Schenkungssteuer bei übersteigendem Wohnungswert
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. NN., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom übergaben die Ehegatten S. die ihnen je zur Hälfte gehörigen und im Vertrag näher bezeichneten Liegenschaften zu gleichen Teilen an ihre Tochter, die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw., und an ihren Schwiegersohn.
Die Übergeber behielten sich an dem in Punkt Viertens des Vertrages genannten Wohnhaus das lebenslange und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht vor.
Für den vorliegenden Erwerbsvorgang (unentgeltlicher Erwerb eines Viertelanteils vom Vater) abzüglich der darauf entfallenden anteiligen Gegenleistung setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Bw. mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom die Schenkungssteuer mit € 1.364,15 fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom .
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Ohne in der Sache Neues vorzubringen begehrte die Bw. daraufhin mit Schriftsatz vom (irrtümlich datiert mit ) die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, eingeführte Bestimmung des § 15a ErbStG lautet auszugsweise:
"(1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat ..., bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000,-- EUR (Freibetrag) steuerfrei.
(2) Zum Vermögen zählen nur
1. inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;
...
(3) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist
1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes, ..."
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (1766 BlgNR XX.GP) sollten als begünstigungsfähiges Vermögen gemäß Abs. 2 Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte unter anderem aus Land- und Forstwirtschaft bezogen werden.
Gestützt auf diese Bestimmungen hat das Finanzamt die (anteilsmäßige) Übertragung von jenen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften nicht der Schenkungssteuer unterworfen, die im EWAZ xxx mit einem Einheitswert von insgesamt € 400,00 ausgewiesen sind.
Der übersteigende Wohnungswert ist nicht nach § 15a ErbStG begünstigt (). Das Finanzamt ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der anteilige Wert des mitübertragenen o.a. Wohnhauses dem Grundvermögen zuzurechnen und deshalb von der genannten Befreiungsbestimmung nicht umfasst ist.
Die Bw. bringt weder Einwände gegen die Richtigkeit der vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlagen noch gegen die Höhe des dabei berücksichtigen übersteigenden Wohnungswertes vor.
Sie stützt ihr Berufungsvorbringen ausschließlich auf die Behauptung, die Übergabe sei laut Auskunft der Bezirksbauernkammer gemäß BGBl. I 68/2002 und 132/2002 von der Schenkungssteuer befreit. Damit vermag sie aber (auch im Hinblick auf die vorgenannte höchstgerichtliche Rechtsprechung) keine Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides aufzuzeigen.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass bezogen auf die Schenkungssteuer auch eine Abgabenbefreiung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG, BGBl. Nr. 106/1999 idgF (u.a. geändert mit den beiden von der Bw. in der Berufungsschrift erwähnten Bundesgesetzblättern BGBl. I 68/2002 und BGBl. I 132/2002) nicht in Betracht kommt.
Dies schon deshalb, weil in der in § 1 NeuFöG festgelegten taxativen Aufzählung jener Abgaben und Gebühren, die zur Förderung der Neugründung von Betrieben bzw. Betriebsübertragungen (§ 5 NeuFöG) nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes nicht erhoben werden, die Schenkungssteuer nicht genannt ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | übersteigender Wohnungswert |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at