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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 06.06.2005, ZRV/0208-Z2L/02

Zollschuldentstehung nach Art. 204 Zollkodex für Zollagerwaren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0208-Z2L/02-RS1
Aus der Verantwortung des Lagerhalters ergibt sich als eine dessen Pflicht, dass die Lagerwaren während ihrer Einlagerung innerhalb der zugelassenen Lagerflächen und Räumlichkeiten verbleiben: Sie dürfen nur dann -vorübergehend entfernt werden, wenn es die Umstände rechtfertigren, wobei eine derartige Maßnahme der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörde bedarf.
ZRV/0208-Z2L/02-RS2
Aus dem Wortlaut des Art.860 ZK-DVO folgt, dass der vermutliche Zollschuldner die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art.859 ZK-DVO trägt:
ZRV/0208-Z2L/02-RS3
Es ist allein schon auf Grund der einem Wirtschaftsbeteiligten erteilten Zolllagerbewilligung davon auszugehen, dass dieser (und damit auch dessen mit der Führung des Zolllagers verantwortlichen Mitarbeiter) die einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen kennt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Fa. GW, Internationale Spedition in W, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/21702/25/97, über die Berufung vom gegen den auf den Art.204 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG gegründeten Eingangsabgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl.100/21702/12/97, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Organe des Hauptzollamtes Wien führten am in Ausübung ihrer gem. §§ 24, 28 ZollR-DG (zum Art.105 Zollkodex) bestehenden Befugnis im von der Fa. GW (als Lagerhalter iSd Art.4 Zi. 22 iVm Art.99 Zollkodex) und nunmehrigen Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: Bf.) am Standort W, betriebenen Zolleigenlager Typ C (Art.525 Abs.2 lit.c) ZK-DVO), Kenn-Nr.C-X/Y, eine Nachschau mit Bestandsaufnahme durch. Dabei stellten sie, wie dies aus der hierüber am mit dem "Hauptverantwortlichen", Herrn Z, aufgenommenen Niederschrift (zu Zl.100/21702/97) hervorgeht, u.a. fest, dass Lagerwaren, nämlich PVC-Tischdecken, Trainingsanzüge, Shirts, Schuhe, Druckmaschinenteile, persönliche Effekten und Magnetplatten, hinsichtlich der laut Aussage eines weiteren Lagerverantwortlichen, Herrn P, weder ein Versand- noch ein Verzollungsauftrag vorlag, außerhalb des (bewilligten) Zolllagers, und zwar im Dachgeschoß, im Vorraum des 4.Stockes, im Keller und auf der Rampe, gelagert waren. Ergänzend führte der Lagerleiter, Herr G, dazu (offenbar zwecks "Rechtfertigung" bzw. "Erklärung" für diese von den Zollorganen vorgefundene Situation) aus, dass in den Räumlichkeiten des Zolllagers gerade Umbauarbeiten durchgeführt würden. Ähnlich lautete auch die (über Aufforderung des Hauptzollamtes Wien vom gem. § 161 BAO) am hiezu abgegebene (schriftliche) Stellungnahme der Bf.: Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien technische Umbauarbeiten im Gange gewesen, welche zum Ziel gehabt hätten, spezielle Einrichtungen für die Lagerung von Thermostaten und Ventilen zu schaffen. Wegen Verzögerungen bei der Beschaffung von Bodenträgerklemmen hätten diese Umbauarbeiten erst am Tag der Zollkontrolle abgeschlossen werden können. Die aus diesem Grunde vorübergehend "anderweitig" gelagerten Waren seien aber nach Abschluss der Bauarbeiten unverzüglich, d.h. noch am selben Tag der Beanstandung, wieder ordnungsgemäß eingelagert worden und hätten schließlich vollständig körperlich den überprüfenden Zollorganen vorgeführt werden können. Es liege demnach lediglich eine "arbeitstechnische Fehlleistung" vor, die auch bei bestem organisatorischen Ablauf nie gänzlich ausgeschlossen werden könnte.

Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes stellte das Hauptzollamt Wien in seinem an die Bf. gerichteten Bescheid vom zu Zl.100/21702/12/97 fest, dass für die im dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt angeführten, im Zeitraum von 1994 bis in das Zolllager Typ C Kenn-Nr.C-X/Y eingelagerten eingangsabgabepflichtigen Waren eine der sich entweder aus der vorübergehenden Verwahrung oder der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden sind, ergebenden Pflichten nicht erfüllt worden seien und daher für die Bf. als Lagerhalter iSd Art.101 lit.b) und c) Zollkodex gem. Art.204 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld iHv ATS 1.056.122,00, davon ATS 310.006,00 an Zoll (Z1), ATS 179,00 an Zoll (Z3) und ATS 745.937,00 an Einfuhrumsatzsteuer, entstanden sei. Durch das Entfernen der einfuhrabgabepflichtigen Waren aus dem Zolllager, ohne dass diese einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden seien, sei im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung für die Bf.( als Lagerhalter) gem. Art.204 Abs.1 lit.a) Zollkodex die Eingangsabgabenschuld entstanden. Nach dem ermittelten Sachverhalt habe nicht vom Vorliegen eines Heilungstatbestandes nach Art.859 ZK-DVO ausgegangen werden können, weil die Bf. als Lagerhalter über den Umfang der Lagerbewilligung und damit auch über die erlaubten Lagerplätze Bescheid wissen hätte müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. (vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Steuerberater Dr.GD, Hohenems) fristgerecht mit Eingabe vom Berufung, worin sie unter (neuerlichem) Hinweis auf den in der Verzögerung bei der Beschaffung von Bodenträgerklemmen bestehenden Grund für die "irrtümliche Auslagerung" die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides begehrte. Im vorliegenden Fall seien nämlich alle 3 im Art.859 ZK-DVO aufgezählten Voraussetzungen für die Nichtentstehung der Zollschuld nach Art.204 Abs.1 Zollkodex gegeben: So sei offensichtlich, dass nicht versucht worden sei, die Waren einem Zollverfahren zu entziehen. Zum Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit werde zunächst darauf verwiesen, dass es sich bei dem gegenständlichen Zolllager um eines der umfangreichsten im gesamten Bundesgebiet handle. Weiters werde betont, dass es seitens der Unternehmensleitung keinerlei Anweisung zur Verletzung irgendeiner zollrechtlichen Bestimmung gegeben habe. Im übrigen habe es seit Bestehen des Zolllagers niemals eine wesentliche, durch die Bf. als Zollschuldnerin zu vertretende Beanstandung gegeben, dies hauptsächlich deshalb, weil die Unternehmensführung stets genau auf die Einhaltung der zollrechtlichen Verpflichtungen durch die Mitarbeiter geachtet habe. Allerdings erscheine eine "Fehlerquote" wie im vorliegenden Fall praktisch unvermeidlich. Überdies stehe unbestritten fest, dass nach Feststellung der fehlerhaften Lagerung sämtliche Waren der Zollbehörde hätten vorgeführt werden können; außerdem seien seitens der Bf. alle Schritte zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unternommen worden und dadurch eine Bereinigung der Situation eingetreten.

