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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 31.01.2011, RV/0676-I/07

Herabsetzung der Pfändungsgebühr iZm einer Einschränkung der Vollstreckung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung stattgegeben. Die Pfändungsgebühr beträgt 327,09 €. Die Auslagenersätze betragen 3,20 €

Entscheidungsgründe

Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Abgabenforderung in Höhe von 64.757,19 € einschließlich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens sprach das Finanzamt mit Bescheid vom die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, nämlich die dem Berufungswerber (Bw.) als Abgabenschuldner gegen die Pensionsversicherungsanstalt zustehenden Pensionsansprüche aus.

Mit weiterem Bescheid vom schrieb das Finanzamt dem Bw. gemäß § 26 AbgEO die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufgrund der Forderungspfändung im Gesamtbetrag von 644,33 € vor (Pfändungsgebühr: 641,13 €; Auslagenersätze: 3,20 €).

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung vom beantragte der Bw., den in Berufung gezogenen Bescheid "sofort rückgängig zu machen". Als Begründung verwies der Bw. auf seine Berufung vom (samt Berufungsergänzung vom ) gegen den obigen Pfändungsbescheid vom .

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge, indem es die Pfändungsgebühr in Höhe von 327,09 € festsetzte. Im Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung, deren Ausfertigungsdatum vom Bw. aufgrund eines nicht eindeutig lesbaren Datumsstempels als interpretiert wurde, wies das Finanzamt unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AbgEO darauf hin, dass mit weiterer Berufungsvorentscheidung vom gleichen Tag die Pfändung auf einen Betrag von 32.709,24 € eingeschränkt worden sei, sodass die Pfändungsgebühr in Höhe von 1 % des einzubringenden Abgabenbetrages entsprechend zu reduzieren gewesen sei.

Im Vorlageantrag vom führte der Bw. aus, dass die mit datierte Berufungsvorentscheidung "schon grundsätzlich keine Gültigkeit" habe. Die Pfändungsgebühr bestehe nicht zu Recht, weil auch die Pfändung und Überweisung der "zugehörigen" Geldforderung unrechtmäßig sei. Der Bw. verlange "die Rücküberweisung dieses bereits unberechtigt einbehaltenen Betrages von meinem Jahresausgleichsgeld für 2005".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner anlässlich einer Pfändung die Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag.

§ 26 Abs. 3 AbgEO bestimmt, dass der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen hat.

Nach § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

Im Berufungsfall hat das Finanzamt die Pfändung einer Geldforderung des Bw. vorgenommen, die jene Amtshandlung darstellt, welche den Bw. zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO verpflichtet. Die Regelungen des § 65 AbgEO über die Forderungspfändung sehen vor, dass die Pfändung mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist somit der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht zugunsten des Abgabengläubigers begründet wird. Der Zustellung des Verfügungsverbotes an den Abgabenschuldner kommt demgegenüber nur deklarative Wirkung zu. Aus dem in den Akten erliegenden Rückschein ergibt sich, dass das Zahlungsverbot (Bescheid vom ) an den Drittschuldner (Pensionsversicherungsanstalt) am zugestellt wurde. Damit wurde die Pfändung bewirkt.

Diese Pfändung war allerdings insoweit verfehlt, als die der Vollstreckung zugrunde liegende Haftungsschuld des Bw. mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV..., auf 32.709,24 € herabgesetzt wurde. Diesem Umstand wurde bei der Entscheidung über die Berufung vom gegen den oben angeführten Pfändungsbescheid vom dadurch Rechnung getragen, dass dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom bzw. Berufungsentscheidung des GZ RV/0278-I/08, teilweise stattgegeben wurde, weil die Vollstreckung im über den Titelbescheid hinausgehenden Umfang unzulässig war.

Die teilweise stattgebende Erledigung der Berufung gegen den Pfändungsbescheid führte zu einer Einschränkung der Vollstreckung (§ 17 i. V. m. § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO) auf einen einzubringenden Abgabenbetrag in Höhe von 32.709,24 €. Da der in der Abänderung des Haftungsbescheides (Titelbescheid) gelegene Einschränkungsgrund schon vor dem Vollzug der Pfändung gegeben war, war von der Festsetzung der im Zeitpunkt der Pfändung bereits aufgelaufenen Vollstreckungsgebühr in Höhe jenes Teilbetrages Abstand zu nehmen, der auf den unzulässig in Vollstreckung gezogenen Abgabenbetrag entfiel (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 26 Rz 7, § 17 Rz 3).

Aus den dargelegten Gründen war das auf einen gänzlichen Wegfall der Vollstreckungsgebühr gerichtete Mehrbegehren des Bw. nicht berechtigt. Mit dem gegen die Rechtmäßigkeit des Pfändungsvollzuges gerichteten Vorbringen wird der Bw. auf das Berufungsverfahren betreffend die Pfändung und die diesbezügliche Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0278-I/08, verwiesen.

Auf das vom Bw. behauptete Ausfertigungsdatum der Berufungsvorentscheidung vom war nicht näher einzugehen, weil das Datum kein wesentlicher Bestandteil eines Bescheides ist. Für den Eintritt der Rechtswirkungen der Berufungsvorentscheidung hat das Datum keine Bedeutung (vgl. Ritz, BAO3, § 93 Tz 26, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 17 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Kosten des Vollstreckungsverfahrens
Pfändungsgebühr
Einschränkung der Vollstreckung
Verweise
Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 26, Rz 7
Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 17, Rz 3

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at