TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.06.2006, RV/3656-W/02

Personenbeförderungsunternehmen, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/3921-W/02
RV/981-W/06

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M., W.B., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1997 bis 2000, Kapitalertragsteuer für den Zeitraum bis , Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner bis Juni 2001 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 entschieden:

Die Berufung betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 und Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 bleiben unverändert. Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 werden abgeändert.

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum bis wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum bis beträgt S 330.547,--, d.s. € 24.021,79.

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner bis Juni 2001 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen von Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 lauten auf S°167.579,43 bzw. € 12.178,47.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt ein Taxi- bzw. Personenbeförderungs-Unternehmen in Form einer GesmbH. Die Geschäftsführerin S. ist zu 99 % Gesellschafterin.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über den Zeitraum 1997 bis 2000 wurden gravierende Buchführungsmängel festgestellt und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durchgeführt.

Die wesentlichen das Berufungsverfahren betreffenden Feststellungen lauten wie folgt:

1) Sachverhalt laut Niederschrift vom

Das Unternehmen hätte im Prüfungszeitraum drei bis fünf Taxis betrieben, ausgestattet mit Funk, wobei zwei Taxis in erster Linie durch die Geschäftsführerin und ihren Ehegatten im Einschichtbetrieb gefahren worden wären. Die restlichen Taxis wären mit diversen Fahrern besetzt gewesen, wobei es eine Zuordnung zu den Taxis nicht gegeben hätte.

2) Die Grundaufzeichnungen wären nicht aufbewahrt worden. Der Ehegatte der Geschäftsführerin hätte einmal wöchentlich mit den Lenkern abgerechnet, und nach Eintragung der täglichen Losungen in händische Listen bzw. Computerlisten diese vernichtet.

Diese "Schmierzettel" stellen jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aufbewahrungspflichtige Belege iSd §§ 131 Abs 1 Z 5 und 132 Abs 1 BAO dar bzw. jedenfalls sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Die Vernichtung solcher Abrechnungsbelege allein begründet bereits die Schätzungsberechtigung der Behörde.

3) Im Prüfungszeitraum wären folgende Fahrer beschäftigt, jedoch nicht angemeldet gewesen oder als Dienstnehmer aufgeschienen: W.S. und A.B.

Die angemeldeten Fahrer wären darüber hinaus nur mit der Geringfügigkeitsgrenze bei der Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen, und hätten sich rund 40 % des Tagesumsatzes (=Bruttobetrag) als Fuhrlohn einbehalten.

4) Weiters hätte es Manipulationen am funktionstüchtigen Tachometer des Taxi-Kfz "WX" gegeben.

Km-Stand per = 217.264 km lt. Kfz-Sachverständigen (Allianz Elementar)

Km Stand per = 204.553 km lt. § 57a KFG

5) Manipulation des Kraftstoffverbrauches

Erst ab September 1997 wären Aufzeichnungen der Kilometer vorgelegen, und hätten die Aufzeichnungen (Tabelle) Divergenzen bzgl. Ausgabenbelege über den Treibstoffverbrauch, tatsächlicher Treibstoffverbrauch und aufgezeichnete Kilometerangaben gezeigt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verbrauch 1997
Verbrauch 1998
Verbrauch 1999
Verbrauch 2000
Jänner
14,2
8,9
9,5
Feber
14,2
8,9
9,6
März
6,1
8,9
9,5
April
5,8
8,9
10,2
Mai
6,1
6,9
8,7
Juni
7,7
7,2
7,1
Juli
6,9
5,6
4,8
August
7,3
6,9
10,3
September
6,8
7
4,4
Oktober
0
6,9
6,8
4,8
November
14,2
6,1
10,1
2,3
Dezember
14,5
7,1
10,1
5,5

Laut Aufzeichnungen betreffend das Taxi "WXX" wäre weiters mit diesem in den Jahren 1998 und 1999 nicht bzw. im Jahre 2000 nur im Zeitraum 25. bis gefahren worden. Nachweislich wären jedoch 1999 betreffend zwei Unfälle Schadenersatz (Stehtage und Doppelbesetzung) bzw. Versicherungsleistungen beantragt worden. Die BP hätte daher die Bemessungsgrundlagen für dieses Taxi mit 20.000 km jährlich geschätzt.

Die ermittelten Kilometerstände der Taxifahrzeuge laut § 57a KFG lauten wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
WXTX
204.553
8 Monate
253.098
a 6.068
Kauf
0
14 Monate
59.016
a 4.215
WXXXT
160.115
15 Monate
206.513
a 3.093 km
3 Monate
231.146
a 8.211 km
8 Monate
243.303
a 1.520 km
1 Monat
246.969
a 3.666 km
WXXXX
46.670
8 Monate
56.478
a 1.226 km
16 Monate
84.633
a 1.760 km
12 Monate
104.233
a 1.633 km
WXXX
16.093
11 Monate
48.298
a 2.928 km

6) Auf Basis dieser "nachweislich" gefahrenen Kilometerangaben lt. Begutachtungszertifikate und der Schätzung betreffend das Taxi "WXX " wären nachfolgende Umsätze ermittelt, und auf Grund der groben Aufzeichnungsmängel und gravierenden Umsatzverkürzungen im Jahr 1997 ein Sicherheitszuschlag von 10 % zugerechnet worden.

Die Schätzung der Umsätze für die Jahre 1998 bis 2000 lautet somit unter Berücksichtigung von Privatkilometern von 10 %, 15 % bzw. 12 % der Gesamtkilometerleistung wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998
mtl. Km lt. BP
Km-Erlös lt.BP
Monatsumsatz lt.BP
Jahresumsatz lt.BP
WXTX
6.000
WXXXT
3.000
WXXTX
WXXXX
1.200
Summe
10.200
Privat
1.000
9.200
13,00
119.600,00
1.435.200,00
Gesamt Brutto
1.304.727,27
Gesamt Netto
1999
mtl. Km lt. BP
Km-Erlös lt.BP
Monatsumsatz lt.BP
Jahresumsatz lt.BP
WXTX
4.200
WXXXT
3.900
WXXTX
0
WXXXX
1.700
WXXX
1.200
Summe
11.000
Privat
1.700
9.300
13,00
120.900,00
1.450.800,00
Gesamt Brutto
1.318.909,09
Gesamt Netto
2000
mtl. Km lt. BP
Km-Erlös lt.BP
Monatsumsatz lt.BP
Jahresumsatz lt.BP
WXTX
6.000
WXXXT
3.300
WXXTX
WXXXX
1.600
WXXX
2.900
Summe
13.800
Privat
1.700
12.100
13,00
157.300,00
1.887.600,00
Gesamt Brutto
1.716,000,00
Gesamt Netto

7) Auf Basis der höheren Kilometerleistungsermittlung wäre weiters der Treibstoffaufwand im Ausmaß von durchschnittlich 9 Liter pro 100 km angepasst worden. Der zusätzliche Aufwand lautet somit auf S 71.710,20, S 63.970,80 und S 79.734,75 für den Zeitraum 1998 bis 2000.