Das Hauptzollamt Wien änderte in seiner Berufungsvorentscheidung vom , Zl.100/21702/25/97, zwar den ersten und zweiten Satz des Spruches des angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheides insoweit, als es nunmehr darin feststellte, dass für die als Lagerhalter des Zolllagers Typ C mit der Kenn-Nr.C-X/Y hinsichtlich der im Zeitraum von Ende 1996 bis Anfang 1997 in diesem Zolllager eingelagerten (im beigeschlossenen Berechnungsblatt angeführten) eingangsabgabenpflichtigen Waren gem. Art.204 Abs.1 lit.a) Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG iHv ATS 1.056.122,00 eine Zollschuld entstanden sei, weil die Bf. es entgegen der Bestimmung des Art.110 Zollkodex unterlassen hätte, vor der vorübergehenden Entfernung dieser Waren aus dem Zolllager eine Bewilligung der zuständigen Zollbehörde einzuholen, und sohin die Pflichten nicht erfüllten, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt wurde, ergäben, wies die Berufung im übrigen aber als unbegründet ab, und zwar im wesentlichen unter Hinweis auf die sich aus den Art.101 und 110 Zollkodex ergebende Rechtslage: Darnach entstehe bei Verbringung von Lagerwaren in einen Raum, welcher von der Lagerbewilligung nicht erfasst sei, jedenfalls die Zollschuld, und zwar je nachdem, ob anlässlich einer (im Zuge einer zollbehördlichen Überprüfung bzw. Lagerbestandsaufnahme vorgenommenen) körperlichen Beschau eine Übereinstimmung mit der Lagerbestandsliste bzw. des jeweiligen Lagerblattes erzielt werden kann oder nicht, nach Art.204 oder nach Art.203 Zollkodex, außer es lägen (iSd Art.110 Zollkodex) Umstände vor, welche ein vorübergehendes Entfernen der in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren aus dem Zolllager rechtfertigten; Voraussetzung hiefür sei aber das Vorliegen einer von der zuständigen Zollbehörde ausgestellten Bewilligung, in welcher die Einzelheiten festgelegt werden. Damit die betreffenden Waren zu einem derartigen Verfahren zugelassen werden, sehe der Art.533 ZK-DVO einen schriftlich zu stellenden Antrag vor, welcher alle Angaben zu enthalten habe, die zur Verfahrensdurchführung erforderlich seien; außerdem seien gem. Art.529 Abs.3 ZK-DVO die entsprechenden Angaben in den Bestandsaufzeichnungen festzuhalten. Im vorliegenden Fall sei, da, wie unbestritten feststehe, die Einholung einer Bewilligung zur vorübergehenden Entfernung der betreffenden Lagerwaren aus den Zolllagerräumen unterlassen worden sei, eine für das Zolllagerverfahren wesentliche Pflicht verletzt und damit der Tatbestand des Art.204 Abs.1 lit.a) Zollkodex verwirklicht worden. Dabei komme es nicht auf ein Verschulden eines Beteiligten an, sondern es genüge dafür allein die Tatsache des dem Inhaber der Zolllagerbewilligung zuzurechnenden Pflichtenverstoßes. Zwar entstehe die Zollschuld im Grunde des Art.204 Abs.1 Zollkodex dann nicht, wenn sich die Verfehlung bzw. Pflichtverletzung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt habe, jedoch müssten diesbezüglich die im Art.859 ZK-DVO normierten Voraussetzungen erfüllt sein: Im gegenständlichen Fall könnte der ermittelte Sachverhalt zwar unter einen der im Art.859 ZK-DVO (taxativ) aufgezählten, eine solche Verfehlung darstellenden Tatbestände, nämlich in dessen Zi.5 ("...im Fall einer Ware... in einem Zollverfahren deren nicht bewilligter Ortswechsel, sofern die Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden kann;...") subsumiert werden, die damit verbundene Rechtsfolge der Nichtentstehung der Zollschuld nach Art.204 Zollkodex trete aber wegen Nichterfüllung einer weiteren Voraussetzung, nämlich dass keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliege, nicht ein: Für einen Lagerhalter, der Lagerwaren zu Unrecht aus dem Zolllager entnimmt, sei ein strenger Verschuldensmaßstab anzulegen, da ihm infolge seiner Tätigkeit die zollrechtlichen Bestimmungen und die mit seiner Lagerbewilligung verbundenen Pflichten bekannt sein müssten. Dem in der Berufung diesbezüglich enthaltenen Einwand, die Unternehmensleitung habe keine Anweisung zur Verletzung einer zollrechtlichen Vorschrift erteilt, müsse widersprochen werden: Die faktische (vorübergehende) Entfernung der Waren aus dem Zolllager werde zwar in der Regel von mit den Zollvorschriften kaum vertrauten Mitarbeitern durchgeführt, jedoch geschähen diese Arbeiten nach allgemeiner Lebenserfahrung immer nur über Weisung eines Vorgesetzten, also einer Person mit Leitungsfunktion, welcher selbstverständlich die einschlägigen Bestimmungen bekannt gewesen seien oder jedenfalls bekannt hätten sein müssen. Deshalb könnten auch die gegenständlichenfalls ohne die (vorher eingeholte) zollbehördliche Bewilligung (Art.110 Zollkodex iVm Art.533 ZK-DVO) stattgefundene Auslagerung nicht (mehr) als bloßer Arbeits- bzw. Flüchtigkeitsfehler und damit als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden. Zudem könne nicht nachvollzogen werden und seien von der Bf. bisher auch keine Umstände geltend gemacht worden, die sie daran gehindert haben, vor Entfernung der Waren aus den Zolllagerräumen die erforderliche Bewilligung durch die Zollbehörde einzuholen, übrigens ein Verfahrensschritt, welcher der Bf. angesichts des mit Erteilung der Zolllagerbewilligung ihr gegenüber bekundeten Vertrauens der Zollbehörde in ihre Zollredlichkeit sehr wohl zumutbar gewesen sei. Die Bf. hätte als Inhaberin einer Zolllagerbewilligung die Vorschrift des Art.110 Zollkodex iVm Art.533 ZK-DVO, also Verfahrensbestimmungen, von denen sie Kenntnis gehabt habe oder zumindest haben hätte müssen, nicht beachtet. Genau dies sei ihr als grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, ein Umstand also, welcher einer "Heilung" (Nichtentstehung der Zollschuld nach Art.204 Abs.1 Zollkodex) entgegenstehe.

