Zwangstrafe - Abgabe der Steuererklärungen sowie des Wirtschaftsprüfungsberichtes einer Privatstiftung
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Miterledigte GZ: |
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RV/2072-W/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Bilanz-Data Wtrhd GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 1-3/14a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Festsetzung einer Zwangstrafe iHv Euro 300,00 sowie vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Festsetzung einer Zwangstrafe iHv Euro 400,00 entschieden:
Die Berufung betreffend Festsetzung einer Zwangstrafe iHv Euro 300,00 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Der Berufung betreffend Festsetzung einer Zwangstrafe iHv Euro 400,00 wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine mit Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde vom errichtete Privatstiftung.
1) Festsetzung der Zwangstrafe iHv Euro 300,00
Entsprechend der durch den steuerlichen Vertreter einzuhaltenden erlassmäßig geregelten Quotenvereinbarung im Hinblick auf die Abgabe der Steuererklärungen hätten diese für das Jahr 2008 bis zum eingebracht werden sollen. Aufgrund der Nichtabgabe der Erklärungen zur Körperschaftsteuer 2008 bis zum (Nachfrist) erging durch die Abgabenbehörde erster Instanz am der Bescheid mit dem Ersuchen um Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2008 bis . Im Falle, dass dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, wurde die Festsetzung einer Zwangstrafe gem. § 111 BAO iHv Euro 300,00 angedroht.
Mit Schreiben vom , einlangend am , ersuchte die Bw. um Fristverlängerung bis , da "... sich die Abstimmarbeiten hinsichtlich der Erstellung des Jahresabschlusses 2008 schwieriger gestalten als ursprünglich angenommen".
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz das Ansuchen um Verlängerung der Frist zurück, da dieses verspätet eingebracht worden war. Die Körperschaftsteuererklärung 2008 sei unverzüglich einzureichen.
Mit Bescheid vom wurde eine ZwangstrafeiHv Euro 300,00, zugestellt am , festgesetzt. Die mit Bescheid vom angedrohte Zwangstrafe sei wegen Unterlassung der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung sowie des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsprüfungsberichtes für das Jahr 2008 festgesetzt worden. Die Bw. wurde mit diesem Bescheid weiters aufgefordert die bisher unterlassene Handlung bis nachzuholen. Sollte dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden, werde eine weitere Zwangstrafe iHv Euro 2.000,00 festgesetzt werden.
Gegen den Bescheid vom wurde am rechtzeitig Berufung erhoben. In der Begründung wurde angeführt, dass die spanischen Tochtergesellschaften noch einige Rechtsfragen hinsichtlich der Bilanzerstellung mit den spanischen Abgabenbehörden abzuklären hätten. Es werde daher um Fristerstreckung zur Abgabe der Körperschaftsteuer-erklärung sowie des Jahresabschlusses 2008 bis ersucht. Es wurde der Antrag gestellt, von der Festsetzung der Zwangstrafe gem. § 111 BAO iHv Euro 300,00 abzusehen sowie die für 23. August angedrohte Zwangstrafe iHv Euro 2.000,00 nicht festzusetzen.
Die angedrohte, weitere Zwangstrafe iHv Euro 2.000,00 wurde mit Bescheid vom festgesetzt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom , zugestellt am , wurde die Berufung vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangstrafe iHv Euro 300,00 als unbegründet abgewiesen. Nach Verweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 111 BAO und der Darstellung der Chronologie der Vorgänge im Zusammenhang mit der geforderten Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2008 wurde in der Begründung angeführt, dass die Berufungsbegründung der Berufung nicht zum Erfolg verhelfe. Es werde lediglich die in diversen Fristverlängerungsansuchen angeführte Begründung wiederholt. Es sei bisher ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, den angeführten Hinderungsgrund für die Erstellung der Körperschaftsteuererklärung und des Jahresabschlusses 2008, nämlich "Abklärung von Rechtsfragen der spanischen Tochtergesellschaften mit den dortigen Abgabenbehörden", zu beseitigen.
Die Bw. stellte mit Schreiben vom rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Veranlagung der Bw. erfolgte mit Bescheid vom . Die Bemessungsgrundlagen wurden gem. § 184 BAO im Wege der Schätzung ermittelt. Wie aus den Akten hervorgeht, wurden die Körperschaftsteuererklärung 2008 sowie der Jahresabschluss zum bei der Abgabenbehörde erster Instanz, erst einlangend am , eingebracht. Die Berufungsvorentscheidung zur Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 erging am . Der abgeänderte Bescheid wurde bis zur Vorlage des WP-Berichtes vorläufig erlassen. Die Veranlagung ergab eine Abgabengutschrift.
2) Festsetzung der Zwangstrafe iHv Euro 400,00
Mit Erinnerungsschreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom wurde die Bw. ersucht, die Nachreichung des Prüfberichtes (WP-Bericht) zum Jahresabschluss bis längstens nachzuholen, oder zu begründen, weshalb dies allenfalls nicht möglich wäre. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass, sollte diesem Ersuchen nicht Folge geleistet werden, gem. § 111 BAO eine Zwangstrafe iHv Euro 400,00 festgesetzt werde.
Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangstrafe iHv Euro 400,00 festgesetzt. Die fristgerechte Nachreichung des Prüfberichtes (WP-Berichtes) zum Jahresabschluss sei unterlassen worden. Mit der neuerlichen Aufforderung die unterlassene Handlung nachzuholen, wurde, im Fall dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, eine weitere Zwangstrafe iHv Euro 1.000,00 angedroht.
Mit Schreiben vom , Aufgabedatum , wurde gegen den Bescheid vom rechtzeitig Berufung erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Jahresabschluss per zusammen mit den korrespondierenden Steuererklärungen der Bw. am eingereicht worden sei. Die Bw. sei daher ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung nachgekommen und es liege außerhalb der Gestionierung der Bw. den WP-Bericht zu übermitteln. Es sei dies ausschließlich Sache des Wirtschaftsprüfers und sei dieser im Sinne des Privatstiftungsgesetzes nicht beeinflussbar. Es liege daher auch außerhalb der Gestionierung der Bw. wann dieser WP-Bericht fertiggestellt sei. Es sei daher unzulässig eine Zwangstrafe wegen Nichtvorlage des WP-Berichtes gegen die Bw. zu verhängen, da der Wirtschaftsprüfer ein von der Stiftung unabhängiges Organ sei. Weiters werde ersucht, die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Zwangstrafe iSd § 245 BAO bekanntzugeben und darzulegen warum die Nichtvorlage des WP-Berichts mit einer Zwangstrafe sanktioniert werde. Es wurde der Antrag gestellt von der Festsetzung einer Zwangstrafe abzusehen, da die Bw. ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung nachgekommen sei.
Am wurde eine abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE), zugestellt am , erlassen. In der Begründung wurde u.a. nach chronologischer Darstellung der Vorgänge im Zusammenhang mit der geforderten Abgabe des WP-Berichtes zum Jahresabschluss ausgeführt, dass es sich bei der Bw. um eine Privatstiftung handle. Gemäß § 21 Privatstiftungsgesetz (PSG) unterliege der Jahresabschluss einer Stiftung der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer (Drei-Monats-Frist). Die Verpflichtung zur Einreichung ergebe sich auch nach § 24 Abs. 3 Z 1 KStG iVm § 44 Abs. 3 EStG.
Die Bw. stellte mit Schreiben vom rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Die Einreichung von Abgabenerklärungen zählt zu solchen unvertretbaren Handlungen. Durch die Abgabenerklärung soll die Behörde in die Lage versetzt werden, Kenntnis über abgabenrechtlich bedeutsame Sachverhalte zu erhalten, um ihren gesetzlichen Auftrag der sachgerechten Abgabenfestsetzung und -erhebung erfüllen zu können. Dass die Vorlage von Steuererklärungen durch den Abgabepflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden darf, ergibt sich aus der zitierten Bestimmung in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem. § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gem. §§ 133 ff leg. cit. Gemäß § 111 Abs. 2 BAO setzt die Festsetzung einer Zwangsstrafe die vorherige schriftliche Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung mit Setzung einer angemessenen Frist sowie die Androhung der Zwangsstrafe in einer bestimmten Höhe voraus.
Grundsätzlich gilt die Bestimmung gem. § 134 BAO, wonach Abgabenerklärungen bis Ende April jeden Folgejahres einzureichen sind. Erlassmäßig geregelt, gelten Abgabenerklärungen, die für den Abgabepflichtigen von zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen einzureichen sind, als noch rechtzeitig eingebracht, wenn sie bis zum 31.3. des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres eingebracht werden. Bei Überschreiten dieser Frist, gilt eine Nachfrist bis 30.4. d. J. als gewährt.
Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 KStG gelten für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer die Vorschriften des EStG 1988. Gemäß § 44 Abs. 3 EStG 1988 idF AbgÄG 2003 müssen vorliegende Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde vorgelegt werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 Privatstiftungsgesetz (PSG) hat der Stiftungsprüfer, der ein zwingend vorgesehenes Organ der Privatstiftung ist, den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen.
Wie aus der in den Entscheidungsgründen dargelegten Chronologie ersichtlich ist, wurde die erste Zwangstrafe nach Erinnerung und Androhung mit Bescheid vom iHv Euro 300,00 aufgrund der Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung samt Jahresabschluss und Wirtschaftsprüfungsbericht (WP-Bericht) für das Jahr 2008 festgesetzt. Die Bw. hatte weder die seitens der Abgabenbehörde vorgegebenen Fristen noch ihre eigenen, z.B. im verspäteten Fristverlängerungsansuchen vom , geplanten Fristen zur Vorlage der angeführten Unterlagen eingehalten. Insgesamt hatte die Bw. zur Abgabe der Unterlagen mehr als 1 ½ Jahre, ohne Beachtung der Quotenregelung und unter Beachtung dieser noch immer mehr als ein ½ Jahr, Zeit zur Verfügung. Die sehr allgemein gehaltene Begründung seitens der Bw., dass eine "Abklärung von Rechtsfragen der spanischen Tochtergesellschaften mit den dortigen Abgabenbehörden" notwendig gewesen sei, erklärt die Verspätung nicht. Die Abklärung rechtlicher Fragen erscheint für eine Privatstiftung dieser Größenordnung in diesem Zeitraum als möglich und durchführbar, sodass kein Grund für die Unterlassung der erforderlichen Handlung bestand. Bezieht man in die Überlegungen zur zeitlichen Erstellung des Jahresabschlusses sowohl die Bestimmungen des PSG (§ 18 PSG iVm § 222 Abs. 1 UGB) als auch die Bestimmungen in der Stiftungsurkunde der Bw. mit ein, so ist der Jahresabschluss jeweils innerhalb von fünf Monaten für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Stiftungsprüfer zur Prüfung vorzulegen.