8) Weiters hätte die BP den geringfügig beschäftigten Taxilenkern (Berechnung des 40%igen Fuhrlohnes) 50 % der Umsätze zugeordnet, die restlichen 50 % der Geschäftsführerin und deren Ehegatten.

9) Der Eigenverbrauch ab 1999 wäre mit 20.000 privat gefahrenen Kilometern, bzw. mit 10.000 km in den Vorjahren geschätzt worden.

Die Lohnaufwendungen lt. BP lauten wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
2000
Löhne
46.800,00
46.800,00
120.283,33
156.000,00
Sozialversicherung
12.297,60
12.222,00
20.867,08
42.281,99
Dienstgeberabgabe
520,00
520,00
2.126,00
0,00
Summe
59.617,60
59.542,00
143.276,41
198.281,99
Bruttolohnaufwand BP
287.040,00
290.160,00
377.520,00
zusätzlicher Lohnaufwand lt. BP
227.498,00
146.883,59
179.238,01


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998
1999
2000
Umsatz lt. BP
1.435.200,00
1.450.800,00
1.887.600,00
Umsatz Taxilenker
50%
717.600,00
725.400,00
943.800,00
davon 40% Fuhrlohn
287.040,00
290.160,00
377.520,00

In der form- und fristgerechten Berufung gegen die auf Grund der Feststellungen der BP ergangenen Bescheide wurde wie folgt eingewendet.

Die Feststellungen der BP wären ungeprüft als Grundlage für die Bescheide übernommen worden. Das Finanzamt wäre jedoch weder an die Tatsachenwürdigung noch an die rechtliche Beurteilung der Prüforgane gebunden und könnte von der rechtlichen Beurteilung als auch Tatsachenfeststellung abgehen. Das Finanzamt hätte sich in Hinblick auf § 115 Abs. 2 und § 183 Abs. 4 BAO keine Mühe gemacht, die behaupteten Vermögenszuwächse zu überprüfen, und hätte dieser im Vermögen der Gesellschaft bzw. Gesellschafter keinen Niederschlag gefunden.

Die BP wäre auf die Vorhalte des Bw. nicht eingegangen bzw. hätte keine Erhebungen durchgeführt, obwohl von der Bw. die Offenlegung der Vermögenssituation angeboten worden wäre. Die BP wäre gem. § 155 Abs. 3 BAO verpflichtet gewesen, auch Umstände zugunsten der Bw. zu prüfen bzw. müsste diese in Hinblick auf die Prüfungsfeststellungen Schillingmillionärin sein.

Diese Umstände wären daher zu klären, und sollte eine Schätzung den tatsächlichen Gegebenheiten nahe kommen und keinen Strafzuschlag darstellen. Die Größenordnung der Schätzung wäre jedenfalls in keiner Weise gerechtfertigt.

Betreffend die materiellen Feststellungen wird eingewendet, dass das Taxi "WXXTX " mit keinem Funk ausgestattet gewesen wäre und daher weniger Umsätze gebracht hätte.

Auch wären Grundaufzeichnungen der Lenker im Durchschlag aufgefunden worden, und somit die Besetzung der Lenker nachvollzogen werden. Durch die Übersiedelung wären die Aufzeichnungen im Zeitpunkt der Prüfung nicht greifbar gewesen, jedoch könnten diese bei Bedarf nachgereicht werden.

Die Fahrer W.S. und A.B. wären zwar tatsächlich, jedoch nur gelegentlich bzw. 1 bis 2mal innerhalb von zwei Monaten gefahren.

Die Lenker hätten nicht 40 % des Tagesumsatzes neben den Grundgehalt bekommen, sondern wären lediglich mit diesem Gehalt angemeldet gewesen. Diesbezüglich würde offensichtlich ein Missverständnis vorliegen. Die Manipulation der Tachometer wäre eine Unterstellung der BP, und müssten kaputte Tachometer auch ausgetauscht werden. Bzgl. der Manipulation des Kraftstoffverbrauches hätte die Bw. zwar die Tankrechnungen verschlampt, jedoch hätte sich diese dadurch mangels Vorsteuerabzug selbst geschädigt.

Das Taxi "WXXTX " wäre nur verwendet worden, wenn andere Taxis in Reparatur oder Service gewesen wären. Die Unfälle hätten nur die abgestellten Taxis betroffen, auch hätte der Bw. der Versicherung "Stehtage und Doppelbesetzung" gemeldet bzw. grundsätzlich eine Versicherung für Doppelbesetzung abgeschlossen.

Die Angaben vom betreffend die Ermittlung der Kilometerstände des Taxis "WX " von 204.533 km seien ein Irrtum des Mechanikers, bzw. unmöglich acht Monate je 6.000 km zu fahren. Dies würde einem Umsatz von 25 Arbeitstagen mit durchschnittlich S 3.120,-- täglich entsprechen, bzw. 3 Monate per 8.211 km, d.s. S 4.269,-- täglich.

Das Taxi " WX " hätte in den letzten Monaten 1999 und zu Beginn des Jahres 2000 weiters größere Privatfahrten absolviert, da die Mutter der Bw. schwer erkrankt und in einer Spezialklinik in München behandelt worden wäre.

Das Taxi "WXXTX " hätte laut BP am 160.115 km Tachometerstand angezeigt, obwohl am Original des Überprüfungsberichtes 250.115 km ausgewiesen worden wären. Im Zeitraum bis wäre jedoch die Tachowelle gerissen und durch eine neue Welle ersetzt worden.

Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:

ad Verfahrensmangel: Der eingewendete ("konstruierte") Verfahrensmangel existiert nicht. Die BP sei ein Teil des Finanzamtes und durch den Prüfungsauftrag, die Bundesabgabenordnung und Dienstanweisung für die BP berechtigt die Prüfungsfeststellungen zu treffen und die dadurch sich neu ergebenden Bemessungsgrundlagen durch Bescheide festzusetzen.