Gegen diese (der Bf. am zugestellte) Berufungsvorentscheidung erhob die Bf. mit (an das Hauptzollamt Wien gerichtetem) Schriftsatz vom rechtzeitig gem. Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm § 85c Abs.1 ZollR-DG als Rechtsbehelf zweiter Stufe eine Beschwerde, in der sie im wesentlichen folgendes vorbrachte:

Gestützt auf den Art.865 2.UA ZK-DVO liege im Fall einer fortbestehenden räumlichen und sachlichen Nähe zum Zolllager bei der Verbringung von Waren in einen von der Lagerbewilligung nicht erfassten Raum keineswegs ein Entziehen vor (siehe dazu Friedrich Lichtenberg im "Dorsch-Kommentar"). Ferner würde eine (vom Zollamt vorgenommene) Auslegung, dass bei einem Lagerhalter, dem infolge seiner Tätigkeit die zollrechtlichen Bestimmungen und die mit der Lagerbewilligung verbundenen Pflichten bekannt seien bzw. bekannt sein müssten, ein strenger Verschuldensmaßstab anzulegen sei, letztlich dazu führen, dass der Art.859 Zi.5 ZK-DVO niemals Anwendung finden könnte; vielmehr könne allein die Tatsache, dass (zoll-) rechtliche, sich auf die Lagerhaltung beziehende Bestimmungen bekannt sein müssten, nicht bereits zu einem verschärften Verschuldensmaßstab gegenüber dem Lagerhalter führen. Überhaupt sei die von der Zollbehörde in deren Berufungsvorentscheidung vorgenommene Beurteilung ihres Verhaltens als grob fahrlässig, wodurch der Heilungstatbestand des Art.859 ZK-DVO ausgeschlossen sei, nicht richtig: Im Verlauf des (vom Berufungssenat I der Region Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion f. Salzburg durchgeführten) Rechtsbehelfsverfahrens zu GZ. ZRV 308/1-I 1/99 sei nämlich hervorgekommen, dass ebenfalls in den betreffenden Lagerräumen (ursprünglich) gelagerte, mit Pflaumenmus gefüllte Fässer aufgeplatzt seien und es dadurch zu einer erheblichen Schmutzbelastung gekommen sei. (Dazu werde auf den angeschlossenen Schriftverkehr verwiesen.) Wie aus den Unterlagen zur später erfolgten amtlichen Vernichtung jenes Pflaumenmuses ersichtlich sei, seien insgesamt 28 Paletten mit 19 420 kg zur Entsorgung übergeben worden, wobei sich eine Fehlmenge von 600 kg ergeben habe. Obwohl diese Menge nicht unmittelbar beim ersten Aufplatzen der Fässer ausgetreten sei, hätte gerade der erste dieser Schadensfälle die Bf. völlig überrascht und sei es ihr im Interesse der übrigen dort gelagerten Waren (insbesondere Textilien, Schuhe, Tischwäsche und empfindliche technische Güter) notwendig erschienen, sofort zu handeln, um wirtschaftlichen Schaden an diesen Waren abzuwenden. Dass in einer derartigen Situation übersehen worden sei, um die Bewilligung eines (vorübergehenden) Ortswechsels anzusuchen, könne ihr dabei wohl kaum als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Gerade diese Umstände seien aber bei der Beurteilung der Sachlage durch das Hauptzollamt Wien in dessen Berufungsvorentscheidung vom gänzlich unberücksichtigt geblieben. Abschließend werde zum einen an dieser Stelle noch auf die in ihrer Beschwerdeeingabe vom gegen die (durch die oberwähnte Berufungsentscheidung des Berufungssenates aufgehobene) Berufungsvorentscheidung vom zitierten richtungsweisenden Entscheidungen der Europäischen Kommission zur Auslegung des Art.204 Zollkodex bzw.859 ZK-DVO (z.B. REM 17/97 v., REM 8/98 v.) verwiesen und werde zum anderen ergänzend noch festgehalten, dass die betreffenden Güter entweder im Versandverfahren außerhalb der Gemeinschaften verbracht oder an andere Zollstellen angewiesen worden seien. Unter Berücksichtigung aller sachrelevanten Umstände könne daher eine grobe Fahrlässigkeit gem. Art.859 ZK-DVO nicht angenommen werden und werde somit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Dieser Sachverhalt (sowie auch der dazu vom Unabhängigen Finanzsenat eingenommene Rechtsstandpunkt) wurde in Entsprechung der §§ 85c Abs.8 ZollR-DG iVm §§ 115 Abs.2, 183 Abs.4 BAO im Zuge des gegenständlichen (laut den Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm § 85c ZollR-DG vor dem Unabhängigen Finanzsenat abzuführenden) zweitinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahrens im (schriftlichen) Vorhalt vom der Bf. förmlich zur Äußerung vorgehalten. Allerdings hat die Bf. binnen der ihr darin gesetzten (mit 4 Wochen jedenfalls als angemessen anzusehenden) Frist weder die ihr damit eingeräumte Gelegenheit wahrgenommen, zu den ausführlichen Sach- und Rechtsausführungen Stellung zu nehmen noch hat sie ergänzend zur Sache etwas vorgebracht noch hat sie weitere Beweismittel angeboten bzw. beigebracht, sodass der Unabhängige Finanzsenat schließlich nunmehr nach der ihm bislang zur Verfügung stehenden Aktenlage, und zwar in Entsprechung der Bestimmung des § 120 (1h) ZollR-DG id.Fssg. d.BGBl. I Nr.97/2002, zu entscheiden hatte.

