassonderuntersuchung) aus der Bundesrepublik Deutschland bei. Ebenfalls lege er in Kopie den auf seinen Namen lautenden Kaufvertrag sowie den Fahrzeugbrief bei.

Weiters übermittle der Bw. noch die Kopie von einigen Kontoauszügen seines deutschen Kontos, aus denen sich der Dauerauftrag für die Mietzahlungen gemäß vorliegendem Mietvertrag sowie die Kfz-Beiträge für Versicherung und Kfz-Steuer des für die Familienheimfahrten genutzten Kfz ergäben.

Dem Antwortschreiben vom waren beigefügt:

- Eine Meldebestätigung der Stadt D-G vom (S 38 f. ANV-Akt), wonach I seit in D-G gemeldet ist, und zwar an der Adresse N (Einzug am ).

- Eine Aufstellung des Bw. betreffend seine Familienheimfahrten 2009 (S 40 f. ANV-Akt), wonach der Bw. in diesem Jahr insgesamt 38 Fahrten (hin- und retour) getätigt hat.

- Tankaufzeichnungen des Bw. für 2009 (S 42 f. ANV-Akt).

- Ein an den Bw. mit dessen Adresse D-G, N, gerichteter Prüfbefund ("Hauptuntersuchung") des deutschen TÜV, D-T, U, vom , betreffend ein Kfz der Type Audi, Fahrzeugidentifikationsnummer Y (S 44 ANV-Akt).

- Eine "Prüfbescheinigung über die Durchführung der Abgasuntersuchung", ausgestellt von V, D-W, X, am , betreffend ein Kfz der Type Audi mit der oa. Fahrzeugidentifikationsnummer (S 45 ANV-Akt).

- Ein Prüfbefund ("Hauptuntersuchung") des deutschen TÜV, D-Z, AA, vom , betreffend das oa. Kfz (S 46 ANV-Akt).

- Ein Prüfbefund, ausgestellt von AB, D-AC, am , betreffend das oa. Kfz (S 47 ANV-Akt).

- Ein Kaufvertrag vom (Verkäufer: AD, D-AE, AF), betreffend ein Kfz der Type Audi A6, Kaufpreis: 10.700,00 € (S 48 ANV-Akt).

- Ein deutscher Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung) betreffend das oa. Kfz (S 49 ANV-Akt).

- Kontoauszüge des Bw. von der deutschen AG-Bank (S 50 ANV-Akt).

- Jahreskontoauszug 2009 betreffend das Girokonto des Bw. bei der Sparkasse S (S 51 ff ANV-Akt).

Am erging ein weiteres Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an den Bw., mit dem dieser aufgefordert wurde, den Einkommensnachweis seiner Lebensgefährtin vorzulegen.

Mit am beim Finanzamt eingelangtem Antwortschreiben übermittelte der Bw. die vollständigen Gehaltsabrechnungen ("Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge") der I für die Monate Jänner bis Dezember 2009 (S 68 ff ANV-Akt). Diese weisen Monatsbezüge von jeweils 400,00 € netto aus, ausbezahlt von der Firma K GmbH, Lstraße 30, D-G.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt A der Berufung teilweise statt, indem es einen Betrag von 5.922,00 € an Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung anerkannte. Begründend führte es dazu aus, dass mangels beruflicher Notwendigkeit des Wohnsitzwechsels von F nach E diese Aufwendungen nicht anerkannt werden könnten.

In seinem am beim Finanzamt eingelangten Vorlageantrag führte der Bw. aus, dass mit der Berufungsvorentscheidung vom seiner Berufung vom zwar stattgegeben worden sei; bei der Neuberechnung der Einkommensteuer seien jedoch erneut zu berücksichtigende Kosten nicht miteinbezogen worden.

Als Begründung für die Nichtberücksichtigung seiner Kosten führe das Finanzamt an, dass mangels beruflicher Notwendigkeit des Wohnsitzwechsels von F nach E diese Aufwendungen nicht anerkannt werden könnten.

Bei dem angeführten Wohnsitzwechsel handle es sich um den berufsbedingten Zweitwohnsitz des Bw.. Hier habe er lediglich von seinem Recht auf freie Wohnungswahl Gebrauch gemacht, da der Mietvertrag betreffend seine berufsbedingte Zweitwohnung in F laut dem vorliegenden Kontrakt (siehe Abs. II 1. und 2. Satz) auf drei Jahre befristet gewesen sei und am geendet habe, ohne dass es einer Kündigung bedurft habe. Die Notwendigkeit einer ganzjährigen berufsbedingten Zweitwohnung ergebe sich auch nach dem Neubezug der berufsbedingten Zweitwohnung in E, da der Erstwohnsitz des Bw., den er mit seiner Lebensgefährtin bezogen gehabt habe, ganzjährig in D-G (AH) und somit in über 200 km Entfernung vom Arbeitsplatz gelegen gewesen sei.