Die durch die Prüfungsfeststellungen sich ergebenden Vermögenszuwächse könnten sich im Vermögen der Gesellschaft nicht auswirken, da diese Zuwächse durch den Gesellschafter verdeckt entnommen (ausgeschüttet) worden wären (siehe verdeckte Ausschüttungen). Da diese verdeckten Ausschüttungen durch die vorgeschriebene Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert seien, erübrige sich die "Weiterverfolgung" dieser Vorteile in der Privatsphäre des Gesellschafters.

ad Grundaufzeichnungen: Am hätte der Ehegatte der Gesellschafter-Geschäftsführerin im Beisein der steuerlichen Vertretung zu den Grundaufzeichnungen niederschriftlich bekannt gegeben, " dass die Aufzeichnungen der Taxilenker nach Übertragung in eine Liste vernichtet worden wären."

Wenn nun in der Berufung eingewendet würde, dass durch eine Übersiedlung diese Aufzeichnungen nicht greifbar und nun im Keller gefunden worden wären, entstünde der Eindruck, dass im Zuge der stattgefundenen BP eine Übersiedelung durchgeführt worden wäre. Befragt wann die Übersiedlung stattgefunden hätte, wäre vom Ehegatten der Geschäftsführerin bekannt gegeben worden, dass diese im März 1999 stattgefunden hätte, die Prüfung wäre jedoch zwischen dem bis durchgeführt worden.

ad Chauffeurlohn: Lt. Berufungseinwendung hätten die Lenker den Gehalt bekommen, mit denen sie angemeldet gewesen wären. Die branchenübliche Regelung im Taxigewerbe, dass von den Lenkern rund 40 % des Fuhrumsatzes als Fuhrlohn einbehalten worden wären, würde im gegenständlichen Fall nicht zutreffen. Die Passage über die Bezahlung der Lenker in der Niederschrift laute jedoch wie folgt: "Die Taxilenker wurden nur mit der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet, um versichert zu sein. Vereinbart wurde mit den Taxilenkern, dass sie sich 40% des Fuhrlohnes einbehalten dürfen. Aufzeichnungen über die 40% wurden nicht gemacht."

Die 40%-Regelung wäre somit vom Gatten der Gesellschafter-Geschäftsführerin bestätigt worden. Dazu würde angemerkt, dass die Lenker mit den tatsächlich angemeldeten Bezügen (jährlich ATS 35.000,-- bis ATS 40.000,-- jährlich) nicht ihre Lebenshaltungskosten bestreiten hätten können.

ad Manipulation Tachometer: Zur Manipulation des Tachometers wäre seitens der Berufung nicht näher Stellung genommen, sondern lediglich eingewendet worden, dass ein Tachometer, wenn er kaputt ist, ausgetauscht werden müsste.

ad Manipulation Kraftstoffverbrauch: Lt. Berufung hätte das geprüfte Unternehmen Tankrechnungen verschlampt und sich dadurch selbst geschädigt.

ad Taxi WXXTX : Vom geprüften Unternehmen wären zwei Schäden den Versicherungen im Jahr 1999 bekannt gegeben, jedoch keine Aufzeichnungen über Fahrten mit diesem Taxi bis gemacht worden.

ad Taxi WXTX : Lt. steuerlicher Vertretung würde es sich beim Km-Stand vom (204.533 km) um einen Irrtum des Mechanikers handeln, bzw. hätte der Km-Stand auf 245.533 km gelautet. Lt. Prüfbericht der Mechanikerwerkstätte wäre jedoch eindeutig der Km-Stand 204.533 km angeführt worden.

Lt. Berufungseinwendung wäre es weiters unmöglich acht Monate je 6.000 km zu fahren. Wie die BP jedoch mehrmals ausführte, wären die Taxis als "doppelt besetzt" versichert gewesen, d. h. gegenüber der Versicherung bekannt gegeben worden, dass mit den Taxis doppelte Schichten pro Tag gefahren würde. Es sei daher nicht außergewöhnlich, dass mit einem solchen Taxi 6.000 km monatlich über einen längeren Zeitraum gefahren würde und auch worden wäre, zumal die Taxiinnung selbst gegenüber der Finanzbehörde bekannt gegeben hätte, dass bei doppelt besetzt gefahrenen Taxis durchschnittlich 50.000 km die Regel sind.

ad WXXXT : Auch bei diesem Taxi würde die Bw. den Km-Stand vom bestreiten: Richtig sei jedoch, dass auch am Original ausgebessert worden wäre. Lt. Ansicht der BP sei der Kilometerstand am auf richtig "160.115 km" statt 260.115 km ausgebessert worden. Beweisbar sei dies mit den folgenden Kilometerständen desselben Taxis: Kilometerstand lt. Gutachten vom : 231.146 km

Der Kilometerstand von 231.146 km wäre von einem Versicherungssachverständigen am anlässlich der Schadensbesichtigung persönlich abgelesen worden. Lt. BP sei es somit erwiesen, dass der Km-Stand am auf 160.115 km vom Mechaniker ausgebessert worden wäre.

ad Privatfahrten:

Über die Privatfahrten, speziell über jene betreffend die Krankheit der Mutter der Geschäftsführerin wäre in der Niederschrift am gesprochen worden. Die BP hätte auch den Ausführungen des Ehegatten der Geschäftsführerin auch Rechnung getragen.

Manipulationen in den Grundlosungsaufzeichnungen:

Die im Zuge der Berufung übergebenen "Grundlosungsaufzeichnungen" wären auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden. Dabei hätte es sich herausgestellt, dass in diesen Aufzeichnungen ebenfalls unrichtige Angaben zu ersehen seien (z.B.: WXTX betreffend den Fahrer Peter Bauer (Ehegatte der Geschäftsführerin):

Jeweils am 1. des Monates wäre derselbe Kilometerertrag bei unterschiedlichen gefahrenen Kilometern und Tageserlösen erzielt worden. Wie in den nächsten Aufstellungen angeführt würden sich diese "Zufälle" an den anderen Tagen weiter fortsetzen.