Über die Beschwerde wurde Nachstehendes erwogen:

Gem. Art.204 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG entsteht eine Eingangsabgabenschuld, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen (=Entziehen einer eingangsabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer eingangsabgabepflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben (Abs.1 lit.a)), und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Eingangsabgabenschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird (Abs.2), sowie für die Person (=Zollschuldner), welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer eingangsabgabepflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben (Abs.3).

Gem. Art.859 ZK-DVO gilt u.a. im Falle einer Ware in einem Zollverfahren deren nicht bewilligter Ortswechsel als Verfehlung iSd Art.204 Abs.1 Zollkodex, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, sofern die Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden kann (Zi.5), und es sich weiters weder um den Versuch handelt, die Ware der zollamtlichen Überwachung zu entziehen noch grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, sowie unter der Voraussetzung, dass alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Ware zu bereinigen.

Laut Art.101 Zollkodex ist der Lagerhalter (Art.98 Zollkodex) u.a. dafür verantwortlich, dass die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden. Dazu zählt u.a., dass die Ware während ihrer Einlagerung im Zolllager innerhalb der (laut Lagerbewilligung) zugelassenen Lagerflächen und Räumlichkeiten verbleibt (Art.98 Abs.1 lit.a) und Abs.2, Art.101 lit.a) und Art.108 Zollkodex). Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren jedoch auch vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Allerdings bedarf diese Maßnahme der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden, welche die Einzelheiten dieses Entfernens festlegen (Art.110 Zollkodex). Bezüglich dieser Bewilligung trifft der Art.533 ZK-DVO die Regelung, dass Anträge auf Zulassung zum vorübergehenden Entfernen von Waren aus dem Zolllager für jeden Fall gesondert bei der Überwachungszollstelle schriftlich zu stellen sind, wobei diese alle Angaben enthalten müssen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind. Daneben sind gem. Art.529 Abs.3 ZK-DVO bei vorübergehendem Entfernen von Waren, welches im Übrigen höchstens 3 Monate dauern darf (Art.532 ZK-DVO), entsprechende Angaben in den Bestandsaufzeichnungen festzuhalten.

Hinsichtlich der vom Eingangsabgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl.100/21702/12/97, erfassten Lagerwaren steht für den Unabhängigen Finanzsenat auf Grund des durch Organe des Hauptzollamtes Wien (zu den Zln. 100/0021702/97 u.100/91.229/97) ermittelten Sachverhalts sowie des sonstigen Inhaltes der ihm vorliegenden Verwaltungsakten des Hauptzollamtes Wien fest, dass durch deren zollbehördlich nicht bewilligte Verbringung aus dem Zolllager, allerdings ohne dadurch diese der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben, der Tatbestand des Art.204 Abs.1 lit.a) Zollkodex verwirklicht worden ist. Zu prüfen war in diesem Zusammenhang indes, ob dadurch letztendlich für die Bf. (als Inhaber der Zolllagerbewilligung) eine Zollschuld nach diesem Tatbestand entstanden ist oder ob sich diese unzweifelhaft begangene Verfehlung (Pflichtverletzung) nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zolllagerverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, d.h. ob allenfalls eine "Heilung" iSd Art.859 ZK-DVO eingetreten ist.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die "Verfehlung" (bzw. Pflichtverletzung) als "nicht bewilligter Ortswechsel" unter den im Art.859 Zi.5 ZK-DVO normierten Tatbestand zu subsumieren. Fest steht in diesem Zusammenhang auch, dass die betreffenden Ware den Zollbehörden (auf deren Verlangen hin) vorgeführt werden konnten. Weiters ist (bei festgestellter Sachlage) auszuschließen, dass es sich dabei um einen Versuch gehandelt hat, die betreffenden Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen. Auch können, folgt man dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Bf., durch die umgehende Rückbringung in die zugelassenen Zolllagerräume alle notwendigen Förmlichkeiten zur Bereinigung der Situation der Ware (und somit weitere Voraussetzung des Art.859 ZK-DVO) als erfüllt angesehen werden.

