Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 31.01.2011, RV/1326-L/09

Studium der Psychotherapie als sog. Umschulungsmaßnahme (vorl. gem. § 200 (1) BAO).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Abgabenfestsetzung erfolgt gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Einkommensteuer 2008

2008
Werbungskosten
2.743,03 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
13.080,81 €
Einkommen
12.920,81 €
Einkommensteuer
893,20 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 1.932,35 €

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 beantragte die Berufungswerberin die Berücksichtigung von folgenden Werbungskosten: KZ 721 (Reisekosten): 860,00 € KZ 720 (Fachliteratur): 100,00 € KZ 722 (Bildung): 1.980,00 €.

In einem Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Berufungswerberin ersucht, die beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen sowie das Berufsbild genau zu beschreiben (Zusammenhang der erzielten Einkünfte mit den Aus- bzw. Fortbildungskosten).

Mit Eingabe vom wurde hierauf wie folgt geantwortet: Hinsichtlich der "Fachliteratur € 100" könnten keine Belege vorgelegt werden; lediglich die Elba-Auszüge. Die aufgeschlüsselten Reisekosten würden beiliegen. Berufsbild: Die Berufungswerberin würde keine Einkünfte aus ihren Fortbildungen erzielen. Im Jahr 2008 hätte sie die Mediationsausbildung absolviert. Sie arbeite als Sozialarbeiterin und würde die Kenntnisse der Ausbildung nur im Rahmen ihrer Tätigkeit nützen - sie arbeite nicht selbständig als Mediatorin und sei auch in der dafür verpflichtenden Mediatorenliste nicht eingetragen. Im Jahr 2008 hätte sie begonnen, noch das Propädeutikum zu machen - dieses hätte sie gerade fertig gemacht. Ziel des Propädeutikums sei es, im Anschluss eine Psychotherapieausbildung zu machen. Dies würde vorerst auch dem eigenen Interesse dienen - müsse ebenfalls selbst bezahlt werden und hätte mit der jetzigen Tätigkeit nichts zu tun. Für den nächsten Lehrgang, der im März 2010 starte, sei sie angemeldet.

Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurde die Einkommensteuer abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass betreffend EDV-Zubehör (Patronen) ein Privatanteil von 40% abgezogen worden sei. Aufwendungen (z. B. Fachliteratur) für welche kein entsprechender Nachweis erbracht worden sei, hätten nicht berücksichtigt werden können. Bei der Fortbildungsveranstaltung (Mediation) würde es sich um einen Kurs handeln, dessen Inhalt überall dort zur Anwendung komme, wo Menschen miteinander beruflich oder privat in Kontakt treten. Das Kursziel sei eine verbesserte Kommunikation, zielgerichtetes Verhalten, usw. . Es sei unbestritten, dass dieser Kurs einen positiven Einfluss auf die Tätigkeit des Steuerpflichtigen haben könne, dessen ungeachtet würde er, da er objektiv dazu geeignet sei, sowohl auf die berufliche als auch auf die private Sphäre Einfluss zu haben, unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen, daher würden diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können. Die Aufwendungen für das "Propädeutikum" würden nicht anerkannt werden können, da laut eigenen Angaben kein Zusammenhang mit der Tätigkeit der Berufungswerberin bestehe.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Bescheid vom eingereicht. Die Berufungswerberin sei beim Land OÖ als Sozialarbeiterin in E beschäftigt. Zu dem Tätigkeitsbereich würden u. a. die Sicherstellung des Kindeswohles bei körperlicher und seelischer Gewalt und die Unterstützung der Eltern in Bezug auf gewaltfreie Erziehung zählen. Im Jahr 2008 hätte die Berufungswerberin Aus- bzw. veranstaltungen absolviert (Anmerkung Referent: gemeint wohl Aus- bzw. Fortbildungsveranstaltungen): 1. Mediation (KZ 722: 1.470,00 €; KZ 721: 484,32 €): Für diese Ausbildung hätte sie sich entschieden, da es im Rahmen ihrer Tätigkeit häufig zu Konfliktsituationen mit den Eltern komme, wenn es z.B. um eine Fremdunterbringung eines Kindes gegen den Willen der Eltern gehe. Die richtigen Kommunikationsstrategien würden hier oft entscheidend sein können. Der erste Teil dieser Ausbildung sei auch vom Land OÖ übernommen worden; für den zweiten Teil sei die Berufungswerberin dienstfrei gestellt worden. 2. Propädeutikum (KZ 722: 508,75 €; KZ 721: 371,80 €): Hier handle es sich um den ersten Teil der Psychotherapeutenausbildung welche seit 1991 in Österreich zweistufig aufgebaut sei. Auch die im Rahmen dieser Ausbildung erlangten Fähigkeiten seien in der tagtäglichen Arbeit von großem Wert. Nach Absolvierung der 2. Stufe sei die Berufungswerberin auch berechtigt, als Therapeutin selbständig tätig zu werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert. Werbungskosten in Höhe von 2.007,48 € wurden berücksichtigt: "In der Vorhaltsbeantwortung vom geben sie folgendes bekannt: Im Jahr 2008 begann ich dann noch das Propädeutikum zu machen - dieses habe ich gerade fertig gemacht. Ziel des Propädeutikums ist es, im Anschluss eine Psychotherapieausbildung zu machen. Dies dient vorerst auch dem eigenen Interesse - muss ebenfalls selbst bezahlt werden u. hat mit meiner jetzigen Tätigkeit nichts zu tun. Laut Ihren Berufungsausführungen handelt es sich um den ersten Teil der Psychotherapeutenausbildung. Folglich ist bei den gegenständlichen Aufwendungen für Bildungskosten von Umschulungskosten auszugehen. Da gemäß § 16 EStG 1988 Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen, stellen sie begrifflich vorweggenommene Werbungskosten dar. Es müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Da derartige Umstände nicht aufgezeigt wurden, konnten die Kosten hinsichtlich Propädeutikum nicht anerkannt werden.Wird in der Folge tatsächlich ein Gesamtüberschuss aus dieser Tätigkeit erzielt, wäre eine Bescheidabänderung gemäß § 295a BAO möglich."

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereicht (sog. Vorlageantrag). Mit Bescheid vom seien Fortbildungsaufwendungen im Ausmaß von 880,55 € nicht anerkannt worden. Diese Aufwendungen seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Psychotherapeutische Propädeutikum würde die erste Stufe der Ausbildung zum Psychotherapeuten darstellen. Weiters seien, wie bereits ausgeführt, die dort vermittelten Lehrinhalte für die praktische Arbeit der Berufungswerberin von großem Wert. Es werde auf diesbezügliche Bestätigung der BH E verwiesen. Würde die Abgabenbehörde dennoch die Auffassung vertreten, dass es sich bei diesen Aufwendungen um Umschulungskosten handle, werde auf RZ 361 der LStR verwiesen, die eine Abzugsfähigkeit nur dann versagen, wenn die Umschulung nach der Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Interessen und Neigungen geeignet sei. Dabei würden folgende Beispiele angeführt: - ein gut verdienender Informatiker lasse sich zum Hubschrauberpiloten umschulen, - ein Arzt mit einer gut gehenden Praxis studiere Ägyptologie. Die Aufwendungen für ein Psychotherapeutisches Propädeutikum seien mit diesen (Extrem)Fällen keineswegs vergleichbar und würden nach unserer Auffassung jedenfalls auch abzugsfähige Umschulungskosten darstellen.

Schreiben BH-E (Aufgabengruppenleiterin Jugendwohlfahrt der BH E): "Frau Berufungswerberin ist auf der Bezirkshauptmannschaft E als Diplomierte Sozialarbeiterin beschäftigt. Für diese Tätigkeit sind laufende Fortbildungen nötig. Als Aufgabengruppenleiterin der Jugendwohlfahrt E wurde ich über die Absolvierung des Propädeutikums vor Beginn dieser Fortbildung in Kenntnis gesetzt und wurde dies von mir sehr positiv gewertet. Viele Lehrinhalte können in der täglichen praktischen Arbeit mit unseren Klienten umgesetzt werden. Die gesamte Fortbildung wurde von Frau Berufungswerberin in ihrer Freizeit absolviert, da diese ausschließlich am Freitag Nachmittag sowie am gesamten Wochenende angeboten wurde. Ansonsten wäre diese Fortbildung auch als Dienstzeit angerechnet worden."