Jahr 2000:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrer
km
Tageserlöse
Km-Ertrag
P.
66
858,00
13,00
P.
89
1.157,00
13,00
P.
63
819,00
13,00
P.
56
728,00
13,00
P.
86
1.118,00
13,00
P.
102
1.326,00
13,00
Fahrer
km
Tageserlöse
Km-Ertrag
P.
83
1.071,00
12,90
"
56
722,00
12,89
"
89
1.148,00
12,90
"
65
839,00
12,91
"
79
1.019,00
12,90
Fahrer
km
Tageserlöse
Km-Ertrag
P.
51
689,00
13,51
"
83
1.121,00
13,51
"
45
608,00
13,51
"
122
1.647,00
13,50
"
72
972,00
13,50
"
89
1.202,00
13,51
Fahrer
km
Tageserlöse
Km-Ertrag
P.
80
1.016,00
12,70
"
70
889,00
12,70
"
94
1.194,00
12,70
"
102
1.295,00
12,70
"
86
1.092,00
12,70

Auch bei den Aufzeichnungen der Tagesumsätze der Geschäftsführerin selbst wäre derartig simpel manipuliert worden.

Ebenso dürfte bei den im Zuge der Berufung vorgelegten Aufzeichnungen der (Fremd)Lenker manipuliert worden sein. Beispiel WXTX Fahrer S.M.: Am hätte der Km-Stand 204.553 km, am der Km-Stand 253.098 km betragen. Somit wären mit dem Taxi WXTX im Zeitraum - insgesamt 48.545 km gefahren worden. Diese Zahl würde in den angeblich aufgezeichneten Taxameterständen zuzüglich der Privatfahrten und der Leerfahrten aufscheinen. Am wären folgende Taxameterstände aufgezeichnet worden: Unter Beachtung des "10.000 km-Sprunges" bei dem Taxameter am hätten sich am insgesamt nur 7.714 km für "erlöste" Kilometer ergeben.

Die Privatfahrten und Leerfahrten hätten somit 40.831 km betragen. Dies sind rd. 80% der gesamt gefahrenen Kilometer im Zeitraum bis . Diese Berechnung allein würde bereits die Unrichtigkeit der angeblich erst im Zuge der Berufung aufgefundenen "Grundlosungsaufzeichnungen" beweisen.

In der Stellungnahme des Bw. vom wurde wie folgt ergänzend vorgebracht:

Die Zuständigkeit zur Erlassung der Bescheide sei von untergeordneter Bedeutung, nicht jedoch die nicht weiter untersuchten bzw. behaupteten Vermögenszuwächse. Die Begründung, dass die Vermögenszuwächse verdeckt ausgeschüttet und die vorgeschriebene Kapitalertragsteuer das Einkommen endbesteuert würden, sei laut Bw. unzureichend. Auch Umstände zugunsten des Bw. wären zu prüfen gewesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müsse die Schätzung in sich schlüssig sein und das Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (), und mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen (). Damit das Ergebnis mit der Lebenserfahrung im Einklang steht, sei es notwendig im Rahmen einer Vermögensdeckungsrechnung festzustellen, ob der behauptete Vermögenszuwachs im Vermögen der Gesellschafter seinen Niederschlag gefunden hatte oder nicht.

In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des zu verweisen, welches für den umgekehrten Fall feststellt, dass zur Begründung der Abgabenpflicht dem Grunde nach die Schätzung im Rahmen einer Vermögensdeckungs-rechnung nicht unzulässig sei. Im umgekehrten Fall hätte das Finanzamt sehr wohl davon Gebrauch gemacht.

Im vorliegenden Fall sei die Vermögensdeckungsrechnung nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig, da das Finanzamt gem. § 115 BAO auch Umstände zugunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen hätte (wie auch ; , 91/13/0068; , 87/14/0072). Auf Grund dieser Erkenntnisse sei das tatsächliche Zufließen festzustellen. Seit der Endbesteuerung sei diese Möglichkeit eingeschränkt worden, den Zufluss zu bestreiten. Die Begründung, dass die verdeckte Gewinnausschüttung endbesteuert sei, würde das Finanzamt nicht von seinen Pflichten entheben. Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde vorliegen, wenn einer Person Vorteile oder Vermögenswerte auf Grund der Stellung als Gesellschafter von der Gesellschaft zuwendet, die einem Fremden nicht zugewendet würden. Daher sei es für die Tatsache der verdeckten Gewinnausschüttung von größter Wichtigkeit, dass die behaupteten Vermögenszuwächse zugewendet worden wären. Dies würde eine Überprüfung erfordern, ob diese Zuwendungen im Vermögen des Gesellschafters seinen Niederschlag gefunden hätten. Im vorliegenden Fall sei der Nachweis der erfolgten Zuwendung nicht erbracht worden, und der größte Teil der Hinzuschätzungen keine verdeckte Gewinnausschüttung. Sie hätte im Vermögen des Gesellschafters keinen Niederschlag gefunden, und wäre somit lediglich zu einer Strafsteuer umfunktioniert worden. Der größte Teil der vorgeschriebenen Steuern wäre daher unberechtigt und gesetzeswidrig vorgenommen worden.

Mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde Unzuständigkeit gemäß § 202 Abs.1 FinstrG festgestellt und in den Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt:

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.A. wären bzgl. Umsatzverprobung und Fahrleistungen andere Berechnungsergebnisse (höhere Umsatzberechnungen und niedrigere Kilometerleistungen inkl. Leerkilometer) zu berücksichtigen. Weiters wäre unrichtigerweise die Berechnung des Personalaufwandes ohne Berücksichtigung des Abzuges von Lohnabgaben durchgeführt worden.

Die Umsatzverprobung bzgl. Fahrleistungen des Sachverständigengutachtens hätte gegenüber den Feststellungen der BP divergierende Umsätze ergeben, für das Jahr 1998 geringere, für die Jahre 1999 und 2000 hingegen höhere Umsätze. Die Berechnungen der gefahrenen Kilometer durch die BP würden auf Grund einiger offensichtlich unrichtiger Km-Standangaben resultieren, und daher fallweise unplausible Fahrleistungen ergeben. Unter der Annahme, dass die Kilometerstände nicht generell und regelmäßig verfälscht worden wären, sei daher lt. Gutachter eine Rückrechnung der gesamten Fahrleistungen durch Interpolation möglich.

Andrerseits hätte die BP für das Kfz WXXTX keine gefahrenen Kilometer, das Gutachten jedoch jährlich 20.000 Km angesetzt. Das ein Fahrzeug jedoch das ganze Jahr über nicht verwendet worden wäre, sei der wirtschaftlichen Logik widersprechend.

Die kalkulativen Erlöse von S 13,-, bzw. für nicht mit Funk ausgestatteten Fahrzeuge würde dagegen sowohl den Erfahrungswerten der Branche als auch Aufzeichnungen der Bw. entsprechen.