Strittig (und daher vom Unabhängigen Finanzsenat zu untersuchen und zu beurteilen) blieb hingegen die Frage, ob gegebenenfalls einem an dem Vorfall Beteiligten grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist oder nicht. Dazu hat die Bf. zunächst, d.h. in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom (in Übereinstimmung mit den Aussagen des Lagerverantwortlichen in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom ) vorgebracht, die Waren seien wegen in den Lagerräumen vorgenommener Umbauarbeiten (Einbau zusätzlicher Regale) am Gang, auf der Rampe und in den Keller- und Dachbodenflächen des selben Gebäudes, in dem sich auch die zollbehördlich genehmigten Zolllagerflächen befanden, "vorübergehend anderweitig" gelagert worden. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum vorstellbar, dass die die "Umlagerungen" durchführenden Personen grob fahrlässig gehandelt haben, weil sie ansonsten durch eine derartige bewusste Missachtung der zollrechtlichen Bestimmungen jedenfalls ihren Arbeitsplatz ernsthaft gefährdet hätten. Ähnlich bzw. ergänzend dazu äußerte sich die Bf. in ihrer Berufung vom , worin sie versicherte, dass durch die Unternehmensleitung keinerlei Anweisung zu einer derartigen Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen gegeben worden sei, sodass der in Rede stehende Vorfall nur auf einen Arbeitsfehler, also auf eine auch bei höchster Bedachtnahme auf organisatorische Abläufe nicht gänzlich vermeidbare Fehlleistung zurückgeführt werden könne. Im übrigen zeichne sich ihr Zolllager allgemein durch eine im Verhältnis zu seiner Größe äußerst geringe Anzahl von (zollbehördlichen) Beanstandungen aus, dies deshalb, weil seitens der Unternehmensleitung der Beachtung der zollrechtlichen Verpflichtungen stets erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werde. Erst in ihrer (seinerzeit an den -damals für den betreffenden Fall zuständigen- Berufungssenat I der Region Innsbruck gerichteten) Eingabe vom hat die Bf. erstmals im Zusammenhang mit der gegenständlichen Zollschuldangelegenheit, und zwar zur (vorgehaltenen) Frage, aus welchem Grunde sie die Zustimmung des Hauptzollamtes Wien nicht vor der Auslagerung der betreffenden Waren eingeholt habe, vorgebracht, dass es auf Grund des -für sie überraschenden- Aufplatzens einzelner (im Zuge der Umbauarbeiten) umzulagernder, mit Pflaumenmus gefüllter Fässer zu erheblicher Schmutzbelastung und dadurch zu akuter Gefährdung der übrigen dort gelagerten Waren gekommen sei. Sie hätte daher rasch handeln müssen und dabei verständlicherweise in dieser Situation nicht auf den Status der von der umgehend durchzuführenden, interimistischen "Auslagerung" betroffenen Zolllagerwaren geachtet. Hierauf bezieht sich offenbar auch das Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom , worin die Bf. (ergänzend bzw. wiederholend sowie unter ausdrücklichem Hinweis auf den offensichtlich zu Beweiszwecken beigeschlossenen Schriftverkehr mit dem Einlagerer der Pflaumenmusfässer und der Zollbehörde) bemerkte, dass insgesamt 600 kg Pflaumenmus ausgetreten sei und sofortiges Handeln ihrerseits notwendig gewesen sei, um wirtschaftlichen Schaden von den übrigen gelagerten Waren abzuwenden.

Zu diesem Vorbringen sowie zu den sich darauf beziehenden, von der Bf. zusammen mit der Beschwerdeeingabe vom vorgelegten Beweismitteln stellt der Unabhängige Finanzsenat fest:

Gem. Art.860 ZK-DVO betrachten die Zollbehörden eine Zollschuld als im Sinne des Artikels 204 Abs.1 Zollkodex entstanden, es sei denn, der vermutliche Zollschuldner weist nach, dass die Voraussetzungen des Artikels 859 erfüllt sind.

Dies bedeutet, dass nach dieser Bestimmung der vermutliche Zollschuldner die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art.859 leg.cit. trägt. Sohin lag es im gegenständlichen Fall ausschließlich an der Bf., den Nachweis zu führen, dass keinem Beteiligten grobes Verschulden an der -wie oben bereits außer Streit gestellt- durch die Nichteinholung einer Bewilligung zur vorübergehenden Lagerung der betreffenden Waren außerhalb der zollbehördlich zugelassenen Lagerräume (Art.110 Zollkodex iVm Art.533 ZK-DVO) objektiv begangenen Verfehlung vorzuwerfen ist.