Es sei sicherlich nicht korrekt, dass er ab dem täglich über zwei Mal 200 km pendeln hätte müssen, nur weil der Mietvertrag seiner berufsbedingten Zweitwohnung am ausgelaufen gewesen sei und er sich Ersatz habe besorgen müssen. Da sich sein Einsatzort bereits am Jahresanfang innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe geringfügig (von D nach E) verändert gehabt habe, habe er nach Ablauf des Mietverhältnisses in F seine berufsbedingte Zweitwohnung folgerichtig erneut in direkter Arbeitsplatznähe errichtet.

Der Bw. beantrage somit die volle Berücksichtigung von Miet- und Nebenkosten seiner berufsbedingten Zweitwohnung auch in der Zeit vom bis zum sowie der mit dem Umzug einhergegangenen, unvermeidbaren zusätzlichen Belastungen für Einrichtungsgegenstände der berufsbedingten Zweitwohnung in E als Werbungskosten für das Jahr 2009. Da die Wohnung in F möbliert gewesen sei, hätten keinerlei Einrichtungsgegenstände in die unmöblierte Wohnung nach E überführt werden können.

Ersucht werde, dem korrigierten Bescheid auch eine Berechnung der Werbungskosten beizulegen, damit dem Bw. eine Kontrolle möglich sei.

Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Abweisung der Berufung, da davon ausgegangen werde, dass in Deutschland kein Familienwohnsitz gegeben sei und somit Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht anfielen. Die in der Berufungsvorentscheidung berücksichtigten Werbungskosten stünden daher nicht zu.

Laut den vorgelegten Unterlagen sei I am in eine 16 m2-Wohnung in D-G, N, eingezogen. Mit Untermietvertrag vom sei die Wohnung an den Bw. ab um einen monatlichen Mietzins von 120,00 € vermietet worden, wobei im Mietvertrag festgehalten werde, dass zwischen Haupt- und Untermieter eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege und jeder die Hälfte der Wohnungskosten trage. Die Hauptmieterin habe ein monatliches Einkommen von 400,00 €. Zudem sei es ungewöhnlich, dass zwischen Partnern ein Mietvertrag abgeschlossen und die Miete zu gleichen Teilen getragen werde, obwohl die Einkommensverhältnisse sehr unterschiedlich seien.

Laut Aufenthaltsbescheinigung sei die Meldung in der Wohnung in D-G ab erfolgt, gemäß Zulassungsbescheinigung die Pkw-Zulassung in D-G am .

Betreffend "Familienheimfahrten" seien Aufzeichnungen vorgelegt worden, die aus den in der Folge dargestellten Gründen nicht glaubwürdig seien. Die Abfahrt zum "Familienwohnsitz" sei jeweils Freitag oder Samstag erfolgt, die Rückkehr zum Wohnsitz am Arbeitsplatz immer am Sonntag, auch wenn der darauffolgende Tag ein Feiertag (Ostermontag, Nationalfeiertag) gewesen sei. Das verlängerte Wochenende zum 1. Mai sei ebenfalls nicht in D-G verbracht worden. Falls Urlaube stattgefunden hätten, seien diese niemals vom "Familienwohnsitz" aus angetreten worden, sondern von Österreich aus. Auch die Größe der Wohnung lasse nicht auf einen "Familienwohnsitz", sondern eher auf eine "Studentenwohnung" schließen.

Da eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliege, sondern lediglich ein Haushalt, der sich in der Nähe des Arbeitsplatzes befinde, lägen keine Werbungskosten, sondern nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vor, sodass auch keine Aufwendungen für Familienheimfahrten zu berücksichtigen seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

- § 16 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, lautet:

"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [...] Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. [...]"

- § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 lauten:

"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."

- Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen. (Dieser macht in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung 3.372,00 € jährlich aus).

2. Festgestellter Sachverhalt:

Der Bw., der in der Bundesrepublik Deutschland (M) geboren ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat seit in D-G, N, einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin I, die dort am eingezogen ist. Davor hatte der Bw. einen Wohnsitz in D-AI, AJ (S 8 ANV-Akt).

Außerdem verfügte der Bw. vom bis zum über einen Wohnsitz in F, P, und - da der Mietvertrag betreffend diesen Wohnsitz auf drei Jahre befristet war und am endete, ohne dass es einer Kündigung bedurfte - ab über einen Wohnsitz in E, Q. Von diesen Wohnsitzen aus fuhr er zur Arbeit im Inland (bis zum in D, ab dem in E).

Die Entfernung zwischen den inländischen Arbeitsplätzen des Bw. und seinem Wohnsitz in D-G beträgt 219 bzw. 230 km (siehe dazu die Ausdrucke aus dem unter www.oeamtc.at zur Verfügung stehenden Routenplaner, S 33 ff UFS-Akt).

Fest steht weiters, dass die Lebensgefährtin des Bw., I, bei der Firma K GmbH in D-G angestellt ist und von dieser im Streitjahr 2009 Nettobezüge von 4.800,00 € erhalten hat.

