Pflichtteilsverzicht: Steuerschuld ist mangels Ausführung der Zuwendung nicht entstanden
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In dem am abgeschlossenen "Pflichtteilsverzichtsvertrag" wurde unter Punkt 2. vereinbart, dass H (= Berufungswerber, Bw) zu Lebzeiten auf seine gesetzlichen Pflichtteilsansprüche gegenüber seinem Vater J verzichtet, wenn er einen Betrag von € 4.000 bis längstens erhält. Im Weiteren wurde eine gleichlautende Vereinbarung zwischen G und der Mutter I getroffen.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens hat der Bw im Oktober 2003 mitgeteilt, der Abfindungsbetrag sei bislang nicht bezahlt worden; die Zahlung werde erst 2004 erfolgen, wobei eine genauer Zeitpunkt noch nicht feststehe.
Mit Bescheid vom 13. Feber 2007, StrNr, wurde dem Bw ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von € 1.800 gem. § 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, Schenkungssteuer im Betrag von € 36 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der Bw habe vom Vater nie einen Erbteil bekommen. Der Vertrag mit € 4.000 sei ungültig, weshalb keine Verpflichtung zur Steuerzahlung bestehe.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde dahin begründet, dass laut abgeschlossenem Notariatsakt der Anspruch auf die Abfertigung bestehe. Der Vertrag sei nicht widerrufen worden und daher gültig.
Im Vorlageantrag vom wurde ausgeführt, der Bw habe auf seine Pflichtteilsansprüche ausdrücklich nur dann verzichtet, wenn er den Betrag € 4.000 bis zum erhalte. Die Vereinbarung sei daher unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden. Tatsächlich sei diese Abgeltung bis dato nicht bezahlt worden und daher die Bedingung nie eingetreten. Der Vertrag sei zwar gültig zustande gekommen, jedoch nie rechtswirksam geworden und ein Vermögenszuwachs im Sinne einer Schenkung beim Bw nie erfolgt. Der Bescheid sei demnach ersatzlos aufzuheben.
In Beantwortung eines Vorhaltes haben die Ehegatten J und I dem UFS telefonisch und schriftlich mit Nachdruck mitgeteilt, dass dem Bw der vereinbarte Betrag nicht ausbezahlt worden sei. Vielmehr sei später ein neuer Vertrag bei NotarX errichtet worden, wonach der Bw erst im Todesfall eine Zuwendung erhalte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG gilt auch das als Schenkung, was bereits zu Lebzeiten des Erblassers als Abfindung für einen Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht gewährt wird.
Bei einem solchen Pflichtteilsverzicht entsteht die Schenkungssteuerschuld gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Dabei kommt es - im Hinblick auf das im Schenkungssteuerecht geltende Bereicherungsprinzip - darauf an, was der Zuwendungsempfänger tatsächlich bekommen hat (vgl. ).
Auch bei aufschiebend bedingten Schenkungen entsteht die Steuerschuld (erst) mit der Ausführung der Zuwendung. Im Regelfall kann die Zuwendung nicht vor dem Eintritt der Bedingung als ausgeführt gelten (vgl. zB ).
Im Gegenstandsfalle wurde von Seiten aller Vertragsparteien nachdrücklich versichert, dass die Zahlung an den Bw nie erfolgt sei, weil nachträglich eine anderweitige vertragliche Regelung hinsichtlich der Erbansprüche des Bw vor einem Notar getroffen worden wäre. Diese Angaben erscheinen dem UFS insbesondere auch in Anbetracht des vorgeschriebenen minimalen Steuerbetrages von nur € 36 als glaubwürdig, weil andernfalls, wenn also der Bw den Abfindungsbetrag tatsächlich erhalten hätte, in keinster Weise nachzuvollziehen wäre, warum er die geringe Steuer nicht einfach entrichtet, sondern vielmehr und noch dazu unter Beiziehung eines Rechtsanwaltes Berufung erhoben und seinen Standpunkt vehement vertreten hat.
Mangels Eintrittes der vereinbarten Bedingung (Zahlung der Abfindung bis längstens zum Termin ) und damit mangels Ausführung der Zuwendung ist daher beim Bw keine Bereicherung eingetreten und die Steuerschuld nicht entstanden.
Der Berufung war sohin Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 12 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Pflichtteilsverzicht Ausführung der Zuwendung Bereicherung Bedingung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at