OGH vom 09.09.2014, 1Nc43/14k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu AZ 16 Nc 19/14s anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers Dr. A***** K***** (hier: wegen Delegierung) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag des Antragstellers wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Im Zusammenhang mit einem Rekurs gegen einen Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels, mit dem ein Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen die Erstrichterin in einem familienrechtlichen Außerstreitverfahren zurückgewiesen worden war, erklärte der Antragsteller, alle Richter des (zur Entscheidung über den Rekurs berufenen) Landesgerichts Wels abzulehnen. Weiters beantragt er die Delegierung aller Verfahren mit seiner Beteiligung an das Bezirksgericht Klagenfurt „wegen Zweckmäßigkeit und Verfahrensbeschleunigung“. In der Sache beruft er sich im Zusammenhang mit seinem Delegierungsantrag auf die Befangenheit aller Richter des Bezirksgerichts und des Landesgerichts Wels und den Umstand, dass das bisherige Verfahren am Bezirksgericht Wels „höchst unzweckmäßig über neun Jahre“ geführt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Wie der erkennende Senat bereits zu 1 Nc 19/14f in einem auch dem vorliegenden Antrag zugrunde liegenden Außerstreitverfahren betreffenden Beschluss über einen Delegierungsantrag des Antragstellers ausgeführt hat, kann ein Delegierungsantrag gemäß § 31 Abs 1 JN weder auf Ablehnungsgründe, noch auf das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder auf Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts gestützt werden. Auch in seinem nunmehr vorliegenden Antrag negiert der Antragsteller die dargelegte Rechtslage und macht neuerlich keine objektiven Umstände geltend, die den Schluss zulassen könnten, dass es durch die Verfahrensführung vor einem anderen Gericht zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits kommen würde.
Der Delegierungsantrag ist daher schon mangels (auch nur abstrakter) Tauglichkeit der für eine Delegierung angeführten Gründe abzuweisen. In Zukunft vom Antragsteller erhobene ähnliche Eingaben werden keiner sachlichen Erledigung mehr zuzuführen und insbesondere auch dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen sein , wurde der Antragsteller doch bereits vom Bezirksgericht Wels (zu 16 Nc 19/14s) in seinem Beschluss vom auf die Bestimmung des § 86a Abs 2 ZPO und die dort vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00043.14K.0909.000
Fundstelle(n):
GAAAC-93808