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In einem Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin ersucht, weitere Angaben sowie Unterlagen nachzureichen: - Derzeitiger Stand der Ausbildung - Derzeitige Tätigkeit - etc.

Im Antwortschreiben vom übermittelte die Berufungswerberin folgende Informationen: 1.) Die Berufungswerberin würde derzeit das zweite von acht Semestern der Ausbildung an der Donau Universität Krems absolvieren. 2.) Die Ausbildung könne voraussichtlich im Jahr 2014 abgeschlossen werden (nach 8 Semestern). 3.) Derzeit würde die Berufungswerberin noch in E als Sozialarbeiterin tätig sein. 4.) Nach Abschluss der Ausbildung könne die Berufungswerberin auf selbständiger Basis eine Praxis als Psychotherapeutin eröffnen. Es würde auch die Möglichkeit geben, bei einer Organisation, einem Verein, Krankenhaus u.ä. als Psychotherapeutin angestellt zu werden. Geplant sei jedenfalls, sollte die Arbeit auf selbständiger Basis begonnen werden, diese Tätigkeit parallel zur jetzigen Tätigkeit zu beginnen. Langfristig sei aber sicherlich die Beendigung der derzeitigen Tätigkeit geplant. 5.) Kurzfristig sei die Beendigung der jetzigen Tätigkeit nicht geplant; auf lange Sicht würde die Ausbildung aber schon dazu dienen, das Tätigkeitsfeld zu verändern, die Verdienstmöglichkeiten zu verbessern. Langfristig sei es das Ziel, eine eigene Praxis zu haben und selbständig als Psychotherapeutin zu arbeiten. 6.) Derzeit dürfe die Berufungswerberin Psychotherapie noch nicht ausüben. Der Status "Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision" könne frühestens im Oktober 2011 erlangt werden. Dann sei es nötig, 600 psychotherapeutische Stunden durchzuführen, erst danach könne beim nächsten Screening der Status "Psychotherapeutin" erlangt werden. Folgende Teilnahmebestätigungen der Donau Universität Krems wurden übermittelt: - Praxeologie I/1 - Persönlichkeitstheorie - Praxeologie I/2 - Gendlin´s Veränderungstheorie - Praxeologie I/3 - Entwicklungspsychologie - Praxeologie I/4 (Rekonstruktion) - Praxeologie I/5 (Rekonstruktion) - Therapietheorie

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2008 anzuwendenden Fassung BGBl. I 180/2004 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Inhalte dieser gesetzlichen Bestimmung sind also die Begriffe "Fortbildung", "Ausbildung" sowie "Umschulung". Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. ). Um eine Berufsausbildung handelt es sich bei Erlernung eines Berufes. Unter dem Begriff Umschulung ist eine Bildungsmaßnahme zu verstehen, welche derart umfassend ist, dass sie auf eine neue berufliche Tätigkeit ausgerichtet ist oder einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit erlaubt, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist.

Die Berufungswerberin ist als Sozialarbeiterin beim Land OÖ beschäftigt. Zum Tätigkeitsbereich der Berufungswerberin zählen u.a. die Sicherstellung des Kindeswohles bei körperlicher und seelischer Gewalt und die Unterstützung der Eltern in Bezug auf gewaltfreie Erziehung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kommt es häufig zu Konfliktsituationen mit den Elternteilen (z.B. bei Fremdunterbringung eines Kindes).

Das zuständige Finanzamt hat in diesem Zusammenhang die ebenfalls beantragte Bildungsmaßnahme "Mediation" als Fortbildungsmaßnahme anerkannt. Dieser Bildungsmaßnahme erscheint jedenfalls für den bereits jetzt ausgeübten Beruf bzw. die bisherige Tätigkeit zielführend und zweckmäßig.