Der Personalaufwand wäre weiters entgegen der Ansicht der BP nicht nur vom Anteil der durch die Fremdfahrer erzielten Umsätze, sondern auch jener der Geschäftsführerin und ihrem Ehegatten zugeschätzten Umsätze zu berücksichtigen. Es sei nicht schlüssig, nur einen Anteil von 50% der Umsätze für die Fremdlenker anzunehmen, da bei fünf Fahrzeugen und üblicher Schichtdauer von 12 Stunden dies der Erfahrung des täglichen Lebens widersprechen würde. Ferner hätte die BP die mit den Löhnen zusammenhängenden Abgaben nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die zusätzlichen Lohnaufwendungen für die Geschäftsführerin und deren Ehegatten würden zudem keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Ehegatte der Geschäftsführerin) und selbständiger Arbeit (Geschäftsführerin). Diese Beträge würden somit auch keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Die Einbehaltung eines Anteiles von 40% als eigenen Lohn im Bargeld wäre jedoch branchenüblich.

In einer weiteren Stellungnahme der BP unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens wurde ausgeführt:

Die Grundaufzeichnungen wären im Zuge des Prüfungsverfahrens nicht vorgelegt worden. Daher wäre auch der Besetzungsgrad der Taxis nicht nachvollzieh- und beweisbar. Das Auftauchen von Unterlagen im Nachhinein sei als reine Schutzbehauptung zu beurteilen.

Die Umsatzverprobung der BP wäre auf Basis der Kfz-Gutachten erfolgt und daher eindeutige Beweismittel darstellen. Die vom Gutachten dargestellten interpolierten Kilometerstände würden jedoch reine Annahmen darstellen, die von der BP auch nicht nachvollzogen werden könnten. Der Ansatz von Kilometerleistungen betreffend das Kfz WXXTX würde zudem eine Verböserung darstellen.

Die Aussage, dass sich bei einem mit Funk ausgestatteten Kfz der Km-Ertrag verringern würde, sei als nicht legitim zu beurteilen, da lt. Wr. Taxitarif nur bei Durchführung von Standplatz- bzw. Mobiltelefonfahrten im Ausmaß von ca. 70% sich ein durchschnittlicher Kilometerertrag von S 14,- ergeben würde. Die Km-Berechnungen lt. Gutachten würden einer Anzahl von drei bis vier Fuhren pro Taxi entsprechen, branchenüblich wären dagegen 10 bis 15 Fuhren täglich. Die branchenüblichen Erfahrungswerte würden jedoch bei doppelter Besetzung durchschnittlich 60.000 bis 90.000 Km je Taxi jährlich ergeben. Leerfahrten wären in einem Ausmaß von zumindest 40% zu berücksichtigen.

Aus der Erfahrung des täglichen Lebens sei weiters der Rückschluss zulässig, dass im Zusammenhang mit nicht bzw. nur geringfügig gemeldeten Fahrern es vermehrt zu nicht deklarierten Fahrten kommt. Auch bzgl. der geringfügig beschäftigten Lenker sei davon auszugehen, dass diese vermehrt beschäftigt waren. Aus diesen Gründen könnten schlüssig nachvollziehbar die Taxilenkerlöhne auch in einem höheren Ausmaß von ca. 60% berücksichtigt werden.

Die Annahme, dass die aus Taxifuhren an die Geschäftsführerin und ihren Ehegatten zugeflossenen Mittel für Fuhrlöhne an die Chauffeure verwendet worden wären und nicht für betriebsfremde Zwecke, sei zudem weder bewiesen noch als begründet zu beurteilen.

Ergänzend ist auszuführen, dass der Ehegatte der Geschäftsführerin als Verantwortlicher für die steuerliche Gebarung strafrechtlich herangezogen, und mit Erkenntnis des Spruchsenates vom rechtskräftig verurteilt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ad Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 2000)

Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Parteibetreffenden rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht gebunden (; , 95/16/0324). Die Bindung besteht nur bei Entscheidungen, die den rechtskräftig Verurteilten - nicht aber Dritte - berühren (). Die Bindung betrifft nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung (vgl. Ritz, BAO, 2. Aufgl., Tz 14 zu § 116, ).

Gemäß § 184 BAO hat die Behörde die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass schon bloß formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen, die Schätzungsbefugnis der Behörde begründen, wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Dem Abgabepflichtigen steht die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken.

Zu schätzen ist lt. gängiger Rechtsprechung jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht führt oder nicht vorlegt oder sogar vernichtet hat. Hat die Behörde diesen Nachweis der qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die Folge, die nicht erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die solcherart dem Grunde nach gerechtfertigte Schätzung ist in ihrer Begründetheit, im beschrittenen Weg, in ihrer Schlüssigkeit und Denkfolgerichtigkeit plausibel zu machen, d.h. die Behörde hat aufzuzeigen, von welchen Ermittlungsergebnissen tatsächlicher Art sie ausgegangen ist und auf welche Weise sie zu den Schätzungsergebnissen gekommen (Schätzungsmethode) ist (vgl. Stoll, BAO, S 1927f).

Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (u.a. E , 83/13/0051, 1984, 135). Die Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu begründen.

Im gegenständlichen Fall bestreitet die Bw. sowohl die Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis.

Die Bw. wendet ein, dass die (Zu)Schätzung der BP in Hinblick auf den tatsächlichen Vermögenszuwachs der Gesellschaft bzw. seiner Gesellschafter nicht überprüft worden wäre. Die Schätzung sollte den tatsächlichen Gegebenheiten nahe kommen und nicht einen Strafzuschlag darstellen. Gem. § 115 BAO hätte das Finanzamt auch Umstände zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müsse das Ergebnis der Schätzung die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben und mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen. Daher sei im Rahmen einer notwendigen Vermögensdeckungsrechnung festzustellen, ob der behauptete Vermögenszuwachs im Vermögen der Gesellschafter seinen Niederschlag gefunden hätte. Nach ständiger Rechtsprechung sei das tatsächliche Zufließen festzustellen und würde die Begründung, die verdeckte Gewinnausschüttung sei endbesteuert das Finanzamt nicht von Erhebungen entheben.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde vorliegen, wenn einer Person Vorteile bzw. Vermögenswerte auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter von der Gesellschaft zugewendet würden, nicht jedoch einem Fremden. Im vorliegenden Fall liege daher überwiegend keine verdeckte Gewinnausschüttung an die Bw. vor, und seien die nachgeforderten Steuern unberechtigt und gesetzeswidrig vorgeschrieben worden.

