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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 06.06.2005, RV/0072-S/04

Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung einer Akontozahlung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Ein steuerlich wirksamer Zufluss liegt auch bei Akontozahlungen vor. Nachzahlungen (Vorschüsse) sind entsprechend dem Zeitpunkt ihres Zufließens zu erfassen. Sie sind nicht dem Zeitraum zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen M.-M.E.M., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom bzw. betreffend Einkommensteuer 2001 und Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2004 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw reichte am beim Finanzamt Salzburg Stadt eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ein. Darin wurde neben Pensionseinkünften unter Punkt 7. " Sonstige Einkünfte" ein Betrag von S 300.000.- mit der Bezeichnung " Akontobetrag Versicherung" angeführt.

Mit Bescheid vom führte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung 2001 durch und setzte dabei eine Abgabennachforderung in Höhe von € 9.034,32 fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw am das Rechtsmittel der Berufung und führte folgendes aus: Der im gegenständlichen Einkommensteuerbescheid als sonstige Einkünfte angenommene Betrag von S 300.000.- sei als Akontobetrag für den Verdienstentgang der Jahre 1999, 2000 und 2001 durch die Generali Versicherung AG bezahlt worden. Die Auszahlung an die Bw sei am erfolgt. Der Verdienstentgang sei berechnet worden, indem vom fiktiven Nettoeinkommen bei Weiterbeschäftigung die tatsächlich erhaltene Pension der BW in Abzug gebracht wurde. Der Differenzbetrag ergebe den Verdienstentgang in der Höhe von gesamt S 490. 813.-(fiktives Nettoeinkommen 1999: S 360.437.-, 2000: S 368.642.- und 2001: S 389.762.-, abzüglich der Pension 1999: S 197.411.-, 2000: S 203.516.- und 2001: S 209.682.-). Auf diese Summe habe die Generali Versicherung einen Betrag von S 300.000.- als Akontozahlung geleistet. Die Bw beantragte daher die Aufteilung des Akontobetrages auf die Jahre 1999, 2000 und 2001. Es dürfe der Bw steuerlich nicht angelastet werden, wenn die Versicherung die Beträge auf diese Art überweise. Die Beträge seien den Jahren zuzuordnen, für welche sie auch tatsächlich geleistet wurden. Die Akontozahlung müsse demnach entweder zu gleichen Teilen auf die erwähnten Jahre aufgeteilt werden oder müsse der Verdienstentgang der ersten beiden Jahre damit abgedeckt sein. In jedem Fall ergebe sich ein für die Bw günstigerer Steuersatz.

Das Finanzamt führte in seiner, die Berufung abweisenden, Berufungsvorentscheidung vom aus, dass gemäß § 19 EStG 1988 Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen seien, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Die im Jahr 2001 von der Generali Versicherung erhaltene Zahlung sei daher auch im Jahr 2001 gem. § 29 EStG 1988 im Zusammenhang mit § 32 EStG 1988 zu versteuern, auch wenn drei Jahre davon betroffen seien.

Dagegen stellte die Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Ergänzend zur Berufung wurde vorgebracht, dass gemäß § 19 EStG 1988 regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen seien, würden als in diesem Jahr bezogen gelten. Im vorliegenden Fall lägen beim Empfänger der Leistung wiederkehrende Bezüge vor, die in dem Kalendermonat als zugeflossen gelten würden, für den der Anspruch bestehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer auch sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988. § 32 Abs. 1 lit a EStG 1988 bestimmt, dass zu den Einkünften im Sinne des §  2 Abs. 3 EStG 1988 auch Entschädigungen gehören, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

§ 19 EStG 1988 regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Zufluss im Sinne der Bestimmung erfolgt in jenem Jahr, in dem der Steuerpflichtige rechtliche und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhält. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Jahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Besteuerung von Einnahmen ist also der Zeitpunkt des Zuflusses (Zu-und Abflussprinzip). Ein steuerlicher wirksamer Zufluss liegt auch bei Akontozahlungen vor. Nachzahlungen (Vorschüsse) sind entsprechend dem Zeitpunkt ihres Zufließens zu erfassen. Sie sind nicht dem Zeitraum zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (; Doralt, EStG, Rz 13 zu § 19). Akontozahlungen, die der Steuerpflichtige erhält, fließen mit der Bezahlung zu (). Es stellt keine Unbilligkeit des Einzelfalles, sondern eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, wenn eine sonst nicht übliche Zusammenballung von Einkünften progressionsbedingt zu einer höheren Steuerbelastung führt. Denn die von der Bw als unbillig empfundene progressive Besteuerung der zusammengeballt zugeflossenen Nachzahlung ist lediglich Ausfluss der für sonstige Einkünfte geltenden Anordnung des § 19 Abs.1 EStG 1988, dass Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen sind, in sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein, der Steuerpflichtige muss über die Einnahme frei verfügen können. Einnahmen sind demnach der Bw zugeflossen, wenn sie auf ihrem Bankkonto gutgeschrieben sind. Die Akontozahlung durch die Versicherung erfolgte unbestritten am durch Überweisung auf das Konto der Bw. Die Bw hat nicht behauptet, sie hätte nicht über die Akontozahlung der Versicherung rechtlich und tatsächlich verfügen können. Damit gilt die Akontozahlung mit ihrer Bezahlung am durch die Versicherung der Bw im Sinne der obigen Bestimmung als zugeflossen.

§ 19 Abs.1 Satz 2 EStG 1988 ist entgegen den Ausführungen der Bw auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die Wortfolge "kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres" nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B. ) eine Zeitspanne bis zu 10 Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel umfasst. Sinn und Zweck des 2. Satzes des § 19 EStG 1988 ist es nämlich Zufälligkeiten in der Besteuerung zu vermeiden, die sich ansonsten aus geringfügigen Zahlungsverschiebungen kurz vor oder nach dem Jahreswechsel ergeben. Bei einer Bezahlung am 6.3. ist dieser Zeitraum bei weitem überschritten. Von einer Geringfügigkeit kann hier jedoch nicht gesprochen werden.

Wenn sich die Bw in ihren Berufungsausführungen vom auf den 3. Satz des § 19 Abs. 1 EStG 1988 bezieht und von wiederkehrenden Bezügen, die in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für den der Anspruch besteht, spricht, so ist zu entgegnen, dass in gegenständlicher Bestimmung ausschließlich Nachzahlungen von Pensionen und Bezüge aus der Unfallversicherung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wurde, behandelt werden. Im vorliegenden Fall wurde über den Verdienstentgang weder bescheidmäßig abgesprochen noch handelt es sich hier um einen Pensionsanspruch oder einen Anspruch aus einer Unfallversorgung. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sich der Anspruch der Bw auf Verdienstentgang gegen eine private Versicherungsgesellschaft richtet.

Nach obigen Überlegung kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Behörde I. Instanz die Besteuerung der Akontozahlung durch die Versicherungsgesellschaft zu Recht in dem Jahr vorgenommen hat, in dem sie der Bw zugeflossen ist, damit im Jahr 2001.

Die Berufung gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2993 betreffend Einkommensteuer 2001 ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gleichzeitig ist auch über die Berufung gegen den Bescheid vom betreffend die Vorauszahlung 2004 abzusprechen. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen und unter Heranziehung der Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes I. Instanz wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdienstentgang
Zufluss
Entschädigungen
Verfügungsmacht
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 397

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAC-93711