Tatsächlich wurde die Körperschaftsteuererklärung samt Jahresabschluss für das Jahr 2008, jedoch ohne WP-Bericht, erst am , also fast zwei Jahre nach Ende des Geschäftsjahres und vier Monate nach Festsetzung der ersten Zwangstrafe der Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegt.
Da die Bw. ihre abgabenrechtlichen Pflichten gem. § 24 Abs. 3 Z 1 KStG iVm § 44 Abs. 3 EStG 1988 idF AbgÄG 2003 nicht fristgerecht erfüllt hat, ist die Zwangstrafe iHv Euro 300,00 zu Recht festgesetzt worden.
Die Berufung war daher abzuweisen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die zweite Zwangstrafe, festgesetzt mit dem angefochtenen Bescheid vom iHv Euro 400,00, wurde damit begründet, dass der WP-Bericht zum Jahresabschluss 2008 nach wie vor nicht vorgelegt worden sei.
Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der WP-Bericht bis dato nicht beigebracht. Die Festsetzung der Zwangstrafe erfolgte, wie in den Entscheidungsgründen angeführt, nach Erinnerung und Androhung am .
Die Bw. ist sowohl nach den Bestimmungen des PSG als auch nach den Bestimmungen ihrer Stiftungsurkunde verpflichtet einen Jahresabschluss zu erstellen und diesen durch den Stiftungsprüfer prüfen zu lassen. Damit ist auch bei voller Unabhängigkeit des Stiftungsprüfers der zeitliche Rahmen vorgegeben. Das diesbezügliche Argument der Bw. geht daher ins Leere. Wenn die Bw. weiter vermeint, dass sie ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit der Beibringung der Steuererklärung und des Jahresabschlusses für das Jahr 2008 erfüllt habe, dann ist ihr entgegenzuhalten, dass auch der WP-Bericht einzureichen ist. Da die Bw. gesetzlich verpflichtet ist, ihren Jahresabschluss prüfen zu lassen und darüber ein Bericht zu erstellen ist, folgt daraus iSd gesetzlichen Bestimmung des § 44 Abs. 3 EStG 1988 idF AbgÄG 2003 die Verpflichtung zur Einreichung dieses Berichtes. Der WP-Bericht ist somit zu den beizubringenden Abgabenerklärungen zu zählen. Bei dessen Nichtvorlage ist daher die Verhängung einer Zwangstrafe iSd § 111 BAO und bei Übung des Ermessens dem Grunde nach zulässig.
Betreffend die Höhe der verhängten Zwangsstrafe ist im § 111 Abs. 3 BAO geregelt, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von Euro 5.000,00 nicht übersteigen darf. Insgesamt wurden der Bw. im Zusammenhang mit der Forderung zur Beibringung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2008 Zwangstrafen iHv Euro 2.700,00 (300,00; 2.000,00 - erwuchs in Rechtskraft; 400,00) vorgeschrieben.
Wenn die Bw. nun hinsichtlich der iHv Euro 400,00 festgesetzten, berufungsgegenständlichen Zwangstrafe beantragt, von einer Festsetzung gänzlich abzusehen, so ist ihr zuzugestehen, dass dem Abgabengläubiger kein Schaden aus der verspäteten Erklärungsabgabe entstanden ist. Die zwischenzeitig durchgeführte Veranlagung für das Jahr 2008 ergab eine Abgabengutschrift. Ein Einbeziehen des bisherigen steuerlichen Verhaltens der Bw. bei der Ermessensübung ist nur beschränkt möglich, da es sich um das erste Geschäftsjahr nach Gründung der Privatstiftung handelt. Das Verfahrensziel, die Bw. zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten anzuhalten (der WP-Bericht wurde bis dato nicht eingereicht) wurde nur zum Teil erreicht, sodass von einer gänzlichen Festsetzung einer Zwangstrafe nicht abgesehen werden kann. Angesichts der Umstände erscheint jedoch eine Festsetzung iHv Euro 400,00 nicht geboten und wird die Zwangstrafe nach Ermessen auf Euro 200,00 herabgesetzt.
Der Berufung wird daher teilweise stattgegeben. Der Bescheid wird abgeändert.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 44 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 21 Abs. 1 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 |
Zitiert/besprochen in | ZfS 2013, 39 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at