Grundaufzeichnungen wären bei den Lenkern aufgefunden worden, welche durch Übersiedelung im Zeitpunkt der Prüfung nicht greifbar gewesen wären.

Betreffend die Feststellungen der BP wird weiters eingewendet, dass das Taxi WXX nicht mit Funk ausgestattet gewesen wäre und daher weniger Umsatz gebracht hätte bzw. nur bei Bedarf verwendet worden wäre.

Die Fahrer W.S. und A.B. wären lediglich 1- bis 2-mal alle 2 Monate gefahren, und hätten die Lenker nur ein Grundgehalt und nicht 40 % des Tagesumsatzes erhalten.

Ein kaputtes Tachometer hätte getauscht werden müssen, und die Bw. weiters die Tankrechnungen verschlampt und dadurch auch keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Die Bw. hätte grundsätzlich eine Versicherung für Doppelbesetzung abgeschlossen, und hätten die Unfälle ein abgestelltes Taxi betroffen.

Betreffend die Km-Stände wird eingewendet, dass es sich bzgl. dem Taxi W 6826 bei der Eintragung vom mit 204.533 km um einen Irrtum gehandelt bzw. wahrscheinlich auf 245.533 km gelautet hätte, da es nicht möglich sei je 6.000 km acht Monate lang zu fahren. Dies würde einen Tagesumsatz von 25 Arbeitstagen mit je S 3.120,00 entsprechen, bzw. S 4.269,00 täglich und drei Monate lang á 8.211 km. Das Fahrzeug WX wäre darüber hinaus in den letzten Monaten des Jahres 1999 und zu Beginn des Jahres 2000 für Privatfahrten auf Grund der Krankheit der Mutter der Gesellschafterin nach München verwendet worden.

Das Fahrzeug WXXXT hätte lt. BP am einen Km-Stand von 160.115 km, am Original des Überprüfungsberichtes jedoch 250.115 km ausgewiesen. Im Zeitraum bis wäre lt. Bw. eine gerissene Tachowelle ersetzt worden.

ad Zulässigkeit der Schätzung

Zur Schätzungsberechtigung ist auszuführen, dass lt. Feststellungen der BP sämtliche Grundaufzeichnungen (Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer) nicht aufbewahrt wurden und lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom , 89/13/0280 u. 89/13/0281) durch die Vernichtung der Abrechnungsbelege die Schätzungsberechtigung der Behörde zu Recht begründet wird (weiters ua. , 86/14/0098). Zu den Büchern und Aufzeichnungen iSd §§ 131 Abs. 1 Zi. 5 und 132 Abs. a BAO gehören auch die "Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer", die den Taxameterstand bei Übernahme und Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Lenker ausweisen, und die der Abrechnung (Kontrolle) der Einnahmen dienen ( und 89/13/0281).

Die Bw. hat die der Schätzung zugrunde liegenden Mängel, wie

  • die Nichtaufbewahrung der Losungsgrundaufzeichnungen (Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer),

  • differierende Km-Standseintragungen bzw. Tachometerwechsel,

  • Unfallschadensfälle lt. Erhebungen bei der Versicherungsgesellschaft

auch nicht bestritten. Die Bw. hat lediglich versucht, einzelne Mängel zu erklären oder bloß als (verzeihliche) Irrtümer darzustellen.

Eine Überprüfung der Losungsbücher konnte jedoch mangels Aufbewahrung der Grundaufzeichnungen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Lt. Erhebungen der BP waren von der Bw. Lenker zum Teil nicht bzw. nicht im maßgeblichen Zeitraum gemeldet. Lt. Rechtsprechung des VwGH bewirkt diese Vorgangsweise der Bw. (und ihres Ehegatten) jedenfalls, dass konkrete Einnahmen oder Aufwendungen nicht erfasst wurden, und sind die Bücher und Aufzeichnungen der Bw. jedenfalls als sachlich unrichtig zu beurteilen und begründen somit die Schätzungsberechtigung.

Die Behauptung, dass die Grundaufzeichnungen nach dem BP-Verfahren plötzlich wieder aufgetaucht wären, ist zudem nicht glaubhaft, da zu Beginn der BP lt. Angaben des Ehegatten der Geschäftsführerin mit Niederschrift vom die Aufzeichnungen der Taxilenker nach Übertragung in eine Liste vernichtet worden wären. Auch ist die Einwendung, dass durch eine Übersiedelung diese Aufzeichnungen nicht greifbar und nun gefunden worden wären, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Übersiedelung im Jahre 1999 und durchgeführten BP im Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 als nicht glaubhaft bzw. als Schutzbehauptung zu beurteilen.

Darüber hinaus enthalten die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Aufzeichnungen differierende Angaben betreffend Km-Stände und Tageserlöse des Ehegatten der Geschäftsführerin und/bzw. manipulierte Km-Stände betreffend das Kfz WXTX . So wäre am 1. des Monates jeweils derselbe Km-Ertrag bei unterschiedlich gefahrenen Km und Tageserlösen erzielt worden. Die Privatfahrten und Leerfahrten würden demnach auf 40.831 Km lauten, und dies allein rund 80% der gesamt gefahrenen Km im Zeitraum 13. März bis betreffen.

Dem Einwand, dass es unmöglich sei im Zeitraum von acht Monaten rund 6.000 Km monatlich zu fahren, ist zu entgegnen, dass die Taxis doppelt besetzt gefahren wurden und branchenübliche Erfahrungswerte von Km-Leistungen bis zu 90.000 Km (60.000 bis 90.000 Km) möglich sind. Dies entspricht einer Km-Leistung bis 7.500 Km monatlich.

Bzgl. der Einwendung betreffend das Taxi WXXTX , dass mangels Funk weniger Fahrten durchgeführt bzw. nur gelegentlich genutzt worden wäre, ist auszuführen, dass dieses Kfz von der BP bei der Schätzung auch nicht einbezogen wurde. Auch erklärt ein Austausch eines kaputten Tachometers nicht die unterschiedlichen Tachometerstände mehrerer Fahrzeuge.

ad Schätzungsergebnis

Die Ergebnisse der BP bzgl. den ermittelten Umsätze vergleichend gegenüber gestellt den Ergebnissen des Gutachtens lauten für den Zeitraum 1998 bis 2000 auf S 1.304.727,27, S°1.318.909,09 und S 1.716.000,- lt. BP und auf S 1.268.173,64, S 1.564.006,36 und S°1.910.858,18 lt. Gutachten. Die von der BP ermittelten Umsätze basieren jedoch auf Gutachten der Versicherungen und nicht auf interpolierte Kilometerstände, haben somit Beweischarakter und ergeben im Vergleich zu den ermittelten Umsätzen lt. Gutachten zudem nicht unähnliche bzw. nur zum Teil auch geringere Umsatzergebnisse.