Diesen Beweis hat die Bf. allerdings bislang nicht erbracht. Zum einen vermochte sie mit ihrem Hinweis auf die im Zolllager vorgenommenen Umbauarbeiten und die sich offensichtlich für sie daraus ergebende Notwendigkeit, die Waren vorübergehend aus den betreffenden Lagerräumen zu verbringen, keinesfalls überzeugend und schlüssig darzulegen, dass vor diesen "Umlagerungsarbeiten" eine Antragstellung nach Art.110 Zollkodex iVm Art.533 ZK-DVO durch sie nicht möglich gewesen sei, zumal solche Umbauarbeiten nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Sicherheit vorher geplant und organisiert werden und demnach dieses Ereignis für die Bf. keineswegs so unvorhersehbar gewesen sein konnte, dass sie nicht mehr rechtzeitig einen entsprechenden Antrag an die Zollbehörde richten hätte können. Insoweit ist also den darauf Bezug habenden Ausführungen in der Begründung der Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom beizupflichten.

Zum anderen erscheinen auch die späteren Behauptungen der Bf., aus (angeblich ursprünglich ebenfalls im selben Lagerraum gelagerten) laut deren Angaben plötzlich aufgeplatzten Fässern sei Pflaumenmus ausgetreten und hätte deshalb die Gefahr bestanden, dass dieses die übrigen dort gelagerten, zum Teil "empfindlichen" Waren verschmutzt, sodass sie spontan und unverzüglich geeignete (vorliegendenfalls in der sofortigen Wegbringung der übrigen Waren aus dem "Gefahrenbereich" bestehende) Maßnahmen zur Abwehr des dadurch drohenden Schadens ergreifen hätte müssen, nicht glaubwürdig bzw. sind die (von ihr dazu angebotenen) Beweise keineswegs stichhältig. Einmal abgesehen davon, dass es zumindest ungewöhnlich erscheint, dass die Bf. diese im Hinblick auf die Verschuldensfrage jedenfalls relevante Behauptung weder in ihrer Stellungnahme vom noch in ihrer Berufungseingabe vom , sondern erst Jahre später, nämlich in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom erstmals vorgebracht hat, sind die von ihr (jeweils in Kopie) vorgelegten Unterlagen (Schreiben der Fa. GW , Zweigniederlassung Wien, an die Fa. WR, Hamburg, Herrn T, vom , vom , vom , vom , vom , vom ; Schreiben der Lagerabteilung Wien der Fa. GW an "GWL, Herrn Dr.K" vom , Schreiben von Rechtsanwalt FB, München, an die Fa. EI, Salzburg, vom ; Anmeldung zur Auslagerung v. mit Bescheid v.; Übernahmeschein des UB v.) nicht geeignet, ihre diesbezüglichen Behauptungen zu belegen bzw. zu erhärten. Weder geht aus ihnen nämlich hervor, dass sich die Pflaumenmusfässer tatsächlich zum Zeitpunkt ihres angeblichen plötzlichen "Aufplatzens" in den selben Räumlichkeiten wie die vom in Berufung gezogenen Abgabenbescheid erfassten Lagerwaren befanden noch lässt sich aus ihnen entnehmen, ob und zutreffendenfalls wann jene Fässer, in denen das in Rede stehende Pflaumenmus eingefüllt war, aufgeplatzt sind und daraus plötzlich deren Inhalt ausgetreten ist, sondern lediglich, dass bei der in den Fässern aufbewahrten Substanz Schimmelbildung aufgetreten bzw. dass die Ware verdorben ist. In ihren beiden Schreiben vom und vom erwähnt die Bf. überhaupt erstmals, dass "seit einiger Zeit" (infolge Korrosion) aus den Nahtstellen und über die Deckel übel riechende Flüssigkeit aus den Fässern austrete, von einem (dem Wortsinn nach jedenfalls plötzlich vonstatten gehenden) "Aufplatzen" ist darin aber nicht die Rede. Zudem vermag der Unabhängige Finanzsenat auf Grund der daraus (insbesondere in Anbetracht der Datierung der einzelnen vorgelegten Schreiben und sonstigen von der Bf. in jener Angelegenheit getroffenen Veranlassungen) ablesbaren zeitlichen Abfolge der Geschehnisse - das erste Schreiben an den in Deutschland situierten Einlagerer der Pflaumenmus-Fässer ist datiert mit , die Auslagerung und Vernichtung gem. Art.182 Zollkodex erfolgte erst im Juni 2000- einen logischen Zusammenhang mit der gegenständlichen Eingangsabgabenentstehung, deren zollamtliche Feststellung (im Zuge einer zollbehördlichen Nachschau im Zolllager der Bf.) ja bereits am erfolgt ist, nicht herzustellen. Gegen die diesbezügliche Behauptung der Bf., dass die von ihr im Zusammenhang mit den Pflaumenmusfässern geschilderten Vorkommnisse Ursache bzw. Anlass für die (infolge vorher nicht eingeholter zollbehördlicher Genehmigung nach Art.110 Zollkdoex iVm Art.533 ZK-DVO die Zollschuld zum Entstehen bringende), von verantwortlichen (mit Leitungsaufgaben im Bereich des von der Bf. betriebenen Zolllagers betrauten) Mitarbeitern ihres Unternehmens angeordnete "vorübergehende Umlagerung" der in Rede stehenden Lagerwaren durch (heute kaum mehr eruierbare, aber sicherlich nicht eigenmächtig handelnde) Lagerarbeiter gewesen sein dürfte, spricht zweifellos der Umstand, dass keiner der von den ermittelnden Zollorganen des Hauptzollamtes Wien schon anlässlich der Bestandsaufnahme zur Sache befragten oder dann im Zuge der anschließenden zollamtlichen Ermittlungen kontaktierten Personen, nämlich weder Herr Z noch Herr P (lt. Niederschrift der Lagerabteilung des Hauptzollamtes Wien vom ) noch Herr WK (lt. schriftlichen Stellungnahme vom ) noch Herr G (lt. Aktenvermerk des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom über dessen fernmündliche Befragung zur betreffenden Sache), jemals die Ereignisse rund um die "Pflaumenmus-Fässer" -zumindest beiläufig- erwähnt hat: Gerade dieses Vorkommnis hätte aber nämlich einen tauglichen Rechtfertigungsgrund für die von den Zollorganen am vorgefundene Situation dargestellt, sodass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend gewesen wäre, wenn die von den Zollorganen im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Nachschau und Bestandsaufnahme befragten Lagermitarbeiter auf dieses auch hingewiesen hätten. So ist aus den (im wesentlichen überstimmenden) Angaben der genannten Personen aber lediglich zu erschließen, dass die in Rede stehenden Waren nur deswegen "vorübergehend" auf jene (von der damals in Geltung gestandenen Zolllagerbewilligung nicht umfassten) Abstellflächen (Dachgeschoß, Vorraum des 4.Stockes, Raum 4C im 4.Stock, Keller, Rampe), auf denen sie sodann am von den Nachschauorganen des Hauptzollamtes Wien vorgefunden wurden, verbracht worden sind, um die in den bewilligten Lagerräumlichkeiten geplanten und z.T. auch bereits durchgeführten Umbauarbeiten (Einbau zusätzlicher Regale) ungestört, d.h. ohne Behinderung, vornehmen zu können. Für diese Annahme (und damit gegen die in den Eingaben der Bf. vom bzw. vom geschilderte "Version" der Geschehnisse) spricht insbesondere außerdem, dass die Nachschauorgane des Hauptzollamtes Wien im Verlauf ihrer am durchgeführten Amtshandlungen offensichtlich weder aus eigener Wahrnehmung noch nach "Aufmerksammachung" durch Lagerarbeiter oder Lagerverantwortliche von der hinsichtlich der in Rede stehenden Pflaumenmus-Fässer zweifelsohne "außergewöhnlichen Situation" irgendetwas (Ungewöhnliches) bemerkt haben, zumal sie dies ansonsten in ihrer am angefertigten Niederschrift sicherlich erwähnt hätten.