Streitgegenstand ist also nunmehr die weitere Bildungsmaßnahme Psychotherapieausbildung. Kann diese Bildungsmaßnahme ebenfalls dem Bereich Fortbildung zugeordnet werden oder stellt diese eine sog. Umschulungsmaßnahme dar?

In der Eingabe vom gab die Berufungswerberin bekannt, dass es das Ziel des Propädeutikums sei, im Anschluss eine Psychotherapieausbildung zu machen. Dies dient vorerst auch dem eigenen Interesse und hat mit der jetzigen Tätigkeit nichts zu tun. In der Berufung wird allerdings dargestellt, dass die im Rahmen dieser Ausbildung erlangten Fähigkeiten in der tagtäglichen Arbeit der Berufungswerberin von großem Wert sind. Nach Absolvierung der zweiten Stufe ist die Berufungswerberin berechtigt, selbständig als Therapeutin tätig zu werden.

Fortbildung: Wie bereits oben ausgeführt, bedeutet Fortbildung die Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Laut Darstellung der ÖGWG (Österreichische Gesellschaft für wissenschaftliche, klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte Gesprächsführung) ist das Psychotherapeutische Propädeutikum entsprechend dem Psychotherapiegesetz eine Voraussetzung zur Aufnahme in ein Fachspezifikum (der weiterführenden Ausbildung zur Psychotherapeutin). Weiters bildet dieses auch die Grundlage für die Qualifikation zur Lebens- und Sozialberaterin.

Nach der Berufsumschreibung des § 1 PsychotherapieG 1990 ist die Ausübung der Psychotherapie "die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern".

Psychotherapie stellt also eine Behandlungsmethode dar, mit dem Ziel von Linderung von Belastungen und Problemen oder Heilung von seelischen Krankheiten. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass diese Bildungsmaßnahme auch der derzeit ausgeübten Tätigkeit förderlich bzw. dienlich sein kann, sie ist aber nicht notwendig bzw. Voraussetzung um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Inhalte der hier streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme gehen also weit über das erforderliche Maß hinaus, welches die Berufungswerberin bei ihrer täglichen Arbeit anzuwenden hat. Die Berufungswerberin hat unter anderem Konfliktsituationen zu meistern, was aber nicht bedeutet, dass sie den beteiligten Personen (z.B. Eltern) auch "heilend" zu Rate stehen muss.

Umschulung: Für die Abzugsfähigkeit von umfassenden Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten wird von Gesetzgeber in der Z 10 des § 16 EStG 1988 gefordert, dass diese Aufwendungen auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Es muss also die Ausübung eines anderen Berufes tatsächlich angestrebt werden. Der Steuerpflichtige muss daher zum Zeitpunkt der Aufnahme der Umschulungsmaßnahme die ernsthafte Absicht haben, einen anderen Beruf auszuüben. Da das hier streitgegenständliche Propädeutikum eine Voraussetzung zur Aufnahme in ein Fachspezifikum ist (der weiterführenden Ausbildung zur Psychotherapeutin), ist auch diese Schulungsmaßnahme dem Bereich Umschulung zuzurechnen.

Die Höhe der Aufwendungen und vor allem die Dauer und Intensität der Ausbildung, die eine umfassende berufliche Qualifikation vermittelt, stellen Indizien dafür dar, dass die Berufungswerberin tatsächlich die Ausübung des Berufes als Psychotherapeutin ernsthaft anstrebt und die Ausbildung nicht in ihrer privaten Sphäre liegt. Es kann also nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständliche Bildungsmaßnahme einer bloßen privaten Neigung entspringt. Die Ausbildung zur Psychotherapeutin ist jedenfalls als umfassende Umschulungsmaßnahme zu werten. Es ist damit ein Einstieg in einen völlig anderen Beruf möglich. Die Absicht diese Tätigkeit auch tatsächlich ausüben zu wollen, muss allerdings hinreichend konkret und überprüfbar bzw. nachvollziehbar sein. Da die Berufungswerberin derzeit noch nicht als Psychotherapeutin tätig sein darf (siehe Eingabe vom ), kann dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Die Berufungswerberin führt selbst an, kurzfristig ihre jetzige Tätigkeit nicht zu beenden. Auf lange Sicht gesehen würde die Ausbildung allerdings schon dazu dienen, das Tätigkeitsfeld zu ändern.