Betreffend die Einwendung, die BP hätte sich keine Mühe gemacht, die behaupteten Vermögenszuwächse zu überprüfen, und hätten diese im Vermögen der Bw. keinen Niederschlag gefunden, die verdeckten Ausschüttungen wären zudem durch die vorgeschriebene Kapitalertragsteuer endbesteuert, ist auszuführen, dass die Ermittlung der Bruttoeinnahmen bzw./und Besteuerungsgrundlagen für die Gewinn- und Umsatzschätzung auf Basis der nachweislich ermittelten Kilometerangaben lt. Begutachtungszertifikate multipliziert mit den Kilometererträgen lt. Erklärung erfolgte. Bei der Schätzung des Gewinnes wurden auch die Lohnaufwendungen entsprechend den Ermittlungen der Lohnsteuerprüfung sowie der Treibstoffverbrauch den ermittelten höheren Fahrleistungen angepasst.

Die Schätzung der Umsätze auf Basis der BP gründet sich somit auf für bestimmte Zeiträume festgestellte Veränderungen in den Kilometerständen lt. Erhebungen bei der Versicherungsgesellschaft (rund 9.000 bis 12.000 Km monatlich). Die Schätzung erfolgte lt. Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Hinblick auf die festgestellten Km-Stände, die doppelte Besetzung und in Anlehnung an die branchenüblichen Kennzahlen von 60.000 bis 90.000 Km jährlich im Rahmen jenes Spielraumes, der mit einer Schätzung verbunden ist, und kann auch nicht als überhöht qualifiziert werden. Die Nichtaufbewahrung bzw. Vernichtung der Grundaufzeichnungen im gegenständlichen Prüfungszeitraum lässt lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH darüber hinaus auf höhere Jahresfahrleistungen pro Taxi schließen.

Betreffend die Einwendung, die Lenker hätten nicht 40% des Tagesumsatzes erhalten, ist ebenfalls auf die Angaben des Ehegatten der Geschäftsführerin in der Niederschrift vom hinzuweisen, dass 40% der Umsätze einbehalten wurden; Aufzeichnungen darüber liegen jedoch nicht vor. Es ist daher als wahrscheinlich zu beurteilen, dass die nicht bzw. nur geringfügig gemeldeten Lenker jedenfalls einen Anteil des Umsatzes erhielten und auch Schwarzumsätze getätigt wurden. In Hinblick auf die Höhe der Umsatzzuschätzung werden jedoch die Taxilenkerlöhne in einem höheren Ausmaß von rund 60% berücksichtigt. Anteilige Aufwendungen für die selbständig tätige Geschäftsführerin sind jedoch lt. Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates entgegen der Ansicht des Gutachtens nicht zu berücksichtigen, jedoch wird dem Ehegatten der Geschäftsführerin als weiteren Geschäftsführer, steuerlich Verantwortlichen und auch Lenker Einkünfte in Höhe von S 110.000,--, S 120.000,-- bzw. S°140.000,-- für den Streitzeitraum 1998 bis 2000 ein Gehalt entsprechend der Geschäftsführerin als wahrscheinlich zuzugestanden. Die Lohnaufwendungen werden in Anlehnung an die Ergebnisse der Lohnsteuerprüfung bzgl. Nachforderungen an Lohnsteuer und Nachforderungen an Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen ermittelt. Die Lohnaufwendungen werden somit in Hinblick auf die Ausführungen des Gutachtens und der Stellungnahme der BP betreffend Lohnaufwendungen für den Ehegatten der Geschäftsführerin angepasst, mit dem Ziel den wahrscheinlichen Ergebnissen möglichst nahe zu kommen.

Der Berufung war daher teilweise Folge zugeben. Die Besteuerungsgrundlagen werden somit wie folgt ermittelt:

1) Ermittlung der Lohnaufwendungen lt. Berufungsentscheidung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998
1999
2000
Umsatz lt. BP
1.435.200,00
1.450.800,00
1.887.600,00
Umsatz Taxilenker
75%
1.076.400,00
1.088.100,00
1.415.700,00
davon 40% Fuhrlohn
(insg. 60%)
430.560,00
435.240,00
566.280,00
Geschäftsführerentgelt Ehegatte der Gf.
120.000,00
110.000,00
140.000,00
zusätzl. Lohnaufw. lt. BE ger.
550.560,00
545.240,00
706.280,00
abzgl. Lohnaufw. Bw.
-59.542,00
-143.276,41
-198.281,99
zusätzl. Lohnaufwand lt. BE ger.
491.018,00
401.964,00
507.998,00
davon 15% Lohnsteuer
73.653,00
60.295,00
76.200,00
davon 4,5% DB
29.602,00
28.451,00
36.180,00
davon 0,53/0,52% DZ
3.486,00
3.351,00
2.471,00
Lohnaufw. ges. lt. BE
597.759,00
494.061,00
622.849,00

2) Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung lt. Berufungsentscheidung (Tz 30a)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998
1999
2000
Bemessungsgrundlage KESt lt. BP
580.825,72
591.202,16
743.762,82
zzgl. zus. Lohnaufwand lt. BP
227.498,00
146.883,59
179.238,01
abzgl. Lohnaufwand ges. lt. BE
-597.759,00
-494.061,00
-622.849,00
Bemessungsgrundlage KESt lt. BE
210.564,77
244.025,11
300.151,98
Kapitalertragsteuersatz
25%
25%
25%
Kapitalertragsteuer in S
70.188,19
81.341,62
100.050,55
verdeckte Gewinnausschüttung lt. BE
280.752,95
325.366,73
400.202,53