(In diesem Zusammenhang weist der Unabhängige Finanzsenat auf Ritz "Bundesabgaben-Kommentar", Orac-Verlag, 2.Auflage, Rz.13 zu § 115, betreffend die erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei an der Aufklärung des rechtsrelevanten Sachverhaltes bei ungewöhnlichen Verhältnissen, sowie Rz.8 zu § 167, betreffend den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, hin.)

Zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat also , gestützt auf § 85c Abs.8 ZollR-DG iVm § 167 Abs.2 fest, dass es der Bf. nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sämtliche im Art.859 ZK-DVO normierten Voraussetzungen für das Vorliegen eines "Heilungstatbestandes" iSd Art.204 Abs.1 Zollkodex gegeben sind: Mangels entsprechenden glaubwürdigen (und stichhältig belegten) Parteivorbringens für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit hatte der Unabhängige Finanzsenat in Ansehung der hier auf Grund des Wortlautes des Art.860 ZK-DVO gegebenen Rechtslage demgemäß davon auszugehen, dass für die Bf. als Inhaberin der Zolllagerbewilligung hinsichtlich der in Rede stehenden Lagerwaren gem. Art.204 Abs.1 lit.a) und 3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG wegen Verletzung der sich aus dem Zolllagerverfahren für sie ergebenden zollrechtlichen Obliegenheiten, und zwar hier wegen Außerachtlassung der in den Art.101 Abs.2 iVm Art. 110 Zollkodex u.m. Art.533 ZK-DVO normierten Pflichten, die Eingangsabgabenschuld in im angefochtenen Abgabenbescheid vom festgesetzter Höhe entstanden ist, ohne dass es zu einer "Heilung" iSd Art.859 ZK-DVO gekommen ist.

In Ansehung dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich damit ein weitergehendes Eingehen auf das sonstige Vorbringen der Bf. in deren Beschwerdeeingabe vom .

Der Vollständigkeit halber sowie vor allem zum besseren Verständnis für die von ihm getroffene Entscheidung hält der Unabhängige Finanzsenat zu diesem ergänzend bzw. erläuternd dennoch noch Folgendes fest:

Die im Pkt.1.der Beschwerdeeingabe vom vorgenommene Zitierung Friedrich Lichtenbergs im "Dorsch-Kommentar" geht insofern ins Leere, als dort die Frage behandelt wird, ob ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (iSd Art.203 Zollkodex) vorliegt oder nicht; im gegenständlichen Fall ist diese Frage ohnedies nicht aufgeworfen worden.