Die gesetzliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 bestimmt, dass die Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen muss. Der Zweck der Umschulung muss also darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Die bloße Absichtserklärung der Berufungswerberin, Einkünfte in dem neuen Beruf erzielen zu wollen, reicht jedenfalls nicht aus. Es müssen vielmehr - da Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen (inhaltlich also je nach Einkunftsart vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten) - Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zukünftiger Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. ; , 95/14/0134).

Grundsätzlich ist das Vorliegen derartiger Umstände allenfalls dann anzunehmen, wenn z.B. durch die Umschulungsmaßnahme die Berufschancen oder die Verdienstmöglichkeiten verbessert werden. Sollte die Berufungswerberin tatsächlich den Beruf einer Psychotherapeutin ergreifen, so würden sich die Verdienstmöglichkeiten nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz jedenfalls verbessern. Durch den Nachweis der bisher bereits besuchten Lehrveranstaltungen hat die Berufungswerberin klar zum Ausdruck gebracht, die Ausbildung zur Psychotherapeutin auch tatsächlich abschließen zu wollen. Dadurch ist allerdings noch nicht hinreichend nachgewiesen, diesen Beruf auch tatsächlich ausüben zu wollen ("abzielen").

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kommt der Unabhängige Finanzsenat zu dem Ergebnis, dass eher mehr Gründe für das sog. Abzielen der tatsächlichen Ausübung des Berufes der Psychotherapeutin sprechen als dagegen.

Da allerdings eine gewisse Unsicherheit noch immer vorliegt, erfolgt die Festsetzung der Abgaben zunächst vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO. Erst wenn erste überprüfbare Sachverhalte vorliegen, diese Tätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, ist eine endgültige Beurteilung möglich. Die geäußerte Absicht kann erst dann endgültig beurteilt werden, wenn z.B. - erste unmittelbare psychotherapeutische Tätigkeiten durchgeführt werden (lt. Schreiben vom ist dies frühestens ab Oktober 2011 möglich und erlaubt); - das zielstrebige Absolvieren des Studiums nachgewiesen wird; - allenfalls der zeitliche Umfang der derzeit ausgeübten nicht selbständigen Tätigkeit reduziert wird. Es wird also auf mehrere Signale ankommen, eine endgültige Beurteilung vornehmen zu können.

Der Ansicht des Finanzamtes, dass allenfalls der Verfahrenstitel § 295a BAO anzuwenden sei, wird hier nicht gefolgt, da eine Ungewissheit von behaupteten Absichten vorliegt und kein sog. rückwirkendes Ereignis.

Höhe der Aufwendungen: Die Berufungswerberin hat die diesbezüglichen Aufwendungen wie folgt aufgelistet: - unmittelbare Kurskosten: 508,75 € - Diäten (Taggelder): 145,20 € - Kilometergeld: 226,80 €

Hierzu ist auszuführen, dass die einzelnen Kurse jeweils zwischen 5 und 10 Stunden gedauert haben. Z.B.: 15-20 Uhr; 9-19 Uhr; 9-18 Uhr; etc. Der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates und auch des Verwaltungsgerichtshofes folgend, sind Werbungskosten Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Da Kostenunterschiede der Verpflegung auch Steuerpflichtige an ihrer Arbeitsstätte genauso treffen, wie Steuerpflichtige während einer Reise, führen sie üblicherweise zu keinen Verpflegungsmehraufwendungen. Laut Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn er auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss (vgl. ; ). Den Zeitangaben der Berufungswerberin folgend, kann ein solcher VerpflegungsMEHRaufwand nicht erkannt werden. Die diesbezüglichen Aufwendungen (145,20 €) sind demnach nicht zu berücksichtigen.

Werbungskosten lt. BVE: 2.007,48 € zuzüglich Kurskosten Propädeutikum: 508,75 € zuzüglich Kilometergeld: 226,80 € Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung: 2.743,03 €

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise





Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at