3) Berechnung des Einkommens und der Körperschaftsteuer lt. Berufungsentscheidung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998
1999
2000
Gewinn/Verlust lt. Bw.
42.298,14
65.968,91
162.137,22
abzgl. Mehrsteuern
-151.440,00
-177.691,00
-333.194,00
zzgl. Jeep Cherokes
24.611,00
24.611,00
12.927,00
verdeckte Gewinnausschüttung lt. BE
280.753,00
325.367,00
400.203,00
Körperschaftsteuer
21.028,00
139.766,00
Kapitalertragsteuer
70.188,00
81.342,00
100.051,00
abzgl. Verlust
-425.885,00
-134.475,00
Bemessungsgrundlage Köst
-134.475,00
206.151,00
481.890,00
Bemessungsgrundlage Köst gerundet
206.200,00
481.900,00
34% Körperschaftsteuer lt. BE
70.108,00
163.846,00
Mindestköst lt. Veranlagung
25.000,00
-24.080,00
24.080,00
Mindestköst anre.
-25.000,00
Körperschaftsteuer-Mehrbetrag lt. BE in S
21.028,00
139.766,00

Ad Kapitalertragsteuer bis )

Dem angefochtenen (Haftungs-) Bescheid betr. Kapitalertragsteuer - Abfuhrdifferenzen gem. § 95 Abs. 2 EStG vom des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorfliegt ein die Jahre 1997 - 6/2001 umfassendes Betriebsprüfungsverfahren zu Grunde. In diesem Verfahren kam es zu Hinzuschätzungen betreffend Umsatz und Gewinn für die Jahre 1997 bis 6/2001, da im Zuge der Überprüfung der Buchführung Manipulationen der Kilometerstände, Tachometer und Kraftstoffverbrauches Differenzen festgestellt wurden. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird auf die oben angeführten Ausführungen verwiesen. Als steuerliche Konsequenz daraus ergab sich eine (verdeckte) Gewinnausschüttung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin, die der Kapitalertragsteuer unterliegt.

Ergänzend zu den obigen Ausführungen wird dargelegt, dass gem. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der KESt unterliegen. Dazu zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Zum Wesen der verdeckten Ausschüttung siehe Doralt, EStG 4 Tz 33 ff und , sowie .

Schuldner der KESt ist nach § 95 Abs. 2 EStG der Empfänger, der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt.

Bei einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl. z.B. das Erkenntnis des

Verwaltungsgerichtshofes vom , SlgNr. 5668/F). Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen auch der Kapitalertragsteuer (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0123, 90/14/0018 sowie vom , 97/13/0241).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Mehrgewinne, die von der BP festgestellt wurden und im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, als verdeckte Ausschüttung im Verhältnis der Beteiligten zuzurechnen, es sei denn, dass die nicht erklärten Umsätze nachweislich nur einem bestimmten Gesellschafter zugeflossen sind.

Die Geltendmachung der KESt gegenüber dem zum Abzug Verpflichteten erfolgt im Wege eines Haftungsbescheides.

In der eingebrachten Berufung wurden lediglich Argumente gegen die Sachbescheide hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre 1998 bis 2000 vorgebracht. Der gegenständliche Bescheid ist Ausfluss der betreffenden Sachbescheide, die in einem rechtlich einwandfreien Verfahren zu Stande gekommen sind. Zur Einwendung, dass im Rahmen einer Vermögensdeckungsrechnung festzustellen gewesen wäre, ob ein Vermögenszuwachs im Vermögen der Gesellschafterin seinen Niederschlag gefunden hätte, ist auszuführen, dass mangels Bekanntsein des Aufenthaltsortes der Geschäftsführerin der Bw. diese Einwendung nicht nachgewiesen werden konnte. Die Geschäftsführerin ist seit unbekanntes Aufenthaltes. Ein Vorhaltschreiben vom wurde nachweislich nicht behoben. Die aus o.a. Gründen durchgeführten Zuschätzungen stellen daher eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, und war der Berufung gegen den Kapitalertragsteuerbescheid für den Zeitraum bis unter Verweis auf die obigen Ausführungen insgesamt teilweise stattzugeben.

Berechnung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2000)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung der Kapitalertragsteuer lt. BE
1998
1999
2000
Bemessungsgrundlage KESt lt. BE
210.564,77
244.025,11
300.151,98
Kapitalertragsteuersatz
25%
25%
25%
Kapitalertragsteuer in S
70.188,19
81.341,62
100.050,55
Kapitalertragsteuer in €
5.100,77
5.911,37
7.270,96
verdeckte Gewinnausschüttung lt. BE
280.752,95
325.366,73
400.202,53

Ergänzend wird angemerkt, dass eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, jedoch mangels Bekanntsein des Aufenthaltes der Geschäftsführerin nicht durchgeführt werden konnte. Die Geschäftsführerin hat sich lt. Meldeamtsabfrage am abgemeldet (unbekannter Wohnsitz).

Ad Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis Juni 2001)

Gemäß § 21 Absatz 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.

Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung nach § 184 BAO. Der Sicherheitszuschlag ist zu begründen. ().

Auf Grund der o.a. Feststellungen der BP sowie der Nichtaufbewahrung der Grundlosungsaufzeichnungen auch für den Zeitraum Jänner bis Juni 2001 wurde weiters von der BP eine Hinzurechnung eines 10%igen Sicherheitszuschlages zu den von der Bw. bekannt gegebenen Umsätzen vorgenommen. Von der Bw. wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Zahlungen entrichtet.

Unter Verweis auf die o.a. Ausführungen betreffend die Zuschätzung von Umsätzen im Zeitraum 1998 bis 2000 auf Basis grober Aufzeichnungsmängel und gravierenden Umsatzverkürzungen ist die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages von 10% auch im Zeitraum Jänner bis Juni 2001 als jedenfalls begründet zu beurteilen. Die Nichtaufbewahrung von Grundaufzeichnungen, aus denen die erzielten Einnahmen ersichtlich sind, stellen einen schweren Verstoß gegen die Bestimmungen der § 131 Abs. 1 Z 5 und § 132 BAO dar und führen bereits ohne Bedachtnahme auf weitere Feststellungen zur Schätzungsbefugnis. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Ad Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002)

Gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 EStG 1988 sind Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer zu entrichten. Der nach § 45 EStG 1988 und § 121 Absatz 5 Z 1 oder 3 EStG 1988 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen ist nach § 121 Absatz 5 Ziffer 2EStG 1988 (idF des Budgetbegleitgesetzes 2001) um 10% zu erhöhen.

Gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 EStG 1988 war daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von S 139.766,-- bzw. € 10.157,19 um 9%, und nach § 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 um 10% auf S 167.579,43 bzw. € 12.178,47 zu erhöhen. Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.

Beilage : 6 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Taxigewerbe
Schätzung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at