Den im Pkt.2 der Beschwerdeeingabe vom enthaltenen Rechtsausführungen ist entgegenzuhalten, dass gegenständlichenfalls in Ansehung des hervorgekommenen Sachverhaltes sehr wohl mehrere Indizien auf das Vorliegen von (insbesondere im Urteil des EUGH vom , C 48/1995 näher definierter) grober Fahrlässigkeit (siehe dazu auch Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, 3.Auflage, Rz.20 zu Art.239), und zwar begangen durch einen schwerwiegenden Organisationsmangel im Unternehmen der Bf., hindeuten: Zum einen handelt es sich bei den Bestimmungen des Art.110 Zollkodex iVm Art.533 ZK-DVO, welche hier zu beachten gewesen wären, keineswegs um komplexe Vorschriften, zum anderen streicht -im Gegensatz zur diesbezüglich von der Bf. zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht- auch der EuGH in seinem obzitierten Urteil die Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers als wesentliches Kriterium heraus: So sei es entscheidend für das Vorliegen oder Nichtvorliegen offensichtlicher (=grober) Fahrlässigkeit, ob der Beteiligte im Wesentlichen bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung der von ihm betriebenen Geschäfte hat. Im gegenständlichen Fall hat die Bf. als (jahrelange) Betreiberin eines der umfangreichsten Zolllager Österreichs zweifellos große Erfahrung bei der Abwicklung von damit im Zusammenhang stehenden Geschäften und Handlungen. Zum Kriterium der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers herrscht einhellige Rechtsmeinung, dass offensichtliche Fahrlässigkeit dann vorliegt, wenn ein Fehler "nicht hätte passieren dürfen"; einfache Fahrlässigkeit liegt hingegen bei einem Fehler vor, der "passieren kann" (Arbeitsfehler). Eine "Offensichtlichkeit" ist dabei jedenfalls dann gegeben, wenn der Beteiligte ausdrücklich über seine Pflichten belehrt worden ist oder er sich darüber auf Grund der Unterlagen zum betreffenden Zollverfahren informieren hätte können (siehe dazu Witte in ZfZ 2000,74). Im vorliegenden Fall ist allein schon auf Grund der der Bf. erteilten Zolllagerbewilligung davon auszugehen, dass diese (und damit auch deren mit der Führung des Zolllagers verantwortlichen Mitarbeiter) über die einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen, in denen diejenigen Pflichten normiert werden, welche mit dem Betrieb eines Zolllagers des Types C verbunden sind, gekannt haben und ihr demnach auch der Inhalt der obzitierten Regelungen der Art.101 lit.b) und 110 Zollkodex sowie der Art.533 und 529 ZK-DVO bekannt gewesen ist.

Zu Pkt.3. der Beschwerdeeingabe vom kann -zwecks Vermeidung von Wiederholungen- auf die sich hierauf beziehenden obigen Ausführungen verwiesen werden. Es ist zwar, wie die Bf. darin zu Recht aufzeigt, richtig, dass die gesamte "Pflaumenmus-Problematik" bei der Beurteilung der Sachlage durch das Hauptzollamt Wien in dessen Berufungsvorentscheidung vom nicht behandelt worden ist, dieses -zweifellos einen Verfahrensmangel darstellende- Versäumnis der Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe (Art.243 Abs.2 lit.a) Zollkodex) ist allerdings nunmehr im gegenständlichen (vor dem Unabhängigen Finanzsenat stattgefundenen) Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe (Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm § 85c ZollR-DG) nachgeholt und damit jener von der Bf. zu Recht gerügte Begründungsmangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren saniert worden (siehe dazu Ritz in "Bundesabgabenordnung-Kommentar", Orac-Verlag, 2.Auflage, Rz.16 zu § 93).

Was die von der Bf. außerdem erwähnten REM-Entscheidungen der Europäischen Kommission anlangt, wird bemerkt, dass jene für den gegenständliche Fall nicht einschlägig sind: Zum einen beziehen sich jene auf Erstattungs- bzw. Erlassverfahren iSd Art.239 Zollkodex iVm Art.905 ZK-DVO, also nicht (unmittelbar) auf den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Art.204 Zollkodex iVm Art.859 ZK-DVO, zum anderen gehen beide Entscheidungen von einem (entschuldbaren) Irrtum (bzw. einem "Versehen") des Beteiligten aus; beschwerdegegenständlicher Fall geht hingegen von bewusstem bzw. durch schweres Organisationsverschulden verursachtem Außerachtlassen zollrechtlicher Bestimmungen aus.

Schlussendlich lässt sich auch aus dem zusätzlichen Vorbringen der Bf., wonach ein Großteil der betreffenden Güter später außerhalb der Gemeinschaft verbracht bzw. an andere Zollstellen angewiesen worden sei, für die Genannte und deren Beschwerdebegehren nichts gewinnen: Dieser aufgezeigte Umstand wäre zwar u.U. für ein Erlass- bzw. Erstattungsverfahren in Bezug auf das Vorliegen eines "besonderen Umstandes" iSd Art.239 Zollkodex iVm Art.905 ZK-DVO von Relevanz, er vermag aber (mangels Normierung eines derartigen Tatbestandselementes im Art. 204 Zollkodex oder im Art.859 ZK-DVO) weder an der (objektiven) Tatsache der Entstehung der Eingangsabgabenschuld gem. Art.204 Abs.1 lit.a) Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG etwas zu ändern noch eine "Heilung" iSd Art.859 ZK-DVO zu bewirken.

Es war über die gegenständliche Beschwerde sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 204 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 101 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 110 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 859 Z 5 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 860 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 529 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 533 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Eingangsabgabenschuld
ordnungsgemäße Abwicklung des Zolllagerverfahrens
nicht bewilligter Ortswechsel
Verfehlung
grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten
Lagerhalter
Lagerbewilligung
Einlagerung
vorübergehende Entfernung aus dem Zolllager
Pflichtverletzung
zugelassene Zolllagerräume
Förmlichkeiten zur Bereinigung der Situation der Ware
Nachschau mit Bestandsaufnahme
Heilung iSd Art. 859 ZK-DVO
Organisationsmangel
Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers

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