Der Bw. hat in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2009 die Anerkennung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von 12.845,80 € als Werbungskosten beantragt.

3. Rechtliche Würdigung:

Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Der Begriff "Familienwohnsitz" bezieht sich jeweils nur auf die im Zeitraum der doppelten Haushaltsführung bestehende Familie (Ehe, Lebensgemeinschaft, Alleinerzieher mit Kind/ern; Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 7. GL, § 16 Anm. 25, Stichwort "Doppelte Haushaltsführung - Begriff "Familienwohnsitz"").

Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst (vgl. Atzmüller/Lattner, § 16 Anm. 25, Stichwort "Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

a) von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

b) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der (Ehe-)Partner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder

c) die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.

Auf Grund des glaubwürdigen Vorbringens des Bw., das er durch Vorlage zahlreicher Unterlagen (Meldebestätigungen, Mietverträge, Aufzeichnungen betreffend Familienheimfahrten, Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen seiner Lebensgefährtin I etc. (siehe dazu ausführlich oben in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung)) hinreichend untermauert hat, besteht nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Familienwohnsitz des Bw. im Streitjahr 2009 in D-G, N, lag.

Alle für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung erforderlichen Voraussetzungen liegen im streitgegenständlichen Jahr 2009 vor:

Zum einen beträgt die Entfernung zwischen den inländischen Arbeitsplätzen des Bw. und seinem Familienwohnsitz in D-G 219 bzw. 230 km, sodass ihm eine tägliche Rückkehr dorthin nicht zumutbar war. Zum anderen war die Lebensgefährtin des Bw. am Familienwohnsitz nachweislich mit relevanten Einkünften (Nettobezüge von 4.800,00 € jährlich) erwerbstätig, sodass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes als nicht privat veranlasst anzusehen ist.

Die Kosten der beruflich veranlassten Zweitwohnsitze (Wohnungen) des Bw. (bis zum in F und ab in E) überschreiten mit 462,00 € bzw. 630,00 € (jeweils monatlich inklusive Umsatzsteuer und Betriebskosten) nicht die Kosten einer Kleinwohnung (vgl. , wonach für die Jahre 2001 und 2002 monatliche Mietzahlungen von 500,00 € angemessen sind); die Größe dieser Zweitwohnungen ist mit ca. 52 bzw. ca. 58 m2 als zweckentsprechend anzusehen.

Die berufliche Notwendigkeit des unterjährigen Wohnsitzwechsels von F nach E ergibt sich zum einen aus dem unterjährigen Wechsel des Beschäftigungsortes von D nach E und zum anderen aus der Tatsache, dass der Mietvertrag betreffend die Wohnung in F auf drei Jahre befristet war und am endete, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Die steuerliche Anerkennung der vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände betreffend die Wohnung in E folgt aus der Tatsache, dass aus der möblierten Wohnung in F keinerlei Einrichtungsgegenstände in die unmöblierte Wohnung nach E verbracht werden konnten (siehe dazu oben in der Darstellung des Verfahrensganges) und diese daher neu angeschafft werden mussten (im Gegensatz zu der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom vertretenen Ansicht des Finanzamtes ist der Unabhängige Finanzsenat der Auffassung, dass ein DVD-Halter (Anschaffungskosten: 4,99 €; S 26 ANV-Akt) und zwei Barhocker (Anschaffungskosten: je 29,95 €; S 26 ANV-Akt) - auch in Anbetracht des niedrigen Kaufpreises - durchaus zur üblichen Wohnungsausstattung zählen).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von 12.845,80 € Werbungskosten darstellen, woran auch die im Vorlagebericht vom vertretenen Argumente des Finanzamtes nichts zu ändern vermögen:

Zum einen vermag der Unabhängige Finanzsenat nicht zu erkennen, warum eine Wohnung von geringer Größe (die Wohnung in D-G, N, ist 16 m2 groß) keinen gemeinsamen Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen der darin lebenden zwei Personen bildet, vermitteln kann; zum anderen vermag auch der zwischen dem Bw. und seiner Lebensgefährtin abgeschlossene Untermietvertrag der Eigenschaft der angeführten Wohnung als Familienwohnsitz nicht entgegenzustehen (zumal als Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung ohnehin nur Aufwendungen für eine Wohnung am Dienstort in Betracht kommen und auch nur solche im gegenständlichen Fall geltend gemacht wurden). Dasselbe gilt für die Ausführungen des Finanzamtes, die Rückkehr zum Wohnsitz am Arbeitsplatz sei immer am Sonntag erfolgt (auch wenn der Ostermontag und der österreichische Nationalfeiertag am jeweils ein "verlängertes" Wochenende zur Folge hatten) und "das verlängerte Wochenende zum 1. Mai" sei ebenfalls nicht in D-G verbracht worden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 7. GL, § 16 Anm. 25, Stichwörter "Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines", "Doppelte Haushaltsführung - Begriff "Familienwohnsitz"

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at